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Wiesbaden. 1854.

Nr. 97.

Mittwoch, 27. April.

Aus der zweiten Kammer. j

t* Wiesbaden, 6. April. (Fortsetzung der Berathung ; über 8. 7. vom Konsistorium.)

Abg. Schellenberg: Der Abgeordnete für Idstein habe in die äußere Geschichte dieser Behörde zurückgeführt bis zum Jahr 1815. Er hätte nur noch bis 1814 zurückgeben sollen: damals hätten noch Konsistorien zu Wiesbaden, Weil- bürg, Dillenburg rc. bestanden und diese seien mit mehr als 10,000 fl. aus der Staatscasse besoldet gewesen. Seit 1818 , hatten allerdings Geistliche und Generalsuperintendenten Be­soldungszuschüsse und Emolumente aus dem evang. Central- kirchenfond erhalten; aber in dasselbe Gesetz sei auch ein geist- ; licher Referent an der Regierung mit 1800 fl. und für die Generalsuperiuteudenten als correspondirende Mitglieder der i Regierung eine Vergütung von 300 fl. ans der StaatScasse ausgenommen worden. Daher enthalte die Regierungsvorlage keine Neuerung, sondern eine Zurückführung auf den früheren j Bestand. Und Consistorien beständen in allen deutschen Staa- i teil, würden auch in den meisten, vielleicht in allen aus der ; Staatscasse bezahlt, wie z. B. in Bayern, nachdem die frühe- | ren Güter der Kirche zum Besten des Landes eingezogen worden. Daher werde mit den Consistorien nur ein gutes : altes Recht wieder hergestellt.

Halbey: Es sei früher über den Gegenstand in den i Kammern weitläuftig verhandelt worden. Bei den Abstim- ; mutigen in 1852 und 1853 habe die Mehrheit immer be- I schlossen, daß diese Kosten aus der Staatscasse entnommen : werden könnten und müßten. Diejenigen, welche dagegen ge- wesen, hätten besonders angeführt, daß kein Gesetz dafür vor- : Handen sei. Daher sei es jetzt Zeit, daß die Ständeversamm- ! lung hierüber entschiede, ob die Kosten auf die Staatscasse ; übernommen werden könnten. Er sei für Annahme des Ent­wurfs, da nach seiner Ansicht die Consistorien bei den Staats- f behörden (1?) ihren Platz finden.

Reg.'Komni. Voll Pracht: Die Konsistorien seien nie rein kirchliche, sondern fürstliche Behörden gewesen, daher der Aufwand von jeher aus der LandeScasse bestritten worden, vor 1814 mit 10,000 fl., seitdem mit 2000 fl. Dieses Recht müsse gewahrt werden. Die Anforderung für das Consisto. ; thun sei aber so gering gegriffen, weil ein Theil der Ge­schäfte bei der Regierung bleibe. Es sei keine neue Anforde­rung. Hätte dieselbe auf den Centralkirchenfond übernommen werden sollen, so hätte derselbe mit einer größeren Dotation gebildet werden müssen. Damit sei er einverstanden, daß die innere Organisation der Behörde selbst ein Gegenstand sei, der von dem Landesherr« allein abhänge.

Keim: Es sei ihm nicht anders als angenehm, daß die Herren, die gegen den 8. 7, sich unumwunden ausgedrückt hätten. Er sei nicht mit solchen Vorrälhen von Beweismittels, ver­sehen, wie der Abg. Rau. Die Sache verhalle sich nicht so, wie sie dargestellt worden. Ihm wenigstens sei es so vorge­kommen, er wolle jedoch damit nichts Anzügliches sagen, ; als ob die Gesichtspuncte, aus denen die Sache geschicht- - lich und rechtlich betrachtet werden müsse, durchaus verschoben worden seien. Dahin gehöre z. B. die Behauptung, der katholische Centralkirchcnfond sei nur aus katholischen Mitteln gebildet worden. Man hätte nur jenen und den evangelischen Centralkirchenfond vergleichen sollen. Man möge nur das evang. Konsistorium und den Bischof in Limburg mit den ! katholische« Räthen vergleichen. Es sei gesagt worden, wenn das Konsistorium aus der Staatscasse bezahlt werde, so werde ' barnit decretirt, Nassau sei ein evangelischer Staat. Gäbe der Abgeordnete, der dieses behauptet habe, zu, daß durch die Bildung der evang. Consistorien in Bayern und in Wien, ;

Erinnerungen aus der guten alten Zeit.

(SottfrOunfl.)

IV.

Die Urgroßmutter

6s M bekanntlich für ein Abzeichen und Standeövorrcchl altade- tlgcr Geschlechtes einen ^auügeifl zu besitzen, trr in einem Gewölbe des Stammschlosses »erborgen liegt, und bei feierlichen Geleaenheiten um Mitternacht seine grausige Runde macht, um wichtige Acndenm- gen anjukündèn. In bürgerlichen Gcschlcchtcrn ist man auf die Ebre "neS Familiengespenstes nicht sonderlich erpicht und bildet sich nichts darauf ein, denn während adelige Geister nur das Hochwild der Ver­brechen : Mord, Todtschlag, Hochverrat!! u. vgl. erjagt haben so sind burgxrUchm Gespenster dagegen betrügerische Kaufleute, ungerechte otichtcr, wenn nicht gar gemeine Diebe, drum gilt es bis in die aller- untersten Schichten der Gesellschaft für etwas Entsetzliches, wenn Eins aus der Familiegeistweis gehen" muß.

Tcbtmc an?rr.c Art von stillen, vergessenen Hausgeistern liegt fast in iu irgend einem staubigen Winkel der Rumpelkammer, e "Ut "löst werden, wenn es eine große Katastrophe, einen unbesehen A^ug in »er Familie gibt, und die man gar häufig Naunlien^ . Drese stillen Hausgeister find Die verjährten .alten Kisten und Schachteln, den bescheidenen sie am Häuser, aus Pietät aufbewahrt werden, bis man Desperation über den wachsenden Grust in's Feuer wirft.

Familienarchiv bin ich den auch einmal gerathen aewesen wBom Feuertod errettet. Und Schade wär's wären!

wichtigen Geheimnisse unddunklen Thaten" rüde.« Sm' den Stcingcwölbcn altadeliger Häuser Rosen Vergißmeinnicht, getrocknete SiebeèbriJc ^s Dufts Jahrzehnte durch bewahrt haben, mutter P Zeit, als der Großvater die Groß­rührende ä jSJ ^Ae". und Leichencarmina, worin gar

O wie schön war sie an jenem Tage Wie errvthcte ihr Angesicht, Als sie aus des Freiers Frage Sie sind allzugütig" spricht.

wo sie auS Staatsmitteln bezahlt seien, Bayern und Oester­reich zu evangelischen Staaten geworden, dann habe derselbe Recht. Die Sustentation der früheren Consistorien sei, wie Schellenberg gezeigt, aus Staatsmitteln entnommen wor­den, gleichwie auch bas Lislhum Limburg aus solchen (?) dotirt' worden sei. Wollten wir Parität haben, so dürsten wir der evangelischen Kirche nicht vorenthalten, was die katho­lische empfangen habe. Die Anforderung für ein Gesetz über Dotation deS evang. ConsistoriumS würde anders ausgefallen sein, wie im Entwurf. Wenn die Regierung und die evan­gelischen Einwohner damit zufrieden seien, hätten Andere kein Recht, deßhalb die Regierung anzugreifen.

Der Abg. Rau habe einen Antrag angeküudigt auf wei­tere Dotation deS Bisthums Limburg, und den Evangelischen vorgehalten, wir würden durch daS Consistorium die Rechte der katholischen Kirche kränken. Daffelbe würde aber doch höchstens nur mit den katholischen Kirchenbehörden correspon- diren und nöthigen Falles auch dagegen in Schutz nehmen. Besonders bedanken müsse er sich für das dem evangelischen Consistorium gemachte Kompliment, daß neben demselben auch der Bischof, Erzbischof und Pabst in der Centralorganifation aufgeführt werden solle.

Rau: Nirgends ist in den symbolischen Büchern der Protestan­ten ein Glaubenssatz ausgesprochen, daß mit der Landesherr, lichen Gewalt das Kirchenregiment unzertrennlich verbunden sei. Ueber die Entstehung der Landesherrlichen Gewalt in Kirchensachen sagt Eichhorn in seiner deutschen StaatS- und Rechtsgeschichte, IV. Periode, §. 554:Die Reformatoren unterschieden auf das Bestimmteste eine geistige Gewalt, welche den Kirchendienern von der Kirche zur AuSübuug übertragen worden und welche sich die Landesherrn keineswegs gleich den Bischöfen zuschreiben konnten, von solchen Rechten, die den letzteren von dem Staate eingeräumt seien. Die Entste­hung der Landesherrlichen Gewalt in Kirchensachen, soweit sie jene Gegenstände betraf, konnten also nur daraus erklärt wer­den, daß zufällig durch äußere Umstände die Leitung jener rein kirchlichen Angelegenheiten in die Hände der weltlichen Obrigkeit gekommen, wodurch diese aber nicht zu einem wah­ren Kirchenobern geworden war."

Hiermit übereinstimmend sagt Richter in seinem Kirchen­rechte I. Buch, II. Abth., Cap. I., H. 52:Während die Be­kenntnisse der reformirten Kirche daS oberste Regiment in die Synoden legen, enthalten die symbolischen Schriften der lu­therischen Kirche keine ähnliche Bestimmung, und eS ist nur ein Irrthum, und zwar sehr bedenklicher Art, wenn die Kir­chengewalt für den Lehrstand als ein göttliches Recht in An» spruch genommen worden ist. DaS Ergebniß einer fast, all­gemeinen Entwickelung ist vielmehr dieses gewesen, daß daS Kirchenregiment in die Hände der LandeSherrn gelangt ist. Dasselbe ist jedoch nicht als ein Theil des StaatsregrmentS anzusehen, sondern eS ist ein Amt und Dienst in der Kirche, auS deren Princip und in deren Namen es durch kirchliche Organe geführt wer­den soll."

Daß die Kirchenregierung mit der Staatsgewalt nicht un­zertrennlich verbunden fei, galt als allgemein angenommener Grundsatz. Die Kircheuversassung der einzelnen protestanti- schen^Länder gestaltete sich aber verschieden, je nach den ei­genthümlichen und besonderen Verhältnissen derselben; na­mentlich in den Ländern, welche landständische Verfassung hat­ten, wurde das Kirchenwesen nach Lanbeövcrträgcn geordnet. (S. Moser Landeshoheit im Geistlichen II. B., 3. C., § 5.) Daß aber bas Kirchenregiment nicht als ein wesentliches annexum der Landeshoheit betrachtet wurde, zeigte sich besonders alsdann, wenn Protestanten unter die Herrschaft kalh. Fürsten kamen

Da fand ich Venn auch ven LcbcnSlanf der Urgroßmutter, von ihr selbst beschrieben. Er ist gar schlicht und in kur;en Worten abgefaßt, denn der Selbstcultus, den man heutzutage mit Tagbüchern, Selbst- schauen und Reflerioncn über seine eigene werthe Person feiert, war zu jener Zeit noch ziemlich unbekannt. Aber aus diesen schlichten Andeutungen, ergänzt durch die Traditionen der Familie, weht ein so frischer, kräftiger Hauch, ein Hauch von demGeist des Glaubens und der Stärke, des Gehorsams und der Zucht", wie er unserer Väter Eigenthum war, Vaß ich denke, er könnte auch in unserer vielseitigen Zeit da und dort noch eine Stirn erfrischenv anhauchen.

Sie war, um rießmal -recht gründlich mit der Genealogie zu be­ginnen, eine Urenkeltochter der Frau Anna Rumpelin, von der der Familienschmuck herkommt, recht aus altwürtembcrgischcn Blut, ihre Vorfahren waren Obcramtlcute, HosgerichtSipkooacleii (wie sie selbst schreibt), Pfarrer und «dermal Pfarrer, die Mama war eine Pfarr­tochter, der Papa eines Pfarrers Sohn uud selbst Pfarrer, und weil der so brav gewesen ist, so hat die Mama nach seinem Tove noch einmal einen Pfarrer gehcirathct. (In diesem Psarrcoiiglomcrat war es denn auch kein Wunder, daß einer ihrer Brüver, als schüch­terner Student um seine Familie befragt, verlegen antwortete:Bitte um Verzeihung, meine Mutter erster Ehe war eine geborne Pfarrers- wittwe")

So war c« denn natürlich, daß auch sie einen Pfarrer nehmen mußte, Aus ihren Zugcndtagcn find keine Briefe mehr vorhanden und ihre Herzensgeheimniffc, wenn sie welche gehabt, ruhen mit ihr im Grabe; so aber, wie sie in ihrem Leben und aus ihren Briefen sich darstellt, war sic von den klaren lebenskräftigen Gemüthern, die in Traum und Wachen der höheren Führung nicht »ergreifen und darum auch keine schweren Hcrzenökänipfe zu bestehen haben. Ein junger Geistlicher der Gegend, Herr Magister Trutz, hatte sein Auge auf sie geworfen, als sie noch ein sehr junges, blühendes Mädchen war, sie aber die ihrigen just nicht auf ihn. Ihre selige Schwester hat oft mit Lachen erzählt, wie sie einmal zusammen Flädlein gebacken, der Urgroßmutter war eins verbrannt, sie hob es lachend in eie Höh, da sich, das ist so schwarz wie Ver Magister Trutz!" An selbigem Tage aber kam der Magister Trutz in einem nagelneuen schwarzen Rock und hielt um die Jungfer Regina feierlichst an. Gehorsam der Eltern Willen ist sie seine Gattin geworden und hat alsbald ihre Aufgabe mit der Freudigkeit eines frommen Gemüths, mit der Kraft und Frische ihrer klaren Seele begriffen und gelöst.

oder wenn evanstelischc Fürsten zur kathottschen Kirche zurück traten.Der Westpbälische Friede (Eichhorn's Kirchenrecht I. Bd., Cap. 2, S. 310 und 311) sprach dem katholischen Landesherrn alle Kirchengewalt über ihre evangelischen Unterthanen ab, sofern darunter die Rechte begriffen sein soll­ten, welche die Evangelischen zu der rechtmäßigen Bischöf­lichen Gewalt zählten. In Hinsicht der Rechte, welche sie aus der Landeshoheit ableiteten, entschied diese FriedenSbe- stimmuug wenigstens, daß auch auf diese der La ndeS- berr keine Ansprüche habe, soweit nach dem Besitz stände jener Consistorien ihnen die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des canonischen Rechtes zukomme." Demnach hatte der katholische Landesherr über die Religions- angelegenheiten seiner evangelischen Unterthanen nicht daS Mindeste anzuordnen, er dürfte selbst auf die Rechte, welche aus ker Landeshoheit abgeleitet, würden, keine Ansprüche ma­chen. Aus diesem Grunde wurde zu Hildesheim ein selbst» ständiges und nnabhângigcs evangelisches Consistorium errich­tet und dem Fürstbischöfe als dem Landesherrn die Ausübung eines jeden Rechtes bezüglich der kirchlichen Angelegenheiten seiner evangelischen Unterthanen abgesprochen (Moser'Landes­hoheit im Geistlichen S. 758). Der katholische Herzog Karl Alexander zu Württemberg mußte sich zur Beruhigung seiner protestantischen Unterthanen durch eigene, im Jahre 1733 aus­gestellte Reversalien verbinden, niemalen auch nur den aller­geringsten Actus eineskaiholischen Gottesdienstes", seinen eige­nen Privatgotte^dienst ausgenommen, in dem Lande excrcircn zu lassen über Fürstlicher Ehre und Treue weder sub prae texlu Juris territorialis, reformandi, episcopalis noch u n» ter einem andern Vorwande irgend etwas zum Nach­theile deS ausschließlichen lutherischen Rcligions-Exercitilims zu thun oder zu gestatten. Im Wesentlichen ganz gleichlau­tende Reversalien hatte der Erbprinz, später Landgraf zu Hcffen-Kasscl, 1754 auszustellen. In einem Sächsischen Vergleiche wurde festgesetzt,daß wenn einer der Nachfolger vom protestanttschcn Glauben abtreten würde, derselbe aller Gewalt in Ecclesiasticis etwas sub praetexlu Juris territo­rialis yel episcopalis an^uorbiien, verlustig gehen sollen." Und als später die Churfürsten von Sachsen die katholische Reli­gion annahmen, wurde ungeordnet,daß die Gerichts bar- keit und alles Utbrige in geistlichen und Kirchensachen der Protestanten blos allein durch das churfürstliche evan­gelische Ministerium nur die übrigen dazu verordneten sub- alterntn Kollegien verwaltet werden solle". (Denkschrift deS Epiöcopatcs der oberrheinischen Kirchenprovinz S. 10 und 11.)

Für das Herzogkhum Nassau ist aber in Dieser Beziehung div Naffâische LcÜgi»«soersicherungsacte von 1779 von Der größten Wichtigkeit. Im Eingänge dieses Gesetzes heißt eS: Wir haben, in unermüdeter Beherzigung deS Wol- und Ruhe- Standes Unserer Lande und Unterthanen, Uns gnädigst be­wogen gefunden nicht nur alles Dasjenige, was in den all- bereits bestehenden Nassauischen Familien-Gesetzen, Testamen­ten, Ehe-Pacten^ LandcS-Vcrordnungcn und sonsten, zur Auf- rechthaltung der Evangelisch-Lutherischen Religion in Unsren Landen wirklich verordnet ist, hirmit feierlichst zu bestätigen, sondern auch auf den unverhofften Fall, daß ein regierender Fürst oder auch ein demnächst zur Regierung gelangender Prinz Unsres Fürstliche» HauseS die katholische Religion an­nehme» wird, in Vim Sanctionis pragmaticae et Legis Fa- miliae perpetuo valiturae, mithin für Uns, Unsre Erben und Nachkommen, noch weiter folgendes respective zu versprechen, zu verordnen und fcstznsetzen."

Hierauf folgt das Gesetz selbst in 12 Paragraphen.

§. 1.soll die Evangelisch-Lutherische als die herrschende Religion in Unsern sämmtlichen Fürstlichen Landen, nach dem

Der Pfarrer Trutz war ein frommer, fricdsauier und tiefgelehrter Mann, aber gar stille und in sich gekehrt, er beschäftigte sich mit mechanischen Künsten und chilialistischen Berechnungen und konnte sich so darein vertiefen, daß er gar oft ver praktischen AmtSpstichten dar. über vergaß; da verstand es nun die junge Frau, zu sorgen, daß seine träumerischen Abwesenheiten Niemand störend au'sielcn; sie wußte mit ihrem praktischen Blick ihm einen Theil der Seelsorge abzunehmen, ohne vaß es so aussah, sie wußte sein Interesse für'S wirkliche Leben anzuregtil und hielt den häuslichcn Herd warm und hell für ton, wenn er nach langen, einsamen Stunden wieder dahin zurückkehrte.

So hat er sie hoch und werth gehalten als den freude- und friede- dringenden Engel seines Lebens und sie hat aus der Tiefe seine« Wesens den Ernst und die Stasi des Glaubens geschöpft auf die sich erst mit Sicherheit ein frisches und fröhliches Leben und Wirken er­bauen läßt.

Einmal hat ihre Fassung eine schwere Probe durchgemacht. Sie war mit ihrem Mann auf eine neue Stelle gezogen und ging am ersten Sonntag nach seiner Antrittsrede, wie es einer christlichen Pfarrfrau gezicmt, in die Kirche, ehrbar und feierlich in Schwarz ge­kleidet.

Den Pfarrer mußte man auch auf Bcrufswegen seinen eigenen Gang geben lassen, oft saß er mit Tagesanbruch in der Sakristei und bereitete so im Stillen seine Predigt vor, oft kam er erst, wenn der Gesang schon begonnen hatte, in eie Kirche. Die neue Gemeinde wußte natürlich von diesen Seltenheiten nichts, nur dem Schullehrer, der zufällig schon ein alter Bekannter war, waren sie bekannt.

Es wurde ein langes Lied vor dem Gottesdienste gesungen; von dem vierten Vers an schaute die Frau Pfarrerin nach der Sakristei- thür, der Pfarrer kam nicht; man sang da« Lied zu Ende, der Schul­meister fügte hinten noch gar einen schönen Schnörkel hinzu, der Pfar­rer kam nicht. Die Gemeinde wurde unruhig, die Buben hinten im Chor, die man ex officio zur Kirche getrieben und die bis jetzt me­chanisch das Liev hergebrüllt, hofften nun mit innerem Jubel auf irgend ein Ereigniß, aller Augen hefteten sich auf een Gitterstuhl, hinter dessen offenen Gittern die Pfarrfrau saß, ruhig, anständig, das offene Gesangbuch in der Hand; auf welchen Nadeln, das fühlte nur sie. Der Pfarrer kam nicht.

Sic winkte dem Schulmeister mit den Augen, der ging in die Sakristei, um nachzuscden. Da stand der Pfarrer auf dem Tisch mit gefalteten Händen, augenscheinlich in heftiger Bewegung.Aber um