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Nr. 185.

Vbo««ewevtspreiS: in Gießen, abgeholt monatlich LOPfg., tn's Haus gebracht 60 Pfg., durch die Post bezogen viertel­jährlich Mk. 1.50.

Gratisbeilage«: Oberhesfische Familte«zeitu»g (täglich) Oberhesfische Zeitschrift für Landwirtschaft, Obst- u«d Vartevban, sowie die Gietzener Seifeublase« (wöchentlich).

Das Blatt erscheint an alle« Werktagen nachmitagS.

Montag, den 10. August 1903.

Gießener

__________________12. Jahrgang.

Iuitrtio«Sprei ör Die einspaltlge Petnzelle für (Stehen rote ganz Oberhessen, die Kreise Wetzlar und Marburg 10 Psg. sonst 15 Pfg.; Reklame« die Petitzeile 30 resp. 40 Pfg.

Postzeitungsliste No. 3269.

Redaktton und Expedition: Gießen Neuenweg 28.

Fernsprechavschluß Nr. 362.

Deueste Hkachrichten

(Gießener Tagevtatt) Unabhängige Tageszeitung (Hießener Zeitung)

für Oberhessen und die Kreise Marburg und Wetzlar; Lokalanzeiger für Gietzm und Umgebung. Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und anderer Behörden von Oberhessen.

Bekanntmachung.

Die Bachschauen an den nicht schiffbaren Gewässern betreffend.

Das nachstehende Ausschreiben Großh. Kreisamts Gießen bringe ich hiermit zur Kenntnis der Interessenten.

Gießen, 10. August 1903.

Der Oberbürgermeister.

Mecum.

Bekanntmachung,

die Bachschauen an den nicht schiffbaren Gewässern betr.

Zufolge Verfügung Großh Ministeriums des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Ge­werbe sind von den Großh Kreisümtecn und den Großh. Kulturinspektionen an den nicht schiffbaren Gewässern Bachschallen Voczunehmen, durch welche die ordnungs­mäßige Unterhaltung dieser Gewässer und die genaue Beobachtung der hierfür bestehenden Vorschriften und dec bei Verleihung der Wassernutzungsrechte vorgeschriebenen Bedingungen herbeigeführt werden soll.

Zu den Bachschauen in einer Gemarkung sind die Bürgermeister (in gemackungsselbständigen Bezirken der Vertreter des Gemarkungsinhabers) und ein von dem Ortsvorstande gewähltes Mitglied Zuzuziehen, die Be­sitzer von Stauanlagen, Waffertriebmerken, von Be- und Entwässerungsanlagen zc. und andere Beteiligte ein­zuladen.

Die Teilnahme an den Bachschauen und die G e l t e n d m a ch u n g von Wünschen u n d B e- denken ist jedem Beteiligten gestattet.

Im Kreise Gießen werden zunächst folgende Bach­schauen stattfinden :

1. A n der Horloff:

Am 15. August: Zusammenkunft bei Hof Graß Vorm ttag 972 Uhr. In Betracht summen Hof Graß und Inheiden (9^2 Uhr), Hungen (10 Uhr), Villmgen (2 Uhr).

2. A n der Lumda:

Am 19. August: Zusammenkunft Gemarkungs­grenze Lumda-Stangenrod IV/4 Uhr vormittags. In Betracht kommen die ©emarfuuQen Lumda (IP/4 Uhr), Geilshausen (12l/2 Uhr), Odenhausen (2 Uhr), Kesselbach (2l/a Uhr), Londorf (3 Uhr).

A m 20. August: Zusammenkunft Gemarkungs- grcnze Allendorf-Londorf, Vorm. 11 Uhr. In Bettacht summen die Gemarkungen Allendorf (11 Uhr), Treis (12 Uhr), Mainzlar (2^ Uhr).

3. Ar. dec Wiesest:

Am 21. August: Zusammenkunft an der Ge­markungsgrenze Saasen Göbelnrod vormittags 9^4 Uhr. In Betracht kommen die Gemarkungen Saasen (9^4 Uhr), Lindenstruth (10l/4 Uhr), Reiskirchen (11 Uhr), Großen- Busest (3 Uhr).

Am 22. August: Zusammenkunft an dec Ge- macknngsgrenze Gcoßen-Buseck-Alten-Bnscck, vormittags 9 Uhr. In Betracht kommen: Alten-Buseck, Rödgen und Trohe (9 Uh ), Wiesest (10 Uhr), Gießen (3^2 Uhr nach­mittags Fortsetzung).

Die Großh. Bürgermeister der in Betracht kommen­den Gemeinden werden beauftragt, vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen, die Beteiligten, insbesondere die Be­sitzer von Stauanlagen, Wassectciebwerken, Be- und Ent­wässerungsanlagen 2c Zu dec Bachschau noch besonders einzuladen und sich selbst mit einem von bem Octsvoc- stande zu wählenden Mitgliede desselben zur Schau einzusinden.

Gießen, den 8. August 1903.

Großh. Kreisamt Gießen.

Dr. Bceidect.

Bekanntmachung.

Die Hammftratz--, zwischen der Unterführung an der Westanlage und der Neustadt, wird wegen Vornahme von Walzarbeilen von Montag, den 10. 1. Mts. ab bis auf weiteres für den Fuhrwerks- und Fahcradverkchc gesperrt

Gießen den 8. August 1903.

Großherzogl. Polizeiamt Gießen.

J. V.: Roth.

Gelernte undungelernte Kaufleute.

In einer kaufmännischen Vereinigung, die in Berlin tagte, wurde kürzlich lebhaft darüber Klage geführt, baß sich die Lage der jungen Kaufleute durch den Wettbewerb der ungelernten" Elemente sehr verschlechtert habe. In größeren Geschäften sei folgende Entwickelung eines großen Teiles des »Personals Regel geworden: Laufjunge, dldressenfchreibek, Registratur und soziales Kassenwesen, Konunis. Derartige Elemente hätten eine geringere Lebenshaltung und infolge dessen machten sie auch geringere Gehaltsansprüche geltend. Die Rede klang, wie sich wohl jetzt schon leicht erraten läßt, in die Forderung miéß daß nur regelrecht ausgebildete Kaufleute ein Anrecht auf solche Stellt 111 gen hätten.

Eine derartige Forderung hätte man wohl am aller- weiiigften von einer kaufmännischen Vereinigung erwarten bür seit, da diese Organisationen doch sonst stets für die Ge­werbe- nnd Handelsfreiheit eintreten. Tie Klage ist aber andererseits ein deutlicher Beweis dafür, daß die moderne Verkehrs- und Erwerbsfreiheit doch nicht ganz so dornenlos ist, wie es vielfach dargestellt wird. Aehnlick)e Klagen find and) in Handwerkerkreisen mit der gleichen Schlußfolgerung erhoben worden, und selbst die gelehrten Berufe, une^ Lite­raten tinb Ingenieure, erheben von Zeit zu^Zeit die Forde­rung einer schärferen Praxis für die Zulassung des R^ach- wuchses ebenso vergeblich natürlich, wie die Kaufleute und Handwerker sich gegen das Eindringen Don Elementen wehren, die keine zünftige Lehrzeit dnrchgernacht haben. Für den Betriebsinhaber kommt bei der Steltenbesetzung nur die Frage der Tüchtigkeit des Kandidaten in Betracht, wie er sich die kaufnrännischen KenntiMe erworben hat, ist seine persönliche Geschäftsangelegenheit, sondern eine allgemeine Standesfrage.

Will man also diese Verhältnisse, da sie wohl tatsächlich vielfach als Uebelstände empfunden werben, überwinden, so kann es nur durch eine geeignete Organisation grünen Diese müßte auch entschlossen sein, wenn sie zum Ziele ge- laugetl will, unter Umständen die Machtfrage aufzuwerfeu, d. h. mit anderetl Worten, es müßte unter Umständen ber Fall eintreten können, daß der ganze Personalbestand eines Geschäftshauses Voit seinem Posten zurücktritt, wenn eine derartige mißliebige Beförderung vom Laufjungen zuu: kaufmännischen Hilfsbeamteit eihgetretch ist. Mit der Frage nach der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer der artigen Kampfesmaßregel beantwortet man auch die Frage nach der Durchführbarkeit einer Organisation zum Zwecke der Standesreinigung. Wir glauben nicht an diese Mög­lichkeit, schoil deshalb nicht weil der Stand der kauf- mällnischen Geschäftsillhaber selbst anch fein zünftlerisch ge­regelter ist. Der Zllgang dazu ist biircbmi* allen möglichen Volkskategorien offen. Tie Klagen sind lediglich ein Beweis dafür, daß die Drnfsausbildung, wie sie früher üblich war, überlebt ist. Tie jungen Kaufleute bedürfen ebenso wie jeder andere Stand anch außer der technischen Ansvilduiig vor allem eines reicheren theoretischen Wissens als früher. Die Konkurrenz ungelernter Elemente ist eben der beste Be­weis dafür, wie wenig Zeit die eigentliche Fachausbildlmg erheischt und wie leicht sie zu Gunsten eines reicheren theo­retischen Wissens zurückgedrängt werden sann. Wenn der kaufmännische Nachwuchs diese Lehre alls der Entwickelung der fanfmännilcben Verhältnisse zieht und in dem Mlein geschränkteil, verschärften Wettbewerb den Anstoß zur Ent- faltuilg der größten persönlichen Tüchtigkeit erblickt, bann ist das unserer Ansicht nach das probateste Mittel zur Reinigung des Standes.

Oie Politik.

Kleine Mittel für die lleberschwemmten.

4= Schon neulich berichteten wir von einer dankenswerten Anordnung des preußischen Finanzministers, die die Regie­rung des Ueberschweminungsgebietes anwies, bei der Ein­ziehung der fälligen Steuern möglichst Milde walten zu lasten nnb die ohnehin schwer genug Geschädigten nicht noch non Staatswegen zu drängen. Jetzt hat der Justizminiiter eine ähnlich zweckmäßige Verfügung erlassen: Er hat bte Gerichtskassen der Überschwemmungsgebiete angewiesen, gegenüber Personen, welche durch die Ueberschweminung in eine bedrängte Lage gekommen sind, bei der B e i t r e i b 11 n g von G e r i ch t s k 0 st e n mit Schonung vorzugehen unb Stundungsgesuchen tunlichst zu entsprechen, wenn zu er- ivarten sieht, daß durch eine Stundung erheblichen wirt­schaftlichen Schädigungen vorgebeugt werden kann.

Aenderung der Schichtruppenordnn«g.

0% Durch kaiserliche Kabinettsordre sind neuerdings eine Reihe wichtiger Aenderungen der Bestimmungen für die afri­kanischen Schutztruppen getroffen worden. In Sudwest- afrika ist die Dauer der Dienstverpflichtung von 3 auf 3^ Jahre erhöht, in Kamerun und Togo ist sie von 2 -2 aus 2 Jahre vermindert worden. Fortan dürfen ferner nicht nur die in dem Schiltzgebiet ansässigen Reichsdeutschen ihrer Dienstpflicht in der Schutztruppe genügen, sondern das steht auch allen anderen außerhalb der Reichsgrenzen wohnenden wehrpflichtigen Deutschen zu. Auch der einjährig-freiwillige Dienst kann in der Schutztruppe abgeleistet werden.^ Aber nicht nur das: Von letzt an ist es auch zulässig, daß wetzr-

gMnaaaBHKHfBRKnBnBVBHHmHMaBmsransnsnH Wuchtige Reichsangehörige in Europa auf begriindeten An­trag in Südwestafrika als ein- oder mehrjährig Freiwillige mit Genehmigung des Kriegsministeriums ihres Heiiuats- staates unb unter Zustimmung des Oberkommandos der Schutztruppeli eingestellt werben dürfen. Offiziere und Offiziersaspirmiteu der Reserve dürfen in Zukunft bei allen Schutztruppen, nicht nur Wie bisher in Südwestafrika, die vorgeschriebenen Hebungen machen. Wird schon durch diese Erleichterungen der Ableistung der Dienstpflicht in der Schutz- tnippe mancher junge Deutsche im Aus lande, der nicht nach Deutschland fahren kann, um seiner Dienstpflicht zu ge nügen, dem Deutschtum erhalten und Don dem Makel der Fahnenflucht frei bleiben, so ist eine weitere sehr dankens- werte Maßregel geeignet, die allmähliche Besiedelung der südwestafrikanischen Kolonien zu fördern: Der Kommandeur der südwestafrikauischen Truppe ist ermächtigt worben,, bie- jenigen Angehörigen der Schubtruppe, die sich zur Ansiede­lung verpflichten, ein halbes Jahr vor Ablauf ihrer Dienst zeit zu entlassen. Dadurch wird ben zukünftigen Kolonisten Gelegenheit gegeben, sich auf ihrer Farm noch während ihrer Militärdienstzeit einzurichten. Hoffentlich bleibt der Don Diesen Maßregeln erwartete Erfolg nicht aus.

Dienstalter der preußischen VolksschMehrer.

4« Nach einer amtlichen Statistik gab es in Preußen Ende Zuni 1901 26 392 Lehrer in den Städten, 48 132 auf dem Lande und 9025 Lehrerinnen in den Städten, 4725 aus Dem Lande. Von diesen hatte 11 in den Städten 34 19 Lehrer aber 130,7 Dom Tausend ein Dieustalter von über 31 Jahren unb damit die höchste (neunte) Altersstufe erreicht; auf dem Lande war dies bei 5433 Lehrern (112,8 v. T.) der Fall. Voir den Lehrerinnen hatten 283 ober 31,4 v. T. in den Städten und 176 ober 37,2 v. T. auf dem Lande ein Dienst alter von über 31 Jahren. Ein Dienstalter von über 39 vis zu 49 Jahren hatten 859 städtische Lehrer oder 32,2 D. T., 1115 Landlehrer (29,4 D. T.), 37 städtische Lehrerinnen (4,1 D. T.) und 23 Landlehrerinnen (4,9 v. T.). Im 50. oder in einem noch höheren Dienstjahre standen 37 städtische Lehrer (1,4 v. T.), 60 Landlehrer (1,2 D. T.) und 2 Landlehrerinnet: (0,4 D. T.); städtische Lehrerinnen Don einem so hohen Dienstalter waren nicht vorhanden. Im ganzen hatten also 2361 Lehrer und 62 Lehrerinnen eine Dienstzeit von über 39 Jahren hinter sich. Das sur Er­reichung der beiden höchsten Alterszulagen erforderliche Dienstalter hatten zusammen 176,6 v. T. der städtischen,

1 18,3 v. T. der ländlichen Lehrer und 54,4 und 60,8 v. T. der Lehrerinnen.

Besserer Schutz für Bauarbeiter.

= In einem Preußischen Ministerialerlaß vom 27. Fe­bruar b. I. war auf die Notwendigkeit einer schärferen .uißertermiulichen Ueberwachung der Bauausführungen im Interesse eines erhöhten Schutzes der Bauarbeiter gegen Krankheiten und Unfälle hingewiesen worden. Im An­schlusse hieran wird nun in einem neuen Erlaß bestimmt, Dass, soweit keine ausreichenden Polizeilichen Schutzvorschrif- ten vorhanden sind, bereu Beachtung den Gegenstand der Kontrolle zu bilden hat, die Ueberwachung der Bauausfüh- rimgen sich darauf zu erstrecken hat, ob bei dem Baw die Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerksberufsgenossen- schaften beobachtet werden. Wenngleich diese Vorschriften einzelne Liicken aufweisen, so erscheinen sie doch im großen unb ganzen als dem Bedürfnisse entsprechend, so daß sie eine geeignete Grundlage für die Baukontrolle bilden kön­nen. Verfehlungen gegen diese Bestimmungen sollen be­straft werden; falls der Verstoß so erheblich ist, Strafbefugnisse der Polizei nicht ausreichen, so ist

daß die

die Amts-

auwattschaft anzugehen.

Einemazedonische Vesper" vereitelt.

der maze-

P Erbauliche Dinge werden über die Absichten dänischen Komitatsch'is laut. Bei einem mazedonisch ge- sinnten Ortsvorsteher in der Nähe von Monastir wurden Zirkulare und andere revolutionäre Papiere gefunden, die Einzelheiten über die Organisation des Aufstandes und die Aufforderung enthalten, in der ersten Nacht alle Moha- mebaner, Griechen und Soldaten zu ernwrdeu, um dw, Auf­merksamkeit Europas zu erregen. Nur dadurch, daß die neue Verschlvörung vorzeitig entdeckt wurde, wurde eine solche mazedouische Bartholomäusnacht Derpinbert Auch so aber ist das Treiben der Komitatschis blutdürstig und ver­brecherisch genug. In Kruschewo (Vilajet Monastir) wur­den von Komitatschis das AmtsgMäude und das Telegraphen­gebäude zerstört und fünfzig dort garnifonierenbe tiirfrthi Soldaten abgeschlachtet, ebenso in Smilovo vierzig, ^rn selben Kreise wurden mehrere Dörfer angegriffen Bomben geworfen. Banden zwingen die Dorftevolterung zum Anschluß, wo sich die Leute dessen ^9er&p^ einfach das Haus übern: Kopf angezundet ^e m on Erntefelder wird Feuer gelegt. Ganze Dörfer werden verbrannt. Nichstdestoweniger durfte ^re^nal der Aufttan sich auf einen verhälttftsmaßig to"en^ mmal da Bulgarien die Mazedonier nicht unterstützen Wir .

Wcr wird Rumbas Nachfulfter?

miwtiae Amt des Kardinal-

c? Die 2rage, wer - * iBapit bekleiden wird, steht