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Marburg,
Verordnung über
Zahlung von Ablieferungspriimien
für
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das Material auf Wunsch abgefyolt.
Marburg, den 27. Dezember 1919.
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Der KreiZausschuh. i>. L o elve n st e i n.
seiner
70
Hundert
vom
80
Hundert
seiner
vom
SO
seiner
Hundert
vom
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Berlin, den 18. Dezember 1919.
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Hundert
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Der Vorstand.
100
Hundert
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Hundert
vom
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Hundert
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Marburg, den 27. Dezember 1919.
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I.
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Bleichsoda
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kauft
«die und
Weisung von Nutzholz. 5. Verschiedenes. Auch Nichtmitglieder sind eingeladcn. Niederwalgern, den 28. Dezember 1919.
lieferte Landbutter zu zahlende Preis beträgt für 1 Pfund 8,10 dH.
Beim Verkauf durch die örtliche Sammelstelle an Versorgungsbereckitigte beträgt der. Preis für 1 Pfund 8,35 Ä.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 10 000 *<Ä bestraft.
Der Stadt Marburg bleibt es überlassen, die Verkaufspreise im Kleinverkauf abweichend festzusetzen.
Vollmilch mit ' einem Durchschnittsfetigchalt von 3 Prozent
a) frei Haus des Verbrauchers oder ab örtlicher Sammclstelle auf 85 Pfennig,
b) ab Hof auf 82 Pfennig. *
Vollmilch mit einem Durchschnittsfettgehalt von
3 Prozent
a) ab Hof auf 80 Pfennig,
b) ab örtliche Sammelstelle, die am Hof abhvlt, auf 83 Pfennig,
c) frei Bestimmungsort (Molkerei-Rampe, Empfangsstation) 90 Pfennig.
6. Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1920 in Kraft.
Mindcstablieferungsschuldiqkeit 2 Mark, Mindestablieserungsschuldigkeit 4 Mark,
Mindestablieferungsschuldigkeit 6 Mark,
Berechnung der Prämien erfolgt für Brotgetreide für Gerste gesondert.
lÄl&m fc’-Ä.
Versammlung der Holzarbeiter Innung de? Amtsbezirks Fronhausen, den 3. Januar 19120, nachmittags 4 Uhr in der Gastwirtschaft Heuser zu Niederwalgern.
Tagesordnung: 1. Erhebung der Beiträge. 2. Vorlegung d^k Jahresrechnung. 3. Neuwahl des Vorstandes. 4. Gemeinsame Eingabe an die Oberförsterei um Zu-
X/orlrAlAr • Wilhelm Sohifer, Ingenieur, V CI 11 C1C1 . Cassel. Rolhendilmolderstraße 10.
Ficker, Weidenhausen bei frei« Abfuhr. PostkaÜ genügt. Komme sofort.
Der Reichswirtschaftsminister.
Schmidt.
- J. C. Osiheim,
Masohinentabrlk und Elsengießarel, Marburg (Lahn). Fernruf 77 u. 663.
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105
1110
II. Magermilch.
a) pasteurisierte, tiefgekühlte Magermilch:
1. frei Bestimmungsort (Bahnstation Marburg oder Händlerniederlassung) auf 55 Pfg.
2. ab Molkerei oder ab Hof 35 Pfennig.
b) für nicht pasteurisierte Magermilch:
1. ob Hof 40 Pfennig
frei Bestimmungsort 45 Pfennig festgesetzt.
II. Kleinhandelspreise.
Entsprechend obiger Erhöhung wird für den Kreis Marburg mit Ausnahme der ihre Milchpreise selbständig festsctzenden Stadt Marburg, bei Abgabe an den Verbraucher der Kleinhandelspreis wie folgt für 1 Liter festgesetzt:
Betrifft: Anderweitige Festsetzung der Höchstpreise für Butter.
Die Verordnung vom 18. Juni 1919 Bctr. Erzeuger- öchstpreis für Butter wird für den Kreis Marburg wie folgt abgeändert: Es wird der Erzengerhöchstpreis von Molkereibutter von einwandfreier Beschaffenheit auf
8,00 dH, für andere Butter von einwandfreier Beschaffenheit auf
7,50 M '
für 1 Pfund festgesetzt.
1. Ter von der Kreissammelstrlle für dortselbst abge-
8 7.
Soweit der Reichsgefreideflelle oder der im 8 5 bezeichneten Verrechnungsstelle aus der Durchführung dieser Verordnung Fehlbetrchie entstehen, werden sie durch das Reich erstattet.
V 8 6.
Streitigkeiten, die zwischen einem Kommunalverband und der Reichsgetn'idestelle oder einem Kommnnalverband und der im § 5 bezeichneten Verrechnungsstelle aus der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs das Reichswirtschaftsgericht endgültig. Der Reichswirtschastsminister kann nähere Bestimmungen über das Verfahren erlassen und Richtlinien für die Entscheidung festsetzen.
Heber die Entscheidung von sonstigen Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnu'.g ergeben, kann der Reichswirtschaftsminister näherc-.^estimmungea treffen. * '
Betrifft: Anderweitige Festsetzung der Höchstpreise für Milch.
Die Verordnung vom 18. Juni 1919 betreffend Erzeugerhöchstpreis für Milch wird für den Kreis Marburg wie folgt abgeändert: Es wird der Erzeugerpreis für 1 Liter
öebr. Rüppel,
a ssel,Holländische Str.8> Matrcitzcnsabrik.
Aufkäufer gegen hoh,
Provision allerorts gesucht,
seiner Mindestablieferungsschuldigkeii 8 Mark.
seiner Mindestablieferunasschuldigkeit 10 Mark,
seiner Mindestablieferuügsschuldigkeit 12,50 Mark, seiner Mindestablieferungsschuldigkeit 15 Mark.
8 8.
Der Reichswirtschastsminister erlässt die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung.
8 9.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
17. Dezember 1919.
Hauptzollamt.
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Zur Zahlung der Prämien ist der Kommnnalverband verpslichtet, .für den das Getreide beschlagnahmt ist. Der Kommunalverband hat Anspruch auf Erstattung durch die Reichsgetreidestelle imch Maßgabe der näheren Bestimmungen des Reichswirtschaftsministers.
8 2.
Die Reichsgetreidestelle hat zur Deckung der Prämien den Preis für. Mehl vom 1. Januar 1920 ab um 46,50 Mark für den Doppelzentner zu erhöhen. Tie selbstwirtschaftenden Kommunalverbände haben als Beitrag zur Deckung der Prämien nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers einen Durchschnittssatz .von 28 Mark für den Doppelzentner des zur Selbstwirtschaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 1919 erworbenen Getreides an die Reichsgetreidestelle zu zahlen.
\ 8 3.
b Für Kartoffeln aus der Ernte 1919 werden dem Erzeuger, wenn et 50 vom Hundert seines Ablieferungssolls durch Ablieferung gemäss den Bestimmungen der Reichs- tartosfelstelle oder de- von ihr beauftragten Stellen (§4 der Verordnung üb-r die Kartosselversorgung vom 18. Sufi 1918 Reick's-Gesehbl. S. 738) erfüllt hat, folgende Prämien gezahlt:
für jeden über 50 vom Hundert abgelieferten Zentner bis ! zu 60 vom Hundert des Ablieferungssolls 2Mk., für jeden über 60 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 70 vom Hundert des Ablieferungssolls 2,50 Mk., -für jeden über 70 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 80 vom Hundert des Ablieferungssolls 3 Mk., für jeden über 80 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 90 vom Hundert des Ablieferungssolls 3,50 Mk., für jeden über 90 vom Hundert abgelieserten Zentner bis zu 100 vom Hun dert des Ablieferungssolls 4Mk., ftr jeden über 100 vom Hundert abgelieferten Zentner 5Mk.
Die als Saatkariofieln gelieferten Kartoffeln wer- Üto bei Berechnung der Prämien eingerechnet, sofern die
Ablieferungsmenge ausschließlich der Saatkarioffftu mehr als 50 vom Hundert des Mliefeniugssolls beträgt. ‘
Zur Zahlung der Prämien ist der Kommuitallerband verpflichtet ,in dessen Bezirk die Kartoffeln geerntet sind.
8 4.
Zur Deckung der nach 8 3 zu zahlenden Prämien ist für die nach dem 31. Dezember 1919 gelieferten Kartoffeln nach näherer Bestimmung des Aeichswirtschastsminffters von dem Empfänger an den Kommnnalverband, in dessen Bezirk die Kattoffelu geerntet sind, ein Zuschlag von 2,50 Mark für den Zentner zu zahlen.
§ r». .
Die Kommunalverbände haben über ihre Ausgaben und Einnahmen nach gg 3, 4 der vom Reichswirtschaftsminister bestimmten Stelle (Verrechnungsstelle) Rechnung zu legen. Ueberschüsse sind an die Verrechnungsstelle abzuführen; Fehlbeträge werden von ihr erstattet. Die Verrechnungsstelle kann von den Kommunalverbänden nach näherer Bestimmnng des Reichswirtschastsministers auch vor endgültiger Abrechnung vorläufige Zahlungen verlangen.
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Vom 18. Dezember 1919.
f Auf Grünt» des Gesetzes über eine vereinfachte Form fer Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft twm 17. April 1919 (Reichs-Gesehbl. S. 394) wird von» dem Reichsministenum mit Zustimmung des Reichsrats knb deS von der verfassunggebenden Deutschen National- versammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: i*1 . 8 1-'
il Für Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1919 Werben dem Erzeuger, wenn er 70 vom Hundert seiner Mindestabliefenlngsschuldigkeit erfüllt hat, für jeden Zentner der von ihm nach den Vorschriften der Reichsgetreide- fctebnmtg für die Ernte 1919 abgelieferten Gesamtmenge 'kn Brotgetreide oder Gerste folgende Prämien gezahlt: bei einer Ablieferung von wengistens
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über die Versteuerung von Pacht- und Mietverträgen, fotoü von Automaten unb Mustkwrek^r.
Ä. Im Monat Januar 1920 sinb zu versteuern:
I. Die im verflossenen Kalenberjahr in Geltung gewesenen schriftlichen wie mündlichen Verträge auch After-Pacht- und Mietverträge sowie Möbel- logieverträge usw. oder deren vereinbarte Verlängerungen.
a) über die Verpachtung der Vermietung int Inland« gelegener, unbeweglichen Sachen oder ihnen gleichgeachteten Rechte,
b)-über die Verpachtung im Jnlande gelegener, unbeiocglichen Sachen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
c) über die Verpachtung der Jagd auf inländischen Grundstücken,
sofern der verabredete, nach der Dauer eines Jahre» zu berechnende Pacht- oder Mietzins
bei a .mehr als 360 M,
bei b oder c mehr als 300 M betrügt
Bnb bet für die Gesamt dauer des Vertragsverhältnisses |u entrichtende Pacht- oder Mietzins den Betrag von 150 M übersteigt,
d) über die Erlaubnis zum Abschlüsse jagdbarer * Tiere auf inländischen Grundstücken gegen Entgelt;
II. Automaten und mechanische Musikiverke, die auf Bahnhöfen ober anbeten öffentlichen Orten und Plätzen oder in Gast- und Schankwlrtschasten aufgestellt sind. •
B. Die Betsteuerung hat zu erfolgen:
zu I. Durch Ausfüllung eines Pacht- oder Mietber- zeichnisses, das der Verpächter oder Vermieter oder beten Vertreter unter Einzahlung des Stempelbetrages nach seiner Wahl bei einem der Häupter ander, Zollämter ober Stempelverteiler in dem- w fertigen Oberzolldirektionsbezirke, : in dem die Grundstücke belegen sind oder der Verpächter oder Vermieter seinen Wohnsitz hat, einzureichen hat,
zu II. Durch Anmeldung des Automaten und Musikwerkes, die der Eigentümer oder Ausnützet bei dem Haursszollamt ober Zollämter, in dessen Bezirk bet Apparat ausgestellt ist, zu bewirken hat.
C. Jede der zu B aufgeführten Steuerstellen erteilt unentgeltlich Formulare zu Pacht- und Mietsverzeich- nissen (I) und Anmeldungsmustern (II) sowie weitere Auskunft.
Zuwiderhandlungen werden bestraft .
fei B I mit 'bent 10 fachen bet hinterzogenen Abgabe, mindestens mit 30 dft,
fei BII mit dem 4 fachen bet' hinterzogenen Abgabe, mindestens mit 3 K.
II. Magermilch.
a ) pasteurisierte Magermilch
1. frei Haus des Verbrauchers ober al. O .mmel- stelle 59 Pfennig.
2. ab Hof 39 Pfebnig.
b ) für nicht pasteurisierte Magermilch .
l .ab Hof auf 43 Pfennig,
2 . frei Haus de? Verbrauchers oder ab Sammel- stelle auf 48 Pfennig.
III. Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne de? Höchstp'reisgesetzes.
IV. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 10 000 v-N bestraft.
V. Der Stadt Marburg bleibt es überlassen, die Verkaufspreise im Kleinverkauf abweichend festzusetzen.
VI. Di« Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1920 in Kraft.
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