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Nr. 208. Zweites Blatt

Samstag, den 5. September 1903.

12. Jahrgang.

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Ab»«MeWe«tSprets: in Gießen, abgeholt monatlich 50 Pfg., in'S HauS gebracht 60 Pfg., durch die Post bezogen vierM- jährlich Mk. 1.50.

VrattSbeilage«: Oberheffifche Familieuzeitnsg (täglich) Vberhèsstsche Zeitschrift für Lasdwirtschaft, Obst- n«d Gartenbau, sowie die Gießeuer Seifenblasen (wSchenüich). Das Blatt erscheint an alle« Werktagen nachmitagS-

InsertiovSprei s» Die einspalttge Petttzeile Mr Gießen wi^e ganz Oberhessen, die Kreise Wetzlar und Mgârg 10 Pfg, sonst lo Pfg.; Reklame« die P'etitzeile 30 resp. 41 Pfg.

Postzeitungsliste No. 3269.

Redaktion und Expedition: Gi.eßen Neuenweg 28. Fer«sprecha«schluß Rr, 368.

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(Hteßener Hageötatt)

Iinaöhänglge Tageszeitung

(Gießener Reifung)

Dr Overhessen und die Kreise Marburg und Wetzlar: LskalauZeiger für Gießen und Umgebung. Enthält alle amtlichen Bekanntmachuuqen der Grvsch. BürM meistern Gießen und anderer Behörden von Oberhesstv.

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- nlit komplett ^ im D« "64000»; [te kenntliches K-uPt-M-»^ ^tnöllllk II* rh) 2m*

Bekanntmachung.

Bctr.: Tie tierärztliche Ueberw^chnng der Gefliigel- Ausstelluuaen.

Mit Rücksicht auf die vom 10 bis 13. September l.Js. hierorts stattfindende Landwirtschaftliche Aus- ftell"ng verbunden mit Gefliigelausstellung, bringen wir nachstehende auf Anordnung Großh. Ministeriums des Innern erlassenen Bestimmungen zur Kenntnisnahme der Interessenten:

1. Das für die Geflügelausstelluna bestimmte Ge­flügel muß bei seinem Eintreffen in G eßen mit Hra sprungszeuquissen versehen feilt, die eine genaue Be­zeichnung der einzelnen Tiere und die ortspolizeiliche Bescheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Tiere und dessen Umgebung im Umkreise von 5 Kilo­meter seit mindestens 6 Wochen frei von Geflügel- cholera und anderen seuchenartig auftretenden Gcflügel- stankheiten sind.

2. Das in Gießen eintreffende Geflügel wird am 8. u^d 9. September, nachmittags 3 Uhr, auf dem Trieb und am 10» September, vormittags von 78 Uhr am Bahnhof Gießen durch den mit der Aufsicht betrauten beamteten Tierarzt untersucht werden. Es wird nur für solche Tiere, die auf Grund einer sorg­fältigen Untersuchung unverdächtig erscheinen, die Ueber- führung nach dem Ausstellungsplatze gestattet werden.

3. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden Käfige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauch gehörig gereinigt und des- infizirt werden. Dies gilt namentlich auch für solche Käfige, die nach Benutzung zum Transport des Geflügels int Ausstellungsraum verwendet werden.

Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu belaufen, daß nach Entfernung der Futterreste, des Kotes und sonstiger Unreinlichkeiten die Käfige 2C in allen ihren Teilen (auch Sitzstangeu, Futter- und Tränkgeschirr) mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch bestrichen werden. Statt Kalkmilch können auch andere gebräuchliche Desinfektionsmittel (fünfpro- jcntige Karbolsäure, Kcesolwasser, Creolin, Lysol, Lapillol) verwendet werden.

Wenn die Ausstellungskäfige unmittelbar neben­einander aiifacfiellt werden emuffeblt es ^'ch, sie durch

dichte Scheidewände (3. B. Glas- oder Blechplatten) von einander zu trennen.

4. In der Geflügelansstellung ist ein zur etwaigen Absonderung und näheren Untersuchung kranken oder verdächtigen Geflügels bestimmter genügend großer und entsprechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der

gegen die sonstigen Ausstellungsräumen schlossen sein must, daß eine Uebertragung keimen nicht stattfinden kann.

5. Das ausgestellte Geflügel wird

derart abge- bon Seuchen-

während der

Dauer der Ausstellung fortlaufend Veterinär-Polizeilich beobachtet. Kadaver gefallener Tiere oder erkranktes Geflügel dürfen aus den Käfigen ?c. keinesfalls ohne Vorwissen des beamteten Tierarztes entfernt werden.

6. Bricht in der Ausstellung die Geflügelcholera oder eine andere leicht übertragbare Geflügelseriche aus oder wird der Verdacht solcher Seuchen durch den be­amteten Tierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchenansteckungsverdächtigen Tiere sofort in den Beob­achtungsraum (Nr. 4) abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist ausser dem beamteten Tier­arzt nur den mit der Pflege der T ere betrauten Personen gestattet und diesen der Zutritt zu den anderen Aus- ! stellungsräumen verboten. Derjenige Teil des Aus­stellungsplatzes, auf dem das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat, oder von dem nach den Um­ständen angenommen werden kann, daß er durch Kot, Futterreste 2cv die von jenem Geflügel herrühren, ver­unreinigt worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und zu desinfiziren.

7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Er­krankung besteht, darf auch gesundes Geflügel aus den Ausstellungsräumen nicht entfernt werden, dasselbe gilt nach amtstierärztlicher Feststellung eines Seuchenaus­bruches für die Dauer von fünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, dec sich außerhalb des Beobachtungs­raumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat.

Die Schlachtung gesunden Geflügels und die Aus­führung der geschlachteten Tiere können auch vor Ablauf dieser Frist von uns gestattet werden, io fern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Seuchenübertragung damit nicht verbunden ist.

Gießen, den 20. August 1903.

Großh. Polizeiamt Gießen.

------- Tsr

Herbst-Pferdemarkt zu Gießen. A Mm Montag, den 14. (September ds. J§. findet im Anschluß an die landwirtschaftliche Ausstellung auf beni Trieb Pferdemarkt statt. Außer der Prämiierung von Pferden von Händlern und Züchtern findet auch eine Prämiierung von im Privatbesitz befindlichen Pferde und Wagen statt, wofür Auszeichnungen bezw. Ehren­preise vorgesehen sind.

Es können borgeführt werden:

1. Reitpferde unter dem Reiter,

2. Wagenpferde einzeln oder paarweise (auch im Geschirr),

3. Arbeitspferde einzeln, paarweise und vierspännig (auch im Geschirr),

Die Vorführung findet vormittags 1t Uhr statt. Die Preisveiteilung und Vorführung der sämtlichen prämiierten Pferde und Geschirre nachmittags 3 Uhr bei Konzert.

Indem wir Pfe-debesitzec zur Beteiligung hiermit einladen, bitten mir Anmeldungen bis zum 12. Septbr. d. Js. bei Herrn Weinhändlec August Schwan, dahier einzureichen.

Gießen, den 30. August 1903.

Die städtische Dferdeinarkt-Kommistion.

____ Jean Kirch.

Bekanntmachung.

Das Polizeireglement vom 24. Februar 1882, wonach die Garten- und Feldbesitzer die ihren Grundbesitz an öffent­lichen Fahr- oder Fußwegen einfriedigeuden Hecke» in jedem Frühjahr bis zum 1. März auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzuschneiden und im Laufe des Monats September die neuen Sprößlinge wiederholt zu beschneiden oder zurückzubinden haben, wird mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Zuwider­handlungen auf Grund des Art. 31 des Feldstrafgesetzes mit Geldstrafe von 110 Mark bestraft werden. 3 MM

Gießen, den 2. September 1903. Der Oberbürgermeister. Mecum.

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zu Gießen.

Am Montag, den 14. September 1903 findet im Anschluß an die landwirtschaftliche Ausstellung auf dem Trieb an der Grünbergerstcaße Pferdemarkt statt. Die für die Ausstellung errichteten Stallungen stehen auch für den Pferdemarkt zu Verfügung. Aus­kunft hierüber erteilt Herr Hoflohnkntscher Huhn, über sonstige Marktangelegenheiten Herr Weinhändler August Schwan, dahier.

Mit dem Pferdemarkt ist ein Zuchtviehmarkt, sowieleine Prämiierung verbunden:

I ^a) für Pferde von Händlern, ^b) für Pferde von Landwirten, die auf der Aus­stellung nicht bereits Prämien erhalten haben.

Der Pcämiierungsplan ist von Herrn Oekonomte- rat Schleuke-Hardthos bei Gießen zu beziehen.

Nachmittags 3 Uhr findet Konzert, Pramienver- teilung und Vorführung der prämiierten Pferde statt.

Gießen, 25. Juli 1903.

Die städlische Merdemarkt-Kommission.

Jean Kirch, Stadtverordneter _________

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