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Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Wiesbaden. 18M>
Mr. 157.
Freitag, 7. Jnèi.
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Aus den Kammern.
Die D o m ä n e n f r a g e.
II. Weiterer Bericht über die Erklärung des Staats- ministcriums vom 26. April 1854.;
Nachdem die von dem Landesherrlichen Commis- sariuö in der Sitzung des SpecialauSschnsses vom 3. Juni d. I. übergebene Erwiderung gedrirckt und am 10. Juni d. J. unter die Mitglieder des Ausschusses vertheilt worden war, ist derselbe zu einer Berathung hierüber zusammeugctrewn.
Hierbei haben die sehr umfangreichen Ausführungen, welche in der Erwiderung über die Rechtsverhältnisse des Kammerguts, sowie über das Besteuerungs- recht zur Zeit des deutschen Reiches gegeben sind, im Allgemeinen keine Veranlassung zu einer besonderen Erörterung gegeben. Der Ausschuß ist vollkommen einverstanden mit der S. 28 der Erwiderung niedcrgc- lcgteii Ansicht, daß mit Einführung einer landständischen Verfassung für das Herzogthuni Nassau eine feste Dotation des Herzoglichen Hauses nothwendig geworden sei; ebenso weiter mit der Ansicht, daß, um das Maß dieser Dotation auf historische Berechtigungen zurückzuführen, entweder der Weg der Festsetzung einer jährlich aus der Gesamintheit der öffentlichen Einkünfte zu entrichtenden Geldsumme, oder der der Ausscheidung eines Theiles des Domauiums, ans dessen Revenuen- ertrag jene Ausgaben zu bestreiten wären, hätte einge- schlagen werden können.
Daß der eine oder andere dieser Wege nur mit Zustimmung der Ständeversammlung eingeschlagen, weiter verfolgt und zu einem bestimmten Ziele geführt werden konnte, versteht sich von selbst, indem andern Falles dieselbe einer wesentlichen Grundlage zur Ausübung des ihr eingeräuinten Rechts der Steuerverwil- ligling entbehrt hätte.
Dieß ist auch von der Regierung selbst dadurch anerkannt worden, daß sie, nachdem sie anfangs jede Erörterung mit der Ständeversammlung hinsichtlich der Casseutrennung abgelchnt hatte, später eine Rechtfertigung derselben vor der Ständeversammlung und eine Anerkennung von Seiten derselben versuchte.
Noch bestimmter ist aber dieses Recht der Stände- vcrsammlung in den während der Jahre 1848 und 1849 stattgehabten Verhandlungen anerkannt worden.
Hierbei ist zugleich aber durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der Ständcversämmluiig festgesetzt worden, daß von den beiden Wegen, welche, um das Maß der Dotation des Herzoglichen Hauses auf historische Berechtigungen zurückzuführen, nach der Erwiderung der Regierung eingeschlagen werden können, der der Festsetzung einer jährlichen aus den Do- manialrevenuen zu entrichtenden Geldsumme eingeschlagen werden solle, wie sich dieß aus den in unserem
MaEsaiL-jjaisi
Der Dorfmusicant.
(Fortsetzung.)
Der alte Klarinettist und seine Frau befanden sich in einer peinlichen Lage. Ihre Furcht vor dem reichen, hartherzigen Gläubiger war fo groß, dag schon seine Gegenwart genügte, sie an dern Versicherungen zweifeln zu lassen, welche Dobelitz ihnen gc- geben batte. Wenn der Letztere wirklich die besten Absichten von der Welt hegte, — wer bürgte ihnen dafür, daß sein geheimes Mittel auch die rechte Wirkung hervorbringen vermochte? ' Deshalb gaben sie ihrer Tochter einen Wink nach dem andern, dem zärtlichen Rademacher nicht so schnippisch zu begegnen, allein daS muthwillige Mädchen ward um so kecker und verwegener gegen den Zudringlichen, beachtete keine feiner Fragen, kehrte ihm den Rücken zu und wandte sich fort und fort zu dem jungen Musi- canten, mit welchem sie auf'S Fröhlichste plauderte und scherzte.
DaS Gespräch in Betreff ihrer Verlobung konnte Marie LieS nicht belauscht haben, denn ihre Mutter hatte bei dem klaren Mondscheine, welcher den sGartcn taghell beleuchtete, deutlich gesehn, daß sie während der ganzen Dauer ihrer Abwesenheit neben den großen Blumenbeeten in der Mitte desselben auf- und nie- dergegangen war und sich in aller Ruhe einer hübschen Strauß gepflückt hatte. Demnach war ihr Widerwille gegen den reichen, plumpen Freier, dessen Absichten auf ihre Hand sie längst gemerkt, ein durchaus natürlicher, und daß sie dem jungen, sittlichen Musicantcn. vor dem ältlichen Wittwer den Vorzug gab, war am Ende tiicht zu verwundern.
Der Letztere vermochte sich vor Wuth kaum zu fassen, als er lab, wie freundlich und vertraulich Marie Lies mit feinem Feinde verkehrte. Es war ihm schon im Laufe des Tages ausgefallen, daß sie ihn mehrmals mit unverkennbarem Wohlgefallen ange- ^ß ~-rbeltt3 sich bei verschiedenen Hochzeitsgästeu an- tunb^ braunäugigen Brautjungfer er-
EHwar schon im Begriff, geraden Weges auf den Verhaßten oszugehen und ihm mit kurzer Worten alle Gespräche mit Marie ^ zu verbieten, da dieselbe seine Verlobte sei - weil er aber
Berichte vom 26. Mai d. I. angeführten Verhandlungen klar ergibt.
Die Rechtsbeständigkeit der damals zwischen Regierung und Ständeversammlung vereinbarten Bestimmungen, 'welche in die Zusammenstellung des Staatsrechtes des Herzogthums als die §§. 79, 80 und 81 ausgenommen worden sind, wird in der Erwiderung der Regierung nicht angefochten.
Hiernach und da es gegen alle parlamentarische Uebung ist, Versassungsbestiinmungen bei Gelegenheit der Budgetsberathung und dazu noch stillschweigend durch eine andere Einrichtung der Budgets abzuändern, haben wir in der Regierungserwiderung keinen Grund gefunden, von den in unserem Berichte vom 26. Mai gestellten Anträgen, die überall auf das geltende Staatsrecht des Herzogthums gegründet sind, abzugehen. Namentlich halten wir unsere in dem ersten Berichte über den dermaligen Besitzstand entwickelte Ansicht durch das hiergegen in der Erwiderung Vorgebrachte nicht für widerlegt. Wir gründen dieselbe nicht aus die Ver- Handlungen über die Civilliste, sondern auf die Codisi- cation des bestehenden Staatsrechts. Die in Letztere aufgenommene Bestimmung, daß über die für die Herzogliche Hofhaltung und Schatulle zu verwendenden Summen eine Vereinbarung getroffen werden solle, ist nicht eine Folge des in dem Gesetzentwürfe über die Civilliste vorkommenden Satzes, daß nach Ablauf von fünf Jahren eine anderweite Festsetzung deö für die Bestreitung der Ausgaben der Schatulle und Hofhaltung bestimmten Nevenuenbetrages aus den Domänen festgesetzt werden solle, und es hat deßhalb auch nicht jene Bestimmung in der Codification ihre Gültigkeit dadurch verloren, daß ein Gesetz über die Civilliste nicht zn Stande gekommen ist.
Eine Vereinbarung über die für die Herzogliche Hofhaltung und Schatulle zu verwendende Summe ist von der Zeit an, daß der Ständevcrsammlung eine Controle über das Domanialvermögen eingeräumt wurde, nicht bloß von dieser, sondern auch von der Regierung als ein sich von selbst verstehender Ausfluß dieser Controle angesehen worden. Als nämlich die Ständeversaminlnng am 26. Juni 1848 (I. 350) den Beschluß gefaßt hatte, daß von da an. keine Bezahlung aus den Doinanialeiukünften mit Ausnahme der in dem Domamalbudget selbst aufgeführten, lediglich die Verwaltuiigskosten und ständige Grundlastcn umfassende Ausgaben ohne ihre Genehmigung erfolgen dürfe, wurde in der Sitzung vom 30. Juni 1848 (I. 406) von der landesherrlichen Commission die Erklärung abgegeben, daß eine Verständigung zwischen der Regierung und den Ständen über den künftig aus den Domanialrevc- nuen zu den Staatsausgaben beizutragenden und den für die Hofhaltung und die Schatulle Seiner Hoheit des Herzogs zu bestimmenden Betrag zwar nicht erfolgt sei, daß einstweilen aber der ordnungsmäßige legale Gang der Hofverwaltnng aufrecht erhalten werden müsse und dabei die Zusicherung ertheilt, daß für die Hofverwaltnng und Schatulle in den nächsten drei Monaten, innerhalb deren eine Verständigung voraussichtlich erfolgen werde, ein höherer Betrag als 90,000 fl.
noch keine Sylbe vom Heirathen gegen die Letztere gesagt hatte und eine schnöde Abfertigung von Seiten des kecken Mädchens be- süchtete, so bezähmte er .seine Wuth und entwarf einen Plan, durch welchen er sich feinen Nebenbuhler mit einem Schlage vom Halse zu schaffen dachte.
„Ich werde Euch schon auseillanderbringen l" murmelte er ingrimmig zwischen den Zähnen, indem er seinen Hnt heftig auf den Kopf stülpte. „Mit einem lumpigen Musicantcn ist noch fertig zu werden und Marie Lies will ich noch zahm machen!"
Damit rief er Vater, Mutter und Tochter „gute Nacht" zu, ging mit verächtlichem Blick an seinem Feinde vorüber und verließ hastigen Schrittes daö Zimmer und Haus, Da er ein weite läufiger Verwandter des Bräutigams war, so hatte er für die Dauer der Hochzeitsfeierlichkeiten ein Unterkommen in dessen Hanse gefunden.
Vater und Mutter der schöner Brautjungfer schauten ihm mit änlichster Miene nach — es war ihnen, als ob ein schwerer Sturm im Anzuge sei.
Der größere Theil des ersten Hochzeitstages war vorüberge- gangcu, ohne daß irgend ein widriger Vorfall die allgemeine Freude getrübt hätte. DaS festliche Mahl nach der Trauung war eingenommen, und die Hauptlnstbarkeit einer wendischen Hochzeit, das Tanzen sollte beginnen.
Dobelitz postirte sich mit seiner Bande Ms obere Ende der geräumigen ebenen Lehmdiele, und die Angesichter der jungen Burschen und Stäbchen strahlten vor Entzücken, alö sie die wohlbekannten sieben Herrscher im Reiche der Töne vor den Notenpulten Platz nehmen sahen.
Obwohl Dobelitz ein Stern erster Größe und seine Leute im Vergleich zu ihm nur Sterne fünfter und sechster Größe waren, so zeichnete sich doch Jeder durch besondere Eigenthümlichkeiten aus, welche nie verfehlten, die Ausmersamkeit und Heiterkeit der Hochzeitsgäste zn erregen. Der zweite Violinist — Dobelitz spielte zum Tanz stets erste Geige — war ein kleines, kugelrundes Männchen mit sanft geröthetem, ewig lächelndem Gesicht, welchem das Geigen so mechanisch geworden war, daß er oft im süßen Halbschlummer feie schwarzbraunes Instrument strich, namentlich wenn er seine lächelnden Lippen häufig mit dem Glase
aus der Domänencasse nicht werde in Anspruch, genommen werden.
Für das 4. Quartal 1848 ist in der Sitzung vom 12. October 1848 (II. 1065) eine Vereinbarung aus den Betrag von 74,600 fl. getroffen worden.
Mit Anfang des Jahres 1849 wurde der Gesetzentwurf wegen einer Civilliste vorgelegt.
Die mehrgedachte Bcstiinmung in §. 84 der Zusammenstellung ist hiernach der Ansdruck des im Jahre 1848 zur förmlichen Anerkennung gekommenen Rechtes der Ständeversammlung und eine Folge des Letzteren ist die Vorlage des Gesetzentwurfs über die Civilliste gewesen.
Wenn eS demnach fest steht, daß hinsichtlich der für die Bedürfnisse der Herzoglichen Familie zu verwendenden Summe eine Vereinbarung zu treffen sei; so wird nicht bestritten werden können, daß bis zu deren Zustandekommen bezüglich der hierfür zu verwendenden Beträge der dermalige Besitzstand den alleinigen Maßstab bilde.
In der Erwiderung der Regierung wird nun vorgeschlagen, von den beiden Wegen, auf welchen eine Lösung der Domänenfrage möglich ist, den ersten durch unser Staatsrecht vorgeschricbenen zu verlassen, und auf den zweiten, der anfänglich in dein Herzogthuni betreten worden ist und zu so traurigen Folgen geführt hat, zurück zu gehen. Weßhalb dieß nothwendig, oder auch nur zweckmäßig sei, ist nicht näher begründet worden. Wir könnten deßhalb von einer Erörterung der früher versuchten Rassentrennung Umgang nehmen; um jedoch den uns gewordenen Auftrag vollständig zu erfüllen, müssen wir dieselbe einer Beleuchtung unterziehen.
Da die Regierung sich zu einer nochmaligen Untersuchung der Rassentrennung bereit erklärt; so können wir, was die formelle Seite der Sache betrifft, die Frage, ob überhaupt und in giltiger Weise ein Ancr- kenntniß der Richtigteit der Rassentrennung von Seiten der Ständeversammlung jemals erfolgt sei, außer Betracht lassen.
Wenden wir uns nun zu dem materiellen Theile der Frage, so ist die Regierung (S. 29) der Ansicht, daß bei der früheren Rassentrennung von den Cameral- rcvemien mehr ausgeschieden und der Ländessteuercasse überwiesen worden seien, als zur Bestreitung der Re- gierungsausgabeu von jeher aus denselben verwendet worden wäre, daß daher der in dem Domanialfonds zurück behaltene Revenüenbetrag der freien Disposition der Regenten für sich, ihre Familie und Hofhaltung stets unterlegen habe.
Bei Beurtheilung der von der Regierung in den Jahren 1832, 1835 und 1836 versuchten Beweisführung wollen wir kein besonderes Gewicht darauf legen, ob der derselben zu Grunde gelegte Zeitraum der Jahre 1802 bis 1806 noch das von jeher Bestandene vollkommen dargcstellt habe; müssen aber das hervorhebcn, daß, wenn auch der Beweis vollständig gelungen wäre, daß von den Cameralrevenücn, wie solche in den Jahren 1802 bis 1806 bestanden haben, mehr anSgeschie- den und der Ländessteuercasse überwiesen worden sei- als in diesem Zeitraum zur Bestreitung der Regierungs
in Berührung gebracht hatte oder wenn eS stark gegen Morgen ging und die Hähne den jungen Tag begrüßten. Der Clarinet- tist und der Flötist waren zwei Wesen, welche einander in allen Stücken ergänzten. Der erstere glänzte von Beleibtheit und Fett; der Letztere brauchte wegen übergroßer Magerkeit und Dürre kaum ein Drittel von Dem zu seiner Bekleidung, was Jener an Tuch und Manchester bedurfte. Der Erstere leierte die schönsten Stücke mit derselben Gleichgiltigkeit ab, wie die gemeinsten Dudlermelodien; der Letztere bemühte sich dagegen, selbst die einfachsten Hopser mit Ausdruck und Grazie vorzutragen, obwohl er in diesem Bestreben häufig von dem mohrenköpfigen, banSbackigen Posaunisten gestört wurde, einem vormaligen Hnsarentrompeter, welcher mitunter in sein Instrument stieß, als ob er vor Jericho stehe. Der Hornist dagegen, ein breitschultriger, riesiger Kerl, liebte daS Piano und Pianissimo mehr als billig, und bei der Ausführung neuer, schwieriger Ainsikstücke geschah cs oft, daß „gestopfte Töne", welche er mit seiner knolligen Faust nicht recht sicher herausfühlen konnte, sich in ein so zartes Pianissimo ver- wandelte, daß des „DircctorS" scharfes Ohr keinen Laut zu ver- nehmeu vermochte. Am pofsirlichsten war der Kontrabassist, ein silberhaariges, dürreS, grämliches Männchen, dessen Mund mit einer mächtig dampfenden kurzen Pfeife Msantmengewachsen zu sein schien und der seines niedrigen Wuchses halber Rcühe hatte, mit der lederhandschuhbewehrten linken Faust den Gipfel des Rieseu- instrnmcntS zu erreichen. Er war seines Staudes eigentlich ein Fleischer und „Imker"; weil diese Erwerbszweige aber nur einen Tbeil seiner Zeit in Anspruch nahmen, so verwandte er die Mußestunden auf die Ausübung der Mlsik, wodurch er sich bei einem äußerst mäßigen Leben in einigen Jahrzehnten ein hübsches Sümmchen „znsamuicngesägt" hatte, wie er sich ansdrückte.
Eben wollte Dobelitz seinen Leuten das Zeichen znm Beginnen des ersten Tanzes geben, da drängte sich einer seiner besten Freunde herbei und flüsterte ihm mit ängstlicher Miene zu:
„Um Gotteöwillen, Dobelitz, nimm dich vor dem Rademacher Borneik in Acht! Er ist furchtbar erbittert auf Dich und bat schon den ganzen Morgen auf Dick gescholten und Dich bei allen Leuten verleumdet. Er hat erzählt, er fei auf'S Schmählichste von Dir betrögen, da er Dir dreimal so viel alö Andere für die