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Alnnierwvhnuna per 1. September ab Götbestr. 54.
Nr. 174.
Zweites Blatt
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Neueste Nachrichten
(Gießener Tageötatt)
für Oberstenen und die Kreise Marburg unb Wetzlar; Lokalameiger für Gießen und Umgebung.
Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei, vorm. Wilh. Keller'sche Buchdruckerei (gegr 1783); für die Redaktion verantwortlich: Albin Klein, Gießen.
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Das eigenhändige Testament
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird ein Testament entweder vor einem Richter oder einem Notar errichtet oder durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und des Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Trotzdem für dieses letztgedachte Testament — das eigenhändige bezw. holographische — die Beachtung irgend weiterer Formen nicht vorgeschrieben ist, vergeht für einen beschäftigten Nachlaßrichtec kaum eine Woche, ohne daß ihm ein wegen Formverstoßes nichtiges eigenhändiges Testament zu Gesicht kommt.
Wer ohne Notar oder Gericht sein Testament machen will, muß vor Allen: bedenken, daß er das ganze Testament ohne jede Ausnahme mit eigener Hand zu schreiben hat. Wird auch nur ein Wort von fremder Hand geschrieben, so ist das ganze Testament nichtig. Welche Sprache, welche Schriftzeichen man verwendet, ist gleict giltig, jedoch ist die Benutzung eines mechanischen Verfahrens, z. B. des Drucks, der Schreibmaschine unstatthaft. Auch Ort und Tag der Errichtung müssen von dem Testator selbst geschrieben werden, etwa: „Berlin 1. Mai 1902." Briefbögen mit Vordruck des Ortes oder der Jahreszahl sind schon mehrfach verhängnisvoll geworden: Man darf den Vordruck nicht benutzen. — Der Name muß am Schluß des Testaments stehen; folgendes Testament: „3d), Friedrich Schulze, setze meine Frau zur alleinigen Erbin ein. Berlin, 1. Mai 1902." wäre nichtig, wenn nicht Friedrich Schulze auch noch unter diese Verfügung seinen Namen setzen würde. Das im Testament angegebene Datum muß auch den wahren Ort und Tag der Errichtung bezeichnen.
Will man ein Testament nachträglich ändern, so wird cs sich empfehlen, nicht in dem Testament zu streichen, sondern die abändernde Bestimmung wiederum eigenhändig zu schreiben und sie unter eigenhändiger Angabe des Ortes und des Tages der Abänderung zu unterschreiben. Schreibt man in ein errichtetes Testament Zusätze, so müssen auch diese mit Oct, Tag und Unterschrift sein.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn zunächst einer der Ehegatten das ganze Testament in dec oben beschriebenen Weise — also mit Ort, Tag und Unterschrift — errichtet und dann der andere Ehegatte die Erklärung beifügt, daß das Testament auch als sein Testament gelten solle. Diese Erklärung muß unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, — könnte also etwa lauten: „Vorstehendes Testament soll auch als mein Testament gelten. Berlin 1. Mai 1902. Frau Marie Schulze." Hier ist vor allem zu betonnen, daß b e i d e Ehegatten zu ihrer Unterschrift den Ort und Tag hinzusetzen müssen. Recht häufig wird in derartigen Testamenten nur von einem der Ehegatten der Ort und Tag der Errichtung geschrieben : Ein solches Testament ist ungültig. —
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Giessener Cagesneuigkeiten.
.. ” Dr- ing- Nun können auch Architekten die Wurde eines Dr. ing. crw rbcn. Bisher bestanden
^, ^ technischen Hochschulen keine Diplomprüfungen für Architekten. Vom 1. Oktober d. I. ab ist es den Studierenden der Architektur an der kgl Technischen Hochschule zu Charlottenburg ermöglicht, eine Diplomprüfung übzulegen. Sic soll den Bewerbern den Nachweis ermöglichen, daß sie durch ihr akademisches Studium die Ausbildung erworben haben, die eine ausreichende Grundlage für die selbstständige von künstlerischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten geleitete fachliche Thätigkeit gewährt. Die kgl. Technische Hochschule hat das Recht, auf Grund der Diplom- Prüfungen den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu erteilen. Bedingungen zur Zulassung zu dieser Prüfung sind bei Inländern das Reifezeugnis, bei Ausländern ein gleichwertiges Zeugnis, ferner die Immatrikulation als Studierender der Technischen Hochschule zu Berlin; füc die Vorprüfung ein zweijähriges Studium an technischen Hochschulen des Deutschen Reiches überhaupt und für die Hauptprüfung der Nachweis der an einer technischen Hochschule des Deutschen Reiches bestandenen Vorprüfung, sowie eines mindestens vierjährigen Studiums an technischen Hochschulen des Deutschen Reiches. Von dieser Studienzeit müssen ferner min
Mittwoch, den 30. Juli 19u2.
Gie Reiter
Unabhängige Tageszeitung
(Gießener Zeitung)
destens drei Halbjahre in die Zeit nach dem Bestehen dec Vorprüfung fallen.
** Fr a n ka turzw a n g fü r leereEmba llag e. Die Wiesbadener Handelskammer gab die Anregung, der Bestimmung, nach welcher gebrauchte leere Kisten, Körbe usw. bei der Aufgabe frankiert werden müssen, durch Aufnahme in die Verkehrsordnung gesetzliche Kraft zu geben. Dec Vorstand der rheinhessischen Weinhändlec und die Mainzer Handelskammer dagegen sind dec Ansicht, daß die Ausführung des Antrages un= thunlich erscheint.
** Annoncen deutlich schreiben! Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts braucht für Fehler in einer Anzeige, welche infolge unleserlich und undeutlich geschriebenen Manuskriptes entstanden sind, kein Ersatz geleistet zu werden. Das Reichsgericht ging hierbei von der Ansicht aus, daß Anzeigen, welche man einer Zeitung zusendet, deutlich geschrieben sein müssen. Das Deutlichschreiben sei natürlich angelegentlich auch bei dem Manuskripte füc den redaktionellen Text der Zeitung empfohlen. Irrtümer entstehen leicht, dagegen sind häufig die Folgen nicht so schnell zu beseitigen.
** Eine für Buchhändler und Verleger willkommene Verfügung hat der preußische Kultusminister erlassen. Da mit dem neuen Schuljahr 1903/4 die Einführung' der neuen Rechtschreibung in Aussicht genommen ist, so können schon jetzt die in der neuen Rechtschreibung gedruckten Bücher eingefühct werden. Neben diesen sollen aber auch noch im nächsten Jahre die alten Bücher zugelassen werden. Ein Druck von irgend einer Seite, nur die neuen Bücher zu kaufen, soll der königlichen Regierung bekannt gegeben werden. Demnach können die noch vorhandenen alten Bücher aufgebraucht werden.
Hus Geffen und Daebbargebieten.
Wetzlar, 28. Juli. Die Sitzung der Handelskammer am Freitag den 18. hatte folgende Hauptverhandlungspunkte: 1. Geschäftsbericht, 2. Rechnungslegung für 1901/02. Zu Kassenrevisoren wurden ernannt die Herren G. B u ß und A. Waldschmidt. 3. Eisenbahnverhältnisse im Kreise Wetzlar: Die Kammer wird in ernannten Eingaben 1) für den Bau der Bahn nach Hohensolms—Gladenbach. 2) für den Bau der Bahn Usingen—Weilmünster über Grävenwiesbach mit Fortführung der Linie über Brandoberndorf nach Burgsolms eintreten. — Was den Wetzlarer Bahnhof anbetrifft, so wird die Kammer dem Bedürfnis entsprechend um nochmalige Erweiterung vorstellig werden. 4. Berichterstattung über die erstrebte andereEinteilung der Amtsgerichtsbezirke Wetzlar und Gladenbach: Bis jetzt sind erst 3 Ortschaften dem Bezirke Wetzlac zugewiesen. Man wird darauf hinwirken, daß noch 4 andere folgen. 5. Antrag auf Beseitigung der Gerichtsferien: Der Beschluß lautet: Die Handelskammer für den Kreis Wetzlar erachtet den Antrag der vereinigten rheinisch-westfälischen Handelskammer auf Beseitigung der Gerichtsferien insoweit für zeitgemäß, als sie die zweimonatige Ferienzeit nicht für erforderlich hält, sondern auf einen Monat beschränkt sehen will. Die jetzige Dauer dec Gerichtsferien hat fraglos eine Störung und Verschleppung vieler gerade den geschäftlichen Verkehr berührenden Gerichtssachen zur Folge.
Darmstadt, 28. Juli. Der Privatdocent K a m e r er an der technischen Hochschule wurde zum außerordentlichen Professor für Maschinenbaukunde an der technischen Hochschule in München ernannt.
Im Bahnpostwagen verunglückt. Bei dem am Samstag Vormittag gegen halb 7 Uhr in Darmstadt eingetroffenen Frankfurter P rsonenzug Nr 65 wurde der Posthllfsbote Metz aus Frankfurt, der den in diesem Zuge laufenden Post- beiwagen alLin zu bedienen hatte, bewußtlos unter den Pachten vorgefunden. Der Wagen war fast ganz beladen, sodaß dem Hilssbot n nur noch ein kleiner Raum zur Verfügung stand. Die nach allen Seiten hin aufgetürmten Packete waren nun infolge der Erschütterung zusammeng stürzt und hatten den Metz unter sich begraben Metz war bewußtlos, als man ihn aus seiner schrecklichen Situat on befreite. Man verbrachte ihn, nachdem er das Bewußts in wieder erlangt hatte, ins Hospitgl. _ . , -
Hermaunstein, 27. Juli. Gestern Abend nach 7 Uhr entlud sich ein schweres Hagelwetter über unserer Gemarkung, das die Hoffnungen unserer Land-
11. Jahrgang.
J«seriio«SpretS r Die einspaltige Petitzeile für Gießen, wie ganj Oberbeffen, die Kreise Wetzlar und Marburg 10 Pfg. sonst 15 Pfg.; Reklame« die Petitzeile 30 resp. 40 Pfg.
Postzeitungsliste No. 3032.
Redaktton und Erveditton : Gießen Neuenweg 28. ^er«sprechanschluß Nr. .368.
leute auf eine gute Ernte binnen 10 Minuten ver
nichtete. Die dicken Hagelkörner zerschmetterten viele Fensterscheiben, schlugen Aeste von den Bäumen und Die vorher
zerstörten die geringe Obsternte fast ganz.
üppig stehenden Fcldfcüchte bieten jetzt einen traurigen Anblick. Bohnen, Gurken, Kartoffeln und Gemüse liegen zerfetzt über dem Erdboden ausgebreitet. Am meisten haben die Gerste und der Hafer gelitten. Der Schaden ist groß. Nur Vs dec hiesigen Bürger hat versichert.
Schlangenbad, 29. Juli. Am 2. August werden die Bürgermeister des Kreises Bingen unter Führung des Herrn Geh. Geg.-Rat Spamer unserem idillischen Badeorte einen Besuch abstatten.
Elmstein, 26. Juli. Der 13jährige Waisenknabe Valentin Marx wollte an einem Kuhwagen voll kleingesägtem Brennholz beim Fortschaffen helfen. Der Knabe befand sich mit noch einem Knaben an der Deichsel, an einer sehr abschüssigen Straßenstelle stolperte er, die Räder gingen ihm über Hals und Brust und er blieb tot auf dem Platze liegen.
Kastel, 29. Juli. Dec in St. Louis wohnende Großbcauereibesitzer Busch hat wiederum seine Anhänglichkeit an Kastel bewiesen, indem er durch seine Gemahlin den hiesigen Oberlehrern 500 Mk für bedürftige Kinder ohne Unterschied der Konfession überweisen ließ.
J. Mainz, 29. Juli. Zurückgekehrt ist am Samstag der 16jährige Schreibgehilfe von hier, der mit noch zwei gleichalterigen Kameraden (nicht Frauenspersonen, wie berichtet wurde), in abenteuerlicher Anwandlung eine Reise um die Welt machen wollte. Freiwillig und reumütig kehrten die jungen Leute wieder zurück. Von dem entnommenen Geld ihrer Eltern haben sie etwa 400 Mk. verbraucht.
vermischtes.
* Das preußische Kultusministerium veröffentlicht in dem neuen Hefte deS CentralblittteS für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen folgende Entscheidung des Strafsenats des Berliner Kammergerichts über die Verpflichtung jüdischer Kinder zum Schulbesuche an jüdischen Feiertagen: „Nach § 61 deS Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden sind die Juden schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Teilnahme an dem Unterricht in der Ortsschule während deS gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten oder ihnen durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat- Lehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntnissen zu Teil werden zu lassen. Nur zur Teilnahme an dem christlichen Religionsunterricht sind die jüdischen Kinder nach § 62 a. a. O. nicht verpflichtet." Da sonach eine regelmäßige Teilnahme für den Unterricht in den Octèichulen vorgeschrieben und von den Unterrichtsgegen- stäaden ausdrücklich nur der christliche Religionsunterricht ausgenommen ist, so besteht an sich für jüdische Kinder, wenn sie die Ortsschule besuchen, die Verpflichtung, auch den an jüdischen Feiertagen an dieser Schule stattfindenden Unterricht zu besuchen. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten hat jedoch in den Erlassen vom 6. Mai 1859, 4. April 1868 und 5. April 1884 (abgedruckt bei Schneider und v. Bremen: das Volksschulwesen im preußischen Staate, Bd. III S. 62, 63) angeordnet, daß, wenn die Eltern der jüdischen Kinder aus religiösen Motiven wünschen, daß ihre Kinder an den Samstagen und jüdischen Feiertagen von dem Besuche der Schule entbunden werden, diese Ansprüche Berücksichtigung finden und die Kinder, und zwar auch solche, welche die Volksschule besuchen, an diesen Togen von der Teilnahme an dem Unterrichte durch die Schulaufsichtsbehörden dispensirt werden sollen. Die Eltern können sonach nicht für befugt erachtet werden, nach ihrem Belieben ihre Kinder an den jüdischen Feiertagen ohne weiteres von dem Besuche der Schule fernzuhalten, vielmehr ist ihnen dies nur gestattet auf Grund einer von Seiten der Schulaufsichtsbehörde er« folgten Dispensation, über deren Erteilung die angezogenen Erlasse des Ministers ergangen sind. Eine SchulversäumniS, die ohne diese Dispensation stattgefunden hat, kann daher alS eine solche, für die ein genügender Grund vorliegt, nicht angesehen werden."
* Brieg, 27. Juli. Aus Furcht vor Strafe — er hatte den Frühdienst verschlafen - hat sich ein Ein- jähcig-Freiwilliger-Unterosfizier vom 157. Infanterie- Regiment erschossen.
* ^ugSattoi^ berichtet: Der bereits gemeldete Eisenbahn-Unfall von Granica, wo-