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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Wiesbaden. IS3^

Nr. 170.

Samstag, 22. Juli.

Durch die Wichtigkeit der bevorstcheudcu Ereignisse veranlaßt, eröffnen wir hiermit für die Monate August und September ein abgesondertes Abonnement ans die Nassauische Allgemeine Zei­tung. Bestellungen werden baldigst erbeten. Vor dem 1. August eitttrctcndc Abonnenten erhalten die Nummern des laufenden Monates vom Bestelltag an gratis. Abonncmcntsbctrag: 1 fl. 20 kr.

Aus den Kammern.

Die D o m ä n e n f r a g c.

Erklärung der Herzog!. Nass. Regierung, abgegeben in der Ansschnßsitznng vom 3. Juni d. J.

(Fortsetzung.)

Das Patent vom 1. und 2. September 1814, wo­durch eine landständische Verfassung im Herzogthum eingeführt wurde, räumt den Landständen das Recht der Stencrbcivilligung ein. Die betreffende Bestim­mung im §. 2 pos. 3 lautet wörtlich:

Alle von den Unterthanen zu erhebende directe und indirekte Abgaben sollen von der Mehrheit Unserer Landstände, wohei die einzelnen Stimmen nach geschehe­ner besonderer Umfrage in beiden Abtheilungen zusam­men zu zählen sind, im Voraus bewilligt werden, alle direkte Abgaben für den Zeitraum eines Jahres, die iudirectcn nach Gutfinden auf sechs Jahre hinaus. Zu dem Gude ist das Bedürfniß des kommenden Jahres sammt dem wahrscheinlichen Ertrag der ju erhebenden Abgaben in genauen und vollständigen Uebersichten ihnen vorznlegen, auf gleiche Art auch die geschehene Verwendung der früher von den Landständen zn ange­gebenen Staatsbedürfnisseu bewilligten Abgaben ihnen unter gestatteter Einsicht der geführten Rechnungen mit den Belegen derselben nachzuweisen.

Zachariä, Staatsrecht, Band III., §. 201 Seite 123 bemerkt über die Bedeutung dieses Rechts:

"Bei Wiederherstellung der ständischen Verfassung war cs allgemeine Rechwüberzcugung, daß den Stan­den das Stcuerbewilliguugsrecht in dem, mit den Haupt­grundsätzen der monarchischen Verfassung verträglichen Sinne, zugesprochen werde müsse. Daher haben nicht allein die Entwürfe der Bundesacte und br daneben abgegebenen Erklärungen auf dem Wiener Congresse dasselbe für ein in dem Wesen der deutschen Repräscu- tatiwerfaffimg begründetes Recht der Stände anerkannt, sondern es haben auch fast alle neueren Derfassungö- gesetze den Ständen dieses Wesentlichste aller Rechte in Beziehungen auf directe und indirectc Auflagen aus­drücklich garautirt und den Umfang und die Ausübung dieses Rechtes genauer bestimmt, entweder unter Be­stätigung oder wesentlicher Modification der früher bc- standeneu Verhältnisse besonders im Betreff der Selbst­verwaltung der Steuern durch die Stände, welche man zum Theil als eine mit den Grundsätze» des neue­ren Verfassungsrechtes unverträgliche Einrichtung be­trachten zu müssen glaubte. Doch wurde mehrfach eine

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Flucht Earls X. von Saint Cloud nach Cherbourg im Jahre 1830.

Aus den noch ungetrucktcn Papieren eines allen franz. Soldaten.

(Fortsetzung. (

%n Morgen des 5. verzögerten wir unsere Abreise um einige Stunden, da der König das Abendmahl nahm. Traurig ging es Dann weiter; wir hatten schlecht geschlafen, schlecht gegessen und der Gedanke an eine nahe Gefahr, der uns etwas ansgeregt hätte, kam auch Niemanden. Man sprach wohl davon, gegen Chartres zu sict> zu wenden und sich von da in die Bcndöe zu werfen, aber wir wußten, daß unser königlicher Patron nicht der Mann sei, einer Gefahr entgegen zu gehen, wobei er mit seiner Person bezahlen müßte, und wir fanden das Maß seiner Klugheit in dem Briese des Generals Cbarrette an Ludwig XVHL,") und in dein Gebrauch, den Carl X. in seiner Jugend vom Degen ge­macht den ihm die Kaiserin Katharina geschenkt hatte (ermatte ihn um 100,000 Franken an einen Juden verkauft.) Die Stim- munq der Bevölkerung war zudem nicht aufmunternd für t m. Nicht als ob sie sich lärmende Demonstrationen erlaubt hatte, aber nnverbolene Schadenfreude und Zufriedenheit malte sich auf den Gesichtern der Bauern, die den königlichen Wagen an ,> vorbei passircu ließen, ohne ihre Mützen zu ziehen, und als ich einen fragte, worüber sie so frohlockten, zeigte er mit dem ginger auf das Pfarrhaus. . . . , ...

Etwa ein Kilometer (20 Minuten) vor Dreux rief eine laut. Stimme Halt. Unsere Pferde ließen sich das nicht zweimal sagen, die Soldaten suchten schattige Plätze, um ansznruhcn, und ein Offizier sagte, man wolle uns den Durchmarsch durch Dreax streitig machen. Die Rationalgarde von Dreux behaupte, wir ziehen in den Westen, um das Land zn insurgircu, und sie wolle

*) Cbarrette schrieb an denselben nach der Besiegung der Beiidee diirch die rcpublicaiiischc Armee: "Wenn Ihre Sache verloren ist, so haben Sie es blos der Feigheit Ihres Bruders zu danke».»

and Mdesherrlichen und ständischen Gliedern zusam- mengesetzte Lanvc'sstenerbchörde eingesetzt zur Verwal- tung und Beaufsichtigung des Stenerwesenâ

»Alle neueren Berfassungsurkunden gehen dabei von dem Grundsätze aus, daß die Unterthanen und resp, die Stände die Mittel z ir Deckung der StaatSbedürf- Nisse zu gewähren verpflichtet seien, insoweit sie nicht aus den vorhandenen dazu bestimmten Mitteln (Staats­gütern und Domänen) zu bestreiten sind. Sie erken­nen daher kein Steuer-bewilligungsrecht in dem Sinne an, daß die für den Staatsbedarf nothwendigen Steuern auch willkührlich verweigert werden könnten und spre­chen dies indircct auch dadurch aus, daß sie den Stän­den verbieten, die Bewilligang der Steuern mit einer Bedingung zu verbinden, welche nicht den Zweck und die Verwendung derselben selbst betrifft.

"Es kann daher auch als keine Verletzung der be­stehenden Verfassungsrechtc betrachtet werden, wenn die deutsche Bundesversammlung erklärte, daß keinem deut­schen Souverän durch die Landsiände die zur Führung einer der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, und daß deshalb auch die Bewillung der zur Führung der Regierung erforderlichen Stenern von der ständischen Versammlung weder mittelbar noch unmittelbar durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge be­dingt werden könne. Anderer Scits ist aber auch dadurch die Beurtheilung der Frage, was als nothwen­diger Staatsbedars zu betrachten sei, auf keine Weise dem einseitigen Urtheil der Regierung preisgegeben."

Ferner Band IIL §. 196. pag. 95:

"Den Inbegriff der, der willkührlichen Ausübung des Vesteueruugsrechts entgegcntretenden Rechte der Unterthanen oder Stände bezeichnet man im Allgemei­nen mit dem Namen des Steuerbewilligungsrechts, wel­ches nach der Eutwickclnngsstufe, auf welcher das Bc- ftcucruugdrc^t sich befindet, verschiedene Grenzen haben, bei vollständig entwickelter Staatsidce aber, besonders in einer wirklichen, wenn auch durch Stände beschränk­ten Monarchie vernünftigerweise nie den Sinn einer willkührlichen Steucrvcrweigerung haben kann, weil da­rin eine vollständige Negation deS, der Staatsgewalt als wesentlich zuzugestehenden BesteneruNgSrechts und eine einseitige Entbindung von der correspondirenden Pflicht als Staatsbürger liegen würde, es mag nun die SteuerverKeigcrung birect oder indircct ausgespro­chen werden."

Um den Nassauischen Landständen bei der ihnen in der ungezogenen Stelle der Verfassung zugestandenen speciellen Cognition über die Staatsbedürfnisse die Steuerbewillignug möglich zu machen, wurde eine feste Dotation des Herzoglichen Hauses, sowohl zur Bestrei­tung der Ausgaben für Schatulle und Hofhaltung als znr Erfüllung der sonstigen demselben obliegenden Ver­pflichtungen nothwendig, da, wie dieses anerkannter Ver­fassungsgrundsatz in Deutschland ist, den Landständen hierbei eine gleiche in das Einzelne gehende Cognition, wie bei den übrigen Staatsbedürfnisse» nicht zugestan­den werden kann.

Das Maaß dieser Dotation war überall auf hi­

die Niedergeschlagenheit, die sie bei uns voranssetze, benutzen, um uns zum Niederlcgen der Waffen zu zwingen. Diese Nach­richt bestätigte sich nicht und nach kurzer Frist zogen wir weiter. Auf einmal erblickten wir vor uns eine ungeheure dreifarbige Fabue, die von einem hohen Puncte frei und herausfordernd uns entgegen flatterte. Wir waren wie vom Schlage gerührt; seit den drei Tagen sahen wir die neuen Fahnen zum ersten Mal wieder. Niemand wußte, was er für ein Gesicht bei dieser Ueberraschung machen sollte; man war noch im Dienste der wei­ßen Fahne, fühlte aber, daß man bald die eine Farbe gegen die drei vertauschen werde. Die Fahne war auf der Kuppel der weißen Rotunde aufgepflauzt, die der Familie Orlans als Grab­stätte dient; sie schien, von unserem Nahen beleidigt, nns wegzn- weisen. Bian machte von Neuem Halt, um die königlichen^Wa- gen nachkommen zu lassen. Der des Königs hielt an der Spitze meiner Escadron. Wir waren neugierig, was für einen Eindruck die Fahne auf ibn machen würde. Seine erste Bewegung war ganz unwillkürlich. »Tiens!« rief er, sehr unangenehm überrascht, und hob lebhaft seine dicke Unterlippe , die er sonst bangen ließ. Darauf zog er seinen Kopf in den Wagen zurück. Aber er be­sann sich sich bald darauf eines andern, und als schäme er sich seiner ersten unwillkürlichen Bewegung, steckte er den Kopf zum Wagenschlag heraus und betrachtete die Fahne mit verstellter oder vielleicht wirklicher Ruhe; denn ein Mann, der seit der Blüte seiner Jugend zwanzig Jahre lang bloßer Zuschauer cmes Krie­ges bleiben konnte, der für seine Sache begonnen worden, konnte sich über solche Kleinigkeiten hinwegsetzen. _

' Die heißblütige Dauphine nahm die Sache nicht so gleich- müthig hin. Die war in einem offenen Coupo und sah die Fahne plötzlich vor sich. Dieser Anblick versetzte sie in die größte Aufregung; atbemloS bewegte sie sich auf ihrem Sitze hm und her und lchaute nach allen Seiten, als ob sie Hülfe suchte, dann fing sie an 51t weinen und verfiel in völlige Niederge,chlaacuheit. Ihr Gemahl flieg aus dem Wagen und lachte gleichgültig; er wiegte sich auf einem Beine, machte mit dem Degen eine lächer­liche Bewegung und zeigte dem Herzog von Guichc die Fahne, mit den Augen blinzelnd und den Kopf mehrmals auf die L-c>tc werfend.

storische Berechtigungen znrückzuführcn. Es konnte hier­bei ein doppelter Weg eingeschlagen werden, entweder a) durch Festsetzung einer jährlichen ans der Gesammt­heit der öffentlichen Einkünfte zu entrichtenden Geld­summe (Civilliste) oder b) durch Ausscheidung eines Theils des Domaniums, aÜS dessen Rcvenuencrtrag dann jene Ausgaben zu bestreiten waren.

Mit der Einführung der Verfassung vom Jahr 1814 wurde den Landständen eröffnet, daß die Regie­rung den letzteren Weg eingcschlagen und demnach die Ausscheidung des Nevennenertrags, welcher zur Bestrei­tung der Ausgaben für Schatulle, Hofhaltung und die Herzogliche Familie bestimmt bleiben solle, von demje­nigen, welcher für die übrigen Staatsbedürfnisse zu verwenden sei, vorgenommen habe.

Die Widersprüche, welche gegen diese Einrichtung zuerst von der Herrenbank und dann von der Dcp»- tirte»versammln»g erhoben und die Verhandlungen, welche mit beiden Abtheilungen der Landstände gepflo­gen worden sind, sind bekannt. Durch die auf dem Landtage vom Jahr 1836 getroffene Vereinbarung war die Einrichtung anerkannt und für die von der Landes- steucrcasse bis dahin geleitete Herauszahlnng von jähr­lich 140,000 fl. eine Abfindung in einem Capitalbe­trag von 2,400,000 fl., mit welchem Donlanialschulden in gleichem Betrage getilgt werden sollten, festgesetzt worden.

Der Streit hatte sich um die zwei Hauptfragen bewegt: 1) um die Eigenthumsfrage.

Bekanntlich sind die Verhandlungen ^hierüber nie bis zu dem Stadium gelaugt, daß eine specielle Erör­terung darüber, welche zu den Douianialfonds gezoge­nen Objecte ihrem Ursprünge pnd ihrem Erwerbstitel nach zu dem Staatsgut im eigentlichen Sinne und welche zu bem landesherrlichen Familien-Fidei-Commiß- Vermögen gerechnet werden müßten? stattgefnnden hat.

Man hat die Verhandlungen über die Eigcnthums- fraoe zuletzt mit der Erklärung beruhen lassen, daß aus der Rassentrennung eine Aenderung der historisch recht­lichen Natur des Domanialvermögenö nicht abgeleitet werden könne und solle.

Wie wenig practische Bedeutung diese Frage auch an sich hat, so lange nämlich die Regierung und der Besitz des Domanialvcrmögens in den Händen des Familienhauptes als Staatsoberhauptes vereinigt Mei= ben, geht schon daraus hervor, daß in einzelnen Ver- fassungsurkunden, wie z. B. in der Großhcrzoglich Badischen, worin den Domänen die Eigenschaft eines Patrinwnial Eigenthums des Regenten und seiner Fa­milie beigelegt, und der Großhcrzoglich Hessischen, worin Zwei Drittheil derselben für das schuldenfreie unver­äußerliche Familieueigenthum deS Großherzoglichen Hauses erklärt werden, dennoch die Festsetzung einer Civilliste vorgeschrieben wird, und die Einkünfte aus den Domänen im Allgemeinen den Staatseinnahmen zugerechnet werden, während in anderen VerfaisiiugSnr- kunden wie z. B. in der Churhessischen, in welcher die Domänen im Allgemeinen zum Staatsvermögen gerech­net werden, die Einkünfte aus bestimmten zu diesem Zweck vorbehaltenen Domänen nud Gefällen für immer

Die Herzogin von Berry benützte die Zeit, um ihre Schach­teln und ° Kistchen in Ordnung zu bringen, die man bei der schnellen Abreise von Rambouillet im größten Wirrwarr in ihren Wagen geworfen. Ihre großen, stark horvorrreteuden Augen' waren jetzt sehr verändert, was ihre übrigens sehr zweideutige Schönheit nicht vermehrte. Ich kann noch immer nicht begreifen, wie dieses lange, unbedeutende Gesicht so gewaltige Leidenschaften einflößen konnte, daß sie in einzelnen Fällen sogar in Wahn­sinn überging.

Der kleine Prinz, ihr Sohn, mit dem sie sich in den Tuile- rien fast nie beschäftigte, war jetzt der Gegenstand ihrer Zärtlich, seit. Nachdem sie ihn auf die Stirne geküßt hatte, streifte sie ihm Die Haare aus dem Gesichte und streichelte ihm die Wangen. Während die Daupbine das Kind um seiner selbst wegen liebte, schien sie in ihrem Sohne bloß den künftigen König und die ge- wichtige Ebre zu schätzen, Mittler des Königs zu sein.

Die Höflinge gingen von einem Wagen zum andern, um der königlichen Familie, deren Bestürzung allen auffiel, ihre Anhänglichkekt zu zeigen und ihre Unruhe über die neue brei- farbige Erscheinung auszudrücken. In der That zeugte die Fahne, von einer kleinen offenen Stadt im Angesicht einer immer noch 89000 Mann starken carlistischen Armee ausgesteckt, deutlich genug, daß sie von neuem zur Herrschaft bestimmt war. Die Truppen in Colonneu!Die Artillerie vor! In schlacht- ordnung!" hieß es plötzlich. Alles das wurde ausgesubrt, und wir standen schlagfertig da, als die drei Commlfsäre ganz ruhig fragten:Was gibt es da?" W bret Worte genügten, um unter uns die bisherige Ruhe und Ordnung oder vielniehr Un- oidnung wieder hcrznstellen. Wir zogei, ruhig in bie «tobt etu. Die wir von -wei Rationalgardeu noch ohne Uniform betraut ihre zitternden Weiber standen. Alles war n Sonntagskleidern und gaffte uns an, etwa wie eine neu an- kommende KunsireitergeseÜschaft; h>e und da bot man uns ein Glas Cidre ändere fachen uns verächtlich an. Als wir durch eine breite Gasse kamen, die von der Noblesse und reichen Bürgern bewohnt ist, sahen wir aus den zahlreichen Balconen alte Weiber in tiefer Trauer Thränen vergießen. Junge Damen ließen ihre Taschentücher wehen. Wir dankten nach allen Seiten , bogen