mit dcm Kreisblatt für den KrciS Marburg
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1920
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des militärischen Befehlshabers für den gesamten Bereich der Neichswchr-Brigade 11.
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russischen Handels.
Da» Betrete« der Straße in den Seiten !
11 Uhr abtnbl bi» 6 Uhr früh iß weiterhin ,
' f«. Krh r. Schenk, Major und Bezirka-BefeblSdab«
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Wil. General frtner Hfrbs " dieser netten P. feteriebwnft
Marbnra
Muk, 15. MN (ffefiil)
stattet.
Wiederaufnahme zu Dunsten de. Verurteilten fin- bet auch dann statt, wenn Tatsachen oder Beweis. I mite! beigebracht werden, die es notwendig erfchei-1 nen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren« nachzuprüfen. Ist der Antrag auf Wiederaufnahme I begründet, so ist die Hauptverhandlung vor dem zu. 1 tändigen ordentlichen Gericht anzuordnen. I
Tie Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. I Die Vollstreckung ist erst zulässsa. wenn meine Ent-1 scheidung ergangen ist. Die Dorschrist be, § 4031 bei Strafprozeßordnung bleibt unberührt. I
1 Ihren Entschlüssen gehemmt. Um die Regierung* aewalt wird gekämpft. ,
Ach werd« das Uebergreifen dieser Zustande aus >ee Gebiet der >X Reichsmehrbrigade verhindern . gnb in ihm die Ruhe und Ordnung mit allen Mit- ' »ein aufrecht erhalten.
Hierzu erlasse ich mit Zustimmung des Regie- «mgskomrnissars Oberprüssdenten Dr. Schwandet, in Ergänzung der Verordnung des Reichsprasiden- ' ten vom 13. 1. 20 folgende Verordnung für da, ge- hlmte Gebiet der 11. Reichswehrbrtgade:
Eiu deutslh-rttWcher handel vorläufig nnwöilich.
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Lasse!, 14. RLr, 19H.
1. Di« bl»hettge rechtmäßige Regierung ist i« tu* bett akt'on»fShig.
1. Da» Bttgabekommanb, steht auf bei« Bob« be Verfassung und bin er btt alten Regierung and ermattet ba» gleiche von all« Tnrpveu.
3. Nach wie Nt find 6 tret« mit all« Mitteln ,» bekämpfen.
4. Bürgerkrieg lehne ich unter all« Umftänb« * v. StolzmauR.
Türkei.
Wb. Loudon, 13. Mär». Wie die „Times" «■* Konstantinopel meldet, wird dott von bevorstet-end« ll» Tuben gesprochen. In Skutari werden Wasien en» Munition ausgeteilt. Statt euglandseindliche Propaganda wich von amtlichen Persönlichkeiten untentflbL
Reuter meldet au? Konstantinopel vom 12. Mar,, daß sem neuen türkischen Kabinett u.a. angehören:Groh» wesir und provisorischer Marmeminister SaItra Pascha» Auswärtiges: Seja Bey, Inneres: Hazim Bey, Rrie»« General Fevzi Pascha. i ; >
Wb. Freiburg, 13. März. Anläßlich der jüngsten Milchhamstereien kam es gestern hier zu Sund, gedungen der betroffenen Bepölterung. Um IkitttlJJ
k , atntg gesn-ll! strafe erkannt werde«. wem Irte bett bezeichneten Hand
lungen mi^nen oder in brrm-ßte,» oder ff-woll- tem Zusammenwirken mit Bewaffneten begangen ' hat.
1 §2.
tM jedem militärischen Befehlshaber ist für fehlt« Bezirk ein außerordentliches Kriegsgericht au bilden. Die außerordentliche« Kriegsgerichte ' bestehe« aus einem Vorsitzenden und zwei Bet- fteetn. Der Vorsttzendc und die Beisitzer werden «e« mir ernannt. Sie müssen zum Rtchterstand befähigt sein.
Ich werde bestimmen, wer die Tätigkeit der M- Mzebrhörde übernimmt.
§ 8.
Die außerordentlichen Kriegsgerichte sind zu- Wbtdia:
») für die im Teil II Abschnitt 1 (Hochverrat b-*- und Landesverrat), 4 (feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten), 5 (Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte), 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 7 (Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung), 8 (Münzverbrechen und Münzvergehen), 20 (Raub und Erpressung). 27 (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen), 28 (Verbrechen und Vergehen im Amte) des Straf- gttedbuches bezeichneten Verbrechen und ver- - .' gehen;
bj für die Verbrechen und Vergehen gegen R§ 211 K tzi, 215 (Verbrechen und.Vergeben wider das Leben). 223 a bi» 229 (Körperverletzung). 240. 241 (Bedrohung), 243 (Diebstahl), 258 bis 262 (Begünstigung und Hehlerei) des Strafgesetzbuches'
«) für die Verbrechen und Vergehen gegen das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen;
Ü) für die Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § t bet Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. erlassenen Anordnungen und gegen § 6 derselben Verfügung, wenn die Tat nach der Verkündung dieser Verordnung begangen oder fortgesetzt worden ist.
r Die Anklagebehörde kann Fälle, deren schleunig« Erledigung keine Bedeutung hat oder undurchsüht- ,1er ist, den außerordntlichen Gerichten überweisen.
■ Auf da, Verfahren vor den außerordentlichen ^Kriegsgerichten finden die Bestimmungen des Ee- jttchlsverfnssungsgesehee und der Strafprozeßord- ^Hung Anwendung mit folgenden Maßnahmen:
Die Frist des § 215 der Strafprozeßordnung dolrd auf 24 Stunden festgesetzt; sie läuft von der Grunde der Mitteilung der Anklageschrift an. i®knn der Angeklagte geständig ist, kann von der ßultetrnng einer Anklageschrift abgesehen werden.
di« Verhandlung findet § 244 Abs. 2 der Stras- ^rtzordnung Anwendung. Gegen das Urteil ist L R<ck>jri- —lässt r. Neber Anlage
Sämtliche Versammlung«« politischer Parteien werden verboten. Gewerkschaftliche Mitgliederversammlungen, Belegschafts- und Betriebsversammlungen können gestattet. werde«: sie find anmeldepflichtig und darauf I DrlvIvullNff
zu überwachen, daß keine die Bevölkerung i d^s Mil terde"eb1-l,«ber*
entweder von den zuständigenOrgamsatwns-i IV4V Ib Ar. 437«.
leiten» oder dem Arbeitsausschuß (Betriebs-1 Abänderung der ?fa8fiifarttnnSbefthnmime« bet rat) einberufen und jede Gewähr dafür ge-1 ?fmbnu„a Mm iz.Mär, 1920 über die Lerdängn«, boten ist. daß nur Werksangehörige daran I verschärften Au-nobmerustande« wird im Einver. ‘'"Äriamritunfl.n E „WM« Sri.U.«M>er.«Sn. » öT)o solche die Kul us- und wissenschaftlichen, I und der Oberpiäsidenten Dr. Schwander folgender au- literarischen vbet künstlerische« Zwecken 11forbnet: bienen, könne« ohne weiteres genehmlgt I ,ö 2; ^ettfrehoilHie werden entlassen.
SetBnjelaenntei, betrögt ffir bleSgettt. Wfr
•u» en lJiO Jt Äu ollen Preisen V>* « Nufschloa. jeoet Tiornn aui 1 w
al« Sembtttt Be «usEunft durch.die <C ® I 1920
geböte 25 4 Sender,edühr. — Pestsryecktent». Ar. 5C15 Amt Fraaliu« j»
> omrnen.
per Wirtshausschluß wirb auf 10 Uhr ubenbs sestg-setzt. Personen, bie sich als Durchreisende ausweisen, dürfen über diese Zeit hinaus verpflegt werden. Berkans alkoholischer Getränke jeglicher Att ist ver- boten.
Da, Betreten der Straße« und Plätze üt der Zeit von 11 Uhr abends bis 5 Uhr früh ist verboten. Die Sperrzeit gilt nicht für Beamte. Aerzte. Hebammen, Angestellte und Arbeiter der Eas-, Wasser- und Elektrizitätswerke, Straßenbahnen zwecks Ausübung ihres Berufes, soweit sich diese Per- fönen genügend ausweisen,
Bezirksbesehlshaber
Tgb. Nr. 102/20.
gez-Frhr. Schenk,
3>-, . Major und Vezirlsbesehtstzaher,
' -w, rt,rbe»f»e °eltnnce erscheint sechsmal «Schentttch —Betvpsprei» mv-
00 toK 21/8» ~ Ser-'pr-ch« 55.
«usfLhruttg-befttmmttn-e«.
1. Tie ftir die Militä-ische Organisation bereits eingesetzte« Militärbefehlshaber, sowie der schnittskommandeur TTl und IV in den ihnen zugewiesenen Abschnitten bet 50 Klm.-Zon- werden mit der Durchführung de, verschärften Ausnahmezustandes für ihre Bezirke beauftragt. S'e erhalte« ihre Weisuuge« lediglich *•» mU-
Die Sicherheitspolizei. Einwohnerwehren und sämtliche sonstigen Sickerheitsorgane ihres Bezirkes sind ihnen unterstellt.
2. Gemäß Heeresverordnungsblatt vom 13 12. ly Nr. 685 ordne ich die Einberufung und Bewaft- nung von Zeitfreiwilligen an.
3. Sämtliche Kraftfahrzeuge. Krafträder und der . Betriebsstoff für diese sind durch bte Dezirksbe- fehlshaber zu beschlagnahmen.
4.
5 Die bisherigen Behörde« verbleibe« in ihrer ' Tätigkeit. Sie find be« militärische« Besehls- haber« unterstellt.
6 Folgende Einschränkungen der Attikel 114, 115, ' H7 118. 123. 124 und 153 der Verfassung de.
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3m Falle eine, Aufruhr, oder Landfrieden«- bruches werde ich zur Aburteilung der im § 1 Abf 2 bezeichneten Verbrechen die Bildung von Standgerichten anordnen. I
Das StäNdgericht wird durch den Befehlshaber I bet mit der Bekämpfung det Untuhen bettauten | Tturpe gebildet. Es besteht aus drei unbescholtenen I Personen, die vbet 20 Jahre alt sein müssen. Den I Vorsitz führt ein Offizier bet Truppe.
Dem Angeklagten ist ein Beistand zu bestellen. Das Standgericht hat innerhalb 24 Stunden nach der Ergreifung des Angeklagten zu entscheid^. Dag Urteil kann nur auf Todesstrafe lauten. Es unterliegt keinem Rechtsbehelf. Es bedarf meiner Bestätigung und wird nach der Bestätigung durch Erschießen vollstreckt.
Liegt nach bet Ansicht des Etandgetichts zur Verhängung bet Todessttafe kein Anlaß vor, obet ’tinn die Entscheidung nicht innerhalb 24 Stunden erfolgen, oder wird das Urteil nicht bestätigt, so ist di« Sache an das außerordentliche obet, wenn ein solches nicht besteht, an bie Staatsanwaltschaft bei dem orhenttiche« Geeicht abzugebe«.
§ 6. I
Die Mi ksamkeit bet außerordentlichen Gerichte anfc bet Standgerichte endet mit der «übertraft
dieser Verordnung, soweit diese Gerichte nicht schon früher aufgehoben werde«.
Rach diesem Zeitpunkte sind die bei ihnen erwachsene» Verhandlungen an die Staatsanwaltschaften hei den ordentlichen Gerichten abzuoeben.
ben noch anhängigen Strafsachen ist da« ordentliche Verfahre?, einzuleiten. Das gleiche hat in den Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht vollstrecktes Todesurttil erlassen worden ist.
s 7.
Diese Verordnung tritt mtt-ber Verkündung in Kraft. Eie ist sofort in sämtlicheii Gemeinden be, Gebietes bet 11. Reichswehrbrigade fietftWlt jtt geben.
Gaffel, den 13. März 1920.
Reichswehrbriqade 11
I« 4322.
gez. v. Statjma««, Generalleutnant und Inhaber der vollziehenden Gewalt.
» 3 1.
E Die in be« §§ 307 sBrandstiftung), 311 (Explo- len » 312 (Ueberschwemmung), 315 (Beschädigung fett «mhnanlagen) de, Strafgesetzbuches mit Zuchthaus bedrohten Verbrechen • zu bestrafen, wenn sie nach Ver- "ordnung In dem Gebiet der .giii.g ?• worden sind.
________//i '^rsekung kann in den ierti«e #rtt- geübt hob?, drtz chs- 2 (Radrlsfuhr
werde». I ^tx 3: D,rrchfSdnma der Ve^chlainihme von «raft-
b) DrÜck''und Vertrieb kommunistischer, sparta- fahtzeug« und BttriebSsioff erfolg» mn,
xistischer und U. S. P. Zeitungen, Schriften,! «8 bie militärisch en Massnahmen erforbent. Handzetttl usw., sowie Aufreizung der Be-1 Ziffer 6 a: Versammlungen können von den rettet«
völkerung, Aufforderung zu Gewalttaten und I VerwalkunqrbehSrben (Landratsämter«, Bürgern Streik« in Zeitungen, Flugschriften, Hand- x .^hmiat werden.
zetteln usw. wird verboten. Verlag und Her-1 . —. . m "'"<6
ausgabe neuer Zettschrifttn sowie von Flug- zu Ziffer «b: Druck und vertrieb oller Z tr blättern und Plakaten politischen Inhalts I bie nicht durch eine besondere Verordnung , sind verboten. | Grund verhetzender Attikel verbot« sind, fihu
Sämtliche Zeitungen sind unter Vorzensur „schönen.
zu stellen. Druck und VerteilunL öfsentlicher fic; Die E-nschränkmg bei Feru'prechv»
i amtlicher Bekanntmachungen (Lebensmittel) i 1« ou
kann in der bisherigen Weise erfolgen. kehrl werd ausgeboben.
e) Haussuchungen anb Verhaftungen. Izu Ziffer 6f: Wirtlbaulschluß und verkauf alkoboki»
Haussuchungen und Verhaftungen können von | ^et Getränke jeglicher Art «erd« freiaegei«. den zuständigen Militär- und Zivilbehörden ohne Einschränkung vorgenommen werde«.
Den Offizieren und Offizierdiensttuer« verleihe tch die Rechte 'von Polizeibeamten und Hilfsbeamten der Staat«r«waltschast. d) «affen tragen, e) Fernsprechverkehr und Postüberwachung.
Nichtamtlicher Fernsprechverkehr übet ben Bezirk der 11. Reichswehrbrigade hinaus wird verbott«. Fernsprechverkehr tnnerbalb de« Brigadeberetches, sowie der gesamte Tele- gravhenverkehr und Postbetrieb sind unter. „Perl. Volksztg." erfährt, hat Mtt»
Ä fa“” I dem Berliner Vertreter bet russischen Regieruna. Vif
k) Wirtohauvfchlutz. g, . I ff, yp «nb hervorragenden deutschen Wirtschot
7. Alle Zuw'dechandlunsen ^ »» rine private Amtssprache über die bentf*-
nunflen btefc, Erlasses u^ )le Be mmung n Hande,SmSglichkeiten stattattunden. Von | d-r Seslr?5bef^ISbabet ^0mte bte «u^forl>eru^2 M^men her Besprechung «.->
und Anret u"g da»u werden, soweit nicht tzoye.e i f a non der A-L-G. Aeneraldr
verwirkt ^ä^gni. Hast men„ Pros ssor Sombart teil. <
Geldstrafe bi, zu 15000 Mark bestraft. I forberte Mn Deutschland Maschinen und rechn,schel gez. v. S t o l z m a n «, Matettal zur Wiedererttchtung de- russischen Tran». Generalleutnant und porlwesenD und bot dafür Bezahlung in Gold unk
Inhaber der vollziehende« Gewalt. i«. Kopp gab zu, dass die vorhandene« fit --------- IDeutschland nSblgen Rohstoffe in ««erreich- veeardnttttg ibaren Gegenden wie Sibirien, Turkestan und
xh vezirksbekehlshaber, zu bet Militär-Befehle im Südural lägen, deren AbtranSvott vielleicht erst I * «„„fc«,.-, nach Jahren möglich sei. D,e deutschen Te«-
I tzaber-Ber-rdnun» nehmer ettlätten daraus einflimmig, daß Deutschland
ja« 3: Die Durchführung liegt in Hande« der X,ano. ^oschinell noch nicht einmal die eignen Schwäche« ratsämter. beseitigen, geschweige denn Rußland helfen könne Gold
4: Die Besetzung bet außerordentlichen Krieg»- ynb „(atin jficn fflt Deutschland von sekundäre- g. richte wird durch Sonderbefehl geregelt. c.ntfTfrfe ai:cä in allem besteht daher infolge
6d: Zivilpersonen dürfen keine Waffen tragen. Unerreichbarkeit der benötigten Waren Wer bewaffnet betroffen wird, wird sestge- ^stosse vottäufig keine Möglichkeit ein« der