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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Wiesbaden. IS 54.

Nr. 167.

Mittwoch, io. L»ti.

ESC

Aus den Kammern.

Die D o in ä n e n f r a g e.

Erklärung der Herzog!. Nass. Negierung, abgegeben in der Ausschußsitzung vom 3. Juni d. J.

(Fortsetzung.)

"§ 200. B. Unterschied zwischen noth­wendigen und freiwilligen Steuern.

"Im ZusaMinenhang mit dein Grundsätze des äl­teren Rechtes, daß der Landesherr nur insoweit ein Besteuerungsrecht habe, als er cs speciali titulo (durch Herkommen , Vertrags- oder reichsgesetzliche Bestim­mungen) erworben, steht die theoretische Unterscheidung zwischen nothwendigen und freiwilligen Steuern.

»Unter jenen verstand man während der ReichSver- fassung diejenigen, welche, traft eines schon vorhandenen VerpflichtnngsgrundeS, auf Anforderung des Landes- Herrn von den Unterthanen entrichtet werden mußten, weßhalb die Concurrenz der Stände, die erforderliche Nachweisung über die Existenz, die Größe oder den Umfang des Bedürfnisses vorausgesetzt, sich hierbei nur auf die Erhebnngsart und Repartition der Steuern be­schränkte; unter diesen alle übrigen Steuern, welche ohne vertragsmäßige Uebernahme von Seiten des Lan­des rechtmäßiger Weise gar nicht gefordert und erho­ben werden konnten.

»Bei den nothwendigen Stenern lag der Grund der Nothwendigkeit entweder in der Neichöverfassung oder in der Landesverfassung. Nothwendige Steuern waren insbesondere: 1. Nach Inhalt der NeichSgc- setze (vergl. S. 198) alle auf Reichs- und Kreistagen bewilligten Reichs- und Kreis-Steuern, sowie die zur Unterhaltung der beständigen KreiStruppen, des zum Reichskriege zu stellenden ReichSeontingents, und zur Bestreitung der Kosten des ReichökriegeS nothwendigen Steuern, ferner die sog. Kammerzieler, die Kosten der Legationen zu Reichs- und Kreistagen und die Unter­haltung der nöthigen Landesfestungen und Garnisonen. Da aber die ReichSgesetze die Unterthanen eigentlich nur zum Beitrag zu diesen Reichsanlagen verpflichteten oder andererseits die LaudeSherrn auch ausdrücklich für schuldig zur Beisteuer aus ihren eigenen Gütern er­klärten, so hing doch die Bestimmung der Größe der Steuern im einzelnen Fall, sowie die Repartition und Erhebungsart von einer. besonderen Uebereinkunft zwi­schen LaudeSherrn und Ständen ab, insofern nicht nach dem Herkommen oder der Landesverfassung ein für allemal ein bestimmter Beitrag vom LaudeSherrn oder von den Ständen verglichen war, oder sämmtliche Reichsanlagen herkömmlich von den Unterthanen allein getragen werden mußten. Die in den Reichsgesetzen mehrmals gegebene Bestimmung, daß von dem Beitrag zu den Reichs- und Kreis-Steuern, Niemand, Weß Standes und Wesens er sei, ausgenommen werden solle, wogegen auch kein Herkommen, Vertrag und sonstige particulare Zusicherung schützen sollte, war in Landes­verträgen zum Theil ausdrücklich wiederholt.

TL Was zu den nach der hergebrachten oder ver­tragsmäßig bestimmten Landesverfassung nothwendigen

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Flucht Earls X. von Saint Cloud nach Cherbourg im Jahre 1830.

aus den noch ungebeugten Papieren eines alten franj. Soldaten.

I.

Die Abreise von St. Cloud.

Gilf Uhr schlug es auf dem Schloßthurm von St. Cloud, als Carl X., alle Hoffnung ausgebènd , und begreifend, daß er die Folgen seiner Niederlage tragen müsse, uns den Befehl gab auf­zusitzen und nnS zum Abmarsch bereit zu halten. Dieser Befehl überraschte uns gar nicht, beim die Unordnung und Bestürzung, die im Schlosse herrschten, hatten uns langst darauf vorbereitet. Einige Angenblicke später waren wir in Colounen eingerückt und alsbald sichren vier Kaleschen vor, die sich in Mitte unserer Schwa­dronen eine hinter der andern aufstellten. Diese Wagen, in beneit sich der König und seine Familie befanden, waren von einer Stenge Offizieren und Beamten des königlichen Hauses und der Armee umgeben. Nachdem alle nöthigen Anordnungen getroffen und alle nöthigen Befehle gegeben waren, setzten ^wir uns in bester Stille in Bewegung. An den Thoren von tot. Cloud waren die Schüler der Militarschnle mit 6-8 Kanonen ausgestellt, an deren Spitze der kleine General, Prinz von Broglio, stand, eine Art Gnom mit tief liegenden Augen, stumpfer Nase und aiisgcworfe- ucn Lippen. Die Jugend und Entschlossenheit, die sich aus den Gesichtern der Schüler malte, machte einen lebhaften Eindruck auf uns. Mit kindlichen Stimmen riefen sie, als die Wagen vorbei fuhren: Es lebe der König! ....

Anstatt die Hauptstraße einzuschlagen, die durch Sevres fuhrt, wo das Volk bereits die königlichen Wappen herunterriß und in den Koth trat, gingen wir durch das friedliche und stille Mrs Ville d'Avrah. Die Bedeckung deS Königs, auS Schweizern, In­fanterie, Cavallerie, Jagdgensdarmen und einer Batterie Artillerie bestehend, mochte im Ganzen etwa 15,000 Mann stark sein. Die Jagdgensdarmen, ein Lnxnscorpö, dem die Revolution die Lebens- flamme ausblies, marschirten finster und niedergeschlagen, die

Steuern gehöre, hing zwar von den Bestimmungen der particularen Rechtsquellen selbst ab, ohne daß sich da­bei eine, als gemeinrechtlicher Grundsatz zu betrachtende Regel festgestellt hätte. Als Beispiel solcher häufig und resp, fast überall vorkommenden nothwendigen Steuern kann man aber betrachten: a) Die von Al­ters hergebrachte sog. Fräuleins- oder Prinzessinsteuer bei Vermählungen fürstlicher Töchter, bald mit einer festbestimmten Summe, bald mit einem in jedem ein­zelnen Falle zu vergleichenden Quantum, b) die beson­ders zum Unterhalt des stehenden Militärs eingeführte, zum Theil in eine besondere Casse (die Landeskriegs- casse) fließende Kontribution, nebst den sog. Proviant­gefällen, Servicen und Fouragegeldern. c) Die unter dem Namen des Kammerbeitrags zur Unterstützung der landesherrlichen Finanzen nach dem Herkommen jährlich zu leistende Beihülfe (subsidium charitativum). Die Veranlassung dazu ist regelmäßig in einer vorhandenen drückenden Schuldenlast deö Landesherrn zu suchen, zu deren Abtragung bie. Stände eine Steuer (Handschatz, Hufen- oder Scheffelschatz, Schaafschatz re.) verwilligten, welche allmählig zu einer dauernden, mit der Zeit auch sich mehrenden ordentlichen Landsteuer wurde. Doch ist der herkömmlich zur Pflicht gewor­dene jährliche Kammerbeitrag häufig auch eine besondere von den Seitens der Landschaft übernommenen Schul­den verschiedene Verpflichtung. Vielfach erhielt sich aber auch hierbei ein freies Bewilligungsrecht der Stände. Verschieden von den Kammerbeiträgen sind die auch häufig vorkommenden, von den Landständen dem LaudeSherrn für seine Person bei gewissen Gele­genheiten, z. V. beim Regierungsantritt gemachten frei­willigen Geschenke (Dona gratuita). d) Wo die Land­stände zur Unterhaltung von Landes-Collegien und an­deren öffentlichen Anstalten, oder zu einem Beitrag dazu verfassungsmäßig verpflichtet waren, gehörten auch die dazu erforderlichen Deckungsmittel zu den nothwen­digen Steuern. Verschieden hiervon sind die Beiträge zu den von den Landschaften gegründeten und ganz deren Verwaltung überlassenen (durch landesherrliche Verordnungen meistens bestätigten und regulirten) Lan- desanstalten, z. B. die häufig vorkommenden landschaft­lichen unb Brand-Assecuranzen."

'Welche ordentlichen und außerordentlichen Stenern in den zum Herzogthum Staffan gehörigen Laudestheilen hergebracht waren, und welche Ausgaben herkömmlich auf denselben hafteten, ist in den Verhandlungen über die Cassentrennuiig speciell nachgewiesen. Es sind die vorstehenden Auszüge aus Zachariäs Staatsrecht zu­nächst zu dem Zweck niedergeschrieben worden, um das Rechtsverhältniß zur Zeit der Reichsversassung unter der Landeshoheit darznstellen, und eine Vergleichung mit den Grundsätzen, welche hierüber in den Verhand­lungen über die Cassentrennung geltend gemacht worden sind, zn gewähren.

Nèit der Auflösung der Reichsversassung wurden die bisherigen Reichöstände und reichsunmittelbaren Landesherrn ihrer Abhängigkeit von Kaiser und Reich entbunden, und erlangten dadurch, soweit ihnen nicht bei Stiftung deö Rheinbundes die Landeshoheit entzo­

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Schweizer, die begriffen, daß sie sich nun anderswo umsehen müß- ten, um ihr Söldnerwcrk sortsetzcu zu können, waren saunt bes­serer Laune. Gegen zwei Uhr kamen wir in das Gehölz um Groß-Trianon herum, hier stiegen wir ab, und ein Offizier sagte nuS, wir würden wenigstens einen Tag da bleiben. Aber gegen vier Ubr bekamen wir Plötzlich den Befehl aufzubrechen. Carl X., von den schäumenden Wellen der Revolution verfolgt, beschloß für den Augenblick sich nach Rambouillet zu flüchten. Wir setzten unS also abermals in Bewegung. Das Wetter war sehr schön, der Himmel heiter, unsere Pferde, fast ganz in Staub ge- gehüllt, in dem sie zu schwimmen Wenen, wieherten lustig. Die Dörfer wurden auf den Wunsch des Königs soviel als möglich vermieden, und da wir Schritte marschirten, um das Fußvolk nicht zu ermüden, kamen wir erst um zehn Abends in Ram­bouillet an. Sèawdem wir uns am Platze, wo wir bmouahren sollten, ausgestellt, wurden dreißig Mann corMandlrt, bie Wache beim König im Schlosse zu beziehen. Ich befand mich unterwie­sen: der Eseadrousches stellte mich als Schildwache m einen total im Erdgeschoß, der beut Empsangssaalc als Vorzimmer diente und in den großen Hof ging.Ich muß Ihnen sagen," sprach der Offizier, ein alter Emigrant von hagerer Gestalt und mit einem Todtentöpfe, der ans dem glänzenden Helm hcrvorstlertc,dag Sie sich hier ganz in der Nähe des Thurmes befinden, wo Franzl, gestorben ist.Ja wohl," erwiederte ich, tut Jahre 1447, 52 Jahre alt, an der neapolitanischen Krankheit."

Kaum hatte er mich verlassen, als ein Diener in Civilklei- dnna ein Blatt Papier br achte und mich bat es den Hofleuten zu zeigen, die nach ihren Quartieren fragen sollten. Hierauf wurde eS stille um mich, und um mir bie Zeit 51t vertreiben, trat ich an die Glasthüre, bie auf den Hof ging. WAch seltsamen An­blick bot dieser mit dem Park im Hintergrnnde. _ Aw ^oldawu hatten in den Alleen und längs den Canals große Feuer angc- zündet und sich um dieselben gelagert, Gruppen standen tut Hofe um den Brunnen, die einen lachten, die Andern wütheten, dort (ab man finstere Graubärte, bie mit Wchmnth 111 die Zukunft blickten, da gingen Brauseköpfe, denen der Erfolg der Revolution die Köpfe zu erhitzen anfing, hie und da schlichen galonirte Be­diente durch die lärmende Menge, Wagcngcraßel mengte sich

gen worden war, die Souveränetät. Die nicht regier renden Mitglieder der souverän gewordenen Häuser verloren dadurch ihre bisherige Rcichsunmittelbarkeit und wurden' der Souveränetät des Hauptes der Familie unterworfen. Die Hausgesetze, soweit sie nicht mit dieser Rcichsunmittelbarkeit im Zusammenhänge standen, blieben dagegen in unveränderter Gültigkeit. ES be­hielten daher die Familienglieder ihr ZnstiminnngSrecht bei Abänderungen der Hausgesctze und bei Dispositio­nen über das Familien-Fidei-Commiß»

Berg, Abhandlungen zur Erläuterung der R. B. A. S. 229. Zachariä, StaatSrecht Bd. L S. 89.

Die Hausgesetze blieben daher stets eine Haupt­quelle für die Beurtheilung der Rechtsverhältnisse des Kammergnts. In Beziehung auf den Nassäuischön Erbverein von 1783 hat ihre fortdauernde Gültigkeit noch in Art. LXXL der Wiener Congreßacte ausdrück­liche Anerkennung gefunden. Die innere Verfassung der einzelnen deutschen Staaten, soweit solche ans be­sonderen Gründen beruhte und nicht Puncte betraf, die ausschließlich ihr Verhältniß mit dem Reich bezweckte, war an die Fortdauer der Reichsverfassung nicht ge­bunden. Sie konnte daher mit der Auflösung dieser weder als von selbst erloschen betrachtet, noch daraus eine Berechtigung zu willkührlichcr Abänderung der Landesverfassung hergeleitet werden.

Der Hannoversche Bevollmächtigte auf beut Wiener Kongresse bemerkt hierüber in einer Abstimmung Wout 21. October 1814 sehr richtig:

, »Der Grundsatz, daß der Verfall der teutschen Reichsversassung auch den Umsturz der Tcrritorialvcr- faffmig deutscher Staaten, (insofern diese nicht Puncte betraf, die ausschließlich ihr Verhältniß mit dem Reich bezweckten) im rechtlichen Sinne nach sich ziehe, läßt sich keineswegs zugeben. Ein Rcpräsentativshstcm ist M Deutschland von den ältesten Zeiten her Rechtens gewesen. In vielen Staaten beruhten indessen nähere Bestimmungen auf förmlichen Verträgen zwischen bett Landesherrn und ihren Unterthanen; und selbst in de­nen Landen, wo keine ständischen Verfassungen erhalten waren, hatten die Unterthanen gewisse mfb wichtige Rechte, welche die ReichSgesetze nicht allein bestimmt darlegteu, sondern auch schützten. Kann man nicht zu­geben, daß der Verfall der ReichSvörfassung die Terri- torialverhältuissc unter den Fürsten und ihren Unter­thanen nothwendig aufhob, so läßt sich auch nicht be­haupten, daß die zwischen den deutschen Fürsten und Bonaparte geschlossenen Verträge den Rechten ihrer Unterthanen de jure etwas vergeben konnten, sie durf­ten kein Gegenstand der TrauSactionen sein. Kem Fürst würde wünschen, in beut Lichte sich darznstellen, als hätte er mit einem fremden Fürsten einen Vertrag gegen seine Unterthanen cingehen wollen, und selbst die RheinbundSacte, weit entfernt, den Fürsten despotische Rechte einzuräumen, beschränkt dieselben tu wesentlichen Stücken. Ohnedies blieb die Beendigung der Bundes­gesetze aus besonderen Ursachen stets ansgcsctzt. Ebenso­wenig läßt es sich behaupten, daß bie späterhin mit den alliirten Mächten geschlossenen Verträge, in denen diese die Souveränetätsrechte der dem Bunde beitre-

von Zeit zu Zeit mit dem Geklirr der Waffen. Sie Müdigkeit warf mich endlich in einen Lehnsessel, und fclwn wollte ich mich einem Schläfchen überlassen, als Marschall Märmont hereintrat. Der Marschall ist ein Mann von mittlerer Größe, von kriege­rischem Aussehen, braunem Gesicht, dichten Riigbrauen und schö­nen Gesichtszügen; er schleppte seinen Säbel wie gewÄ/ulich auf der Erde nach.Ihre Consigne?" fragte er mich. ,,Dic der TuilerieN, Herr Marschall." Er zuckte die Achseln, ,,Haben Sie gegessen?" ftihr er fort.Nichts feit gestern."Ich werde Ihnen Brod itnb' Wein schicken, halten Sie sich aber mehr in der Nähe Vieser Thüre," Damit zeigte er auf eine Thüre, durch die er verschwand, gefolgt von einem alten Melker, der aus einem Brette Suppe, ein Huhn, Spargeln, Früchte und Ma­labo trug.Das ist das Souper des Königs," rief der Grau- kopf mir mit trauriger Miene zu. Dieser gute Alte hatte mich oft in den TuilerieN und in St. Cloud brumMeN hören, trenn beim Rufe des »officier de la bonche« deS Königs: »lc göbvlet du roi, Messieurs!« jeder Gardist sich erheben und die Hand an den Helm lcgcir mußte, zum Zeichen deS Respects für des Kö­nigs Schüsseln, nud cS gebürt nichts weniger als eine Reveku- tion dazu, um solchen Unsinn abzitschafieu. Eine Vinüelstunde darauf kam der Diener mit leeren Tellern zurück, was mich über­zeugte, daß wenn der König auch seine Krone verloren hatte, ihm doch sein Appetit geblieben war. _ . ,

Plötzlich gingen die Thüren des EinpfaiigSsaäls aus, ein L-chwarm von Höflingen stürzte hereiir, die seit längerer Zeit im Host ge­wartet batten, und bereit Eifer durch bie ausgestandenen -Stra­pazen der letzten Tage ziemlich aSgeNthlt schien.Endlichk" schrieen siewer wird uns aber sagen, wo wir logirt find?"Wol­len Sie dieses Papier nehmen," sagte ich. Sie ritzen eS auS meinen Händen, mtb keiner war mit bem zufrieden, was ihn, bestimmt war. Ein mit Goldstickereien besetzter Frack schrie:Mir bestimmt der Esel wahrscheinlich vom Schreiber des Blattes redend bloß zwei Coiwerte < während der kleine Page vier hat. Und dann, wv soll ich Nr. 29 finden ? irgend ein Loch mit Strohscsselir mtb ohne Vorhänge, wo ich mit meiner Uniform aussehen werde, wie ein Kronleuchter auf einem Heuboden." Glücklicherweise rief man bie Herrn bald in den Empfangssaal, und der Streit hatte