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Wiesbaden. 1854

Nr. 165.

Montag, 17. IM

Aus den Kammern.

Die D o m ä n e n s r a g e.

Erklärung der Herzog!. Nass. Negrenrng; abgegeben in der Ansschußsitznug vom 3; Juni b. Ji

(Fortsetzung.)

§ 187. »B. Heutiges Recht der Kammer güter." "1. Rechtsverhältnisse des Kammer- guts im Allgemeinen."

I. Durch die Auflösung der Reichsverfassung, die Erwerbung der Souveränität und die Vollendung des Staatsbegrisss in der Entwickelung des öffentlichen Rcchtszustcmves der deutschen Territorien ist in dem Rechtsverhältniß des Kammerguts an sich keine Ver- änberimg emgetretèn- Hinsichtlich der Frage aber, ob nach heutigem Recht die Kâminergüter Staatsgut oder Privateigeuthmn des Landesherrn, oder w^ Andere sagen, der landesherrlichen Familie seien, hängt zunächst alles davon âb, welchen Sinn man mit dieser Frage verbindet, wonach dann dieselbe, abgesehen von beson­deren VersâsfnngOestimmnngen in beiden Richtungen bejaht oder auch verneint werden kann. Denn

"A. Was die Zuständigkeit des Eigenthums ân den Kammergütern betrifft, so kann es, bei der Unzulässig­keit einer vom Staatsoberhaupt abgesonderten mora­lischen Persönlichkeit des Staats, als eines jenem gegen­über zu stellenden Subjects von Rechteri, wenn man eine nach deutschem Staatsrecht allerdings anznerkeu- nende Unterscheidung zwischen dem Landesherrn und den: Lande (der Landschaft und resp, den Landständen) macht, zu Folge des Ursprungs der s. g. Domänen, gar keinem Zweifel unterliegen, daß dem Landesherr» tlNV nicht deM Laild das GigSiithuM der Kammergüter zustehc. Hiermit steht dann eine, besonders im Ver­hältniß zu den Ständen wichtige Rcchtsvermuthung für die Freiheit und Unbeschränktheit dieses Eigenthums, namentlich hinsichtlich der Verrvaltnng/ in Unmittelbarer Verbindung. In dieser Hinsicht können also die Kam- mergüter nicht Staatsgut, in dem gewöhnlich damit verbundenen Sinne genannt werden. Berücksichtigt man .dagegen

"B. die hausgesetzlich und verfassungsmäßig aner­kannte und als gemeinschaftliche Regel feststehende rechtliche Bestimmung des Kammerguts, so sind sie kn sofern Staatsgüter, als ihre Einkünfte zur Be­streitung pp» Skaatöbednrfnissen verwendet werden müssen. Daher gehen die Kammergüter stets in Verbiiidnng mit der Landeshoheit, als Annexum derselben und als Object der StaatSsnccession, auf den RegierungSnsch folger über und die Privaterbcn des letzten Besitzers, welche auch ans die vorhandenen Kam- Merintradcn keinen Rechtsanspruch haben, können selbst wegen Vermehrung des Kammerguts und geschehener Verwendungen in dasselbe, nur kraft besonderer Vor­behalte Ersatz verlangen.

Dabei kann cs an sich auch keinen Unterschied ma­chen, ob das KäMmergut blos aus den, von Alters her, dazu gehörigen Grundbesitzungen, Rechten und Regalien, oder aus neuen dazu geschlagenen Erwer-

E i n N o Ul a ll i Ul K c r k c r.

Eine Erzählung in drei Capiteln.

(Fortsetzung.)

Drittes Capitel.

.Mein Freund!" schrieb Nina,Sie haben mit achtungSwcr- ther Zartheit bis jetzt einen Punct vMmicdcn,- der, wie ich Sie nun genug kcuncu glanbë, Sie vor allem interessiren müßte. Sa Sie mich aber eine Freundin nennen, muß ich mich dieser Frcmwfchaft würdig zeigen und BertraUim mit Vertrauen ver­welken. Ich bin eine Polin, aber in Deutschland erzogen. Mein Vaterland ist Galizien. Früh schon starben meine Eltern, die dem Adelstände angëhört haben. Verwandte nahmen mich Ech Deutschland. Jcb bekam in Asien meine Bildung, wie sie der Mode entsprach- ' Etwas MssenfchasLn, etwas Sprachen, das Sebrige mnßkc das eigene Naturell und der Umgang mit Älen- schen thun. Ich wußte mid) in der Gesellschaft mit Glück zu be­wegen. Mein Tante sah viel Bestich; auch als sie Ao iMvc ge­worden ivar, hatte sie nicht nöthig, fid> eiuzuschränkcn. Leider war meine Tante, trotz ihrer Jahre, gefallsüchtig. Die ^virkuug dieses Beispiels ans mich war die verderblichste. Ohne Hal^vhur religiöse Erziehung war ich eine leichte Beute des vclchtflNN^. Lassen Sie mich über Das, was in meinem ucnnzclmtm 3nnre geschehen ist, einen Schleier ziehen! Es ist die ruchloseste .s?m>d- lung, die in mein Leben griff, und doch, wie wenig hab ich Schuld, daß ich erlag! . . Ein Jahr daraus finbeii^te mich in einem kleinen Provinzstadtchcn. Ich war mit Schimpf und' Schande ausgestoßcn von meiner Tante, die alle Ursache batte/ auf die Ehre ihres dèamcns zu halten'; denn ein plötzlicher Ver­lust ihres Vermögens zwang sie, von Anderer Schutz und Pro­tection zu leben. Dic Feste waren vorüber, ich in meinem tiefen Elend wurde in Nacht und Dunkel begraben. Der Vater meiner Josepha war ein junger, liebenswürdiger Erbe eines der ersten Handluugshänscr der Hauptstadt. Seinen Namen verschweig'

bungen besteht, mögen diese Nun durch rein privatrecht­lichen Titel oder durch Verfügung der Reichsstaatsge- walt, oder dnrch völkerrechtliche Verträge, insbesondere Friedensschlüsse gemacht sein. Auch kann dabei der Umstand, daß das Land oder die Stände oft zur Er­haltung des Kanmwrvcrmögcns durch StenerSewilligimg beigetragen haben, oder daß die Erwerbungen durch die Kräfte des Landes gemacht worden sind, keine Aende­rung bewirken. Jnbesonderè kann cs keinem Zweifel unterliegen; daß die durch den Reichsdcputatisnshanpt- schlnß von 1803 im §. 61 den deutschen Landesherren (auch für die verlorenen Kammergüter am linken Rheinnser) zugewiesenen "Regalien, bischöflichen Do­mänen, domcapitelschen Besitzungen und Einkünfte,"' nebst den im §. 35 "zur Erleichterung ihrer Finanzen." ihnen überlassenen "Güter der säcularisirten Stifter, Abteien Und Klöster," ganz und gar in das Rechts­verhältnis; der Kammergüter "der resp. Landesherrnn eingetreten sind, insoweit ihnen nicht vor der Jncorpo- ration eine andere, dem neuen Acqulreuteü erlaubte; Bestimmung gegeben worden ist.

"II. Wirft man die Frage auf, worin sich das deutsche Kammergut von dem eigentlichen Staatsguts unterscheide, so lassen sich, wenn man auch in Betreff der letzteren eine monarchische Staatsverfasfung voraus­gesetzt, folgende Verschiedenheiten herorheben:

"a. Von beiden ist zivar der Landesherr als Ei­genthümer , zu t betrachten. Allein beim eigentlichen Staatsgut ist dieses Eigenthum auch seiner Grundlage nach blos ein staatsrechtliches, insofern cs nur als Be­standtheil der Staatsgewalt dein Laudesherrn zusteht, auf beut Kammergut dagegen lastet zivar auch eine staatsrechtliche Verpflichtung, das Eigenthum selbst aber ist, seiner Grundlage nach, privatrechtlich.

"b. Beim Kammergut hat der Landesherr, was die Verwendung seiner Einkünfte betrifft, sobald er nur die darauf haftenden Verpflichtungen nicht uner­füllt laßt, auch rechtlich ganz freie Hand. Er ist Nie­mand Rechenschaft darüber schuldig und kann daher nach Gefallen die Ueberschüsse auch zu Privatzwecken, zu Vergrößerung seines PAvatguts verwenden. Was dagegen verfassungsmäßig für. Staatsgut erklärt ist, das kann und darf, einerlei, ob eine unbeschränkte oder ständische Monarchie ist, vom Monarchen rechtlich auch nur für öffentliche oder Staatszwecks verwendet werden.

"C. Wo Stände sind, wird sich hinsichtlich der Verwaltung und Berwendung des Staatsguts schon aus dessen Natur und aus der rechtlichen Beftimnnyig der Stände ein Mitwirkungsrecht derselben, d. h. eine Art von Controle über die Verwaltung und Mitcin- willigung zur Verwendung dedueiren lassen. Die Ver­waltung und Verwendung des Kammerguts hängt- da­gegen blos von der Bestimmung des Landesherr» ab.' Die Stände können sich nur etwa wegen ftattfinbenber Mißbräuche beschweren, und wenn Steueransorde­rungen gemacht werden, eine Nachweisung der Jnsufficienz- des KäMmergutö verlangen.

"â. In Betreff der Veränßermigen, Verpfändungen und neuen Belastungen des Staatsguts, z. B. durch

wji'aidaraa

EBBE

ich. Er hatte bei MeM, was ihm heilig war, geschworen, meine Ebre zu retten! Er betrog mich. Ich lebte in Verborgenheit, mit frembem Namen in dem kleinen steiermärkischen Städtchen M. Nack einem halben Jahre hörte die Preis gegebene, Geopferte, daß Iosepha's Vater sich mit einer reichen Millionärin ans Pkai- lai-d vermählt batte. O/ meint ich Ihne» «keimn Jammer schil­dern wollte! Ick war das elendeste, unglücklichste Geschöpf. Dkeine Verwandte todt oder entfernt, meine Tante hart und grausam geworden; sie verbot mir, die Hauptstadt zu besuchen. Ich lebte/ eine Geächtete, mir meiner Verzweiflung, meiner Reue aber auch meinem Kinde! O Josepha, dein süßes Lächeln konnt' ich mir auf Augenblicke bassen! Es erinnerte mich an den schändlichen Trculoscu, der mich geopfert hatte. Aber wenn du mich küßtest, wenn deine Häudchekc zu uâr langten, wenll dein Mund die ersten süßen Laute der verschiedenen «sprachen stam- mdtiv in beiten ich dich gleicher Zeit wollte sprechen lehren, kaun wär ich ausgesöhut, bann konnt' ich weinen uiw ich hatte meinen Himmel wieder. I»scpha,-süßes" Uiiid, du Min Alles jetzt. Uno dsch dich beschuldigt man mich doch hören Sie.

Ich hatte über ein Mw in jener Stakt- in Verl'orszenhci! ge­lebt. Der TrculoK liest es all den Mitteln einer leidlichen Exi­stenz nicht fehlen, aber mein Igncguilo schien nicht >mhr sicher. Man nannte meinen wahren Namen, man entdeckte die Verhält­nisse der jungen Wittwe , für die ich galt. Um nur Raths ;» holen beschloß ich eilte Reife nach Wien zw machen. xsd> reifte an die Ufer der Donau und bestieg daß von Linz herkonUnende Dampfschiff-- Hier, mein Freund, muß icts deu LichtpliUet meines Lebens schildern; auf den Wkgeu des schonfteu «stroiurS der Welt gleitete ich hin zwischen den grünen Uferräiibern, wo die Glocken ber beerben sich mit beiten der Capellen und Kirchen zum mcw- dischen Einklang verbinden und die Seele des Meoschell m lüge Träume wiegcu. Hier lernt idr den Mauil kennen/ den ich liebte, allein geliebt habe, den ungarischen Grafen Eugen N P, Ma­gyar vom Scheitel bis zur Zehe, liebenswürdig ut jedem Wort, daS er sprach, bezauberte er mich sogleich. Ich sollte nicht so wahr sein,- ich sollte Sie täuschen, sagen, daß mir Huldigung über Hul- kignug wurde. Nein, ich liebte ihn schon, el^ er nur erklärte, nicht ohne mich leben zu können. Dies geschah schon im Anblick

Auweisungen von Dotationen, Äpanagcn und deren Vermehrung versteht sich ein MitcinwUligungSrecht der Stände von sich selbst, sobald sie nur überhaupt ver­fassungsmäßig ein Mitwirkungsrecht beim Staatshaus­halt haben. Eine Veräußerung ohne ständische Zu- siimmung ist daher im Zweifel als ' unzulässig zu be­trachten. Hinsichtlich der Veräußerung und Verpfän­dung des Kammerguts dagegen folgt aus dein unbe­streitbaren Interesse, welches die Stände an seiner Erhaltung haben, noch kein MitcinwrllignngSrccht der­selben.

"6. Das eigentliche Staatsgut geht, wie sich von selbst versteht; ganz, und uneingeschränkt auf jeden Staats- Snecessor über; einerlei, ob sich sein Recht auf einen erbrechtlichen oder anderen staatsrechtlichen oder völker­rechtlichen Titel stützt: Bon einem Anspruch irgend eines, die Staatsgewalt nicht besitzenden Subjectes auf die Substanz oder die Einkünfte des Staatsguts tarnt gar keine Rede seyn. Das Kammergnt dagegen theilt zwar zufolge der positiv rechtlichen Bestimmungen in Deutschland in mehrfacher Hinsicht das Recht des ei­gentlichen Stäatsguts (f. oben Rro. 1 Lit. B.); Allciit eine wesentliche Differenz tritt hervor, sobald der herr­schende Stamm die Landeshoheit oder Souverainität verliert; ivet^n Fall zwar die auf dem Kammergute lastende accessorische Verbindlichkeit zttr Besttèitnng von Regiernngskosten als erloschen, keineswegs aber das seiner GrMidlâg^ nach privatrechtliche Eigen­thum der abtretenden Regentenfamilie als aufgehoben betrachtet werden kann. Demnach war es bei Begrün­dung des Rheinbundes Und Äuflösung der Reichsver­fassung keineswegs als eine widerrechtliche Begünstigung der ihrer Landeshoheit, beraubten Fürsten nnb Grafen zu betrachten, wenn die Rhembundsacte denselben ihre Kammergüter als PrivateigeuthUm ließ.

Hl. Auswärtige, d. h. in anderen Territorien öder Staaten gelegene Güter; welche nicht blos dis Eigenschaft von Privatgütern des Laudesherrn haben; sondern zum Kammergute geschlagen worden sind, »n- terliegen ebenfalls den einheimischen, das KamMergut betreffenden Rechtsbestimmmtgen , zc B. hinsichtlich der Veräußerung. Zwar können sie der Staatshoheit nnb insbesondere der Gesetzgebung des auswärtigen Staates, wo sie liegen, nicht als entzogen betrachtet werden. Anderer Sekts werden frè aber auch nrrr unter den allgemeinen Bedingungen, welche einen Eingriff in wohlerworbene Rechte rechtfertigen, durch die Gesetzge­bung des auswärtigen Staates ihrer Bestimmung ent­zogen werden dürfe».'

IV. Zu dem Kammergut oder landesherrliche» Domamum und resp, den Kammerintraden gehören re- gekmäßrgr 1) zur landwlrthfchaftrichen Eütturbeftimntte; entweder verpachtete oder durch besondere Adusinistra- toren verwaltete Grnndbesitznngen, (KammÄgüter ins engeren Sinne, wegen den daselbst befindlichen landes­herrlichen Jurisdietisnsftellen; Aemter genannt, Stüh­len, Höfen u. s. w.) 2) die damit verbundenen guts- herrlichen Gerechtsamen, (Zinsen mid Dienste der Un­terthanen und die an deren Stelle tretenden Ablösungs­Capitals) 3) landesherrliche Forsten, Jagden; Berg-

der gewaltigen Burgen, die ernst und feierlich auf die WogcU des großer Stroms meberblicffen! Er erfuhr meimm wahres Familiennamen. Eine polnische Adelige hatte er in mir sogleich' vermuthet, eine solche fand er. WaS konnt' ich aber thun? In Wien verboten mir meine Verhältnisse, mich zu entbeden. Ich entschloß mich daher, miterw'cgs kurz- vSr Wien a'nâzilstcigew mH zri' erklären, ich hätte einen Besuch im Kahlengebirge zu machen. Ich wollte die Versicherungen, die mir Eugen nach fünf Stunde» der anregendsten Unterhaltung machte, die wir in französischer Sprache führten, prüfen. Was kann ich Sic ermüden' wollest/ mein Freund, mit der Schilderung, wie Eitgen sich wirklich be­währte? In Wien sand ich Briefe von ihm. Er hatte nach Preßburg, bann weiter nach Pcsth reisen müssen. Er beschwor illlch, Mk den Meinigen nach dieser letztem grsßeK Zkvui-skstUdö zu kommen. Seine Güter lagen im tiefsten Innern des Landes- Er wollte mein Gatte werden. Ich reifte allein. Ich traf ihn, ich schilderte ihm die Verhältnisse, in betten ich lebte. Ich ver» schwieg nur Eins meine Schande. Meiner Tante hatte ich die Beziehung zum Grafen entdeckt. Sie versprach, mein Ge­heimniß zu schonen. Sie schrieb an Eugen.' Eugen fastr selbst nach Wien, sah die Verhältnisse, billigte Alles, der Tag der Ver­mählung wurde angese'tzt. Denken Sie sich, wie ich zittrm mußte, daß mein Aufenthalt in jener steiermärkischen Stadt ihm, weine auch int möglichst fchönendrn Lichte, bekannt wurde! Er wußte wohl um diesen Aufenthalt, er rühmte die Liebe der Verwandten, bei denen ich gelebt haben wollte. Aber das Ucbrige! Schon waren die Anstalten zur Vermählung getrostem 2d>cn war ich von einer Reise nach dem fteiennarfifdien Stakchcu, von wo' meine Josepha nach Wien in treue Häute gegeben werden sollte/ wiedergekvmme«; als die höhnische GrwPt des sdücfials mit teuj» lischer Hand in mein Leben griff. Eben wollt ich von jener Stadt mit meinem Gepäck abretfen, Josepha schlummerte noch aut dem Ben, um sich zur Steife zU stärken, als es hieß, das Kind wäre so unglücklich aus dem Vette gefallen, daß es an emer Schnur - mein Herz zerreißt, inbem ich dies nieder,chreibe! Meine Hände zittern, ich kann uubt weiter, die Welt ist voller Musel die guten Engel haben keine Macht, lassen Sie mich _ ich bin dem Wahnsinne nahe. Sähen Sie meine AugelH