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reiche Hand geleistet wirb. Nach erfolgter AbNefernttg wollen sodann die Herren Bürgermeister so zeitig vor dem 16. Januar (spätestens 3. Januar) mitteilen, was aus jedem einzelnen Haushalt in dem Selbstversorger sind, abgeliefert ist, das dies in der Mahlkarte für die

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Bekanntmachung über Maßnahmen gegen die Kapital­flucht vom 24.Oktober 1919 <Reichs Gesetzblatt ®. 182».

Som 22. November 1919.

Auf Grund des tz 5 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht bonr 24. Oktober 1919 (Reich». Gesetzbl. S. 1820) genehmige ich:

1. Von den Vorschriften dieser Verordnung werden solche Wertpapiere, welche Eigentum des Reichs, der Länder, der Gemeinden <Gemeindeverbände) sonstiger öffentlichrechtlicher Körperschaften oder von Stiftungen sind, die von öffentlich-rechtlicher. Körperschaften un­mittelbar verwaltet werden, ausgenommen. Bei der Uebergabe von Zins- oder Gewinnanteilscheinen, sowie von ansgelosten, gekündigten oder zur Rückzahlung fälli­gen Stücken solcher Wertpapiere zur Einlösung ist indes in der Weise zu verfahren, daß der Bank jeweils ein summarische», mit Unterschrift und Stempel der Be­hörde versehenes Verzeichnis der einzulösenden ZinS- oder Gewinnanteilscheine, z. B.48 Stück 3% prozentige Anleihe der Stadt Freiburg 1890 zu je 35 * übergeben wird. Diese» Verzeichnis ist von der Bank 3 Jahre lang aufzubewahren.

2. Abweichend von den Vorschriften der ZH 1 und 3 der Verordnung, dürfen Banken bi» auf weiteres ZinS- oder Gewinnanteilscheine, sowie auSgeloste. gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Stücke von inländischen Wertpapiere« auch unter der Voraussetzung zur Ein­lösung- annehmen, daß der Eigentümer ihnen ein Ver­zeichnis seine» gesamten Besitze» an Wertpapieren unter Angabe de» Nennwerts, der Gattung und der üblichen Iknw'^ldungsmerkmale in dreifacher Ausfertigung ein­reicht. Di» Banken haben eine Ausfertigung des Vcr- zetchn ffeS btnnax einer Woche nach der Annahme der MnS- oder Gewinnanteilscheine ober der ausgelosten, ge­kündigten oder zur Rückzahlung fälligen Stücke zur Ein­lösung an da» für den Eigentümer der Wertpapiere zu­ständige Finanzamt (.Befitzsteueramt) roeiterzusenden. die zweite Ausfertigung dem Eigentümer wieder auszu­händigen und die dritte Ausfertigung zu den eigenen Akten zu nehmen und drei Jahre lang anfzubewahren. Abänderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses dür­fen nur in Form von Zusätzen erfolgen, welche ebenfalls in dreifacher Ausfertigung einzureichen und wie die vor­erwähnten ..Ausfertigungen der Verzeichnisse zu behan­deln sind.

Er wird fettanf hingetviesen, daß Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften von der Strafan­drohung im K 7 der Verordnung. über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (RrichS- Gesetzbl. S. 1820) betroffen werden. - -

Berlin, den 22. November 1919.

Dee Reichminister der Finanzen.

! gez. Erzberger.

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Amtliche Bekanntmachungen,

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1. und 2. Weihnachtstage und am Neujahrstage der Turchgangspersonenverkehr, wie schon jetzt an Sonn­tagen, vollständig eingestellt wird.

ES wird deshalb nachdrücklichst vor der Ausführung aller nicht unbedingt nötigen Reisen gewarnt.

Dassel, den 13. Dezember 1919. 10160

Eisenbahndirektion.

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Bekanntmachung.

Die schwierige Betriebs- und Kohlenlage, bei der noch Rücksicht auf die dringenden Erfordernisse de» lebens­notwendigsten Güterverkehrs genommen werden muß, verbietet zum bevorstehenden Weihnachts- und Neu­jahrsfeste die Einlegung von Sonder-, Vor- und Rach­zügen für den Personenverkehr.

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Betrifft: Einsparung drr aus Anloh der Hilfsaktion für Tentsch-Orsterrrich aufgewendete» Mehlmengen.

DaS Preußische Landesgetreideamt teilt mit:

Angesichts der Hungersnot in Deutsch-Oesterreich hat die Nationalversammlung auf Grünt» einstimmigen Beschlüsse» die Reichsregierung ersucht, trotz der Notlage in Deutschland den Deutsch-Oesterreichern, insbesondere der Stadt Wien, mit Mehl auszuhelfen, damit der Hunger nach Brot durch deutsche Hilfe gelindert werbe.

In Ausführung dieses Beschlusses, sind die notwendi­gen Mehlmengen inzwischen dem österreichischen Er- nähungsministerium angestellt worden.

Nach weiterem Beschluß der Nationalversammlung find diese Mehlmengen wieder einzusparen. Die» hat in der Weise zu geschehen, daß die für die versorgungs- berechtigie Bevölkerung festgesetzte Mehlration während einer Bersorgrrngsperiode von einem Monat in Höhe von insgesamt 200 Gramm auf den Kopf gekürzt wird.

Wir ersuchen daher ergebenst, die sich hieraus er­gebende Mehlmenge (Zahl der versorgungsberechtigten Bevölkerung X 200 Gramms in der demnächst einzu- reichenden Mehlanforderung oder MehlbedarfSnach- weisung für die Zeit vom 16. Januar bis 15. Febr. 1920 em Schlüsse abzusehen.

Im übrigen setzen wir al» selbstverständlich voraus, baß sich die Selbstversorger von dieser Hilfsaktion zugunsten der deutschen Brüder in Oesterreich nicht wer- denausschließen wollen. Unter dieser Voraussetzung Wird die Beteiligung der Selbstversorger am ztveckmäßig- sten in der Weise zu regeln fein, daß diese aufgefordert werden, von der ihnen zustehenden Ratton eine be­stimmte Getreidemenge in Natur (mindestens % Pfund pro Kopf) in der Gemeinde zur Ablieferung zu bringen. Neber die erfolgte Ablieferung ist eine Bescheinigung auSzuhändigen, diese von den Selbstversorgern bei Aus­stellung der nächsten Mahlkarte vorzulegen und das Kirch die Mehlkarte zur Vermahlung freizugebende Ge­treide um die abgelieferte Getreidemenge zu kürzen. Die auf diesem Wege bei den einzelnen Gemeinden obge- Beferfen Getreidemengen sind dem ftomtmmalo-tbanbe guzuführen.

Infolge dieser Anordnung sind den VeifforgungSbe- «chttgten in Stadt und Land in der Zeit vom 16. 1. bis 11. 2. insgesamt je 200 Gramm an der für dieselbe auS- yegebenen Brotkarte zu kürzen, wa» von Seiten der Wrotkarien-Ausgabe stelle zu erfolgen hat. Die Herren Bürgermeister wollen auf Grund ihrer Selbstversorgrr- Rfte nach obige: Anweisung von jedem Haushalt die nach tar Selbüversorgerzahl auf diese entfallende Broige- taetdemenge einfordern und die Gesamtmenge für den ÄcmmimsTbertwnb zweck» Ablieferung zur Verfügung |Htett. Ich erwarte daß sich niemand weigert an dieser J5awnmtt^e zur Linderung der in Deutsch-Oesterreich be­stehenden Notlage sich zu beteiligen und das hierzu den WbsnrmrArr» in den Ortschaften bereitwilligst hilf-

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