Tic »Nassauische Allgemeine Zeitung» erscheint, Sonntag angenommen, täglich. — Preis: Vierteljährig für Wies» baren und den Thiirn und Laxischeu Postbezirk 2 fL, sonst 2 fl. 24 kr.
Nassauische Allgemeine Zeitung.
ycftetfungen nehmen an in Wiesbateii die Expedition (große Lchwalbacher- straße Nr. 7) auswärts alle Poijan füllten. — Inserate: die vietspaltiqh Pètitzeilc oder deren Raum :i tr.
Wiesbaden. 18&SU M Jß4
Samstag, 15. Juli.
Aus den Kammern.
Die D o m ä n e n f r a g e.
Vor Mittheilung des Schlusses der Verhandlung der Stäudcversamlnlmig über die Domänen frage bringen wir nachstehenden Wortlaut der von Seite Herzoglicher Regierung in der Ausschußsitzung vom 3. Juni übergebenen Er kI är uug:
Der Conimissionöbericht erhebt gegen die in der Sitzung vom 1. Mai d. J. abgegebene Erklärung der Regierung zwei Hauptbedenken:
1) daß dadurch die der Ständeversammlung über die Verwaltung der Domänen eingeräumte Controle wesentlich beeinträchtigt werde und
2) daß die Erklärung mit dem bestehenden Rechte des Herzogthums im Widerspruch sich befinde und den Boden desselben einseitig verlasse.
Der Umfang der, in der landständischen Controle über die Verwaltung der Domänen liegenden Befugnisse läßt sich nur aus dem bestehenden Recht selbst beurtheilen und es wird daher, ehe auf eine Prüfung der in dieser Beziehung erhobenen Bedenken im Einzelnen eingegangen werden kann, die Frage einer näheren Erörterung zu unterwerfen sein, ob die Erklärung sich wirklich vom Boden des bestehenden Rechts entferne oder ob sie nicht vielmehr, auf demselben ruhend, die allein richtige Basis bezeichne, auf welcher eine von allen Seiten als wünschcnswerth erkannte Verständigung herbeigeführt werden kann. Der Bericht nimmt zunächst Beziehung ans den §. 84 der Zusammenstellung des nach den bestehenden Gesetzgebungen im Her- zogthuin geltenden Staatsrechts, welche durch Edict vom 28. December 1849 verkündigt, durch Edict vom 25. November 1851 aber, unbeschadet der fortdauernden Gültigkeit der Hans- und Landesgesetze, aus welchen Bestimmungen in dieselben ausgenommen find, wieder außer Gesetzeskraft erklärt worden ist. Wenn nicht verkannt werden kann, daß mit jener Zusammenstellung keine neue Gesetzgebung, keine Aenderung in dem bestehenden Recht, sondern nur eine Darstellung desselben bezweckt wurde, so ergibt sich hieraus von selbst die Nothwcndigkcit, nunmehr auf die Quellen, aus welchen die Darstellung geschöpft wurde, zurückzugehen, wenn es sich um eine Ermittelung der Hauptgrundsätze des bestehenden Rechts und deren Anwendung auf vorliegende Rechtsverhältnisse handelt.
Die Bedeutung, welche die Domänen im Laufe der Zeiten für das öffentliche Recht in den deutschen Staaten erlangt haben, beruht hauptsächlich und da, wo ständische Vertretungen früher nicht bestanden haben, ausschließlich auf den Hausgcsetzem Durch diese ist ihre unzertrennliche Verbindung mit dem Land, mit der Nachfolge in die Regierung, ihre Unveräußerlichkeit, Untheilbarkeit, Erhaltung und Vermehrung festgesetzt worden.
Für Nassau bildet des Fürstlichen Gcsamrnthanses Nassau im Jahre 1783 erneuerter Erbverein noch jetzt die Hauptquelle. Derselbe findet sich in den Verhandlungen der Depiiürtenversarnmlung vom Jahr 1837 abgedruckt.
E in R oma n im Kcrk c r.
Eine Erzählung in drei Capiteln.
(Fortsetzung.)
Nach ciiÄgcü Tagen erhielt ich einen Vornan Mr Frederike Bremer mit dieser Antwort: „Geehrter Herr! Vollkommen zufrieden mit mir selbst, Sie 51s einem gegenseitigen Austausch unserer Gedanken und Gefühle bewogen zu haben, muß ich mich gegen die etwaige Znmnthnng verwahren, baß. ich mit der Absendung meiner'ersten Zeilen Sie zu einer solchen Anknüpfung bcranSsvrdern wollte. Ihr edleö Gemüth würde einen solchen Vorsatz nicht billigen können. Mein Herr, für die gütige Theilnahme^ Mit der Sie meinem drückend schwere« Schicksale so wohlthätige so freundlich zulächeln, sehen Sie jetzt meinen Blick dankend ' ;n Ihnen erhoben. Allein was kann ich Ihnen dafür bieten, ich, die von der Welt Verstoßene, deren Antheil nur Kummer und Gram ist, wie soll es mir gelingen, SHmm die bittern Tage, die Sie in meiner Nähe zubringen müssen, zu erheitern'? Nichtsdestoweniger will ich eS versuchen, Sie soviel es in meinen Kräften steht, zu Miterhalten und ich trete datier Jem Anttage zu einer weitern Correspondenz nnt dem größten Vergnügen beiz jedoch bitte ich Sic, mky.iiur als Ihre Schülerin, nicht aber als IbreSgleicheu, weder in geistiger noch in moralischer Beziehung, zu betrachten. Dennach! ich habe schwer gesüiidigk lind bin nicht Werth, das ich sogar ein solches Leben friste, wie ich eS jetzt lebe!
Mit Hochachtung Nina."
Also ein Eingeständnis; ihrer Schuld! Das Buch zitterte in meinen Händen. Ich war enttäuscht. Dennoch konnt ich: mich nicht an den Gedanken gewöhnen, in Nina eine Verbrecherin zu sehen. Sie erschien im Hofe. Ich konnte von Eisenstaben ge hindert, nur einen kleinen Theil ihrer Gestalt setzen. Ich war anf's neue bezaubert. Ich konnte mir nicht deuten, daß sie schuldig war. Einen Tag darauf schrieb ich in denselben No mau- les waren „Die Töchter beS Präsidenten") die Worte: „Meine Schülerin wollen Sie sein? O fürchten Sie nicht, daß ich dicse Macht mißbrauchen werde. Ich will Ihnen eilt milder Lehrer
In den Verhandlungen, welche in den Jahren 1835 und 1836 wegen der Cassentrennung geführt worden sind, sind die Grundsätze ausführlicher entwickelt, welche zur Zeit der ReHsverfassung bezüglich der Verfügung über die öffentlichen Einkünfte überhaupt und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Landesherren bestanden haben. Es ist darin der historische Ursprung der landesherrlichen Domänen und deren rechtliche Bedeutung im öffentlichen Recht der deutschen Bundesstaaten nachgewiesen. Weder die Thatsachen, ans welchen der historische Ursprung abgeleitet worden ist, noch die rechtlichen Folgerungen, welche daraus ge- zogen worden sind, haben bis jetzt eine Berichtigung oder Widerlegung erhalten.
Es finden sich darüber unter den Schriftstellern über öffentliches Recht zur Zeit der Reichsversassung auch kaum abweichende Meinungen. Von den neueren Schriftstellern über deutsches Staats- und Bundesrecht mag hier die Darstellung eine Stelle finden-, welche Dr. H. A. Zachariä in seinem deutschen Staatsund Bundesrecht §. 86 und folgende, gibt:
"11. Von dem Fürstlichen Kâmmergut und den besonderen Verhältnissen der landesherrlichen Kammer.
»A. Ursprung der Kammergüter nnd historische Entwickelung ihrer staatsrechtlichen Stellung.
"1. Schon im fränkischen Reiche ist von Königlichen Kaminergute (terrae dominiere, villae regiae, curtes fisci regii, terrae fiscalinae) und vmn Came- rarins, als dem obersten der zur Verwaltung der Königlichen Einkünfte bestellten Pallastbcainten die Rede.
"Aus beut Ertrage dieses Kammergntes oder der Königlichen Grundbesitzungcn, wurde zunächst der Unterhalt für den Königlichen Hans- und Hofstaat gewonnen, demnächst aber daraus und ans den übrigen Finanzquellen des Königs ■ ober Königlichen Einkünften der RegicrnngSanfwand bestritten. Unter den letzten Merovingern war der Bestand des KammergUts beträchtlich vermindert. Die karolingische Familie brachte aber ihr bedeutendes Eigenthum dazu, und wiewohl durch die Freigebigkeit Ludwigs des Frommen viel verloren ging, so blieben doch Re Kaininergüter forthin die wichtigsten Quellen der Königlichen Einkünfte.
"Vermehrt wurde das Kammergut besonders unter der Herrschaft Karls des Großen durch Aufhebung der erblichen Gewalt der Herzöge und durch die in den eroberten Provinzen eingezogenen Güter. So war schon hier ein beträchtlicher Theil des Kammerguts allerdings Familicncigenthmn Äd Mittel zur Erlangung und Erhaltung der Herrschaft;- eben so bedeutend aber gewiß die Vermchrnng desselben durch die Königliche Gewalt, und unbezwcifclt seine rechtliche Bedeutung als Königs- odcr Reichsgut.
"Alit der Absonderung Deutschlands vom fränkischen Reiche mib der Bildung eines besondern Reichs dent- tchcr' Ration, mußte auch eine Trennung oder Theilung des Kammerguts und der königlichen Einkünfte verbnil- den sein, welche nun dem deutschen König oder Kaiser als solchem unb als Bestandtheile des Reichs, daher als Reichsgut, zuständig waren. Dieses Rcichsgut fein. Warum geben Sie sich ewig Ihren timirigeit GedÄike» bin? Ihr LooS ist hart und bejainmernSWrth, ich weiß es nur zu schr und eS ist schwer, in cürcr Sage, wie die Ihrige ist mtdfimr eilten heitern Gedanken zu fa-sseu. Wenn die Wclt Sic verstoßen hat, lassen Sie ben Rückblick. Jeder Mensch trägt eine Welt in sich uilb es hängt mir von ihm allein ab, sich diese Welt im Kleinen freudig mib traurig zu gestalten. Und dann bedenken Sie, daß Sie nicht mehr allein sind, daß 111m in Ihrer nächsten Nähe ein Herz schlagt, welches für Ihr Schicksal das tiefste Interesse gefaßt hat und unendlich betrübt sein würde, wenn es Sie traurig und mnthlos wüßte. Richten Sie sich empor. Ich weiß es, Sie beten zu Gott! Sie beten gern und oft. Hat Sie in ben Augenblicken nach dem tiefsten, inbrünstigen Gebete, tu welchem Sie Ihr gedrücktes Herz vor dem Throne- des Allmächtigen astsschüitctcn, nie jene heilige, innere Ruhe überkommen,- wie sie den Seligen verheißen ist? Wahrlich, um solche Mo- suchte beneide ich selbst die Schuldigen! sie sind jung! Trösten Sic sich mit meinem Troste :
Wobl Dein, der tim sich sagen kaun :
Ich zähle èimiud zwanzig Jahre!
So überglücklich ist kein 'Diamt, So stolz kein Greis mit grauem Häärc.
Das Welkennll gehöret ihm,
Nichts hemmt- des Jünglings MMh, den raschen, Er kämt in kühnciu Ungestüm
Selbst daS Unmöglichst erhaschen!
DaS jmlgc Herz wird ihm so weit, Noch keine Täuschung hat S getrosten ; Im VorgeMl der Männsichkeit
Dars er das Kühnste wagen, hoffen !
Des Jünglings erster Thakudraug,
Sjur Zeit der Liebe und Lieder,
Dü Mai, von bem der Dichter fang :•
Er blühet ein Mül unb nicht wieder!
Seit beS GennsseS und der That,
Du Blüte an des Lebens Baume, Wohl Dem, der Dick genössen hat,
Du kurzer Lenz im ©ebenträume! —"
schmolz aber unter beu gewählten Kaisern burep Schenkungen, Verkauf unb Verpfändung immer mehr zusammen und verminderte sich nebst den königlichen oder fiscnlischen Einkünften überhaupt dergestalt", daß der deutsche Kaiser als solcher, der ärmste Regent wurde.
'-So gab cs beim in der späteren Zeit keine Reichs- Domäne!, mehr und selbst das an sich unbczweifclte Liecht der Kaiser, die f. g. Rcichspfandschaftcn wieder einzulöseu, würde durch die Wahlcapitulatiouen und ben WestpHäüschen Fricdeiischlnß unwirksam gemacht und resp, ganz aufgehoben. Ebenso blieb die auch in der Wahlcapitulation ausgesprochenen Verpflichtung der KaiseH heiuffallcnde bedeutendere Lehen nicht wieder zu verleihen unb neue Erwerb u -gen dein Reiche Zu;u- wcudeu, wodurch wieder ein Rcichsgut hätte geschafft,! werden können, ganz ohne Erfolg:
"Ik. Wenn man auf die Entstehung bet beutfd'eii Territorrälverfaffung unb btc Entwickelung der Landeshoheit Rücksicht nimmt, so wird von selbst klar, daß von einem den deutschen Fürsten von Seiten des Landes oder der Landschaft zu dem Zwecke über totesüubn Staatsgute, um daraus ihren eigenen Unterhalt unb btc Kosten der Landes - Regierung zu bestreiten, keine Rede sein könne. Ucberall ist vielmehr der eigene groß? Grundbesitz der Fürstlicheip Geschlechter die Grundlage und absolute Bedingung für die Entstehung der Landeshoheit gewesen. Vermehrt wurde dieß Familftugüt hauptsächlich in der älteren Zeit durch bis mit Mit verwalteten Neichsämtcrn verbundenen Rcichsgüter, welche mit den, zur erblichen Würde gewordenen Wits auch in das allediaie ober Lehens-Eigenkhukn der Fürsten üLèrgegängèn waren, ferner durch ausdrückliche kaiserliche Verteil)trugen, Erwerb von anderen ReichS- ftäuben, hier und da auch durch eigenmächtige, unter verschiedenem Vorwande und unter Benutzung der Umstände gemachte Occnpation von Reichsgütern und Besitzungen mib Einkünfte geistlicher Corpsrationen üiib minder mächtiger und verdrängter Nachbarn. Mit bet weiteren Entwickelung der Landeshoheit wurde dann auch diese, kraft der ihr allmählig zugelegteu Stechte,- ein Hauptmittel, zur Vermehrung der sürstlicM M'- sitzthümer und s. g. ulchbatön Regalien, welche unter dem Namen des Kannncrguts begriffen wurden.
fflll. Vermöge der ganzen Grundlage und weiteren Entwickelung der Perritorialgewalt der deutschen Landesherren als eines seiner Znstäudigkeit ua^, eigenen, jedoch mit Pflichten gegen das Reich und die Unter thauen verbundenen Rechts, was eS natürlich, daß die deutschen Fürsten den Aufwand, welchen bic Ausübung der Landeshoheit oder die Erfüllung des fürstlichen Berufs mit sich brachte, von jeher aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten hatten. So wurde es Wegen dcS eigenen Interesses der Landesherren an der Erhaltung und Vermehrung der Hoheitsrechte und wegen der noch vorherrschenden Privatrechtlichei, Färbung ber, allmählig ^Ur Staatsgewalt heraurcifendcn, Landeshoheit zur allgemein anerkannten Rechtsüberzeugung in Deutschland,- daß die Kosten der Landesregierung zünächst auf dem f. g. für st l i d; eit ä ammergute lasteten
Die Antwort auf diesen Brief (sie kam in einer Reiscbcfchrei- küng, deren Namen ich vergessen habe) war vertrauensvoll. Es schien mir,- als hätten Thränen die Schrift benetzt.- Sie schriebt „Die Vcrfe, welche Sie die Artigkeit hatkcn, Mir zu überfdiicfeu, haben mich voll Wehmukh an mein einuüdzwanzigsteS Jciln- erinnert. Damals! Damals! 2M> auch ich hasse geträumt und gehofft! Wch mir gehörte die Wclt. Steine Zukunft — wie lag sie Vor mir! Einem schölten FrichlingSgarten gleich —! Md wie raste der Sturm, wie zerknickte er meine Blicken ! Doch ich klage das Geschick nicht an. Sie wissen, däß ich mich selbst ankkagc. Aeilich das Verbrechen, um desseiMvllleik ich vor ber Wett büßen ntiiß,- die» grauenvolle Verbrechen — nein — nein! — Doch lassen Sie! Die Welt straft unp immer für etwas, was wir,- wenn auch zu anderer Zeit unb zu anderer Gelegenheit, alâ wo sie Mw fckmwig- glanht, beginnen! Es ist vorüber. Ich ergebe inich. Wie geht es aber Ihnen, armer F-râb L Daß ich Sie einmal sehen könnte! Daß ich dem Jlmgking, der so früh schon des Sebent bitterstes Weh erfahren mnß, dem Dich ter, könnte in die Augen blicken! Sie sind glircklich! Sic zaubern sich Welken' durch Ihre Phantasie. Ich besitze nicht chtmaf eine Vorstellung von IHNen. Sie sind blond! Ächt? O, daß mein Kerker mir nie die Gelegenheit gibt, in den Hof zu sehen, wo Sie einige Augenblicke den £bem GvtteS ematbiueii ourfen. Ich leibe fürchterlich. Soll mein kknmuch Ihre Heikerkcck trüben. Brechen wir unfern Bricfwcchftl ab. Ans iimner. An, immer.
Als ich diese Zeilen im Dunkel meines Kerkcro mühsam entziffert hatte, sprang ich von meinem hölzernen Reinel ans. Es lag ein Etwas in dieser Sprache, Pak mir die Sinnc verwirrte. Sie ist irgend eines Verbrechens fdntlbtg, rief ich, aber sie ist keine Mörderin' Wie gern hält' ich den Profotzen ausgefragt, aber ich fürchtete, durch ein zu lebhaftes Interesse mich zu »er« rathen ^ie Correspondcnp burrfi die lieber bet Leihbibliothek konnte' gesährlich werden. Aber in meiner nächsten Zusendung schrieb ich- Sie sind keine Verbrecherin! Vertrauen Sie mir! Ich bin unglücklich, wenn- ich nicht erfahre, welche Schuld au Ihrem Gewissen nagt."
' Es währte lange, bis ich eine Antwort erhielt. Gewiß, dacht