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komrobend, 15. Jtrtrnar 1919.

iraiTfle? weitere Wnendttat

9. Fahrganq. Wt 83.

BekamtMachMg.

21x5gug ent der Verfügung bet Ärieet» Ministeriums vom 27. Januar 19J 9 Nr. 120 |l 19. C la. bete. SMzkerverwenbunz. tL D. Blatt 1919, Se te87, Nr. 12, Ziffer 135.

Sämtliche am 7. ffebrnas 1913 Wcht zum. Dienst bei ihren Dienststellen anwesenden Ci filtere und Unter« ei{t,vere haben durch Postkarte ihrer Dienst^elle oder roenn sie nach Auslosung ihrer Kriegsdienststelle ihre neue ffriedensstelle noch nicht kennen, ihrem ftühercn F» ledenS-Generaltommando Wohnort und ge- gebenentallä Urloitbibauer zu melden.

Diese Dienststellen kürzen den Urlaub, nach den Erfordernissen deZ Dienstes ab oder bestätigen ibn- Wer bi8 20. Februar 1919 keine Bestätigung erhalten bat, kehrt zu feiner zetzt zustand gen Dienststelle zurück-

Jeder nicht aus Gesundbeiisrücksichten beurlaubte und jeder aus besonderen Umstanden vorübergehend dienst > re: e Osü zier hat seine Kriegseriahrung in einem gründlichen Derickt niederzulegen und dielen unter deutlicher Na :ens- und kurzer Inhaltsangabe dem Generalstabe des sseldheeres Kriegsgeschichtliche Abteilung emzusenden-

Der Srleg5M Äste?; Der Untsr-ratrsekretSr:

Rcinhc-^t. G6hre«

Wird arJ Veranlassung des Generalkommandos XL A-»K- veröffentlicht.

Kassel, den 13. Februar 1919.

Der Magistrat.

AnordMW

bei Demobilmachungsausschusses für Kaffel-Ztabt im» Land, betreffend Arbeitsvermittlung.

i Betracht Inserate offener Stellen von solchen Arbett- 'aebern deren fttrma leinen Sitz im Stadt- und Land- kreise Kastel haben und auch keine Zwrigniederlossun- (tcr Sier unterhalten mit bet ausdrücklichen Erklärung, datz die Arbeitskräfte nur nach außerhalb, also nicht im Stadt- und Landkreis Kastel, gesucht werden In­serate für solche Berufsgruppen, in betten im hiesigen Bezirk selbst ein fühlbarer Mange! besteht, können ebenfalls zurückgewiesen werden

Der Vorsitzende des DemobilmitchungSmzSschttffeS für Kastel-Stadt und Santo:

In, Vertretung: Dr. Schröder. B «geordneter und Geh. Rcg.-Rat.

BMuntmachuug.

Auf Eirund der Verordnung über di« anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 S. S. 13) und der dazu ergangenen Rach- tragsverordnung vom 31. Januar 1919, sowie der Rundverfügungen des Ministeriums des Innern vom 28. Januar 119 und £ Februar 1919 in Verbindung mit per Städteordnung für die Prownk Heffen-Raffau vom L August 1897 sowie der Wahlordnung für tre versas'unasgebende Preußische Landesversammlung vom 21)- Dezember 1919 iG. S. S. Mi und bet Ver­ordnung übet die Wahlen zur betfaffunggebenben Deutschen Nationalversammlung. R. W. G- vom 30. November 1918 <R. G. Bl. 1918 S. 13451 sowie bet Wahlordnung für die Wahlen zur berfaffunggebeitben Deutschen Nationalversammlung vom 13. November 1918 (31. Bl. S. 1353) tritt an Stelle eines Wahl- kommiffars für die Stadtverordnetenwahlen ein Wah'vorichnd. Vesten Borsitzender der unterzeichnete Bürgermeister gft

Zum Sreüntrirtter des Vorsitzenden ist von dem Nnterzc'chneten der Stadtrat und VerlehrSdirekwt M. Weber zu Kaffel bestellt.

Au Be sitzet» des WohlvorstattdeS sind von der Stadiverordneterrver^SMMrung am 6. 2, 1919 gewählt

Die , At. gültigen Bestimmungen werden von Urbeiwebern wie Arbeitnehmern zum Teil noch mitz- beiftanben, sodaß e.n vollständiger Uederbl.ck über d.e Lage des Arbeilsmarktes nicht immer möglich ist. ES hat sich daher, als notiöeubig herausgestellt, bie bisherigen Anordnungen zu ertoe.tctn.

linier Aushebung der bisherigen Bestimmungen wird daher folgendes verfügt: . __

Ti» Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung bezieh en sich auf Arbeitet und Angestellte aller Art. a.so: siirrdwirtfchastliche und gew erb lulle Arbei.er, d>« Angeste-ren des Äastw.tr^gewerbes, taup y zmauilsche, technische und Buroangestellle, und Hausversonal aller Art.

ey; Unberührt davon bleiben dagegen die höhe- £" ren Berufe, sowie die Reichs-, Staats» und fionuiuiiieiboamten.

3ei>er Arbeitgeber hat die offenen Stelle« fei* stet Betriebes und jeden BSdars an Arbettsirusten be.tocrlci Geschicchts dem Städtischen Arbeitsamt so- |grj nu melden.

Diese Bestii-lmung bezieht sich insbesondere auch auf die Behörden und militärifdien Dienststellen, fo- toed sie Büropersonal und Schreibh-ilsen pp.. die nicht als Beamte angestellt werden können, in ihre Dienste em stellen wolle. . Sie Annahme von Aivil- uni> Mr- Uiäranwärrern aus Grund der b.sher geltenden Be- fkanmunacii bleibt davon unberührt.

Als Arbeit; eher sind auch alle Laushaltunc.svot- stLnde anzuseheu, die hauswirtschasttiches Personal ittödfaineu. Dienstmärchen und Aufwärterrunen, Stutzen. Diener usw.s beschäftigen wollen. Bei der polizrilichen Anmeldung solchen Personals ist ieweils toi« »tuweisungLkarte des Arbeitsamtes mit vor.zulege»

2 .) Jeder Arbeitslose und Arbeitsuchende hat sich betiu Arbeitsamt zu Melden, und bei angemeifeneii Arbeitsbedingungen, die Arved, bie feiner körperlichen Räbigleit entspricht, unbedingt anznnehmcn, da er sonst einen etwaigen Anspruch auf Arbertslosenunter- stützuua verliert. Den Kontrollvorschriften des Ar- beilsauils ist unbedingt ftolge zu leisten.

Der tttbcUgebct ist verpflichtet, jede ihm vom Ar- hellSamt zuacwiefene Arbeitsirast einzustellen, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

3 .) Jedes selbstündige Umschatten nach Arbeit und tote Annahme von Arbeitskräften ohne Vermittlung bei Arbeitsamts ist verboten.

Hiervon sind folgende Fälle auszunehmen:

-> Arbeitgeber. welche vor dem Kriege in ihrem Betriebe beschäftigt gewesene, aus dem Heeresdienst entlaßene Arbeitnehmer wieder e.nstellen Wollen, sind verpflichtet, d e betreffenden Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Bescheinigung versehen, stum Arbeitsamt zu schicken, welches sie ihnen Mit einet auf den Namen des Arbeitgebers lautenden Zuwei- sungskartr wifder zuleiret. Arbeitsuchenden, die mit einer Einstellungsbefchewigung vom Arbeitgeber ton feben sind, ohne daß obige Voraussetzungen sw* liessen, wird ein Zuweisungsschen vom Arbeits­amt nicht ausgestellt. Solch« Kriegsteilnehmer, wel­che nicht binnen 14 Tagen nach ihrer Entlassung sich bei ihrem alten Arbeitgeber melden, verlieren den Anspruch auf Wiedereinstellnng.

b) In landwirlschas liehen Betrieben deS Land­kreises Kassel können alle bereits dort früher be­schäftigt gewesenen Arbeitskräfte ohne weiteres und ohne Mitwirkung des.Arbeitsamtes eingestellt wer­den. In allen solchen Mllcn ist ater dem Arbeits­amt von der erfolgten Einstellung Mdteilung zu machen. Das ist insbesondere in den Jollen eifer» derlich. wo sich der Arbeiter bereits beim Städtischen Artel 1 samt hat vormerken lassen, oder wo der Ar- beitgeber die offenen Stellen dem Arbeitsamt be­reits gemeldet bat

In Ortschaften ohne Arbeitsnachweis haben die Arbeitgeber ihre offenen Stellen bem Bürgermeist f anzumelden. welcher dieselben telephonisch dem Ar­beitsamt mitteilt. In gleicher Weise haben sich die Arbeitsuchenden statt beim Arbeitsamt beim Bürger­meister zwecks Erlangung von-Arbeit zu melden. Dem ÄrbeitSamt ist unbedingt von allen Vorgängen sosort Mitteilung zu machen.

4 .) Lestehrnde ArLertsvermittlungieinrichturgen haben im Auftrage und im Einverständnis mit dem

die Herren:

1.) Rechtsanwalt, Justizrat W. Landgrebe.

23 Gerichtsassessor L. A. Tecklenburg und zu de­ren Stellvertreter der Rechtsanwalt. Justizrat A. Coch, sämtlich zu Kaffel.

Kassel, den 12. Februar 1919. j;

gez. Brunner. ;V" Bürgermeister.

BeksimtmachuiWn

Au Mitgliedern des WahlauSschnsieS zur Stadt­verordnetenwahl für die.Stad! Staffel für die Prü­fung der Wahworschlüge und ihrer Verbindung ha­ben wir

13 den Buchhalter Heinrich Bechmann, 23 den Vizevostdirektor Adolf Leineweber, 33 den Aw'saerichtsrat Geh-emren Justizrat Dr. Her­mann Weihe.

43 den Schlosser Wilhelm Winter, sämtlich, zu Staffel, und als deren Vertreter im Falle der Behinderung

13 den Rechtsanwalt Heinrich Nahst..

2.) den Oberbibliothekar Dr. Wilhelm Hops, beide zu Kaffel. berufen.

Kassel, den 12. Februar 1919.

Dex Kahlvorstand für die Stadtvetordnetenwahl der Stadt Kaffel:

gez. Brunner, gez. Landgrebe, gez. Tecklenburg. Bürgermeister. Justizrat. Assessor. Aekanntmachung.

Seit etotoitorimtttntoto.

Auf Grund bet Verordnung über di, astderweite Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 <G. S. S. 13) und der dazu ergangenen Rach- tragSberorbnung vom 31. Januar 1919, sowie der Rundverwgungen des Ministeriums des Innern vom 28. Januar 1919 und 1 Februar 1919 in Verbindung mit der StLdtcordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und der Stätoteorbnung für tote 6 östlichen Provinzen ber Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853, sowie ber Wahlordnung für bie berfaf* suugsgebende Preußische Landesversammlung vom 2L Dezember 1919 ,G. S. S. 201) und ber Verordnung über die Wahlen zur verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung. R. W. G. vom 30. November 1913 fR. G. Bl. 1918 S. 1345) sowie der Wahlordnung für die Wahlen zur verfaffungsgebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (3L G. Bl. S. 1353 folgende) fordern wir hiermit zur

8i«re!chung von Wchlv-rschMse«

auf.

Die. WahlvorschlSge find spätestens em W. Fe­bruar 1919 bei dem unterzeichneten Wahlvorstand ein* zur eichen. Sie müssen von mindestens 100 im Wahl­kreise zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichneü/ein und dürfen nicht mehr als 72 Na­men enthalten.

Für Größe und sonMge Beschaffenheit der Stimm­zettel ist § 34 ber W. O. vom 30. November 1918 (R. G. Bl. S. 1353) maßgebend bargestellt, daß die Stimm, zettel 11:14 Zentimeter groß sein Müssen und mit fernem Kennzeichen versehen sein dürfen.

In den Wahlvorschlägen sollen bie Bewerber mit Rus- unb Familiennamen ausgeführt unb ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort so detrtlich angegeben werden, daß übet ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht.

Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Er- kläruna über feine Zustimmung zur Aufnahme in den Wablvorschlag anzuschließen.

Jeder Bewerber darf nur einmal vorgeschlagen wer den.

Die Nnterze-chner der WahlvorschlSge sollen ihren

ArluitSamt zu handeln.

.Für Vermittlrngstätigkeit sind bis auf weiteres zuselaffcn: Die Jnnunosnachweise ter Backer, G.cser und Fleischer, der Buchbruckertarifrrbcitsnechweis, b e Stclünvermittlung des Vereins für weibliche Hausbe- amtiunen. Den gewerbsMäßigen Srellensermirtlern ist bis auf weiteres jede Vermiirlungstätigkeit un­tersagt.

5.1 Alle ArSritnehmer sind verpflichtet, dem Ar- be'tsawt über das Ergebnis der erfolgten Anweisun­gen r.nb Benutzung der Zuweisungslarten binnen 24 Stunden zu berichten.

63 All- JeitunoSinserate. welche den Arbeitsrnarlt betreffen, sind dem Arbeitsamt zur Genehmigung yor- sufegciL Stellengesuche, sowie chiffrierte Anzeigen sind grundsätzlich verboten. Es kommen aiso nur in

Unterschriften d'.e Angabe ihres Bemfes oder Standes und ihrer Wohnung b-i fügen.

Dieselben Unterschriften sollen nicht unter mehre­ren Wahloorschlägen stehen.

Gleichzeitig mit den Wahworschlägen sind außer den Justimmungserklärungen der Bewerber Beschei­nigungen der Gemeindebehörde vorzulegen, datz bie Unterzeichner in die Wählerliste ausgenommen worben sind. Die Gemeindebehörbe ist verpflichtet, solche Be­scheinigungen auf Antrag unverzüglich gebührenfrei ausztlsiellen.

In jedem WahlvorsÄaa soll em Dertrausnsmann bezeichnet werden, der für die Verhandlung ,i mit bem Wcchlvorstand und bem Wahlausschuß, sowie Zurück­nahme brs Wahrvorschlages, sow'e »m Abgabe und Amücknabwe von Berbinbun«.. Eärungen bevoll-

mSckstiat ist. Jni berselben Weise kann ein Stellver­treter des Vertrauensmannes bezeichnet Werben.

Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmannes, so gilt der erste Unterzeichner als solcher.

Mehrere Wahlvorschläge können miteinander ver­bunden werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbündeten Wahlvorfchlägen angehören.

Die Verbindung mutz von den Unterzeichnern ber betreffenden Wahlvorschlage oder ihrem Bevoll­mächtigten übereinstimmend spätestens am 22. Februar 1919 bei dem unterzeichneten Wahlvorstand schriftlich erklärt werben.

Verbundene Wahlvorschläge können nur gemein- schaftlich zurückgenommen werben.

Di« verbundenen Wahlvorfchläae gelten den an­deren Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvor» schlag Rach der öffentlichen Bekanntgabe der zuge- läffenen Wahlvorfchläge können diese nicht mehr zu- rückaenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden.

Die Geschäftsräume des Wahlvorstandes befin­den sich nn Rathaus zu Kassel. Hanptgeschotz. Zim­mer 81. Fernfvrocher 1903. Geschäftsstunden von 8 Uhr bis 1 Uhr vormittags und von 3 bis 6 Uhr nackmit- taas. Iprechstunden des Wahlvorstanbes wochentags von 12 big 1 Uhr.

Kassel, bett 12. Februar 1912.

Der Wahlvarstand für bie Stadtverordnetenwahlen der Stadt Kaffel:

aez. Brunner, gez. Landgrebe, gez. Mecklenburg, Bürgermeister. Just «rat.__________Assessor.

WWdknemrMumMMMiMleu.

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Sonnabend, d. 22. Februar die Ausw.-Nr. 20012400 Montag, den 24. Februar die Ausw.-Nr. 24012800 Dienstag, d. N. Februar bie Ausw.-Nr. 2801 n, höher.

Es liegt in eigenem Interesse, bie Ausweiskarten unbedingt an dem oben bezeichneten Tage einzu- tauichen.

Kassel, den 12. Februar 1919.

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Die Ausgabe findet wie folgt statt: Montag, ben 17. Februar die Ausw.-Nr. Dienstag, den 18. Februar die Answ^Nr. Mittwoch, den 19. Februar die Answ.-Nr. Donnerstag, d. 20. Februar die Answ--Rr. Freitag, den 21. Februar die Ausw.-Nr.

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karte zurückzugeben. Gleichzeitig sind sämtliche Zu- satzausweistarteu lKohlen» und Petrolcun:answeise> sowohl wie die vorhandenen Ausatzkanen für SHnber iNührmittelkarten für Kinder, Zuckerzusatzkarten für Kinder) und Zusatzkarten für Jugendliche (9L I.) mit» zubr-ngen. Die betr. Haushaltungen, die ben Frage bogen noch nicht erhalten haben, können folchcu noch von Donnerstag, den 13. bis Sonnabend, den 15. Fe­bruar in ben Brotkartenstellen entnehmen.

Mit bem 1. März verliert die alte Ausweiskarte ihre Gültigkeit. Bis dahin können noch Lebensmittel auf die alte Ausweiskarte von ben betr. Haushaltun- gen entnommen werden, die ihre neue Ausweiskarte noch nicht erhalten haben.

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Kirchliche Nachrichten.

Sonntag, den 16. Fcvruar lSeptuagesimä).

Hof- und Garnison;:rAe. 10: Trepte. 11.15: Kin- dergottLsdienst. St. Mmrtiuskirche. 10: Bachmamu 11-15: ^indergottesdienst. 6: LMngendcr. Stufet« stchungskirche. 10: Ricdeling. 11.15: Kindergottes- dlenst. 5: Raith. 8: G:Müindeabend. Ratth: W.e Jes-Christ, den Sieg üo-r ben letzten Helden des ster­benden Römerreiches davongetragen hat. Kirche am KarlSplatz. Gcschl. toegen Heizungs-Schwierig!eiten. Kreuzkirche. 10 Thehs. 11.15: Kinbcrgottesdienst. 6: Ulottz. Unterneustäster Kirche. 10: Haupt. 6: Roth. Siechenhof. 9: Röth. Kirchenbücher Rot. Lutherische Gemeinde, fite Kirche. GcsMoff. wegen Kohlenmangel. Luiherkirche. 10: Ruetz. 5: Stein Altlutherische Kapelle, Königstor 62. 10: Gottes­dienst. FriedenSkirwe. 10: Stein. 5: Ordination b. Psarramtskand. Wolf, ü irtdergottesdienst 1115. Tau­fen 52.15. Brüderkirch-.. 10: Wolfs. 5: Conrad. Diakonifferchaus. 10: Wönter lhl. Abendmahl: Beichte Sonnabend abend 8 Uhr): Kaffel-Rothendittnolb. 10: Martin. 2: Wagner. Kaffel-Kirchditmolb. 10: Maurer 11.15: KMdergottesdienst. Adventskirche (Kaffel-Wehlheiben). 10: Hollstein. 11.15: Sindergot- tesbienft 6: Armbröster. 8: Besprechung °adend des Ortsbezirks. Chrismskirche lKaffel-WilhelmShöhel. 10: Dithmar. 11.15: K-indergottesdienst. Kaffel- Bettenhausen. 10; Hohmann. 11.15: KindergottcS- dienst. S: Gebetstto. SrlSserfirche Harleshausen. 10: Otto. 11.15: Kinbergottesbicnst.

Dienstag, den 18. Februar, 8.15 Uhr,

Hasenstratze 32. Haupt: Bibel stunde (8 Uyr). Lucherkirche <Konsirmandensaal): Preger, Vkbelsiunde. Kaffel-Wehlhciben: Andacht im Gemeindehaus. Christuskirche <«..WilhelmShöhe): Dithmar, Bibelstd.

Mittwoch, den 19. Februar. 8.15 Uhr.

St. MartinSkirche (Saal des JuaendbunbeS, Kl. Rofenstratze 4): Möller. Bibelstde. AuAferstehungs- kirche: Riebeling, Bibel- unb Gebetstunde.

Donnerstag, den 20. Februar.

Jahnstratze 17: Roth. Bibelbesprechstunbe 18.15). Siechenhof: Dibelsttuche (7 Uhr). Harleshausen. 7^0: Otto. Gebetstd. 8.15: Gesangstunde.

Freitag, be« 21. Februar. 8.15 Uhr: Andacht.

FriebenSkirche: Stein. Kaffel-Kirchditmolb: Maurer. Andacht im Gemeindehaus.

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