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Wiesbaden. 1834

Mittwoch, 12 April.

Aus der zweiten Kammer

t* Wiesbaden, 6. April. Bericht über die Berathung der Gesetzvorlage über C e n t r a l org a n i sat i o n in der Sitzung der zweiten Kammer am 1. und 4. d. M. Forts. ^Nachträglich bemerke» wir, daß der Ausschuß selbst die Motive des Abg. Heydenreich zu dem zu §. 6. pos. 1 gestellten Antrag (s. No. 84 d. N. A. Z.) anerkannte, jedoch den Antrag nicht zur Annahme empfahl, weil etwaige Con- troverseii in den angeregten Fragen aus diese Art hier zur Entscheidung nicht gebracht werden könnten. (Wo denn anders? hat leider bis jetzt Niemand nachgewiesen.)

Zu 8. 6. pos. 11 waren bezüglich des der Regierung hingewiesenen Rechts zu Dispensationsertheilung solgende An­träge gestellt: a. von dem Abg. Rau: die Worte:vom öffentlichen Aufgebot, von Ehehindernissen wegen Verwandt- schaftsliähe" zu streichen , weil der Staat die christliche Ehe- ordnung beibehalten habe, daher das dcßfallsigc Dispensations­recht den betreffenden kirchlichen Behörden znstehe, und weil die Katholiken durch Beibehaltung jener Worte nach dem Regie- rungSentwurf benachtheiligt würden; b. von dem Abg. Wirthdie Ertheilung der Dispensation von Ehehindernis­sen wegen Verwandtschaftsnähe" zu streichen, eventuell: aus diesen Worten eine besondere pos. zu bilden, mit dem Zusatz:bei Angehörigen der evangelischen Kirche."

Ran: Ich stimme für den Antrag des Berichterstatters, nämlich Strich der Dispensation von Ehehindernissen wegen Verwandtschaftsnähe und habe beantragt, auch die Worte vom öffentlichen Aufgebote" zu streichen; weil diese Disven- sationen nicht der Regierung, sondern den kirchlichen Behörden zustehe». In Nassau gibt 'es keine Civilehe. Allerdings hat der Staat ein Recht, ^EHehiudernisse zu bestimmen und von diesen zu dispensiren, z. B. jugendliches Alter ans Rücksicht auf die Gesundheit und aus das Conscriptionswesen, Trauer­zeit, aus Rücksicht auf das Erbrecht rc. Ich beanstande deß­halb auch nicht diese Dispensationen in pos. 11. Dagegen bestreite ich, daß die Regierung von kirchlichen Ehehindernissen ^dispensiren dürfe. Der Staat nimmt alles vor sein Ressort gehörige wahr, ehe er den Proclamations - und Copulations- schcin ertheilt. Zuvor verlangt er von den Ortsbehörden Bericht. Sofern der Verehelichung bürgerliche Hindernisse entgegen stehen, verweigert der Staat die HcirathSerlaubniß, und der Geistliche darf weder Proclamiren, noch copuliren. Sobald aber das bürgerliche Hinderniß beseitigt und der amt­liche Proclamationsschein ertheilt ist, handelt der Pfarrer nach den Vorschriften seiner Kirche, und der Staat hat sich nun über Beobachtung oder Unterlassung der kirchlichen Verord- mmqen bekümmern. Dispensen von kanonischen Ehc- Hindernissen und vom öffentlichen Aufgebote wurden in Deutsch­land stets als ein Recht der kirchlichen Behörde» betrachtet, und wenn in evangelischen Ländern die Landesherrn oder ihre Collegia Dispensationen ertheilten, so geschah dieß nur in ihrer Eigenschaft als Kirchenobere über ihre evangelische Un­terthanen. Zum Beweise erlaube ich mir, nachfolgende Citate aus anerkannten protestantischen Schriftstellern anzuführen. Moser, deutsche Religionsverfassung, I. Band, 11. Cap. 8.11, pos. 11:Keine Landesherrschaft ist befugt, ihren Untertha uen von einer andern Religion in Ehesachen Dispensationen zu ertheilen, welche nach den Grundsätzen der Kirche, wozu die Unterthanen sich bekennen, unzulässig sind; daher sich daS Corpus Evangelicorum an. 1748, den 31. Juli billig dar­über beschwert hat, als im OsiWrückischcn dergleichen geschah.

pos, 12. Keine ReligionSpartei ist befugt, sich in der anderen Ehesachen einer ungebührlichen Gerichtsbarkeit an­zumassen."

* Die Blumenausstellung in Biebrich.

Bis jetzt haben wir blos versucht, den Totalcindruck zu schildern, welchen die so reich beschickte und mit so auserlesenem Geschmack ar- rangirte BlumenauSstellung bei allen Besuchern hervorbriiigen muß. Wir haben uns bemüht, ein anschauliches Bild des Ganzen zu ent­werfen; wir haben den Commentar zu dem Album geliefert, welches von dem Herrn Eartcndircctor Thelemann veranlaßt, theils zur Erinnerung an sein gelungenes Werk und den Biebricher Park im Allgemeinen, theils als leitender Faden für die Besucher dient. Das­selbe enthält eine Ansicht und einen Grundriß der herzoglichen Win­tergärten, die anziehendsten Puncte in denselben (eine Partie im gro­ße» Neuholläuderhaus, cineAnsicht vom Coniferen- und Palmenhaus), eine Ansicht von der Ausstellungshalle und vier der schönsten Visten des Parkes: das herzogliche Refitenzschloß, die große Fontaine, den maurischen Kiosk und die MoSbacher Burg. Was der Stifi des Zeich­ners nicht wiedergeben konnte, suchten wir durch Worte mindestens zu ergänzen. Es bleibt uns noch übrig, die Blnmcnfrennde auf die einzelnen Schönheiten und Merkwürdigkeiten der Ausstellung aufmcrk- 'am zu machen und dem Botaniker, wenn auch nicht als Gewährs­mann, doch als Cicerone zu dienen. In dieser Beziehung müssen wir vor Allem der herzoglichen Wintergärten selbst gedenken, welche durch die besondere, von Sr. Hoheit dem Herzog darauf verwendete Pflege sich zu einem Institut von beinahe europäischer Bedeutung in der kür­zesten Frist emporgeboben haben. Birgt die Ausstellungshalle den grö- ßeren Reichthum einzelner Specien, herrscht hier größere Reichhaltig­keit und künstlerisch vollendete, malerische und dabei doch systematische Anordnung, so daß der Botaniker wie der Decorationsgärtner gleiche Befriedigung findet.

Gleich beim Eintritt in das zum Ausstellungssaal führende große Reu h ollänverhau s überrascht die finnige Anordnung einer Par- sie, welche ein in sich abgeschlossenes derriicheS Bild gewährt. Um nne schlanke Orsesens australis mit fächerartig sich ausbreitender «wne zieht sich ein runder, mit brauner Baumrinde aufgelegter Sitz eurem Blumenkorb, welchen sorgfältig geordnete blühende Zwic- füllen und aus welchen: Schlingpflanzen an dem tropischen gewachst emporranken. Eines der vielen in verschiedenen Formen

» x llben RicsenbouquetS aus Primeln, Cinerarien, Eriken, «panideen, Diclytren überragt jetzt eine kürzlich zu voller Blüthe

Moser, von der Landeshoheit im Geistlichen II. Buch, 5. Cap. , §. 17:Besonders sind auch die Evangelischen Lan­desherrn alleinige Richter in ihrer geist - und weltlicher Un­terthanen Ehesachen, üben solches ihr Recht dn,rch eigen» baun bestellte Ebegerichte oder auch durch andere ihre Rechts-Col­legia aus."

Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte 4. Theil, §. 556:Die Konsistorien ertheilten beinahe allgemein die Gerichtsbarkeit in Ehesachen, weil die Reformatoren dieß für zweckmäßig hielten."

Eichhorn, Kircheurecht II. Theil, 5. B., 3. Abth. sagt: Wo eine Untersuchung über das Dasein eines Ehehindernis­ses nothwendig wird, fällt sie der Kirchenjurisdiction anheim. Von dieser muß daher die Entscheidung über die Beweis­gründe und Gegengründe , sowie die Verfügung ausgehen, durch welche entweder die Ehe gestattet oder bestimmt unter­sagt wird, das Letztere wird nothwendig, wenn eine Dispen­sation nicht zulässig ist rc. Dem Urtheile deS Kir­chen obern ist die Zu lässi gkeit einer Dispensa­tion vom mehrmaligen Aufgebote und selbst von diesem übehaupt überlassen,"

Richter, Kirchenrecht V. B., 4. Cap., §. 250. ES muß zunächst die Verpflichtung des Staats anerkannt werden, daß er den dogmatischen Standpunct achte, und daß er keine Ehe zulasse , welche die Kirche als im göttlichen Recht verboten ansieht. Von der Kirche darf er fordern, daß sie nur dann an der Eheschließung Theil nehme, wenn allen bürgerlichen Erfordernissen genügt ist.

Die evangelische Kirche stellt die Gesetzgebung über die Ebe dem Staate anheim. Indessen ist doch von An­fang an der religiöse und kirchliche Gesichts­punct hier der v o r w a l t e n d c g e w è s e n ; kieEhegcsctz- gebung stand, wie die Kirchenordnungen zeigen, zunächst unter seiner Herrschaft. Allmäblig ist sie aber von demselben zuerst durch den Rationalismus und dann zuweilen auch durch die Gesetzgebung gelöst worden, wobei dennoch fort und fort die Mitwirkung der Kirche durch Ertheilung des Segens erfordert wurde. §. 263.In der evangelischen Kirche wird das Dispensationsrecht je nach der Wichtigkeit der einzelnen Fälle, entweder von dem Regenten selbst, beziehentlich der ihm un­mittelbar vorkommenden Behörde oder kraft besonderen Auf- träges von den Consistorien geübt."

AuS all diesen angeführten Stellen der berühmtsten pro testantischen Rechtslehrer erhellt, daß bié Landesbehörde als Civilbehörde nicht befugt ist, von canonifchen Eh'ehinderriissen zu dispensiren, und daß sie nur für die evangelischen Unter­thanen als deren Oberkirchenbehörde oder im Auftrage des Landesherr« als des OberhuuKe) der evangelifchm Landes­kirche kirchliche Dispensen ertheilen können. Hiermit überein­stimmend sagt K l ü b e r in seinem öffentlichen Rechte des D. B. 4 Auflage, II. Theil, 16. Cap., S. 780:Dispensation von blos weltlichen Ehehindernissen steht ausschließend der weltlichen Obrigkeit zu, von blos canonischen, die durch Staats­gesetze nicht mißbilligt sind, der geistlichen Oberbehörde."

Von besonderer Wichtigkeit für unser Herzogthum sind die früher in den Nassau'schen Landen publicirtcn Ebegesetze. In der 1779 erlassenen Nassauischen Religions-Versicherungs- Acte wird §. 8 und 9 verfügt, daß von der Zeit an, da der regierende Fürst der katholischen Religion zugethan sein werde, Ncligionsangelegenheiten, vorzüglich Ehesa­chen, von dem evangelischen C o n s i st o r i u m vor- genommen werden sollte, ohne schuldig zu sein, in irgendeiner Sache einen landesherrlichen Befehl zu befolgen, welche dem protestantischen ReligionSwescn in den Fürstlich Nassauischen Landen zn einigem Nachtheile gereichen könne. Nassau war

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gelangte Telopea speciosissima, die wir hiermit als eine große Seltenheit besonderer Beachtung empfehlen. Oie weiteren einzelnen reizenden Partien dieses Hauses genau beschreiben zu wollen, wäre ein allzugroßes Waaniß; jede Schilderung müßte an Eintönigkeit lei­de.', da nach der Natur der Sache zur Decoration nur die zu einer Familie gehörigen Pflanzen verwendet werden konnten. Daß bei aller Gleichförmigkeit des Stoffes dennoch eine so große Mänichsaltigkeit in den einzelnen Grupven erzielt wurde, bleibt ein Räthsel, dessen glück- l>chc Hösung eben nur einem künstlerisch geläuterten Geschmack und einer seltenen Geschicklichkeit möglich ist. Einige Koniferen, die sich zur Abrundung deS Effectes tingemischt, emschulvigen ihre unbefugte Anwesenheit durch ihre Schönheit und die Seltenheit ihrer Art. Es finden sich Carunter bicAraucaria Bidwilli, die Araucaria excelsa-glau- ca, gracilis, mehrere Arten DaiNaren rc. :c.

Einen eigenthümlichen Reiz gewährt und den richtigen Begriff von den großen Räumlichkeiten der herzoglichen Wintergärten gibt der Durchblick in die Zwischenbauten der einzelnen Häuser. Hier ist nun mit seltener Sorgfalt die systematische Anordnung der zur Schau ge- stellten botanischen und blumistischen Schätze bcibehaltcn.

In dem ersten Gange zur Rechten, dem kleinen Neuhollän- der-H aus finden sich die Prota ceen, herrliche Species von Bank- sien, Dryandrcii, Proteen, Grevillen, worunter einige in vollcrBlüthe, wie Grevillea punicea und Grevitlea Thelemanni (von Baron Hügel, dem berühmten Reisenden nach dem Herrn Gartcndircctor The le­in ann benannt) Zsopogen, Hakeen, ferner eine unzählbare Zusam­menstellung von Leguminosen, (Papillionaceen) als Hoveen, Dillwpnien, Bossien, Daviesien, Gompholobien , eine wundervolle Sammlung von Acazien, ferner eine reiche Collection Rutaceen als Crowecn, Eriostemon's, Boromien re. und endlich Thymeläen als Gnidien, Lachnäen, Pimeleen :c. Die Duerfäulen dieses Hauses sind mit den schönsten und seltensten Schlingpflanzen u. a. Kcnnedycn, Physolobien überzogen. Zm nächsten HauS sind die Cap-Pflanzen, Eriken in seltener Fülle vertreten. Als Schlingpflanzen sind hier verwendet Clematis azurea und bicolor, Wistaria rc. Das nächst­folgende Haus birgt die E pak ridee n, das darauf folgende ist daS in tausendfältiger Blüthenpracht prangende japanische Haus mit den Camellien. Das durch einen Transept mit dem Neuholländer Haus verbundene Palmen ha enthält eine seltene Sammlung tropisch er Gewächse und in den Nischen, über welche von beträcht­licher Höhe fortwährend frisches Wasser herniederrieselt eine schöne

damals evangelisch; anders verhielt eS sich aber, als die be­treffenden Edicte des Jahres 1816 erlassen wurden. Jetzt war das Herzogthum Nassau zur Hälfte seiner Bewohner ka­tholisch, und diese waren als Gleichberechtigte zu Nassau ge­kommen. Die Bestimmungen über diese Dispensationen hätten demnach geändert werden müssen. Diese Aenderung ist aber nicht erfolgt. Für die Evangelischen wurde das Konsistorium aufgehoben und die geistliche Verwaltung der Landesregierung übertragen. Diese sollte nun auch die Ehedispensen ertheilen. Wenn das blos für die evangelischen Unterthanen verfügt worden wäre, so hätte ich nichts dagegen zu erinnern; aber die Katholiken wurden gleichfalls ungehalten, nach den Vor­schriften des protestantischen Kirchenrechtes bei der Landesre­gierung um Ehedispensen nachzusuchen. Diese Gleichförmigkeit ging so weit, daß noch bis jetzt auf allen amtlichen Procla» mationsscheinen die gedruckte Rubrik vorkommt:aus voriger Ehe geschieden", obgleich cs bekannt ist, daß ein Katholik nur eine solche Ehe eingehen darf.

Dieses Verfahren ist für die Katholiken nachtheilig. Diese müssen nämlich, abgesehen von den mancherlei Umständen, doppelte Taxen bezahlen, einmal an die Regierung für die aus dem protestantischen Kirchenrechte hergeleiteten Dispensen und dann nach Rom, gemäß den Bestimmungen des cano­nischen Rechtes. Die Regierungscommission entgegnet zwar, daß es verboten sei, an geistliche Behörden für Dispensen eine Taxe zu bezahlen. Wie will aber die Regierung ein sol­ches Verbot handhaben? Bisher hat der Bischof die DiS- pensgelder nach Rom vermittelt. Wenn man diesem Schwie­rigkeiten in den Weg legt, so wird er den Diöcesauen sagen: Ich kann euch diese Gefälligkeit nicht mehr erzeigen; ihr müßt nun selbst sehen, wie ihr diese Gebühren nach Rom sendet. Beiläusig bemerkt wird übrigens für die Dispense selbst gewöhnlich keine Taxe bezahle, obgleich der Papst sie verlangen kann, da er auch die obersten geistlichen Gerichte für die ganze katholische Welt unterhalten muß. Diejenigen Grade aber der Verwandtschaftsnähe, in welchen die Regie­rung dispensiren will, gehören zu den päpstlichen Fällen.

Es ist wahr, die hcrzogl. Regierung hat schon, wie der Herr RegierNngscommissär bemerkte, im Jahre 1816 an das da­malige Generalvicariat in Limburg geschrieben, daß die Geist­lichen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Ehedis­pensen in Kenntniß gesetzt werden sollte«, und daß das Ge- nerälvicariat auch seinerseits dispensiren möge. Dieß geschah aber zu einer Zeit, da man in Deutschland beabsichtigte, die Katholiken unvermerkt unb allmählich von Rom zu trennen, und das mag auch der Hauptgrund sein, warum man solche allgemeine Bestimmungen in das Gesetz aufnahm. Wie dem üuqHHr weder ein Generalvicariat noch ein Bischöfliches Or­dinariat darf in den erwähnten Verwandtschaftsgraden dispen­siren. Der Herr Reg.-Com. bemerkte, daß in Oesterreich die Re gierung auch von Ehehindernissen wegen Verwandtschaftsnähe dispensire. Dies ist einestheils nicht mit so vielen Umständen und Unkosten für die Betheiligten verbunden, andernthcilS ist zu erwägen, daß diese Bestimmungen erst in die anlika- tholische Josephinische Gesetzgebung ausgenommen wurden, daß jetzt aber, wie in Richter 1. c. nachzulesen , eine bessere Umgestaltung derselben bevorsteht. Möge diese auch bei uns eintreten. Daß die Evangelischen die DiSpenstaxe in die Steuercasse zahlen, ist kein Hinderniß; den man kann ver­fügen , daß diese fortan in den evangel. Centralkirchenfonds gezahlt werden sollen. Auch daö Regulativ über die Stempel­taxe ist kein Hinderniß, denn in diesem werden keine Anord­nungen über Ehesachen gegeben, sondern nur die einzelnen Fälle für die betreffende Stempeltaxe anfgczäblt. Auch das angezogene Edicl des Jahres 1816 ist kein Hinderniß; denn

Auswahl von Lycopodien. Dort blüht nun auch die Strelitzia Regina e in den nassauischen Landesfarben. Das große C on ife- renhauS enthält herrliche Exemplare der Araucaria excelsa, Cun- ninghami. brasiliensis, imbricata 2C.

Den Abschluß des Schenswürdigen in den Herzoglichen Winter­gärten bildet das große Azaleenhans. Hier bietet sich dem Auge eine überraschende Fülle der üppigsten Azaleen, Rhododendren, die sich zu Blüthenbcrgcn formen, und wie Coulissen an den sanitgewundenen Wegen hinjiehkn. Hochstämmige gameUien, worunter ein Camellien- baum von fabelhaftem Alter und riesigen Dimensionen, überragen die dicht gedrängten hochgewölbten Blumenbeete.

Das reiche Laubwerk der in tiefem Hause vertretenen Pflanzen, gab der Phantasie deS Decorateurs größeren Spielraum und gestattete die Anwendung bestimmterer massenhafterer Formen, während in dem gegenüber liegenden Neuhofländerhaus die zarten seinblättrigen Ge­wächse die Schwierigkeiten ber_ Anordnung steigerten. Indessen hat eben die eigenthümliche Beschaffenheit dieser Pflanzen es ermöglicht, die Decoration so leicht und luftig zu halten, daß sich ein von den aus­laufenden Blätterspitzen grün durchdämmcrter Durchblick in die Aus­stellungshalle und auf diè perspectivisch gehaltene Landschaft öffnet. ES ist dieß ein reizender Anblick, eine der gelungensten Ideen, indessen nicht jedem bemerkbar, weil der Blick des Eintretendcn von ter Anordnung des Hanse« selbst in Anspruch genommen und von tiefem wunder­vollen Bild abgezogen wird.

Es dürfte nach dieser kurzen und jebenfalls ungenügenden Schil­derung zu urtheilen, wohl selten eine Ausstellung geben, welche eines ebenso glänzenden und würdigen Reliefs sich zu erfreuen hätte, wie die berzogl. Wintergärten ihn abaeben.

Ueber die Einzelheiten der Ausstellungshalle im nächsten Artikel.

Schließlich bemerken wir daß die Blumenausstellung auch noch am 18. d. (OsterdinStag) den Besuchern offen stehen wird.

Aus dem Tagebuch eines Malers.

(Fonsetzung.)

Ich sah nach der Ubr und rechnete die Meilenzahl zwischen Luzern und Zürich im .»opf zusammen; hin und zurück zurück zu Zweien, vielleicht erst nach längeren Vorbereitungen in Zürich, mögliche Achsen- und Radbrüche nicht einmal mit angeschlagen: eS kamen immer zum