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Nr. 188.

Zweites Blatt

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feuerte Nachrichten

(Gießener Ungevtatt)

für Oberhessen und die Kreise Marburg und Wetzlar; Lokalanzeiger für Gietzen und Umgebung.

Druck und VerlaHr Gießener Verlagsdruckerei, vorm. Wilh. Keller'sche Buchdruckerei (gegr. 1783); für die Redaktion verantwortlich: Albin Klein, Bietzen.

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Die neueste reichsgerichtliche Entscheidung zwischen Fabrik und Handwerk.

(Nachdruck verboten.)

In einer Anzahl von Tageszeitungen sand sich vor kurzem die Nachricht, daß in dieser so wichtigen und doch wieder so umftrittnn Frage das Reichsgericht gesprochen habe und zwar heißt es, daß dabei das höchste deutsche Ge­richt zu dem folgenden Resultate gekommen:

Fabrikant ist derjenige, dessen Arbeiter nur einen Teil des Werkes anfertigen, und bei dem infolgedessen mehrere Arbeiter an einem Werke thätig sind. Hand­werker ist derjenige, dessen Arbeiter allein ein Werk fertig stellen".

Angesichts der neuen Bedeutung, welche unser Reichs, geriet für unsere gesamte Rechtsprechung hat, und weiter üngesichts des Umstandes, daß auch die Entscheidungen, die im Verwaltungswege zu der in Rede stehenden Frage er­gingen keineswegs ein irgendwie einheitliches Gepräge auf* weffen, dürfte es für weite Kreise nicht ohne Interesse sein, wenn in Folgendem der Versuch gemacht werden soll, auf die Bedeutung dieser Entscheidung des Reichsgerichts für die Prox - einzugehen.

Im Sinne der Bestrebungen, die im großen und ganzen eigentlich alle Handwerkskammern verfolgen und verfolgen muss n, und die auf eine Abgrenzung beider Begriffe bezw. aus eine Klärung der Katastersrage den Handels- und Land- Wirtschaftskammern gegenüber gerichtet sind, bedeutet die neue Entscheidung des Reichsgerichts zunächst einen Fortschritt. Sie läßt deutlich erkennen, daß sie den Schwerpunkt legt aus die Art der Produktion an sich" undnichtden Umfang, der für die Eintragung ins Handelsregister viel­leicht als entscheidend in Betracht kommen konnte.

Damit Han) in Hand gehen aber zwei Umstände, deren Vorliegcn der Klärung der Frage nicht weiter förderlich ist. Das ist einmal die auSschließlicheBerücksichtigung

der Neuarbeiten, aus die der Wortlaut der Formu- lürung hinweist, sidann ist cs die Außerachtlassung der Maschinenarbeit. Gerade die letztere ist aber für die Fabrikation dann von hervorragender Bedeutung, wenn die in dem Strube verwendeten Maschinen nicht blos Der« bffs ries Handwerkszeug bilden, sondern aus d^m Rohstoff bis zur Verwertung ftrt g bat Gcg nst.md herstellen, und zwar lediglich unter dem Einfluß einer sich rein mechanisch bethätigenden Ära t stehend.

Wir wollen hier nur auf die sogenannte Uhrsederstift- inaschine Hinweisen. Fassen wir weiter das Uhrmaher­gewerbe im allgemeinen ins Auge, so ergießt sich, daß namens ilch für Die Verhättnlss.' der Schweizer Uhr<n ndustrre die Definition des Reichsgerichts paffrn würde. Ta; ist aber nur deshalb der Fall, weil der Arbeiter der Schweizer Fabriken, welcher die Zeiger macht, kein Rad machen kann rc Rein Arbeiter kann also in der Regel an die St lle des andern treten. Diese Thatsache läßt aber bie rUchsgericht- 1 liche Begriffssormulierung nicht genügend erkennen. Zieht I man sie jedoch in Betracht, so ergiebt sich, daß im un- I günstigsten Falle der Arbeitnehmer eventuell durch eine Ma­ll ichine, die ähnlich arbeitet wie die Uhrsedersüstmajchrne, er­

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setzt werden kann.

Von anderen Gewerb.arten gilt dies jedoch nicht ausnahmslos. Bei denselben läßt uns vielmehr der __ vom Reichsgericht gebotene Begriff der Arbeitsteilung 3t j nber -Zerlegung im Stich. Ec erweist sich für dieVec- .altungspcaxis als völlig unbrauchbar und willkürlich, senn er ermöglicht es, jeden gewerblichen Betrieb, in- bcm außer Dem Inhaber selbst auch nur ein Geselle (Gehilfe) thätig ist, für einen Fabrikbetrieb zu erklären. Nehmen wir an, daß in einer Tischlerei ein einfacher Küchentisch angefcctigt werden soll und zwar so: Dec Meister fertigt die Platte, der Geselle die Zacgen und dec Lehrling die Füße. Nach Ansicht des Reichsgerichts liegt dann ein Fabcikbetcieb wr. Eine derartige Ent- scheidung würde aber wohl kaum als den wirtschaft­lichen Verhältnissen entsprechend in der gewerblichen Praxis angesehen werden, und doch sie müßte ergehen,

J\er AjL^^M wenn wic der Dom Reichsgericht vertretenen und sonst ^r, k auch vielfach herrschenden Meinung folgen lvoll^en. Da- Wen würde man sich nicht so jehc tvundccn, wenn von den eventuellen sonstigen Erfordernissen ilteö ^'Mw^- Nund Voraussetzungen ein Tischleceibctcicb für einen

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Fabcikbetricb erklärt würde, in dcm Tischler, Holzbild­hauer oder Drechsler, Anstreicher und Polstcrcc bc- zchästigt werden. Es kommt eben bei der Produktion !don Gütern oder Werken nicht allein auf ein mathema­tisch zu bestimmendes Quantum von Arbeit an, sondern |

Freitag, den 15. August 1902.

Gießenev

Unabhängige Tageszeitung

(Gießener Ieitung)

auch auf die Art und Weise der Arbeit, oder kurz auf die Technik.

Die Ansicht des Reichsgerichts steht zu der bislang herrschenden Ansicht aber noch insofern im Gegensatz, als sie lediglich die Teilarbeit als den Begriff der Fabrik kennzeichnend anführt. Bisher wurden noch eine größere Anzahl von Merkzeichen zur Entscheidung hierüber ver­wendet. Ob indessen mit dieser Sichtung der Kriterien nicht ein weiterer Fortschritt gegeben ist, diese Frage würde den Gegenstand einer anderen Untersuchung zu bilden haben. G. Schw.

§ 616 B. G. B.

Nach § 616 B. G. B. muß dec Arbeitgebec für vechältnißmäßig nicht erhebliche" in dec Person des Arbeitnehmers begründete Unterbrechung dec Arbeit den Arbeitslohn fortzahlen. Diese Bestimmung ist eine wichtige Neuerung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine ihr entsprechende Vorschrift bestand bisher nur für Handlungs- und höhere Gewerbegehülfen, doch nur dann, wenn der Hintergrund ein Unglücksfall war, doch galt dann die Verpflichtung, das Gehalt fortzu­zahlen, bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen. Für diese Kategorien von Angestellten ist die Vorschrift auch heute noch in Geltung. Die neue Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches ruft viele Meinungsverschieden­heiten hervor, die, wenn sie nicht durch Nachgeben auf der einen oder anderen Seite beigelegt werden, meist vor den Gewerbegerichten und allenfalls vor den Land­gerichten in der Berufungsinstanz ausgetragen werden. Eine bestimmte Praxis hat sich bis jetzt noch nicht ge­bildet und wird sich auch, da höhere Instanzen nicht angerufen werden können, wohl nicht bilden.

Dazu kommt noch, daß die verhältnismäßig un­bedeutende Unterbrechung den verschiedenartigsten Ursachen entspringen kann und ferner, daß Ausdrücke wiever­hältnismäßig" undnicht erheblich" an sich sehr wenig geeignet als Grundlage für die Rechtsprechung sind. Im Allgemeinen herrscht, entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, wohl Uebereinstimmung darin, daß Wahr­nehmung Don Terminen als Zeuge und Teilnahme an Kontrolversammlungen als derartige Unterbrechungen aazuseben sind, wobei es freilich strittig bleibt, wie lange der Zeuge von einem Termine in Anspruch ge­nommen werden darf, und ob die Bestimmung auch gelten soll, wenn ein Arbeiter gezwungen wird, als Zeuge an einer Verhandlung teilzunehmen, die einen ganzen Tag oder gar mehrere Tage in Anspruch nimmt. Der Fiscus macht dabei ein ganz gutes Geschäft, wenn er unter Berufung auf die Bestimmung die Zahlung von Zeugengebühren verweigert und so die Kosten dec Rechtspflege zu einem echeblichen Teile auf die Arbeitgeber' abwälzt, die in Folge dessen doppelte Nachteile haben, indem sie einerseits auf die

Arbeitskraft ihres Angestellten verzichten und dem diesem noch den Lohn zahlen müssen, der versäumte Zeit durch die Zeugengcbühcen ersetzt

außec- füc die werden

Arbeit- für die

müßte.

Ueber einen eigenartigen Fall, in dem dec gebec sich weigerte, einem Arbeiter den Lohn

Zeit, die er als Zeuge hatte verwenden müssen, zu zahlen, berichtet so eben dieOstsee-Ztg." aus Stettin. In einem großen Betriebe ist § 616 burd^bie Arbeits­ordnung nicht ausgeschlossen, die Arbeitgeber stützen sich eben darauf, daß die Löhnung der Arbeiter durch Zahl­ung eines Stundenlohnes erfolgte und auch bei Accord- arbeit zunächst im Stundenlohn gezahlt und dec Uebec- schuß erst nach Beendigung der Accordarbeit ausge­zahlt werde. Die Arbeiter können jeder Zeit entlassen werden. Dec Arbeitgeber folgerte daraus, daß die An­wendung des § 616 ausgeschlossen sei, weil bei ihm die Acbeitsvechältsnisse stets nur auf eine Stunde ab­geschlossen würden. Das Gewerbegericht nahm abec an, daß dec Arbeitgeber auch in diesem Falle den Lohn für die durch Ladung des Arbeiters als Zeuge ver­wendete Zeit zahlen müsse und das Landgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde 3 uauf gewiesen. Es wäre nur wünschenswert, daß die Gründe, auf die sich das Landgericht stützt, veröffentlicht würden. Zu billigen sind das System der Stund.nlohnung und dec Aus­schluß jeder Kündigungsfrist in demgroßen Betnebe und die Berufung darauf nicht; aiibererfeit» i)t un bleibt es aber eine Ungerechtigkeit, daß dle die Ausgaben tragen sollen, die der Staatskasse zu­kommen.

11. Jahrgang.

J»sertto«SpretS r Die einspaltige Petitzeile für Gießen wie aanz Oberhesien. die Kreise Wetzlar und Marburg 10 Pfg sonst 15 Pfg. - Reklame« die Petttzeile 30 resp. 40 Pfg.

Postzeitungsliste No. 3032.

Redaktion und Erveditton : Gießen Neuenweg 28. ?^er«sprecha«schl«ß Nr. 368.

vermischtes.

Die Noblesse der Großen Berliner zeigt sich im klelnen wie im großen. Vor kurzem veranstalteten die Straßenbahn-Angestellten vom Bahnhof Schönberg ein Familienfest in Tegel. Sie erbaten sich von der Direktion eine Anzahl von Motor- und Anhängewagen zur Beförde­rung der zahlreichen Teilnehmer. Die Direktion stellte die gewünschten Wagen auch zur Verfügung, berechnete ihren eigenen Angestellten jedoch 15 Mark pro Wagen.

* Eine schwere Betriebsstörung, welche leicht ernstere Folgen hätte haben können, aber einen verhältnismäßig guten Ausgang nahm, kam am Dienstag Nachmittag an der Niederwald-Zahnradbahn vor. Als ein Zug, be­stehend aus der Lokomotive und zwei besetzten Personenwagen, vom Denkmal abwärts fuhr, sprang plötzlich an einer sehr steilen Stelle die Klappe des VecschlußventilS mit einem starken Knalle los, sodaß der Dampf, mittelst welchem die Zugge­schwindigkeit regulirt wird, zischend entwich und der Zug mit rasender Schnelligkeit einige Hundert Mcker abwärts fuhr. Nur der großen Geistesgegenwart des Zugführers ist eS zu danken, daß der Zug, welcher mit etwa 60 Personen besetzt war, durch Aufwendung seiner ganzen Kraft von ihm an der einzig dazu geeigneten Stelle einer Kreuzung, von wo aus es nachher kein Halten mehr gegeben hätte zum Stehen gebracht werden konnte. Unter den Passagieren war eine Panik ausgebrochen. Einige Damen fielen in Ohnmacht, einige andere riefen laut um H.lfe. Ein Herr war während der Fahrt aus dem Wagen gesprungen und wurde später schwer verletzt ausgefunden und in das Rüdesheimer Kranken­haus verbracht.

* Aus dem Leben des Adels. Wegen Paletotdieb­stahls und Zechprellerei wurde in Nürnberg der Maschinen­bau studierende Freiherr V. Henpel-Zacnski vom Schöffen­gericht zu zwei Monaten und 14 Tagen Gefängnis ver­urteilt Ec hatte in einem Cafö zwei Sommerüberzieher im Werte von 70 resp. 80 Mk. gestohlen und in einem Wein-Restaurant eine Zeche von über 12 Mk. gemacht, ohne einen Pfennig Geld bei sich zu haben.

* Der 100. Geburtstag Lenaus in Csatad. Csatad (Ung.), 13. Aug. Die Geburtsstadt Lenau's war heute anläßlich dessen 100. Geburtstage- festlich dekoriert und be­flaggt. An mehreren Punkten waren prächtige Triumph­pforten errichtet. Am Vormittag hielt die Gemeinderepräsen­tanz eine Festsitzung, an die sich ein FestgotteSdienst in der katholischen Kirche schloß. Darauf zogen die Festteil­nehmer vor das Gemeindehaus, wo dec Präfident deS Denk­malskomitees Bactold eine Begrüßungsanspcache hielt. Der Dichter Franz Herczeg hielt die Festrede, die vielen Beisall fand. Nun erfolgte die Grundsteinlegung deS Lenaus-Denkmals. Nachmittags vereinigte ein großeS Bankett alle Festteilnehmer.

* Starle Schneefälle fallen, seit Montag, wie au- Graz gemeldet wird, in Obersteiermark. Auch aus weniger ge­birgigen Gegenden wird Wintecwetter gemeldet.

'* Neapel, 13. August. Von einem aus Amerika cingetcoffenen Dampfer sprang dec aus der Provinz Cosenza gebürtige Sganza während dec Fahrt ins Meer und ertrank. Man hat Anhaltspunkte dafüc, daß der­selbe von Anarchisten mit der Vollführung eines Atten­tates in Europa beauftragt war.

* Stockholm, 13. August. Die Reichsbank be­zahlte drei von der Staatskasse ausgestellte Checks von 3000, 5000 und 9000 Kronen aus, welche auf 30 000, 50 000 und 90 000 Kronen gefälscht waren, und erlitt hierdurch einen empfindlichen Verlust. Die Untersuchung ist im Gange.

* Die Nonne al- Kupplerin. Die Schwester Filomena in Neapel versorgte gegen Geld mit den ihrer Ob­hut anoertrauten Mädchen im Alter von 913 Jahren bie berüchtigtsten Lebemänner Neapels. Als gegen zwanzig ihrer Zöglinge an derselben häßlichen Krankheit darniederlagen, machten die Aerzte Anzeige beim Gericht und erwirkten für das ruchlose Weibsbild die Verurteilung zu sechs Jahren Zuchthius. Dafür aber, daß die Aerzte dieses Himmel- schreiende Unrecht aufgedeckt hatten, wurden sie von der klerikalen Presse alsReligionsspötter, Atheisten und Frei­maurer" der Rache des abergläubischen Pöbels denunzirt, und richtig fiel der Primärarzt Dr. Del Gmdice unter dem Dolchmcsser der bezahlten Camorra.

* Newyork, 7. Aug. Ein zartes Frauengemüt gibt sich in folgender Meldung eine- hiesigen Blattes kund. Frau Ella Hall von Valdosta, Ga., hat den Sheriff von Lowndes County gebeten, ihr zu erlauben, da- Seil, an wckchem der Neger Donsey Bryant zum Galgen gezogen wird, ziehen zu dürfen. Bryant tödtete Frau Hall- Vater,