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- Ms Rllsslluische Allgemeine Zeitung.

Bcstcllunzcn nehmen an in WicSbatcÜ die Expedition (große Schwawachci- strafte Sir. 7) auowärsö alle Postan­stalten. Inserate: die vierspalti^d

Petitzeile oder deren Nanin a fr,

Wiesbaden. 1834

Nr. 166

Dienstag, 18. Juli

Aus den Kammern.

Die D o m ä n e n f r a g e.

Erklärung der Herzogs. Nass. Negierung, abgegeben in der Ausschuß,'itzunz vom 3. Juni d. J.

(Fortsetzung.)

, 3 ach ariä a. a. O. bemerkt hierüber im Allge­meinen : "Z. 197. 2. Geschichtliche Entwicke­lung des Besteuerungsrechts. A, Von den Reichssteuern.

"Bei den früheren staatsrechtlichen Verhältnissen in Deutschland muß das Bestcucruugsrecht der Reichs- staatsgcwalt, von bet, allmäh ligeu Entwickelung des­selben als Bestandtheil der Landeshoheit, gesondert werden.

"Daß die kaiserliche Gewalt, als wahre Staats­gewalt, auch ein Bestcucruugsrecht umfaßte, konnte schon für die älteste Zeit au sich keinem Zweifel unterliegen lind war auch in den späteren Zeit allgemein anerkannt. Doch bedurfte der Kaiser nach der Reichsverfassung der Zustimmung der Reichsstände zur Ausübung des­selben. Nach dem Gange, welchen die Entwickelung des öffentlichen Rechtszustandes in Deutschland nahm, mußte aber auch, nachdem das Reichsdomanium ganz verschwunden war, eine regelmäßige Besteuerung oder die Entrichtung einer ordentlichen Steuer von selbst Wegfällen und die Ausübung des Neichsbcsteucrungs- Rechts sich ' fast ganz auf außerordentliche Bedürfnisse des Reichs beschränken. Zu den ordentlichen Reichs- steucrn gehörten allein die sog. Kammerziele, d. h. die von den Reichsständcu zur Unterhaltung des Reichs- kammcrgcrichts zu Ostern und Michaelis (in zwei Terminen oder Zielen) zu entrichtenden Geldbeiträge, welche nach einer eigenen (zuletzt 1776 bestimmten) Matrikel aus die Pflichtigen vertheilt waren. Die au­ßerordentlichen Reichssteuern wurden seit 1521 gewöhn­lich nach sog. Römermouateu repartirt, d. h. unter Zu- grundlegnng der damals für den Römcrzug entworfenen beständigen Matrikel, worin bestimmt war, wieviel Mann zu Pferd und zu Fuß ein jeder Reichsstand Pellen solle, wurden sovielmal 12 und resp. 4 Gulden (als das durch Römermouat bezeichnete Stenersimplum) auf jeden RcichSstaud vcrthcilt, als er nach der Ma­trikel von 1521 Mann zn Roß und zu Fuß zu stellen hatte. Daß das kaiserliche Besteuerungsrecht sich auf allo Ncichsuntcrthancn, Mittelbare und Unmittelbare bezog, konnte an sich keinem Zweifel unterliegen, und wurde bei der Besteuerung nach dem gemeinen Pfennig auch wirklich so zur Ausübung gebracht; allein die wei­tere Entwickelung der Territorialgewalt mußte dazu führen, daß die Reichssteucru und andere gemeine Rcichslasten nur auf die Reichsnnmittelbaren gelegt, diesen aber häufig die Befugniß beigclcgt wurde, ihre Unterthanen zur Beisteuer anzuhalteu, sog. Subcollec- tationsrecht der Reichsstände.

§. 198. B. Von den Landstcuern. 1. Reichs­gesetzliche Bestimmungen über das jus collectandi der Reichsstände.

"Da die Landeshoheit blos ein allmählig sich ver-

Ein Noma n im Kerker.

Eine Erzählung in bret Capiteln.

fSHluße)

Als ich diese Worte gelesen hatte, stand ich starr. Die Haare müssen sich emporgesträubt haben. Ich selbst kam mir wie wahn­sinnig vor. Die 'Wände bewegten sich. Hätte Nina ihr Kind erdrosselt? Hatte sie, um eine Gräfin z« werden, es mit einer seideneu Schnur erwürgt und ihrer Frevel that den Schein gege­ben, als wenn ein ttnglückSfalP eine zufällige Verschlingung der Bettvorhangschnüre cs getkdtet? Ich sah entweder hier eine furcht­bare Verkettung von Umständen Nina als Mörderin erscheinen zu lassen, wo sie cs nicht war, oder ein toller Dämon hatte mich selbst schon unfähig zur Prüfung gemacht.

Weiter kam ich nicht in meinen Gedankcnreihcn. Ich hörte im Hofe Geräusch. Der Prosoß fam und mit ihmNina. Sie hatte ein weißes Kleid angethan und um ihr Haupt war wieder das grüne Scidcntnch madonnenartig geschlungen. Einige Vii- nuten laug schritt sie schweigend ans und ab-, dann stand sic mei­nem Fenster gegenüber plötzlich still und schlug wie zufällig ein seelenvoll Llanes Auge auf zniii Himmel. Dieser Blick schien wie ein Gebet.Solche innig blaue Augcu hat das Verbrechen nicht!" rief ich in Verzückung ans, ganz laut, ganz, als wenn sie hören könnte. Ich war wie im Traum verloren und bemerkte nicht, daß mir plötzlich Jemand auf die Schulter klopfte und rief ! Kommen Sie zu sich, bester Freund! Kennen Lie -rhüm- mel's Reisen? Was soll das? rief ich. Ich bin Ihnen zetzt sehr lästig, sagte der Sprecher, aber cs hilft Ihnen nichts, «ic müssen hören.--Im Jahre 1736 gab Dr. Johann Bar­tholomäus Adam Beringer, Rath und Hofmedicus deS Fürstbischofs von Würzburg u. f. w., ein sehr gelehrtes- Werk über die selten­sten Versteinerungen heraus, welche er in einer Sandgrube in der Nähe von Würzburg allmalig ausgefUndcn hatte. Doch am Ende des Werks wird der Leser mit der unerwarteten Nachricht über­rascht, daß von alle Dein, was er vorher gelesen, nicht eine Sylbe wahr sei. Ein schalkhafter College hatte alle jene Seltenheiten von einem Steinmetzen unfertigen lassen und sie allemal dorthin

größenides Aggregat einzelner Hoheitsrechte war, und den Landesherren krmeswegs die allgemeine Befugniß zugeschrieben werden konnte, alle Rechte des Kaisers in ihren Territorien auszuüben, so erklärt sich leicht, weß- halb das Besteuerungsrecht in älterer Zeit keineswegs als ein sich von selbst verstehender Bestandtheil der Landeshoheit betrachtet werden konnte, sondern erst all- mählig dazu geworden ist. Als ein hinsichtlich seiner Ausübung lediglich vom Herkommen und andern par- ticulären Rechtsbestimmungen abhängiges Recht der Reichsstände erkennen es die Reichsgesetze des' XVI. Jahrhunderts schon entschieden an, ohne es ihnen da­mit erst beilegen zu wollen, verbieten aber dabei schon ausdrücklich die willkührliche Ausdehnung über die rechtsbe-^ründete Verpflichtung der Unterthanen und die unglei^-Belastung derselben, und legen den Unter­thanen das Recht bei, von der Landesherrschast urkund­liche Nachweisung über den Umfang deö Bedürfnisses zu fordern.

"Es beziehen sich nun zwar diese reichsgesetzlichen Anerkenntnisse des Besteuerungsrechts der Landesobrig- keitcn nur auf die Befugniß derselben, die Unterthanen bei den Reichsanlagen zur Beihülfe zuzuziehen. Allein für die Reichsstände war schon durch diese Anerkennung deS Besteuerungsrechts durch Kaiser und Reich viel ge­wonnen, indem sic dadurch einen Anhaltspunct zu wei­terer^ Entwickelung des Steuerregals erhielten. Ande­rerseits haben die ReichSgesetzc niemals den allgemei­nen Satz ausgesprochen, daß sich das Besteuerungsrecht der Reichsstände auf den gejammten zur Landesregie­rung nothwendigen Aufwand beziehe. Im Gegentheil gehen sie entschieden von der Voraussetzung aus, daß selbst die Tragung der Reichslasten zunächst Sache der Reichsstände und eine auf ihrem Kammergut lastende Verpflichtung, die der Unterthanen aber nur eine sub­sidiäre sei. Das erste RcichSgcsetz, welches von einer nicht Reichs noch KrciSanlagcu betreffenden Steuer re­det, ist der Reichsabschied von 1654, §. 180, die Un­terhaltung der Festungen und erforderlichen Besatzungen betreffend, obwohl auch hierbei der Gesichtspunct einer Verpflichtung gegen daS ganze Reich zur Erhaltung der Sicherheit und nothwendigen Defension desselben als der rechtfertigende Grund dieser, nur als unmittelbare Folge der ExecutionSordnung betrachteten, Verfügung sich darstcllt. "Und gleichwie" sagt der jüngste Reichs­abschied a. a. O. "dieses hochangelcgcne Werk zur all­gemeinen Wohlsart, und des heiligen Reichs beständigen Ruhestand zielet, wovon kein Churfürst oder Stand, noch derselben Unterthan zu eximiniren, also soll, auf den Fall sich Jemand obbesagter ExecutionSordnung widersetzen und an Unserem Kais. Reichshofrath oder Kais. Kämmergericht einigerlei Proceß dagegen zu suchen sich gelüsten lassen würde, ein solcher keineswegs ange­hört, sondern a limine judicii ab- und zu schuldiger Parition angewiesen, in dessen Entstehung aber, «ach laut der Executionsordnung wider denselben zu ver- fahren erlaubt und freigelassen, und hiervon einiger Jmmediat- oder Mediatstand, Stadt, Landsaß und Un­terthan nicht ausgenommen, sonderlich aber sollen jedes Churfürsten und Stands-Landsassen, Unterthanen und

vergraben, wo er wußte, daß bet Doctor sie finden würde. Dieser erfuhr aber den Streich erst nachdem er die ganze Abhand­lung beendigt uub fast zu Ende hatte drucken lassen, und es blieb ihm, der seinen Folianten doch nicht ganz umsonst geschrieben ha­ben wollte, nichts Anderes übrig, als am Schluffe aufrichtig zu erklären, wie schrecklich er betrogen worden war.

Wie? Was? stand ich sprachlos da. Ich wußte nicht, was ich erwidern sollte.

Der Sprecher fuhr fort:

Diesen Fall erzählt uns der geistreiche, Thümmel ersten Bande seiner Reisen als einen Beweis, daß aüch die aufgeklär­testen Köpfe einmal in ihrem Leben himergangen werden können. Der arme Thümmel wurde damals auch auf eine beschämende Weise hinter'S Licht geführt und ich habe das Gute vor ihm vor­aus, daß ich als Üâgang ;N dem Schlüsse meiner Erzählung zwei Fälle, sowohl den des gelehrten Prose,fors als auch seinen eigenen gebrauchen kann. _ . , , , ~ .

Aber was ist denn? fragte ich ndch wie abwesend, ^ch horte in der Nähe lachen. Es war eben in der Stunde H« alle aus demselben Corridor befindlichen K-rkerthureu geöffnet wnrecn und die Gefangenen miteinander verkehren durften, mger Zimmeruachbar/Dr. Friedrich Jost, ein imtzrgerorigineller Kopf, war der Sprecher; er war Derjenige, degen Mitchcilungen die Mitgefangenen herbrigezogen und ihr Lachen vcrur, achten. U war es mm, aus dessen Acunde ich Dinge hörte, die mich hun- nttlhoch aus allen Wolken fallen ließen. Ruhig zog er e.mg Papiere aus der Tascke und hielt mu sie vor Augen. ES waren meine Briefe und Gedickte an Nina; nicht eins davon sc te. Zu seiner und aller Mitgefangenen Erheiterung hatte « « den ganzen Briefwechsel mit mir geführt. Ich war ccr ^tu gc- fnchS, den man geprellt hatte! ,

Lieber Leser, bist du nun böse an, nnch, baft teil bi<1; giltdj« falls mit obiger Correspoudeuz, au Ler dir bis,jetzt vielleicht daS lebhafste Interesse genommen, hinter S Licht geführt habe. Suchst du, ich machte eS damit, wie cs die Kinder thun und wie du es nun auch thun sollst. Wenn nämlich ein Kind auf irgend eine Weise von einem Kameraden gefoppt wird, so hat es einen eigen­thümlichen Weg, sich zu reichen; cs ruht- nicht eher, als bis

Bürger zu Besetz und Erhaltung der einem oder ait- deren Reichsstand zugehörigen nöthigen Festungen, Plätze und Garnisonen, ihren Landsfürsten, Sendemasten und Oberen mit hässlichen Beitrag gehorsamlich an Hand zu gehen schuldig scitt."

Zwar machte der größere Theil der Reichsstände, hiermit nicht zufrieden, den Versuch, durch eine Ex­tension des Reichsabschiebs Mn 1654 §. 180 eine ganz unbeschränkte Anerkennung ihres Besteuerungsrechts und der Verpflichtung der Unterthanen, sich allen von der Landesherrschast aufgelegten Steuerauflagen zu fügen, zu erlangen, und alle Klagen der Unterthanen bei den Reichsgerichten über rechts- und verfassungs­widrige Besteuerung abzuschncidcn. Allein der hieraus gerichtete, in den beiden höheren Reichs-Collcgieu, un­ter lebhaftem Widerspruch einer Minorität, üilgeiiom- menc Antrag von Mecklenburg-Schwerin, erhielt nicht die Zustimmung Les reichsstädtischeu Cöllegiurns, und der Kaiser Leopold I. verweigerte demselben standhaft seine Sanction, indem er in dem berühmten Decröt vnm 3. Februar erklärte, daß zwar Churfürsten und Stände, welche ein Mehreres als im §. 180 des jüng­sten ReichSabschieds begriffen sei, "gegen ihre Unter- thauen und Landsassen rechtsmäßig hergebracht, dabei geschirmct und gehandhabt werden sollten, daß er aber unmöglich in die patentirte Extension jenes Paragra­phen, ohne einmal die Unterthanen dagegen gehört M haben, willigen und sogar die rechtshängigen Processe in dergleichen Materiis caffirett» und jede Klage übet Steuerbedrückung bei den Reichsgerichten abschneiden könne, "vielmehr gemüssigt sei, einen jeden bei bcuM, wessen er berechtigt und wie es bis dato observUt worden, in alle Weg verbleiben zu lassem»

"Dagegen erklärte der Kaiser, in Betreff des Reichsgutachten von 1664, 1667 und 1669 durch Ra tificationsdccrct vom Januar 1670 sich zustimmend da­hin, "daß ein jeder Churfürst und Stand des Reichs von seinen Unterthanen zu Reichs-Deputations- und Kreis-Conventen die nöthigen Legationskostcu erheben möge.»

"Endlich wurde auch die schon im jüngsten Rcichs- abschicde ausdrücklich anerkannte Befugniß bet Reichs- stände, die Unterthanen zu einem Beitrag zu den Un­terhaltungskosten deö (auch für die Unterthanen so wichtigen) Reichskannncrgerichts (den s. g. Kammcrzke- leu) abzuhalten, noch durch spätere Reichsschlüfsc wiederholt garantirt. Ein allgemeines Auerkenntniß der reichsverfassungsmäßig begründeten Befugnisse der Reichsstände in Betreff der Besteuerung enthält die Wahlcapitulatton, Art. XV., §. 2, 3.

§. 199. "2. Entwickelung der Particulax-Stcuer- Verfassnng. a. Im Allgemeine n.

"Die in bett Reichsgesetzen' ausgesprochene und vom Kaiser und den Reichsgerichten festgeh alten e Ansicht, daß die Territorial-Obrigkeiten die Unterthanen nicht willkührlich, sondern nur in soweit zu besteuern berech­tigt seien, als die Befugniß dazu, auf altem bcsitzlichem Herkommen beruhe, oder durch die -Landesverfassung anerkannt sei, findet in der Geschichte der Steucrver- fassung aller Territorien ihre genügende Bestätigung.

Hundert andere Kameraden auf dieselbe Weise gefoppt hat. ^^^ diese Methode konnte ich wohl schwerlich in größerem Maßstate aus führen, als ich es durch Veröffentlichung gegenwärtiger Er­zählung that. Ich kaun nicht anders, lieber Se^r / aiS dir den Rath geben, thu' es wie ich! Du brauchst uâr deinen Freund oder deiner Freundin diese Erzählung als lesenswerth zu rüh­men und kannst dich dann an seiner lleben'aschnng so gut weiden, als wärest du selbst deren unmittelbarer Urheber.

Unter allen den widerstreitenden Gefühlen, die M Augenblicke der Entdeckung auf mich einstürinten, war daS einer tiefen Be­schämung das vorherrschend sie. BèeinIch werde es erfahren!" die gehoffte Bereicherung meiner psychologischen Erfahrumzett und was ich von der Bildung meiner Manieren durch die Nähe von Damekt gefaselt hatte an alles DaS erinnerte ich tNich mit einem Male und das Gefühl, lächerlich geworden zu sein, erregte meine Zorn auf's höchste.

Haltet ihn, rief Dr. Friedrich Jost den Zimmergefährten zil, als ich, aus der Betäubung erwacht, aus ihn einstürmen wollte, haltet ihm! Er soll tnich ruhig aulwreit imb wird mir verzeihen. Glaubst du, fuhr er gegen mich gewendet fort, daß ich es zuge­geben hätte, daß uns Alle», wie wir hier sind, der ohnedies uns so leicht als möglich gemachte Kerker erschwert werde, blos damit du deine PlMtasien aUSWrcti könntest? Die Knotencorrefpon - den; kennen wir Alle. Dn ließest dich gleich in dem Strecke fangen. Ein glücklicher Zufall lieferte mir denArdent Troipzh- ton" in die Hände, noch bevor er mit deinen Versen in den ersten Stock gelangte. Ich errieth sogleich deine Absicht, eMe Eo^eipön- dcn; auznknupsen, eine Correspöiide»;, die so letchk entdeckt wer­den konnte und uns dann Unkerslichnngcn über Untetsuchungen und Erschwerungen über Erschwerungen aus ren Hals gezvgcw hätte. Ich faßte den Beschlich, dich für deute liubcfonncnhclt zu strafen Ich wußte es mit dem nichtsahnenden ^foßen so ein« urichten, daß die hin und herwandernden' Blicher immer zuerst Meine Censur passirten und so entstand unser Briefwechsel. Hat Mich Mühe genug gekostet, eine weibliche Handschrift bis auf die orthographischen Fehler nachzuahmeu. . ,

Aber die Erzählung in deinem letzten Briefe, fiel ich kleinlaut geworden, ein.