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Wiesbaden. L8â
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Aus den Kammern.
Die D o m ä n e n f r a g e.
Dem culMhrtichlN Berichte über die wichtige Ber- Handlung der Stäiideversammlung, die Domänen- frage betr., schicken wir den Wortlaut der auf dieselbe bezüglichen Aeleustücke voraus.
l. Bericht über die Erklärung des Herzoglichen Staats-Muisteriums vom 2Ü. April 1851.
In der Sitzung vom 1. Mai d. I. hat die landesherrliche Commission bei Gelegenheit der Vorlage des Budgets der Versammlung folgende Erklärung übergeben:
"Mit dem Jahre 1853 ist die fünfjährige Periode abgelanfen, während welcher in Folge der Höchsten Einschließung vom 6. Februar 1849 eine bestimmte Summe (300,000 fl. jährlich) zur Bestreitung der Ausgaben der Herzoglichen Hofhaltung und Schatulle festgesetzt und in dem Hauptfinanzetat ausgenommen werden sollte. Es ist bereits im vorigen Jahre der Ständeversammlnng von der Regierung eine Erklärung darüber zugesagt worden, wie cs vom 1. Januar 1854 an mit der Festsetzung dieser Ausgaben und der Aus- bringung der dazu erforderlichen Mittel gehalten werden solle. Ans dem vorliegenden Epigenzetat wird dieselbe entnehmen, daß für die Herzogliche Hofhaltung und Schatulle, sowie für die auf den Domanialreve- nueu haftenden Ausgaben für Witthmn und Apanagen eine bestimmte Summe nicht in Anforderung gebracht und ein besonderer Etat darüber nicht aufgestellt, sowie daß von den Domanialrisvenucn nur derjenige Betrag den Einnahmen zugerechnet worden, welcher zur Bestreitung der darauf ruheichen, in den Epigenzetat speciell verzeichneten Ausgaben erforderlich ist. Seine Hoheit der Herzog wollen, daß von der Stänvever- sammlnug die ihr ciugeränmse Controle über die Vcr- waltung der Domänen und die Erhaltung der Substanz des DomanialvermöWis auch fernerhin ansgcnbb werde und eS wird die Stündevcrsammlnng aus den vorgelegten Epigenzetats die Ueberzeugung gereimten, daß sie zu deren Ausübung im Vollsten Maße in die Vage gesetzt ist. Sowie aber dadurch die im Jutereffe des Herzoglichen Hauses und des Landes gleich WÜN- schenswerthe Garantie für eine richtige Verwaltung und Erhaltung der Substanz des Dvmanialvermögens gegeben ist, so werden Seine Hoheit der Herzog nicht zulassen, daß hieraus Beschränkungen in derjenigen Dispositionsbefugniß über die Revenue, welche von Höchst Ihren Vorgängern in der Regierung auf Sie übergegangen ist und welche Höchst Sie Ihren Nachfolgern in der Regierung in gleichem Maße zu erhalten dnrch die Hansgesetze S-ich verpflichtet erachten, hergeleitet werden. Seine Hoheit der Herzog werden daher die zur Bestreitung, der Ausgaben für Hofhal-
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Der Dorfnrilsicant.
(Fortsetzung.)
Tebelib" Hauptfrczlden »Md feine HaupterlvcrbSquellcu waren die Hochzeiten. Diese dauerten mit Vor- und Nachfeier in der Regel drei bis vier Tage und boten ihm hinreichend Gelegenheit, den Sieuten Begriffe von „guter Musik beizubringen," ihnen von seinen lustigen Fahrten und Streichen zu erzählen und Wärter zu schmausen nud zu zechen. Das Letztere verstand er wie alle Wenden ganz vorlrefslick, und je mehr er zechte, desto eifriger blies Hub geigte er. An einen eigentlichen Rausch war bei ihm nicht zu denken, da er außerordentlich viel vertragen konnte, obwohl er manchmal höchst verdächtige „TrcnuUenzcn" mit dem Kopfe machte und die Augen selig gen Himmel kehrte.
Da er sich durch sein Musieireu sehr viel verdiente und ein schmucker Mann war, so waren ihm schon manche annehmbare Partien vorgeschlagen werben, allein bis dahin hatte er sich noch nicht zum Heiratbei« verstehen können — kein Mädchen, was er gesehen und kennen gelernt, hatte ihm so gefallen, daß er es zum Altar hätte führen mögen.
Ein keckes, lustiges junges Blut will ich zur Frau haben," erwiderte er, wenn man ihm Vorwürfe machte, weßhalb er so lange mit dem Heirathen warte. „Zeigt mir ein Mädchen, was mir so recht gesällt, und ich mache morgen Hochzeit."
Dobelitz war mit ber größten Bereitwilligkeit aus den Wunsch, des jungen Bauers eingegangen und machte sich am Täge vor der Trauung in aller Frühe mit seinen sechs Leuten auf, um die erste festliche Ceremonie der Hochzeit, das Abholen der Braut, durch Musik zu verherrlichen.
' Bei den wendischen Hochzeiten bat Alles seine gewiesenen Wege. Am Tage der kirchlichen Einsegnung — wenn die Eltern der beiden Verlobten nicht fern von einander wohnen, am Trau- llngstage selbst — wird die Braut von dem Bräutigam, den Braut- lmtgscrn und den Verwandten, Freunden und Beiäuuteu des lctz- wru ans ihrem Geburtsorte unter fröhlichem Peitschcugeknall und Jubel abgebolt. Der Zug besteht aus drei Wagen und den be- »ileneu jungen Burschen aus bem Wohnorte des Bräutigams.
Nr. 155.
kling und Schatulle, wofür Stcncrbciträgc des Landes nicht in Anspruch genommen werden, erforderlichen Summen auf die zur Verfügung stehenden Revenuen anweisen und daraus auch die Ausgaben für Witthum und Apanagen den Bestimmungen der Hausgesetze gemäß, bestreiten lassen."
Wiesbaden, den *20. April 1854.
Herzoglich Nassauisches StaatS-Ministerium. Wittgenstein.
Auf Antrag des Abgeordneten König ist in der Sitzung vom 2. Mai dieses Jahres eine Commission zur Berichterstattung über diese Erklärung beschlossen worden.
Die hierauf erwählte Commission entledigt sich der ihr gewordenen Aufgabe in Folgendem:
Das Wesentliche dieser Erklärung besteht darin, daß von der Stäudeversammlung die Controlle über die Verwaltung der Domänen :md die Erhaltung der Substanz des DomanialvermögeuS auch fernerhin auS- geübt, daß aber eine Beschränkung in der Dispositions- befngniß Seiner Hoheit des Herzogs über den Revc- nnenüberschuß der Dontänen nicht zugelassen werde.
Hiergegen glauben wir zuvörderst im Allgemeinen bemerken zu müssen, daß eine wirksame Controle über die Erhaltung und Verwaltung eines Vermögens bei einem Ausschluß des Controleurs von jeglicher Ver- sügung über den Ertrag des Vermögens nicht möglich ist.
Was nun die hinsichtlich des Domâmalvermögens nach jener Erklärung der Ständeversammlung noch belassene Controle anlangt; so würde dieselbe bezüglich der Verwaltung allerdings darin bestehen, daß die Do- manialobjecte nicht nur gehörig, sondern auch nicht in einer deren Ertragsfähigkeit oder volkswiAhschaftlichen Interessen, gefährdenden Weise Deutbar gemacht werden ; dagegen ist die Stäudeversammlung außer Stand, solche Verwendungen auf die Domänen, welche von ihr für nothwendig erkannt, und für welche in dem Budget eine Anforderung nicht gestellt ist, zu erhürfen und hiermit eine Minderung des Reinertrags der Domänen zu verhindern. Von ihr in dem Budget gestrichene Ausgaben werden dennoch bestritten werden können, wenn sie auf die Hofhaltung übernommen werden. Die Ständevcrsammlnug wird z. B., wenn »sie für das Theater zu Wiesbaden bei Prüfung des Budgets der Badeanstalten wie bisher 20,000 fl. Verteil ligt hat, nicht hindern können, daß hierfür aus Do- mauialrevenucn weitere 'Beträge in der Art zur Verwendung^ kommen, daß sie aus der Hoseasse zugeschoffen werden.
Was sodann die Erhaltung der Substanz des Do» manialvermögens betrifft; so erscheint die Erklärung eine Controle hierüber nur bezüglich des Viermaligen Dvmanialvermögens einzuräumen, dagegen jede Untersuchung über die Vergangenheit auszuschließen. Na- mentüd) scheint hiernach jede Berechtigung der Stände- versammlnng, darauf zu sehen, daß und wie der Betrag des im Jahr 1836 anfgenommcnen Landesstcucr- cassenanlehens von 2,400,000 fl., welcher nach einer : mit dem damaligen Landtage getroffenenen Ueberein-
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Aiis bem ersten Wage» sitzen bic Milsicanten, auf dem zweiten, welcher mit sechs Pferden bespannt ist und von dein Bräutigam mib dessen nächsten Bluöverwandte» selbst gelenkt wird, thront die Braut mit den Brautjungfer»»; der dritte, der sogenannte Üiftcnwaßen, ist mit der Ausstattung der Braut beladen.
Da es bei diesem Abholen in der Regel sehr lustig hcrznge- ben pflegt, so haben die Muficantcn oft ihre liebe 9totb, gegen das Lachen, Schreien und Jauchzen anfzukominen. Der Dobelitz wußte das Ding aber anzngreisen — wenn er mit seinen Leuten die Braut abholte, so hörte man die Musik gewiß. Zu diesem Zwecke hatte er sich nämlich eigens eine Klarinette angèschafft, ein kleines, strohgelbes, fünfzehn Zoll langes Geschöpf, mit einem Ton so schreiend und gellend, daß Mensch- und Thier Reißaus genommen hätte, wenn der Besitzer je auf den Gedanke» gerathen wäre, dies ,,Werkzeug" in einem geschlossenen Räume zu gebrau chè». Draußen, in! lirstige». Getümmel des Brailtgeleites war diese Pieeolö-Clarinette indessen wohl an ihrer Stelle.
„Die Kerle sind betrnnlen und schreie», als ob die Welt in Flammen stünde," sägte er zu seinen Leuten; „da muß man 'was Scharfes d'reinwerfen!"
Als er mit seiner Bande auf dem Hofe des Bräutigams augelangt, ward er mit einem janchzendei» Hnrrah ! bewiükonimuet, und Alt nub Jung Geeiferten sich, bem allgemein beliebten Ton künstler ein Gläschen zuzutrinken.
„Braut und Bräutigam sollen leben!" rief er, ein volles Glas emporhcbcud.
„Hurah! hoch!" jubelten dann die jungen Burschen, und Einer rief:
„Heut über'S Jahr feiern wir Eure Hochzeit, Dobelitz!"
„Hurrah! Dobelitz freit!" jauchzte da Alles in toller Lust durcheinander. „Dobelitz freit! Hnrrah!"
Und sogleich ward der Gefeierte von allen Seiten bestürmt, Namen, Stand und Wohnort seiner Zukünftigen anzugeben, -worauf er natürlich die Antwort schuldig bleiben mußte.
Aber trotzdem wären die Würfel, welche sein ferneres Geschick entschieden, in dieser Stunde gefallen.
Während jener fröhlichen Scene lehnte eine der stattlich ge schmückten Brautjungfer»», ein blühendes, braunäilgigèS,- neunzehn
Mittwoch- S. ^nlh
timst zur Tilgung von Domanialschllldcu vcrweiid *■ werden sollte, aber nur zmü geringen Theil verwendet loorden ist, aus den Domanialrevenucn ersetzt, ferner, daß und wie die auS den Dotalgeldern der Hochseligen Herzogin Elisabeth herrührende Schuld von 470,198 fl. 11 kr. an den Kaiserlich Russischen Hof und das im Jahr 1849 auf die Domänen aufgeuommelte An- lchen aus den Revenuen der Domäuen abgetragen werde.
Damit die Ständcvcrsaminluug einen Einfluß darauf ausübeu köime, daß in Zukunft die Substanz M Do- mauialvermögens nicht angegriffen werde, ist selbst jetzt schon eine Theilnahme derselben an den Verfügungen über dessen Revenuen erforderlich. Die Erklärung des Staatsiniliisteriums gibt in der Zusicherling, daß zur Bestreitung der Ausgaben für Hofhaltung und Schatulle Steuerbeiträge des Landes nicht in Anspruch genommen würden, die Möglichkeit zu, daß die Domä- ucurcvenuen zeitweise nicht zur Deckung der Doiuaniat- ausgabeu ausreichen können, wie denn dieser Fall in dem Jahr 1848 eingetreten war. Dann wird, wie dieß danials geschehen ist, das Doinauialveruiögeu mit einer neuen Schuld belastet werden müssen. Da in einem solchen Falle die Ständeversauunlung, ohne deren Zustimmung ein Anlehen auf das Damanialvermögen nicht ausgenommen werden kann, offenbar berechtigt und sogar verpflichtet ist, ihre Zllstimmuug davon abhängig zu machen, daß zuvor ein Plan zur Tilgung der zu contrahirenden Schuld festgesetzt werde, weich' Letzteres aber ohne eine Vereinbarung über die Verwendung der Domauialrcvenuen für die Dauer der Schuldentilgung nicht möglich ist; so wird auch schon vorher der Stände- versannuluug die Pflicht obliegen, Sorge zu tragen, daß Ueberschüsse der Domäucureveuuen, welche sich nach Bestreitung des Bedarfes des Herzoglichen Hauses ergeben, zur Deckung künftiger Ausfälle in dem Domä- ueuertrag bereit gehalten werden.
Hätten die früheren Ständcvcrsammlungen in dieser Weise eine Controle üben können; so wäre aller Wahr scheiulichkeit nach von den ungewöhnlichen hohen 95 vcnücH ttr Domänpu zu Anfang der 1840r. Jahre im Jahre 1848 ein solcher Betrag vorräthig gewesen, daß damals nicht zur Auftichme eines Äuleheus für die dauials noch bestandene Domäneucasse hätte geschritten werden müssen.
Nach diesen Erwägungen sprechen wir unsere Au sicht dahin aus, daß eine wahrhafte Controle über das Donmuialvermögen von Seiten der Ständever sammluug nicht denkbar sei, ohne eine Mitwirkung derselben über die Verwendung der gesummten De» manialrevenuen.
Gehen wir nun zur Erörterung der Ncchtsfrage, welche durch die Erklärung des Staatsministeriiiius angeregt wird, über, so können wir hier nur einfach auf das in dieser Beziehung bestehende Staatsrecht des Herzogthums verweisen.
Der langwierige Domänenstreit, welcher dadurch entstanden war, eincstheils daß die Regierung ohne Zustimmung der Ständevcrsamnllnng den Begriff des Domauialvermögens festgestellt hatte, andcrntheilö daß
jähriges Mädchen mit schelmischem Blick an einem der beben W.'- denbällme neben der Thüre miv schaute mit ihren glänzende»» Angell in kindlicher Freude fort und fort den hübschen Milsicus an, welchem man eine solche Ehre erwies. Seine lebhaften Ge Verben und Werte kamen ihr so drollig und zugleich so anziehend vor, daß sie endlich in ihrer Fröhlichkeit laut anflachte unb dann, vor ihrem eigenen Lachen erschreckend, daveneilte.
Dobelitz hatte sie in dem wilden Getümmel nicht bemerkt. Als aber endlich das Zeichen zum Aufbruch nach dem Wohnorte der Braut erscholl unb er mit seiner Bande den Mttsicanlen. Wagen bestieg, da ward sein Blick sogleich von seiner Bewnnderin gefesselt, welche mit ihren „AmtSschwestern" lächelnd auf dein sechsspännigen Brantwagen stand. Da er sich nicht erinnerte, sie jemals irgendwo gesehen zu haben, so fragte er feine Leute, wer die hübsche Brautjungfer sei, allein Keiner vermochte ihm Ankunft zu geben. Sie müsse aus einem fernen Dorfe sein, meinte der bauSbadige Posaunist ; sie schaue gar zu neugierig in bic Welt hinein.
„Werd's schon erfahren!" dachte Dobelitz, indem er den Clan nettenschnabel ansetzte unb, von seinen sechs velferbelf.-ni unter stutzt' einen weithinschallenden Walzer begann, unter dessen Tönen sich der Zug formirte und 511111 Dorf hinaussanste.
Da der Wohnort der Brant entfernt lag, so kehrte man erst mit der letzter»! Heim, als es bereits dämmerte. Während des Aufenthalts im ältcrlicheu Hanse der Braut unb während der Heimfahrt batte Dobelitz ebenso wenig Gelegenheit gefunden, Er knndignngcn in Betreff der schönen Brautjungfer einzuziehen, und als sich endlich ferner Pstichten ledig sah und an dieselbe dachte, war sie verschwunden.
„Morgen soll sie mir nicht entgehen!" sprach er keck vor sich hin. „Ich werde mir schon Zeit zu verschaffen wissen, nm mit ihr zu reden!"
Als er eben diesen Entschluß gefaßt hatte, ward er von einem alten College», Namens. Alafteimfe , gerufen, welcher im Dorfe wohnte und ihn cmgcladen batte, in seinem Hanse zu übernachten, da das des Bräutigams schon überfüllt war. Derselbe hatte bat Spielen aus Hochzeiten und bärsten seit mehreren Jahren fast ganz anfgegeben unb beschäftigte sich hauptsächlich mit der Land-