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Uassanijche Allgemeine Zeitung.

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Wiesbaden. 1834.

Aus der zweiten Kammer.

f* Wiesbaden, 6. April. Bericht über die Berathung der Gesetzvorlage über Centralorganisatiou in der Sitzung der zweiten Kammer am 1. und 4. d. M. Forts.

§. 7. lautet nach dem Entwurf: die Leitung der innern Angelegenheiten der evangelischen Kirche übertragen Wir ei- nem Eonfistorium. Dasselbe besteht aus 3 weltlichen und 3 geistlichen Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden von UnS ernannt. Von den geistlichen Mitgliedern bezieht Eines den Gehalt eines CollegialrathS, jedes der bei­den andern eine jährliche Remuneration von 100 bis 150 fl. Zu weltlichen Mitgliedern werden Mitglieder auS den Cen- tralbrhörden ernannt, welche ihre Function bei dem Consisto» rium ohne Vergütung versehen." Hierzu beantragte

s. der BerichterstatterAbg. Wirth: den §. 7. zu strei­chen, weil ein Konsistorium für die evangelische Kirche nur eine kirchliche Institution und keine Staatsbehörde sey und daher hier eben so wenig eine passende Stelle finde, als die Legislatur bei seiner Constituirung mitzuwirken habe, während der Kostenpunct von der II. Kammer nicht materiell erörtert, sondern nur in einer budgetmäßigen Anforderung von der ver­einigten Kammer erledigt werden könne.

b. Die Abgeordneten Braun, König und Laugstimm­ten zwar diesem Anträge, wenn auch nicht in Uebereinstim­mung mit allen Gründen, zu, stellten aber für den Fall, daß eine rechtliche Verpflichtung der Slaatscasse, zu dem bezeich­neten Zwecke beizutragen, nachgewiesen werde, den Eventual­antrag: statt des §. 7. zu setzen:Für die durch die Lei­tung der innern Angelegenheiten der evangelischen Landes­kirche erwachsenden Kosten werden der Landsregierung jähr­lich 2500 fl. aus Staatsmitteln zur Verfügung gestellt. Den Mehrbedarf trägt die evangelische Landeskirche."

c. Endlich hatte Abg. Rau für den Fall der Annahme des 8. 7. folgenden Eventualantrag innerhalb der dafür zu- gelassenen Frist schriftlich eingereicht:Dem katholischen Cen- tralkirchrnfonb wird für die katholische Kirchenverwaltung die Summe von 3850 fl. hingewiesen." Motive: 1) der Grundsatz der Parität. Für das evangelische Konsistorium werden 2050 fl. jährlich in Anspruch genommen. Außerdem betheiligen sich Staatsbeamte, welche aus der Staatskasse be­soldet werden, an den Geschäften des Konsistoriums. 2) Das Bedürfniß. Die Dotation des BiSthums Limburg ist zu mangelhaft. Ein zu geringes Personal von Geistlichen Rä­then wohnt am Bischofssitz. Auch fehlt bisher ein Justitiar. Die Besoldung für Letzteren ist tu obiger Summe in Aus­sicht genommen. Der Ausschuß hatte in seiner Mehrheit die Prüfung dieses Antrags abgelehnt, weil derselbe in der allgemeinen AuSjchußfitzung vom 27. März nicht eingelwacht worden sey; nur der Berichterstatter (Wirth) erklärte sich gegen dieses Verfahren, da solches weder den Vorschriften in dem §. 17 der Geschäftsordnung, noch der bisherigen An- Wendung desselben entspreche. Die Kammermajorität erklärte sich jedoch für die Ansicht der Aüsschußmehrheit, wormach der Antrag als zu spät eingebracht nicht zur Berathung zugesassen wurde. Gleichwohllhaben wir denselben angeführt, weil im Verlauf der Diskussion daranf Bezug genommen wurde.

Heydenreich: Ich muß mich für den Antrag deSAbg. Wirth auf Strich des §. T erklären, und zwar aus zwei Gründen: zuerst namentlich, weil die evangelische Kirche nur eine kirchliche, nicht aber eine weltliche Oberbehörde bedarf; sodann aber auch, weil ich eS nach den bestehenden Landesgese- tzen nicht für zulässig halte, daß die Kirchenbehorde einer Konfession aus der Staatskasse besoldet werde.

Was den ersten Punct betrifft, so ist es klar, daß ein nach

Erinnerungen aus der guten alten Zeit.

(Fortsetzung.)

N»n aber betrachtet de« Onkel Gottliebs Bild und sagt, ob Euch dabei mcht daS Herz lacht, rote er da sitzt, mit vergnüglichem Lächeln slu einem wohlhabrgeu breiten Gesicht, den schön geschliffenen Kelch

W ^' während ein Actensioß zur Seiie und das Rathhau« im Hintergrund ihn als städtischen Beamten be. Alb"'". Was hatte die Mama, die es nimmer erlebt hat, wie er Bürgermeister der guten Stadt H. wurde, was hätte sie für eine Sreube, wenn sie sähe, wie er setzt so guten Muths den dicken statt­lichen Zopf den Rücken hinunter hängen läßt, von dem er sich nun nicht mehr beengt fühlt. Er hatte es auch nicht nöthig, sich etwas de- »ngen zu lassen, es war ihm nach seines Herzens Wunsch ergangen er konnte sich und andern daS Leben leicht machen. Wie behaglich schaute einem schon von weitem seine Behausung auf dem Markt ent« mit dem blankpolirten Thürschloffe, den spiegelhellen Scheiben man reichbefranzte Vorhänge sah. Da war alles Fülle und ^Magen, die gastliche Tafel des Herrn Bürgermeisters war weit tn ^tadt und Land. Er ließ sich niemals mit ausländischen Mustern, Kaviar und Champagner wildden in dem so- wäblschcn Hause nicht vermißt, aber alle guten Landeskinver, Wr0eln, feine Pflaumen und Aprikosen, Krebse, Forellen nuierlefene Trauben und reine Landwkint von den cdel- ^.^"a/n zierten die Tafel und erfreuten der Menschen Herz; "âhrte Geflügel aller Art, Kapaunen, wälsche und und Gänse, die sederzeit bereit waren, ihr Menschheit zu verhauchen. Es war kein Wun.

Herrlichkeit ein Bäuerlein meinte: wenn Sri®" âia wär', er thät' sich nicht lang plagen mit dem «»»könnte"" Zusehen, ob er nicht so einDeinstle" (Dienst) bekom- komm^ 6^/f ^C' A Christian, war zu Ehren und Würden gt- stabcn als friU^^^ bat ihn der Maler mit großen Buch- BefaLt8»^ btn Herrn Special M. * * bezeichnet, für tHe J^fristH ^er ursprünglich auf Kosten des EtiftungsrathS bAfiir ?^stel im Accord gemalt, den Mann t 2 Gulden und troffen^ sein"" ËunstlerrschtS Meisterstück, doch soll es vortrefflich ge-

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dem Entwurf eonstituirteS. Konsistorium nicht mehr den Cha- racter einer kirchlichen, sondern überwiegend den einer weltli­chen Behörde haben würde. Denn diesselbe soll nicht blos uS eben so vielen weltlichen als geistlichen Mitgliedern be­stehen, sondern es sollen diese auch gleich den Präsidenten höchsten OttS ernannt werden. ES ist also nicht einmal ge­sagt, daß der evangelische Landesbischof als geistlicher Vorste­her seiner Kirche auch nur Mitglied des Konsistoriums seyn müsse, viel weniger daß ihm daS Präsidium darin zukomme, vielmehr kann das Letztere auch einem weltlichen Mitglieds übertragen und dadurch den Einfluß dieses Elementes dem geistlichen gegenüber noch außerordentlch erhöht werden: gleich wie solches denn zu allem Ueberflusse auch noch dadurch ge­schieht, daß das Konsistorium schon nach der ihm hier ange­wiesenen Stellung nicht eine der Landesregierung coordinirte, sondern eine ihr untergeordnete Behörde darstellen zu sollen scheint. Eine solche Behörde ist aber gewiß nicht im Stande, die innern Angelegenheiten der evangelischen Kirche, welche ihr doch nach dem Entwürfe hingewiesen sind, so zu leiten, wie es nicht nur im Interesse der Kirche sondern auch deS StaateS selbst liegt und sowohl nach dem Bedürfnisse als zum Heile beider geschehen muß. Ich will mich hierüber nicht weiter verbreiten, und dadurch die Geduld der Versammlung am Ende nochmals ermüden, sondern nur kurz die Grund- sätze ansühren, welche für die Bildung eines Konsistoriums aufgestellt hat und wornach man auch bei uns allein richtig verfahren kann.Das eva nge lisch e Kirch euregiment hat die Aufgabe, das kirchliche Leben zu ordnen und in seiner Einheit zu erhalten. Zu seinem Wir* kungskreiS gehört also die Bewahrung der Lehre, die Ordnung des Gottesdienstes sammt der Auto­rität deS Lehramts, und die Handhabung der Zucht über die Gemeinden. Die Bekenntnisse der re- formirten Kirche legten das oberste Kirchenregiment in die Synoden, in der lutherischen Kirche gelangte eS fast allgemein in die Hände des Landesherr n. Dasselbe ist jedoch nicht als ein Theil des Staatsregiments anzusehen, sondern es ist ein Amt und Dienst in der Kirche, auS deren Princip und in deren Namen eS durch kirchliche Organe geführt werden soll. Die Lan-' desherrn haben daher die sittliche Verpflichtung, sich bei dieser Thätigkeit durch diejenigen, de- neu die Erfahrung und Einsicht in kirchlichen Dingen in wohnt, also durch GotteSgelehrte bera­then zu lassen, neben welchen übrigen« immer auch Laien von kirchlicher Gesinnung und erproo- terGabe der Verwaltung eine no thwendige Stell» im Konsistorium haben mögen."

Ueber den zweiten Punkt, die Besoldung der Oberbehörde der evangelischen Kirche, ist vor zwei Jahren bereits weit- läuftig verhandelt worden. Man hat damals behauptet, diese Besoldung müsse aus der Staatskasse geleistet werden, und zum Beweis hat man sich auf das Herkommen, auf die Geschichte der Reformation, auf verschiedene Schriftsteller über Kirchenrecht berufen. Der hiergegen erhobene Widerspruch hat mich zu einer näheren Prüfung der Sache veranlaßt und zu der Ueberzeugung geführt, daß der Gegenstand durch unsere bestehende Gesetzgebung längst so geregelt ist, daß ein Zwei­fel darüber, wie ich glaube, gar nicht statt finden kann.

Früherhin gab eS in den verschiedenen Theilen , aus wel­chen daS jetzige Herzogthum gebildet worden ist, mehrere Konsistorien. Im Jahr 1812 aber scheint nur noch Ein Konsistorium zu Wiesbaden, und zwar für Lutheraner und Reformirte gemeinschaftlich, bestanden zu Haben, indem wenig­stens eine vom 12. Dcbr. 1812 datirte und im ersten Band

Dcmnach ist der Onkel Special sust kein beauté gewesen, er­staunlich lang und schmal, sein Gesicht hat die gelbliche Farbe und die spitzen Linien, wie man sie vorzugsweise bei Leuten findet, die fürziemlich genau" (ein milder Ausdruck für geizig) gelten, sogar der Zopf entspricht dem Uebrigen, er ist sehr ausfallend laug, dünn und spitz.

Ich habe es noch nicht herauSgcbracht, ob die Leute oft reich wer­den, weil sie geizig find, ober geizig werden, weil sie reich sind, es wäre eine logische Aufgabe fürs philosophische Examen.

Bei dem Onkel Special schien BerdeS in angenehmer Wechsel­wirkung zu stehen, reich war er unbestritten, und geizig eben so gewiß, soweit sich solches mit Anstand und Schicklichkeit vertrug.

Das Zehentwesen hatte er bei seinem Vater daheim recht gründ- lich studirt und somit war er, bei seiner natürlichen Begabung zum Sparen, vortrefflich befähigt zum Betrieb auch der materiellen Seite des Decanatamtes. UebrigcnS ging er im Erwerben und Sparen niemals so weit, daß er seinem geistlichen Ansehen geschadet hätte, der Zopf hing stet« hinten." Die große Liberalität des Bruder Gottlieb war ihm ein Gräuel, war er doch sicher, wenigstens zwanzig- mal res Zahrü bei den jeweiligen Visitationen einen ausgesuchten Schmaus zu genießen, woran die Frau mit den lieben Kleinen auch Antheil nahm, und wovon jedesmal eine vollgepackte Schachtel mit Victualien, gar oft noch ein Schinken, ein Säckchen dürres Obst oder ein gefüllter Schmalzhafen bei der Heimfahrt in die Chaise gepackt wurde. Da jede Frau Pfarrerin die beste Köchin fein wollte, so waren diese Schmausereien so reichlich, daß man gar lang aus der Erinner­ung zehren und sich daheim mit Gemüs und Kartoffeln bchelscu konnte.

Ein Special war damals noch eine ganz andere Respektsperson als heut zu Tage, den Pfarrern lag sehr viel daran, in Gunst bei dem hochwürdigen Herrn zu bleiben, damit ein günstiges Zeugniß dem Bericht ans Cönsistorium bcigelegt werbe, darum hatten die Botinnen vom Dorf fast allwöchentlich ein Küchcngrüßlein für die Frau Sprctälin im Korb, also daß diese unter der Hand einen Kleinhandel mit Spar­geln, Tafelobst und fettem Geflügel in die Residenz trieb, da solche Leckerbissen zu kostbar für die eigene Tafel erfunden wurden. Ein Wochenbett, das sagte der Onkel Christian im Vertrauen seinem Bruder Gottlieb, konnte er allezeit zu dreißig Gulden Reinertrag auschlagen

Für Dienerschaft brauchte der Onkel Christian auch nicht viel aus- zugedeu, der Meßner (Küster) war so eine Art von Haussclave im

Montag, 24. April.

der Verordnungssammlung abgedruckte Verordnung jenes Kon­sistoriums über erhöhte Ämtstüchtigkeit der Prediger die Kan­didaten je an den Generalsuperintendenten ihrer Konfession zur Prüfung verweiset.

Hierin trat jedoch eine gänzliche Aenderung ein durch daS Edict vom */n. Septbr. 1815 über Verwaltungsordnung, welches §. 5 bestimmt:Die geistliche und Civil- Verwaltung übertragen Wir der Landesregie­rung zu Wiesbaden. Dieses Kollegium tritt an die Stelle aller bisherigen Regierungscollegien und Konsistorien rc. Ihm sind alle, jenen vorgenannten Behörden bisher untergebene und nachbenannte geistliche und Civilbehörden untergeordnet rc. Die beiden Generalsuperintendenten der luthe­rischen und reformirten Konfession-sind cor respondirende Mitglieder der Regierung und beständige Referenten für alle kirchlichen DiS« ciplinarsache n und für die Besetzung erledigter geistlicher Aemter." In Uebereinstimmung hiermit »eiset daS Edict vom % Jan. 1826 über Verwaltungsorga­nisation in §. 2 dem Geschäftskreise der Landesregierung zu: Die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten, welche bisher von den Konsistorien besorgt wurde rc."

Ferner wurde nach dem Edict vom 11. Aug. 1817 über die Vereinigung der evangelisch-lutherischen und evangelische reformirten Kirche, §. 5,die Oberaufsicht über sämmtliche evangelisch-christliche Geistlichen und Kirchen zwischen den jetzt an der Spitze stehenden zwei Generalsuperintendenten der Geistlichkeit beider Konfessionen getheilt, mit der Bestimmung, daß sie der in Person deS Ueberlebenden sich vereinige."

Hierauf bestimmte das Edict vom 8. April 1818 über die Festsetzung der äußern Verhältnisse der evangelisch-christ­lichen Kirche im Herzogthum Nassau: §. 6.Die General­superindenten sollen, unter gleichmäßiger Einrechnung ihres bereits genießenden Gehaltes, 2500 und bei höherer Charac- terisirung 3000 fl. Besoldung erhalten." §. 7. Al« Vergütung für Cairzleiau fwand erhalten die Decane und Generalsuperintendenten 35 fl. jährlich auS dem Cen. tralkirchenfond; letztere überdies für Standesaufwand in dem oben angegebenen Verhältnisse 500 oder 1000 fl. «u» dem Centralkirchenfond." $. 7.Das Deficit für den Normalgehalt der Decane und Generalsuper- inte n Ixen wird aus dem Centralkirchenfond zu ge­legt." §. 15. Sie (die Generalsuperintendenten) be­reisen einmal jährlich die ihnen untergebenen De ca na t s b ezirk e auf Kosten des Centralkirchenfonds (vgl. Otro, Kirchenrecht §. 165, wo nachgewiesen ist, daß der evangelische Bischof bei Geschäftsreisen neben dem Ersatz der Quartier- und Transportkosten die seinem Dienstrang ent­sprechenden Diäten überhaupt aus dem Centralkirchen- foud erhält). Nachdem sodann §. 18 deS in Rede stehen­den EdictS die Bildung eines (evangel.) Centralkir« chenfonds bestimmt hat, fügt derselbe in pos. 11 hinzu: Das sich etwa ergebende Deficit soll durch einen Ausschlag auf sämmtliche evangelische Gemeinden gedeckt werden."

Auf den evangel. Centralkirchenfond ist überhaupt die Bestreitung aller derjenigen Ausgaben zu kirch­lichen Zwecken hingewiesen, welche nicht aus dem religiösen Cultus einzelner Kirchengcmeid en er­wachsen, sondern die als zu allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen erforderlich betrachtet werden müssen (vgl. Otto Kirchenrecht und Edict v. 11. Aug. 1817. §. 4.)

Endlich heißt es in dem H. Edict vom 9. October 1827 über die Bildung deS katholischen Centralkirchenfonds: daß nach der Verfassung Unseres Herzogtbums und

Specialhaus, er trug der Frau Speciälin im Winter den Fußsack in die Kirche und erwartete sie an der Pforte mit dem Schirm, wenn« regnete, er machte den Aufwärtcr bei den alljährlichen DisputationS- «ffen, die der Decan gegen anständige Vergütung zu halten genöthigt war, wobei er zum Dank für seine Bemühung ein paar von den Rettigen, die er selbst als Beitrag zur Mahlzeit der Frau Speciälin ver/hrt hatte,für seine Kindertein" nach Haus mit bekam; er durfte in seinen Freistunden im Decanatgarten arbeiten und sogar im verschlossenen Stall Holz spalten, seine Frau und Töchter leiste­ten Beistand bei Waschen, Putz- und Räthereien, ohne daß ihnen einfiel eincandere Belohnung zu erwarten, als die drei Lebkuchen nebst einigen aufgefärbten Bändern, die sie zum Weihnachtsgeschenk erhielten.

Einige Gastlichkeit mußte freilich das Decanathaüs nothgedrungen ausüben; eS war ja bei Jahrmärkten und sonstigen wichtigen Beran- laffungen die natürliche Heimath der Pfarrfrauen, auch wurde je und je ein Pfarrtöchterlein auf längern Besuch geschickt, um der Frau Speciälin hülfrciche Hand zu leisten und zugleich HauShaltungskunst und feine Manieren von ihr zu lernen. Einmal erlaubte sich sogar ein junger unerfahrener Pfarrer den Herrn «pecial wiederholtemal zu Gevatter zu bitten. Die Antwort, die er beim zweiten Gesuch er­hielt, ist so klassisch, daß ich nicht umhin kann, sie unverkürzt im Ori­ginal mitzutheilen.

Hochwohlehrwürdiger, Hochgelehrter, JnsonverS Hochgeehrter Herr Gevatter!

Ich gestehe aufrichtig, daß ich einem abermaligen Ansinnen an mich und meine Frau zur Pathensielle von Ihrem neugebornen Söhn­lein nicht entgegengesehen habe. Meine Frau steht mit dem Löblichen Pfarrhaus in T. weder in einer Verbindung, noch hat eine gesucht, ich zwar befinde mich mit Euer re. in einem amtlichen Verhältniß, aber ich bin in den Jahren schon so weit vorgerückt, daß ein Tauf- pathc von meiner Seite für sein geistig- ober leibliches Wohl wenig oder nichts erwarten kann. Als dieselben vor 1 Jahr diesen Antrag an uns machten, so war cs von Ihnen consequent gehandelt, da Sie mir damit Anlaß gaben, mich durch das Patyengeschenk der besondern Verbindlichkeit zu eiuledigen, worin ich gegen Euer Hochehrw. rc. we­gen zweimaligen Neujahrs- und den meinen beiden Töchtern ge­machten Hochzeitvcrehrungcn stand. Nachdem Sie nun den voücn Ersatz dafür erhalten haben, so vermuthete ich um so weniger, daß Ihre Absicht auf ein ferneres Geschenk von meiner Seite gehe, al« Dieselben zum Hauptgrund der wiederholten Gevatterschaft unsere