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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Mittwoch dm 29. Mây

1834

Bestellungen auf die Nassauische Allgemeine Zeitung sich das 2. Quartal l. I. werden baldigst erbeten.

Die,»Nassauische Aligemeiue Zeitlin«-' mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntag« ausgenommen, tätlich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch fäi den ganzen Umfang des Thurn- und TariS'schen BerwaltungSbezirkS mit Inbegriff des Aostauffchlag« 2 ff., für die übrigen k'lnd-r deS deutsch-hsterreichischcn PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden die merspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe «, auSwârtS bei den nächstgelegenen Postänitern, zu machen.

5 Staat und Kirche

V.

Ecclesiam, primum generatim fulcrum esse reipublicae nemo ae~ quus, prudens nemo dubitavit. Hugo G r oti us.

Cest m a 1 raisonner contre léglise, de rassembler une longe énumeration des maux, quelle a produits, si lon ne fait de mème celle des biens, quelle a faits. Si je voulais raconter tous les maux qu'ont produits dans le monde les lois civiles, la monar- chie, le gouvernement republi- cain , je dirois de choses ef- froyables.

Monte squie u.

Kirche und Staat, Ki r ch e n. G e w a l t und Staats-Gewalt sind von Gott an geordnet.

Gott hat es soaugeordnet, daß die Menschen in den geselligen Verbindungen, die wir Staate» nennen, Zusammenleben sollen; mithin, daß Obrigkeiten, die be­fehlen, und Unterthanen, die gehorchen, sein sollen, und ertheilet den Obrigkeiten die Gewalt, zu befehlen in Allem, was zu ihrem Bereiche, zu dem Reiche, welches von dieser Welt ist, gehöret, und gebietet den Unter­thanen , in Allem, was zu diesem Bereiche gehöret, den weltlichen Obrigkeiten zu gehorchen. Wenn nun aber beide Kirche und Staat von Gott angeord­net sind, so wird wohl Jeder, wenigstens jeder Christ, anerkennen, daß die mit der Natur der Kirche und der Staaten gegebenen, daß die in dieser Natur wesentlich gegründeten, also von Gott gegebenen Gesetze, Rechte, Pflichten unmöglich, wofern unter Kirche und Staat Unfriede stattfiiidet, die Ursache sein können, sondern daß in solchem Falle die Ursache ganz allein darin zu suchen ist, daß die Menschen, welche die von Gott in der Kirche und in dem Staate ungeordneten Gewalten als Diener Gottes verwesen, Rechte zu haben glauben, die sie nicht haben, oder ihre wirklichen Rechte auf eine anderseitige, wirkliche oder vermeintliche Rechte verletzende Weise ausüben. Die Staaten sind bestimmet, die Staatsgewalt ist angeordnet, um das Recht zu hand­haben, und die äußere, das heißt, in Handlungen und Worten sich kundgcbeude Gerechtigkeit zu handhabe»; jenen Ausbrüchen der Leidenschaft, welche mit der Ge­rechtigkeit im Widerspruch sind, zu steuern, damit Per. sonen und Sachen in Sicherheit sind, diese Sicherheit weder von Außen durch Nachbar-Geselffchafteu, noch von Innen durch die Mitglieder M Staats selbst ge- störet werde.

Die Staatsgewalt hat nur das Schwert, nur die militärische Gewalt, daher sie nur die äußern Hand lungeu erreichen, nur diese erzwingen oder hindern kann, nie aber religiöse äußere Handlungen darf er­zwinge n wollen , nur solche religiöse Handlun­gen hindern darf, welche aus einer falschen Religion entspringend, die Gerechtigkeit wirklich nicht in der Ein­bildung, verletzen, den Staat wirklich gefährden würden; überschreitet die Staatsgewalt diese Gränze, so greifet sie über in das Bereich der moralischen Gewalt und übet argen Gewissenszwang, bildet Heuchler, fördert Immoralität, Charakterlosigkeit. Auch kann die Staats­gewalt nicht direkt auf die Gesinnung der Menschen mit dem Schwerte wirken, darf es nicht wollen de in- ternis non judicat praetor; sie erzwingt die äußern Handlungen des Gehorsams; damit aber ist ihr Reich zu Ende; und dennoch beruht die Festigkeit der Staaten, der Friede in den Staaten, die Sicherheit gegen, allenfalls feindlich gesinnte, Nachbarstaaten, die Macht des Schwertes auf der Gesinnung, auf dem innern Gehorsam der Unterthanen; denn fehlt dieser Gehorsam, ist die Gesinnung der Unterthanen schlecht, w ist Ns Scha ert eines Theils unwirksam, weil cs das innere, wohin das Auge der Menschen nicht reichet, nicht erreichen kann, und andern Theils kann geschehen, f p dann das Schwert, eben wo es Noth but, gar nicht gezogen werde, und nicht des Ein- Schwert, sondern das gemeinschaftlich wirkende «chwert der Unterthanen, oder eines beträchtlichen Thei- es derselben, macht das Schwert wirksam. Es ist nun dem Gesagten zufolge, insbesondere für den Staat, von er größten Wichtigkeit, daß die Gesinnung der Unter- thauen insbesondere hinsichtlich des Gehorsams, die wahre sei; das zu bewirken liegt aber außer dem Be- eiche des Staats, es ist die Aufgabe der Kirche, wel­

cher sie nur dann, nur da, nur insofern genügen kann, wann, wo und in wie fern ihrMUnabhângigkeit, ihre Selbstständigkeit, wenigstens factisch anerkannt wird; eine der Staatsgewalt subordinirte Kirche wirket nichts mehr und nichts weiter, als jede andere Staatsbehörde; es würde daher der Versuch, die Kirche dem Staate, idie Kirchengewalt der Staatsgewalt zu subordiniren, ein für den Staat sehr gefährlicher Versuch sein.

Die Wechselwirkung zwischen Kirche und Staat kann nach Gottes Willen unmöglich eine andere als eine freundschaftliche sein, somit wird die hier besprochene Seite des Verhältnisses unter beiden unmöglich anders als durch wechselseitige Freundschaft ausge drückt werden können.

Aber, wird man hierfragen: kannwohl unter einem S t a at e, d e s s e n R e g e n t n i ch t katholisch ist, und der katholischen Kirche wechselseitige Freundschaft sein? Ich aber irage: was die Confessio» des Regenten, da das Be­kenntniß zu einer Genreifion eine durchaus persön­liche Angelegenheit deS Regenten, als Mensch, ist, mit dem öffentlichen Leben des Regenten, als Solchen, zu thun habe? Die Kirche, und zwar die dem Staate coordinirte Kirche, also die katholische Kirche, frommet dem Staate und wie! der Staat kann ihrer nicht entbehren, das, denke ich, reichet bin, um hier die Bezeichnung des Verhältnisses unter Kirche und Staat durch wechsel­seitige Freundschaft zu Gnaden zu bringen; also wird das ganze Verhältniß unter Kirche und Staat richtig nur durch Beiderseitige Unabhängigkeit, Selbständigkeit und Wechselseitige Freund­schaft bezeichnet werden können.

Deutschland

*t Wiesbaden, 18. MKrz. Ku Ler heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde, nach einer Inter­pellation des Abg. Keim: ob die Regierung nicht, ver­anlaßt durch die neuesten preußischen Concessionen, dem von der Kammer niedergesetzlen Ausschuß vertrauliche Mittheilungen über den Stand der E i s e n b a b n f r a g e zu machen beabsichtige, über den R a u' scheu Antrag, die Errichtung eines Betriebsfonds betreffend, wegen der in der vorigen Sitzung staattzefundenen Stimmengleich­heit nochmals abgestimmt und der Antrag mit 12 gegen 10 Stimmen abgelehnt, indem der Abg. Vogler das erste Mal dafür, heute aber dagegen stimmte. Bei der hierauf folgenden Hauptabstimmung über das Amtsverwaltungsgesetz wurde letzteres mit 15 gegen 7 Stimmen angenommen. Dafür stimmten: Metzler, Heydenreich, Rau, Schwickcrt, Schlachter, Gödcke, Hal­bey, Reichmann, Keim, Vogler, Rullmann, Ulrich, Schäffer, Schellenberg, Wirth. Dagegen: König, Lang, Braun, Schrodt, Sebastian, Münch, Knapp. Näheres über die Sitzungen der zweiten Kammer vom 23. und 28. d. M. in der nächsten Nummer.

* Wiesbaden, 29. März. Der Director des evangelischen Schullehrerseminars zu Usingen hat in die- sen Tagen eine Einladung zu der am 4. und 5. April stattfindenden öffentlichen Prüfung der Zöglinge erlassen. Diese Einladung gibt ein vollständiges Bild der Anstalt, ihres Zweckes und ihrer Thätigkeit. Dieselbe enthält eine Geschichte der Anstalt, eine Uebersicht der im ver­flossenen Schuljahr behandelten Gegenstände, ein Ver- zeichniß der Zöglinge und ein Programm der die Prü­fung schließenden Feier. Bemerkenswerth ist, in welcher Weise Herr Seminardirector Lex sich über den Internat ausspricht, gegen welchen, wie bekannt, große Widersprüche seiner Zeit erhoben wurden.Der nun­mehr abgeschlossene Lauf eines Jahres/ heißt es dort, hat sattsam die wohlthätige Frucht der Jnlernatscin- richtung für Classe II und III an den Tag gelegt. Unter den ganz unläugbaren Früchten ist die Cultur der Zög­linge zu einer die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Personen zu lebendigem und erfolgreichem Bewußtsein bringenden Communität, also zu einem besonnenen, füg­samen, in sich harmonischen und allen wilden, oppositio­nellen Elementen abgesagten Körper, worin nunmehr das höhere Element gedeihen kann, mit am höchsten an­zuschlagen; und der hohe Gründer dieser Ordnung mag nun einen Theil des Lohnes in der Gewißheit finden, daß er mit weisheitlicher Berechnung dem Staate und der Kirche unberechenbare Dienste geleistet hat. Ein wahrhaft christlicher Gemeingeist, der Geist des eifrigsten

Fleißes und einer ernsten Sinnigkeit durchzieht unsere Anstalt, der Geist, dem es an der Geistesmittheilung von oben verhcißungsgemäß nie fehlen kann." Es sei jedoch ein Irrthum, zu wähnen, diese Einrichtung mache die Zöglinge trübe und schweigsam. Mit freier Stirne, mit rother Wange und mit heiterer Gebärde durchziehen sie redselig ihre Räume und besorgen ihre Angelegen­heiten, wie vorherrschend auch immerhin in den Arbeits­zimmern die Stille waltet.Das Nassauische Volk, schließt die betreffende Stelle, mag sich fest versichert halten, die künftigen Lehrer seiner Jugend werden ihm in Usingen nicht verstümmelt. Menschen zu bilden, Menschen für Staat und Gottesrcich ist die erhaltene Aufgabe der Volksschulen; Menschen im vorzüglichsten Sinne des Wortes bilden zu helfen ist gleicher Maßen die Aufgabe unseres Seminars, dieser Volks­schule der höheren Potenz."

Neudorf, 26. März. Bekanntlich ist die hicsige Pfarrstelle durch den Hochw. Herrn Bischof ohne Mitwirkung der Herzoglichen Regierung besetzt und hierauf von dieser die Temporalien-Sperre verfügt, das heißt das Pfarrvermögen unter die Verwaltung der Herzogs. Receptur zu Eltville gestellt worden. Diese Behörde läßt daher auch die Pfarrgüter bebauen und bearbeiten; bisher hat sie sich jedoch vergeblich an ver­schiedene Einwohner des hiesigen Ortes gewendet, die das Amt eines Aufsehers über die Arbeiten übernehmen sollten, die für diesen Fall an gekündigten kirchlichen Stra­fen hielten Jedermann davon ab, bis sich der hiesige Gemeinderath Sebastian Meth hierzu bereitwillig fin­den ließ; aber siehe da: er findet keine Arbei­ter! Er zeigt diese Verlegenheit der Receptur an, und bittet um Verhaltungsbefehle, worauf ihm die Weisung wird, sich in den Nachbarorten um Taglöbner umzusehen, und diesen einen höhern Lohn in Aussicht zu stellen! Einen Erfolg erwartet man hiervon ebenso« wenig, (Ein Cörresvonde'nzäMel der^Mttelrh. Zl^/ bestätigt die Richtigkeit der uns hier ^cMlLeten Facta. Sie spricht bei dieser Gelegenheit den Wunsch aus, das Herzogliche Kreisamt möge die Bürgermeister (!!) an­halten, dem ungebildeten Theil unserer Bevölkerung die nöthige Aufklärung wegen des obschwebenden Streites zwischen Staat und Kirche zu geben!,(wer klärt denn die Bürgermeister auf?)damit diese Leute begreifen, daß die Absicht der Regierung nur die ist, ibre Ange­hörigen vor denUebergriffen der klerikalen Macht" zu schützen", als ob dieses Angehörigen von solchenUeber- griffen" etwas zu fürchten hätten. Die Mittelrh. Z." möge sich doch früher überzeugen, obdiese Leute" der­artige Besorgnisse hegen und ob sie überhaupt geschützt sein wollen.)

Hochheim, 26 März. Die Verordnung, nach welcher unsere Metzger kein Kalb mehr schlachten dürfen, bevor ein solches 14 Tage alt geworden ist, kommt für Hochheim und die umliegenden Orte so ziemlich dem Verbot des Kalbfleischessens gleich, und zwar aus dem Grunde, weil fast keine Kälber 14 Tage alt werden; sondern schon mit dem fünften und sechsten Tage verkauft sind. Die inländischen Metzger machen die Käufe nicht, wohl aber die ausländischen, denn für diese soll die erlassene Verordnung n'cht maßgebend sein. Man sieht dann auch gegenwärtig ganze Karren mit Kälbern beladen von den Metzgern jenseits des Rheins wegfahren, während unsere Metzger in Geduld abwarten müssen, bis Jemand so gefällig ist, ein Kalb 14 Tage alt werden zu lassen, ehe er solches verkauft. Viele Viehzüchter, welche auf den frühern Milchertrag rechnen, verkaufen ihre Kälber mit Schaden an Aus­länder, weil die Concurrenz mangelt; den Bewohnern der Orte gegen das Ausland hin ist der Genuß deS Kalbfleisches indirect verboten, und unsern Händler, welche sich davon ernährten, eine Anzahl Kälber gi zu- kaufen und dieselben jenseits des Rheins mit Gewinn wieder zu verkaufen, ist ihr ganzer Verdienst abgcschnit- ten. Kein Wunder daher, wenn man mit der er« wähnten Verordnung so lange nicht sehr zufrieden ist, bis dieselbe auch auf ausländische Metzger ausgedehnt wird.

Frankfurt, 27. März. Dem Mainzer Journal wird die amüsante Neuigkeit gemeldet, daß dem Hause Rothschild für die dem Sultan geliehene Summe Palästina, sowie die aus demselben fließenden Rc- veniien verpfändet worden sind, dieses werde um so -glaubhafter, da bis jetzt noch bei keiner der projectirlen Theilungen M türkischen Reiches Palästinas gedacht worden ist.