Nr. 285. Zweites Blatt. SamStag, den 6 Dezember 1902.
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«ratl-beil^ge« Qbehefftfche Fam1lte«zetlv«q «täglich) Cbrrb^f*4 Zeitschrift für Landwirtschaft Eint nnd «.k„«b-u, sowie die Gießener Seifenblasen wöchentlich.
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G ie ßener
11. Jahrgang.
I»f^tio»-preiS : Die einspaltige Petitreile für Gießen wie ganz Oberbesten, die Kreise Wetzlar und Marburg 10 Pfg. sonst 15 Pfg.,- Reklame, die Petitzeile 30 resp 40 Pfg
Postzeitungsliste No 3269.
Redaktion und Expedition: Gießen, Neuenweg 28. ^er«sprecha«fchl,ß Rr. SSL.
Akeuelle Dachrichten
tHietzener Hagevkatt) Dnaöyängige Tageszeitung (chiehener Ieilmrq-
für Oberheffen und die Kreise Marburg und Wetzlar: Lokalanzeiger für Gießen und UlNs iung.
Enthält alle'amtl'chen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und solche der Großh. Provinzialdirektion von Oberhesien
Der Professor und seine Hörer.
Voc dem ReicbSgericht ist, wie schon kurz gemeldet, die interessante Frage entschieden worden, ob ein Hörer eines Universitätèprofessors ohne Weiteres den Vortrag seines Lehrers veröffentlichen darf. Die Sache ist indessen interessant genug, um die entscheidenden Gesichtspunkte, welche sich in bi esein Prozeß ergeben haben, herauszugreifen.
Der Angeklagte, ftub. phil. Erich Woth, hatte eine Aorlesung Professor Schmöllers teils wörtlich, teils im Au-zuge, pi einem Vortrag zusammen gestellt und an Zeitungen wcitcrgeaeben. Professor Schmöller hatte deshalb gegen den Verfasser Strafantrag gestellt und dos Landgericht hatte Woth zu 200 Mark Geldstrafe verurteilt.
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iimmtrinohnunfl ^anüil.Bltlch- , begebbar so- kbiostmßt ^
In dem Urteile des Landgerichts wurde ausgeführt, daß dec Angeklagte in strafbarer Weise das Urheberrecht des Professors Schmollec verletzt habe. Sodann wurde die Frage erörtert, ob ein Lehrer berechtigt sei, zu den noch im Vorstadium befindlichen Dingen der Tagespolitik Stellung zu nehmen. Diese Frage wurde unter gewissen Voraussetzungen bejaht. Das Urteil legte dann dar, daß der Angeklagte gewußt habe, Schmöllers Ausführungen seien ein Vortrag; wenn er es nicht gewußt haben sollte, so wäre es ein Irrtum über das । Strafgesetz, der ihn nicht entlasten könne. Schmöller sei allein zur Vervielfältigung seines Vortrages be- >.echtigt gewesen. Dadurch, daß der Angeklagte den , Dortrag verschiedenen Zeitungen zur Aufnahme zu- sandte, habe er ihn vervielfältigt. Wie die in freier Webe vorgetragenen Aeußerungen gelautet hätten, sei gleichgiltig, da schon die Wiedergabe des Diktierten den strafbaren Thatbestand darstelle. Von einer selbstständigen Geistesthätigkeit des Angeklagten könne keine Webe sein; anderecseits liege nicht ein einfacher Bericht vor, dessen Veröffentlichung zulässig gewesen wäre. Die
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Erneuter Hilferuf
Die. den gebildeten Ständen angehörige, durch langjährige Krankhe't und harte Schicksalsschläge schwer heimge- suchte Familie mit unversorgten Kindern, deren sich die chriftl. Nächstenliebe s. Zt. in so dankenswerter Weise angenommen hat, bedarf noch weiterhin der thatkräftigen Unterstützung. Er gilt jetzt nicht mehr blos zu stärken, was sterben will, sondern dem zu helfen, was leben will. Um der Liebe Christi willen bitte ich um n-ue Gaben, das angefangene gute Werk zu vollenden. 1. Joh. 3, 16—18
Pfarrer Emil Sterke. Sleylo, Prov. Poseu.
geistige Arbeit des Berichtenden bestehe darin, das inhaltlich Wichtige Herauszuschälen. Hier sei aber nur das Diktat Schmöllers, Gedanke für Gedanke wieder- gegeben worden. Wenn dies gestattet wäre, dann könne Jemand ebenso gut sich für berechtigt halten, die gedruckten Leitfäden, die viele Hochschullehrer ihren Hörern in die Hände geben, nachzudrucken. Endlich betonte das Urteil noch die große Gefährlichkeit des von dem Angeklagten eingeschlagenen Verfahrens; die Lehrfreiheit werde schwer bedroht, wenn Aeußerungen der akademischen Lehrer den Angriffen der politischen Parteien preisgegeben würden. Mißverständnisse und Mißhelligkeiten könnten nicht ausbleiben, denen sich zwar dec praktische Politiker aussetzen dürfe. Würde einem Vorgehen wie dem des Angeklagten nicht entschieden ent- gegengetreten, so liege die Gefahr nahe, daß die akademischen Lehrer von dec Behandlung aktueller Fragen ganz absehen; ein solches Vorgehen sei geeignet, Mißtrauen zwischen Lehrern und Hörern zu erzeugen. Die Revision des Angeklagten rügte formell die Ablehnung seiner Anträge. In materieller Hinsicht, behauptet er, der subjektive Thatbestand sei mangelhaft festgestellt, insbesondere sei nicht festgestellt, daß er sich bewußt gewesen sei, zuc Veröffentlichung der Genehmigung des Professor Schmöller zu bedürfen. Dec Anlvalt des Reichsgerichts beantragte die Verwerfung der Revision. Die Beweisanträge seien nur eventuell gestellt gewesen und hätten deshalb nicht durch besonderen Beschluß erledigt zu werden brauchen. Was die materielle Seite der Sache betreffe, so entspreche das Urteil durchaus dem Gesetze. Eine akademische Vorlesung sei zweifellos ein Vortrag, der dem Zweck der Belehcung diene, und genieße den gesetzlichen Schutz. Kohler bezeichne es als eine sonderbare Eigenschaft des englischen Rechts, daß solche Vorlesungen schutzlos sind. Der Angeklagte habe nicht blos einen Bericht veröffentlicht,
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sondern wörtliche Aeußerungen Schmöllers. Der subjektive Thatbestand sei ebenfalls einwandfrei sestgestellt. Das Reichsgericht schloß sich den Darlegungen des Reichsanwalts an unb erkannt) auf Verwerfung der Revision. ___
Ohnmacht.
Er hat mein Liebchen mir verführt, Mein Leben mir verbittert, Jetzt sitze ich von ihm berührt, Sein Odem mich umwittert.
Jetzt muß ich als Gesellschaftsmensch Fein höflich mich betragen
Und möchte doch am liebsten ihn Sogleich zu Boden schlagen.
Doch ändert's ^vas, wenn er jetzt tot
Von meinem Schlage bliebe ? —
Geraubt hat er für alle Zeit
Mir meine einige Liebe. —
Und „Prosit!" hin und „Prosit" her,
Ich darfs nicht anders machen
Und lachen Alle, muß auch ich
Mit ihm zusammen lachen.
Heinrich Ludwig.
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