die freilich inzwischen wieder einmal „dementiert" b. h. offiziös als verfrüht abgestritten worden ist, richtig, so gehört das einer hohen Stelle zugeschriebene geflügelte Wort: „Den Kerls auch noch Diäten?!" ebenso der Geschichte an, wie dos andere nicht weniger kommentierte: „Minimaltarif ist Unsinn; Bülow ist derselben Meinung!"
Soweit wir unterrichtet sind und etwas von politischer Wahrscheinlichkeitsrechnung verstehen, steht grundsätzlich die Einführung von Neichstagsdiäten fest; natürlich nicht für den jetzigen Reichstag, dessen Mandate in Kurzem ablaufen, sondern für den neuen, zu dem in der zweiten Hälfte des Jahres 1903 die Wahlen ausgeschrieben werden. Als Lockmittel für Sozialdemokraten sollen die Diäten natürlich nicht gelten; daher da» jetzige Dementi. Wenn der neue Reichstag sich erst konstituiert hat, wird man sich die „Kerls" erst etwas näher ansehen, und wenn sie in ihrer Mehrzahl eben so gesinnungstüchtig sind, wie die alten Zolltarifler, dann steht dem Plaue, jedem dieser ausgezeichneten Volksvertreter für seine selbstlose Thätigkeit im Dienste der Gesamtnation täglich zwanzig Mark Taschengeld, damit er in Berlin „standesgemäß" leben kann, aus- zuzlahen, nichts mehr im Wege. —
Mit dem Zolltarifgesetz ist auch jener vielumstrittcnc § 10a, der in die kommunale Steuerautonomie, namentlich Bayerns, Sachsens, Württembergs, Badens, der Thüringischen Staaten, der Reichslande und des Großherzogtums Hessen, in rücksichtsloser Weise eingreift, gesetzeskräftig geworden. Wenige Tage nach jener denkwürdigen Nacht- und Dauer-Sitzung, in der der Hohe Reichstag die dritte Lesung vorgenommen und zu Ende geführt hat, hat der Bundesrat allen Beschlüssen des Reichstags, also auch diesem Initiativanträge, seine Zustimmung gegeben.
Der § 10 a bedeutet eine Veränderung des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 und damit nach Artikel 40 der Reichsverfassung eine Veränderung dieser Reichsvecfaffung selbst; denn der Z°llveceinsvertcog enthält einen Teil der Staatsverträge zwischen dem Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten auf Grund deren das Reich zustande gekommen ist.
Einer Veränderung des Grundgesetzes des Deutschen Reichs, der Reichsverfassung vom 16. April 1811, stehen bekanntlich aus guten Gründen, damit nicht der führende Staat, Preußen, die übrigen Bundesstaaten ssnsach maiorisieren kann, gewisse verfassungsmäßige Hm der- nifse tm Wege. Einmal ist das Bundesratskolleâm so zusammengesetzt, daß Preußen von den 58 Stimmn nur 17 also noch nicht ein Drittel hat, während ts nach der heutigen BcvölkecungSzahl ungefähr 35 Stimmen beanspruchen könnte. Entsprechend höher sind tie Stimmrechte , der anderen Bundesstaaten bemesse^; Saxern hat 6 Stimmen, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3 u. f. w. Hessen käme nach der Bevolkerungszahl gerechnet nur der dritte Teil der Stimmen zu, die cs verfassungsmäßig hat.
Die andere Bestimmung, die dos Ilebergcwicht der Präsidialmacht Preußens weiterhin stack beschränkt, ist im § 78 der Reichsverfassung enthalten. Dort heißt es: Verfassungsänderungen gelten als abgelehnt, wenn sie im BundeSrat 14 Stimmen gegen sich haben. Die drei Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg können also, wenn sie es wollen, jede Abänderung der Reichsverfassung verhindern, und ebenso können das Bayern, Baden, Hessen und je zwei thüringische Staate», ww z. B. Sachsen-Weimar und Sachsen-Mciningc», wenn )ie sich verbünden. Unter denjenigen Staaten, die an der Aufrechterhaltung des städtischen Cftrois ein Interesse haben, ist also eine sehr große Anzahl vop Kombinationen, von Abstimmungsbündnissen möglich.
In^1392 Kommunen des Reichs wird noch ein solches städtisches Oktroi erhoben, in 1224 Schlacht- und Mahlsteuer, in 128 nur Mahlsteuer. Von diesen Gemeinden befinden sich 1172 in Bayern, 4 in Sachsen, 15 in Württemberg, 7 in Baden, 6 in Hessen, 8 im Großherzogtum Weimar, 48 in den übrigen thüringischen Staaten, 38 in Elsaß-Lothringen. Die gesamten zur Erhebung gelangenden Gebühren betragen 15 607 000 Mark.
Von allen 26 deutschen Bundesstaaten überhaupt sind 17 und außerdem noch Elsaß-Lothringen, die zu- sammen im Deutschen Bundesrate über die absolute Majorität (80 Stimmen) verfügen, an dec Nichtgench- mißung des § 10 a des Zolltarifgesetzes interessiert gewesen. ^Statt dessen haben sich nicht einmal die erforderlichen 14 Stimmen für ein Veto iin Bundesrate gefunden. Das ist in hohem Grade überraschend. Wir haben nichts über das Abstimmungsverhältnis gelesen, wurden aber bei dem schlappen Widerstand, den viele deutsche Bundesregierungen in dec jetzigen handelspolitischen Situation wiederholt an den Tag gelegt haben, uns.nicht sonderlich wundern, menn wir später erfuhren, —- und das wird wohl durch Interpellationen in den Einzellandtagen, wenn man von den Bundes- ratsbevollmächtigten Rechenschaft verlangt, bald festgestellt werden — daß dec § 10a sogar einmütig angenommen worden ist. —
®?$ deutsche Zolltarifgesetz tritt bekanntlich auch Kraft, wenn es nicht gelingt, auf der Basis des Minunaltarifs^neue Handelsverträge abzuschlicßcn.
ungünstigsten Halle wird der Zolltarif einfach au= tonomer Tarif, und dann treten die Marimalsätze ein oder können wenigstens eintreten. Dec § 10a des Zolltarifs bleibt demgemäß auch dann wirksam, wenn unsere Handelsverträge gekündigt werden, ohne daß .^^uerung gelingt. Indessen ist eS ganz auSge- ka? Deutsche Reich wieder zur autonomen -tenipohtif surücffchrt; denn dann würden Zollkriege ^ und Enden ausbrechen, die zwar, wie j cfahcung lehrt, nur von kurzer Dauer, aber stets 1
voll verheerender Wirkung sind. Ein solcher Zollkrieg gleicht einem Manöver, in dein scharf geschoßen wird und zu dessen vorzeitigem Schluß regelmäßig zum Sammeln geblasen werden muß, d. h. die HandelS- vcrtragsvcrhaudluugeu wieder ausgenommen werden. Daß wir neue Handelsverträge bekommen, ist also zweifellos. Zweifelhaft ist nur, welches Aussehen sie haben, konkret gesprochen, ob sie sich in ihren Sätzen innerhalb des Zolltarifgesetzes bewegen. Sieht man sich im Laufe der diplomatischen Verhandlungen deutscherseits gezwungen, unter die Minimalsätze Herunter- ZUgehen, so muß die Reichsregierung eine entsprechende Vorlage an den Reichstag machen, und dann kann der Tanz wieder aufs Reue losgehen. Eine solche neue Vorlage stellt sich als eine Novelle zum Zolltarifgesetz dar; sie will das Zolltarifgesetz ändern. Bleibt der | § 10a auch in dec Novelle bestehen, so ist damit noch lange nicht gesagt, daß er jemals in Wirksamkeit tritt. Denll die neuen Handelsverträge sollen am 1. Januar 1901 in Kraft treten, der § 10a dagegen erst am 1. April 1910, d. h. 61 4 Jahre später. Ein vernünftiger Gesetzgeber macht keine Gesetze auf so lange Zeit hinaus, weil sich in der Zwischenzeit so Vieles ändern kann, daß alle Voraussetzungen über die ursprüngliche gesetzgeberische Tendenz verschoben sein können. Hat der jetzige Reichskanzler erst seine Handelsverträge unter Dach und Fach, so kann er, wenn sich die Gemüter einigermaßen beruhigt haben, jederzeit^ beantragen, daß der § 10a wieder gestrichen wird. Handelt es sich ja bei diesem Paragraphen um eine interne Angelegenheit des deutschen Reichs, die unseren ausländischen Konkurrenten total glcichgiltig ist.
Man sieht, es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der ganze § 10 a nur zum Scheine auf dem Papiere steht und lediglich dem Zwecke dient, den sozialistischen und liberalen prinzipiellen Gegnern einer indirekten Besteuerung der Nahrungsmittel für den Wahlkampf ein zugkräftiges Angriffsmittel zu entwinden.
Freilich ist auch die andere Möglichkeit durchaus nicht von der Hand zu weisen, nämlich die, daß es der Bundesrat mit der Aufhebung des Oktrois für Mehl und Fleisch es ernst gemeint hat, und seine Worte in Thaten umzusetzen entschlossen ist. Für diesen Fall ist der § 10a des Zolltarifs für eine Reihe deutscher, namentlich hessischer Kommunen von sehr ernster Bedeutung und involviert in der Folge eine vollständige Umwälzung ihrer Steuerpolitik.
Die Einführung, beziehungsweise Beibehaltung des Oktrois in Hessen ist, wie sich historisch nachweisen läßt, überall nur aus finanzpolitischen Gründen, nämlich, um die direkte Kommunalsteuerlast zu vermindern, beschlossen morbeii. Gegenwärtig haben im Großherzog- tum Oktroi besteuernng folgende 13 Gemeinden: Darmstadt (feit 1823), Mainz (seit 1799), Gießen (seit 1806), Offenbach (seit 1824), Worms (seit 1815), Heppenheim a. d. L. (seit 1900), Alsfeld (seit 1854), Friedberg (seit 1809), Lauterbach (seit 1835), Lampertheim (seit 1899), Neu-Isenburg (seit 1899), Sprendlingen (Kreis Offenbach (seit 1900) und Wimpfen (seit 1900). Die Erhebung von Oktroi in Stadt oder Landgemeinden erforderte früher ^jedesmal landesherrliche Entschließung, jetzt nach dec Städte- und Landgemeindeordnung nur noch die Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die bestehenden Oktrois auf Nahrungsmittel und Brennmaterial sind schon früher der Gegenstand lebhafter Kämpfe in der Zweiten Kammer gewesen: namentlich bei der Beratung der neuen Verwaltungs- gcsetze (1873) forderten die Abgeordneten Goldmann, Küchler, Edinger und Heinzerling stürmisch den Erlaß eines Landesgesctzes, wonach von 1876 an in keiner Gemeinde des Großherzogtums mehr Abgaben auf die gewöhnlichen Nahrungsmittel und auf Brennmaterial erhoben werden durften. Dieser Antrag scheiterte am Widerspruch dec Großherzoglichen Regierung, und dabei ist es seither geblieben. Auch in den Städten hatte das Oktroi von jeher viele Feinde. Die Führung in dem Kampfe für seine Aufhebung lag namentlich in den Händen der Handelskammern, unter denen sich Darmstadt und Worms hervorthaten. Erfolge hatte auch diese Bewegung nicht. Nur wurde im Laufe der Zeit der Oktroitarif wiederholt geändert und in einigen Städten, wie z. B. in Gießen durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juni 1898, das Oktroi auf Backwaren und Mehl suspendiert. Gegenwärtig giebt es in Hessen nur sechs Gemeinden, die entweder Oktroi solvohl auf Mehl und Backwaren, wie auf Vieh unb Fleisch oder nur auf letztere Einfuhr- gegenstände erheben. Zu denjenigen Kommunen, die beide Arten von Nahrungsmitteln mit Thorabgaben belegen, gehören: Darmstadt und Mainz, die beiden größten Städte des Landes. Fleisch und Fleischwaren sind oktcoipflichtig außer in Darmstadt und Mainz in Offenbach, Gießen und Worms. Das Oktroi auf Mehl und Brot in der Stadt Offenbach wurde durch Stadtverordnetenbeschluß vom 20. April 1899 aufgehoben.
Sehen wir von den kleineren Landgemeinden Hessens, die noch Oktroi erheben, und zwar meistens auf Bier, Wein und sonstige Getränke, ab und halten uns nur an die fünf größten Städte Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz und Worms, so erhalten wir, was die Bruttoerträgnisse für das Rechnungsjahr 1900 01 anbetrifft, folgende Tabelle:
Darmstadt Mk.
Offenbad) Mk.
G leben Mk.
Mainz Mk.
Worms Mk.
Melrl, Brot, Hülsenfrüchte u. bergt.
91 962
_
2100
52488
Fleisch und Fleischwaren
252 975
132 264
42934
221475
111814
Zusammen
344 937
132 264
45034
273 963
111814
Auf diese fünf hessischen Städte kommt zusammen
an Oktroiabgaben auf Brot und Fleisch annähernd der zehnte Teil der Gesamtsumme für Deutschland. B^n allen Oktcoieinnahmen, unter denen noch diejenigen für Brennmaterialien und geistige Getränke eine wichtige Rolle spielen, machen die durch den § 10a des Zolltarifs in Wegfall kommenden Ouoten in Darmstadt 53 Proz., in Gießen 37 Pcoz., in Mainz 36 Proz., in Worms 78 Pcoz. aus. In Offenbach mären es ursprünglich 77 Pcoz., wovon 41 Pcoz. auf Brot und Mehl kamen.
Welche einträgliche, fortbildungsfäb'ge und mit dem natürlichen Wachstum der Bevölkerung sich steigernde Einnahniequelle das städtische Oktroi ist, geht aus folgendem Vergleiche hervor: der Bruttoertrag des Darmstädter Oktrois machte
1845: 146 000 Mark
1875: 312OOo „
1885: 393 000 „
1900: 655 000 „ aus
Roch wichtiger ist das Verhältnis dec Oktroicin. nahmen zu den jährlich ausgeschlagcnen direkten Kommunalsteuern. In Darmstadt verhielten sich 1900 die Kommunalsteuern zu dem Oktroi wie 70:30, in Offen« bach wie 74:26, ebenso in Mainz, in Gießen wie 83:17, in Worms wie 76:24. Uebecall ist also bat Oktroi eine Einnahmequelle ersten Ranges und, wenn die Abgaben für Fleisch und Brot wirklich aufgehoben werden sollteil, so bedeutet das eine prozentuale Ec« Höhung der direkten Kommunalbesteuerung, die rech empfindlich sein wird. Segen mir das Rechnungsjahr 1900/01 unserer Berechnung zu Grunde, so erhalten wir folgende statistische lleberficht:
Bisherig dir. Kom'
Zukünftige dir Kom-
Zunahme
manalbe fteutiung
munalbesteuerunq
Mark
Mark
Darmstadt
1546 995
1891 332
22 ,
Offenbach
1038 000
1 170264
12 .
Mainz
2144773
2418 736
12'.
Gießen
572517
617 551
8
WormS
793127
904 941
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Wir haben keine Schwärmerei für die kommunale Besteuerung im Wege des Oktrois: wir sind aber eben» sowenig prinzipielle Gegner dieser Steuerart Ter Vorwurf, baß das Oktroi wie eine Kopfsteuer wirke, auf die Leistungsfähigkeit des Steuerträgers keine Rücksicht nehme und deswegen sozialpolitisch verwerflich sei, trifft jede andere indirekte Besteuerung ebenso, wie das Oktroi. Der weitere Vorwurf, daß durch die Oktroi- abgaben auch die vorübergehend OctSanwesenden und nicht nur die Octsangesessenen steuerlich belastet würden, ist in Wirklichkeit gar kein Vorwurf. Gerade in Städten, wo die lohnarbeitende Bevölkerung früh nt die Stadt wandert und abends auf das platte Land zurückgeht, wird der Kommune ohne indirekte Besteuerung ein Teil der natürlichen Steuerkraft entzogen, während diese flottierende Bevölkerung und ihre Arbeitgeber bet städtischen Kasse mancherlei Unkosten verursachen un) beide Teile an den Vorteilen der städtischen Entwickelung vollen Anteil haben. Umgekehrt kommt es auch vor, daß kleine Landgemeinden, deren überschüssige Arbeiterbevölkerung in großen Nachbarkommunen arbeitet, jährlich steigende Gemcindeausgabcn für diese ärmere Bevölkerung haben, ohne daß ihre Steuerkraft entsprechend steigt. In solchen Fällen ist eine indirekte Besteuerung, namentlich von Bier und anderen alkoholischen Getränken, das einzige Mittel, um die direkte Kommunalsteuerlast nicht unerträglich anmadjfcn zu lassen. Vielfach findet dann eine Abwälzung in dec Form höherer Löhne, statt, unb auf diese Weise wird das großstädtische Unternehmertum in ganz zweckmäß'gcc Weise zu den Verwaltungskosten der Arbeitecdöcfcr herangezogen. In Lampertheim und Heppcnheiui hat gerade dieser Gesichtspunkt zur Einführung eines Oktrois auf Bier und Brennmaterialien geführt.
Die Hauptfrage bleibt immer, wie bei jeder indirekten Besteuerung, die, wer denn eigentlich das Oktroi schließlich trägt. Es wird demnächst eine Gießener Doktordissertation von dem Großherzoglichen Regierungsassessor Hellwig erscheinen, die sehr interessante pceisstatistische Untersuchungen enthält. Hellwig hat eine Anzahl von Gemeinden mit und ohne Oktroi mit cinanber verglichen unb kommt im Verlause dieses Vergleichs zu dem bemerkenswerten Resultat, daß sich in den ortsüblichen Preisen dec wichtigsten Kom sumtibilien ein Einfluß deS Oktrois nicht Nachweisen läßt. Das Oktroi auf Hafer z. B. ist in Mainz höher als in Gießen, trotzdem war der Hafer in Mainz eine Rtack billiger als in der oberhessischen Provinzialhauptstadt. Von Heu und Stroh erhebt nur Mainz ein Oktroi, gleichwohl haben die sOrte Butzbach, Erbach, Bensheim, Darmstadt und Offenbach für diese Artikel höhere Preise. Die höchsten Preise für Hülsenfrüchte weisen Erbach, Offenbach, Bensheim und Gießen auf, obwohl alle diese Städte (ein Oktroi auf solche haben Aehnliche Preise wie Darmstadt zeigen für Erbseu und Bohnen Mainz und Worms, während die Preise für Linsen in den beiden letzteren Städten höher sind als in Darmstadt, tvelcheS allein auf Hülsenfrüchte ein Oktroi hat. Das höchste Fleischoktroi besteht in Worms, aber diese Stadt hat für Ochsenfleisch geringere Preise als Gießen, Mainz und Darmstadt, welche Fleischoktroi erheben, ebenso als Bingen, Friedberg und Butzbach, welche kein Fleischoktcoi haben. — Die Preise für Rindfleisch in Worms sind denen von Friedberg, Butzbach und Erbach gleich und werden von denen in Bingen und Alzey übertroffen, obuwhl alle diese Orte kein Fleischoktroi haben. Sie sind auch niedriger als die Preise der Fleisch schwächer belastenden Stadt Darmstadt, welche überhaupt die höchsten Fleischpreise hat Die höchsten Preise für Kalbfleisch haben der Reihe nach die Orte Darmstadt, Mainz, Bensheim und Bingen, Alzey, Dieburg und Worms, obwohl die Oktcoibelastung in diesen Städten ganz verschieden ist, zum Teil fehlt-