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Nassauische Allgemeine Zeitung.

A> /?. Freitag öen 24. Februar 1854.

Dir ,,9?aiTauifd>r ilUgrmrinr Atirung" mit dem PeUetriftifdirn BeiblattBrr Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Poftre-ulati» nunmehr auch fir den ganten Umfang des lburn- und Taris'schen VermaltungSbettrks mit Inbegriff deS Koffausschlags 2 ff., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 ff. 34 fr. Inserate werden die einspaltige Petttzeile oder deren Kaum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgâffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu «ach«.

3um badischen Äirchenttreit.

* Sind gleich die Unlerhandlungen zwischen der badischen Negierung und dem bochwürdigsten Erzbischof von Freiburg noch nicht abgebrochen, so ist doch eine Beilegung dieses unseligen Kirchenstreites noch gar nicht abzusehen, indem die Regiermig die Veaständigung auf GiUudlagen herbeizuführen wünscht, welche geradezu als unstatthaft von Seite des Erzbischofes vcrwolfrn wer­den müssen. Indessen steht eben deßhalb zu erwarten, daß die Regierung daS Gewicht der geltend gemachten Giünde auf die Länge zu verkennen außer Stande sein und daß das Licht der Wahrheit die sie verhüllenden dichten Nebel endlich verdrängen werde. Ein neuer Zeuge für die Wahrheit ist aufgetreten in dem vortreff­lichen Aufsätze über den Kirchen streit in Baden, der in derDeutschen Vierte ljahrss chrift" 1854, Nr 65, abgcd uckt ist. Eine Sache, die f» edle Waffe» für sich gewinnt, wie diejenigen , womit jene geistvolle und gründliche Beleuchtung für sie streitet, ist des Sieges gewiß, und derselbe wird um so vollständi­ger sein, je mehr die leidenschastliche Verblendung eine Verständigung binauszuschieben sich abmübt, welche die Pflicht gegen Wahrheit und Gerechtigkeit eben so sehr, als die Rücksicht auf die eigene Landeswohlfahrt gebie­terisch verlangt. Dem Schluß dieses Aufsatzes entneh­men wir folgende Stelle:

Der Tadel einer Regierung liegt und fern, aber ferner noch die Anerkennung politischer Grundsätze, die wir für unrichtig halten. Stellt man die Wohlfahrt eines Staates über das Recht, so verläugnet d.r Grund­satz bin Staatszweck und hebt die Beständigkeit al­ler Verhältnisse auf;) muß auch dieser Grundsatz in gegebenen Fällen thatsächlich werden, so ist die Noth­wendigkeit ein unermeßliches Unglück. Besteht diese

Thatsache als solche zu Recht, so ist kein Tbron und keine SlaalSeinrichtUttg gesichert; jede Umwälzung ist berechtigt, wenn sie gtlingt. Muß em völkerrechtlicher chetrackch»,- wv-âStaatsgew,rtt den Gehorsam für sich Vertrag den RegierungSmaximen weichen , so ist keine internationale Verständigung möglich. Alles steht auf

der Gewalt, und jede Gewalt ruft eine andere herbei ; wer kann sagen, welche die stärkere ist?

Gegen die Forderungen des Erzbischofs von Frei­burg stellt das badische Ministerium ein Gewohnheits­recht, welches den thatsächlichen Bestand heiligen soll. Nach einem allgemeinen NechtSgrundsatze hat die Rechts- gewohnheit gegen Gesetze, die absolut gebieten oder ver­bieten, keine dcrogatonsche Kraft. Wenn aber für den Erzbischof die Bestimmungen des canonischen Rechtes solche Gesetze sind, so mnß nach diesen auch das Ge- wohnbellSrechl ermessen werden, aber alle Eigenschaften bi Reiben fehlen dem Herkommen , welches die StaatS- schlifl vom 1.^ anrust.

Die Biichöfe haben sich lange Jahre hindurch die­sem Herkommen unterworfen, warum wollen sie es ge­rade jetzt nicht mehr anerkennen? Unsere Ausfübrilu» den haben nachgewiesen, daß sie beständig protestilten; hätten sie es nicht gethan, so hätten sie nur die Erfül­lung einer Amtspflicht versäumt; sie wären dem Ober­haupte der Kirche gegenüber strafbar gewesen, aber sie hätten der Kirche nichts vergeben, sie können derselben nichts vergeben; und das öffentliche Recht kennt keine Verjährung. Ob Rubere Verordnungen durch die Ver­fassung aufgehoben sind, kann, wir haben <5 früher be­merkt, einer tzonlrovcrse unterliegen, aber die Verord­nung vom 30. Januar 1830, fast zwölf Jahre nach der Verfassung erlassen, bat, abgesehen von ihrer Nich­tigkeit wegen völkerrechtlicher Verträge, formell keine Ge­st tzeSkraft, weil sie eben nur eine Verordnung und kein Gesetz ist. Dem Besitze, welchen die Regiern ngsgewcht ausplicht, mangeln alle Eigenschaften des Besitzes; das kann j-der Jurist in seinen Institutionen lesen.

Die Personen , welche die Kirchen gemalt ansüben, sind in bürgerlichen Dingen den Siaatsgesetzen, wie jeder Andere, unterworfen ; aber die Kirchengewalt in= »erbalb ihrer Grenzen ist eine Macht, frei und berech­tigt wie die Staatsgewalt in ihrem Gebiete. Zwischen diesen beiden Mächten gibt es leinen höheren Richter. Die Bundesversammlung hat sich in Kirchensachen für unzuständig erklärt, und der heilige Stuhl, als Voll- zicher der obersten Kirchengewalt, ist der natürliche Richter des untergebenen Bischofs, für die badifche Re­gierung aber ist er Partei, welche schon vor mehr als zwanzig Jahren gegen ihre Verordnungen Einsprache erhob. Die Rechtserörterung wieS das badssche Mini­sterium von sich; es stellte sich und seinen Gegner ans den Boden der Thatsachen. Dieser wurde gezwungen, den gefährlichen Weg zu betreten. Ob der Klrchcn-

bann, welchen der Erzbischof aussprach, canonisch ge­rechtfertigt sei, darüber kann nur der Papst entscheiden.

Die Maßregeln des Ministeriums gegen die Kir­chengewalt bilden eine Art Kriegsstaudes, welcher das bestehende Rechtsverhältniß aufhob. Dieses ist aber durch einen Vertrag festgestellt, in welchem die Regie­rung Contrahem war. Die Erklärung von 240 Bi­schöfen hat die Ansprüche des oberrheinischen Episcopa- tes als canonisch begründet und sein Verfahren als ge­rechtfertigt anerkannt, der Papst, als oberster Richter des Metropoliten hat für ihn entschieden, der Spruch ist kirchlich ein ökumenischer geworden und für die Mächte welche Mitpaciscenten oder Garanten deS westpbälischen Friedens und des Reichsdeputationshauptschlusses find, liegt dadurch völkerrechtlich eine VeUetznng der Ver­träge vor, die sie zu wahren verpflichtet sind. Was könnte diese Mächte abhalteu^ ihr Recht zu gebrauchen, und den Frieden herbeizuführen.

Jede Bewegung in der Gesellschaft, im Staat, im Staatensystem ist ein Abschnitt in der thatsächlichen Ent­wickelung eines Grundsatzes. Der sichtbare Kampf wird meist, ns um Folgerungen geführt. Ist die Folgerung eine Thatsache geworden, so nimmt sie das öffentliche Recht auf; die Geschichte findet den Grundsatz und übergibt ihn der Lehre. Der Streit im Großherzog- thum Baden ist eine Erscheinung der kirchlichen Bewe­gung und die Kirche selbst kämpft um eine Folge aus dem Grnndsatz, daß es ein Gebiet gebe, welches selbst­ständige Rechte gegen die Staatssouverainetät abgreu- zen. Nach dem bureaukratischen Staatsrecht des Rhein­bundes ist die Staatsgewalt die einzige Quelle des Rechtes; leugnet diese aber jeden anderen Ursprung, so kann sie folgerichtig keine Gewalt erkennen, die aus eigener Berechtigung neben ihr steht, und jede Autori­tät ist von ihr übertragen. Hat nun das badische Mi­nisterium aus diesem Grundsatz gehandelt, so mußte

es freilich jede andere Verbindlichkeit als aufgehoben

fordert; jedes Verhältniß verpflichtet nur in so ferne, als es jenem Gehorsam keinen Eintrag thut, und je­der Eid ist dann unter dieser Beschränkung geleistet.

Die katholische Kirche ist eine Körperschaft, eine Anstalt, die sich als selbstberechtigt betrachtet; sie nimmt darum eine Autorität in Anspruch, welche aus ihrer Berechtigung entsprungen, auf keine Weise vom Staate ihr verliehen ist. Diese Berechtigung und diese Auto­rität will sie wahren oder wieder erwerben. Das ist der Kampf der katholischen Kirche.

Die neueste Zeit verwirft die Lehre von der abso­luten Staatssouverainetät; sie will diese auf ihre noth­wendige Ausdehnung beschränken, denn sie will Anstal­ten mit ureigenen, selbstständigen Rechten und eigener Autorität. Das ist das Streben der Gegenwart.

Ohne Gegengewicht müßte die Allmacht des Staa­tes zur Volkssouverainelät werden, und in dieser müßte jede Gewähr des Rechtes erlöschen und jeder RechtS- stand verschwinden. Darum kämpft die Gegenwart für das erhaltene Princip und das erhaltene Princip ist die Freiheit die Freiheit i m Rechte.

DerD. Volk-Halle" wird auS Freiburg unterm 18. d. als bestimmt nutgetheilt, daß sich in dem Kir- cbknstreil die Unterhandlungen über daS projectirte In­terim vorläufig zenchlagen haben. Dagegen meldet (s. u.) die Bab. Landeszeitung vom 22. d. die baldige Abreise des zu Unterhandlungen mit dem päpstlichen Stuhl bevollmächtigte» Grafen Lein in gen nach Rom. Die nächsten Tage müssen Aufklärung bringen.

Deilttchland

* Wiesbaden, 23. F,hr. Die heutige Asstsen- Verhandlung gcgen die Ehefrau deS TbierarzteS Moritz Deisner, Katharina, geb. Körner von Wicker, 30 Jahre alt, wegen Schnftfälschung, findet, sowie die noch folgenden, ohne Zuziehung von Gejchwornen stakt Dit Angeklagte ist die Eh« flau des TbierarzteS DeiSner, welcher ein Sohn des wegen Meineid und Verleitung zum Meineide zu 8 Jahren Zuchthaus verurkheilten Lehrers Deisner von Raucnlbal ist. Sie ist in Kied­rich geboten und hielt sich mehrere Jahre in der Fa­milie Siegfried zu Rauentbal auf; ist wegen Diebstahls in mehreren Läden zu Frankfurt mit 3 Wochen Ge­fängniß bestraft worden unb veibüßl eben wegen eines in Mainz verübten Diebstahls eine zweijährige Correc tionsbausstrafe. In der heutigen Verhandlung werden ihr fünf verschiedene Schriftiälschuugen, durch welche sie sich zum Theil unerlaubte Vortheile verschafft habe, zur Last gelegt. Die falschen Briefe sind zum Tbeil an Geschäftsleute gerichtet, und sind daraufhin Waaren

verabfolgt worden. Die Angeklagte leugnet hartnäckig; ein von ihr geschriebener ächter Brief stimmt aber in der Hand und Schreibart ganz mit den vorliegenden falschen Briefen überein und von den erschienenen Zeu­gen erkennen sie auch einige als diejenige Person an, die ihnen die falschen Briefe überbracht habe. Bon Jugend auf gilt die Angeklagte als eine lügenhafte ver­dorbene Person. Der Gerichtshof verurtheilt sie zu 10 Monaten Correctionshaus unter Niederschlagung der UntersuchnngSkosten.

(Assisenverhandlung gegen Heinrich Kirchhof von Okriftel, wegen Scbriftfâljchung). Heinrich Kirchhof, 26 I alt, Schneider aus Okriftel, war angeklagt in dem Bericht der Gemeinderäthe zu Rieslingen und Okriftel die Zahlen über das von seiner Verlobten zu erhoffende Vermögen geändert zu haben, um auf dieses Beweismittel gestützt, im Wege der Beschwerde die ver- weigklte Aufnadme in die Gemeinde Okriftel durchzu- setzen. Der Angeklagte wurde von dem Assisenhofe deS Verbrechens für überführt erachtet und zu 14 Tagen Gefängniß unter Niederschlagung der Kosten verurtheilt.

* Wiesbaden, 23. Februar. Dem Vernehmen nach bereitet auch die Gemeinde Engenhahn, Amts Id­stein, sich zur Auswanderung nach America. Diese Gemeinde ist im Besitze eines sehr bedeutenden Walde-, den sie, wie man hört, an die Domäne abtrtten wird.

Biebrich, 22. Febr. Am herzoglichen Residenz- schloß wird der Jäger- und Karpfenhof gegenwärtig durch eiserne Tbore abgeschlossen. Die Passage wird in daS durch Hinwegreißen eines herrschaftlichen Ge­bäudes gangbar gemachte Neugäßchen verlegt. Mit dem Bau deS großen Saales für die Anfangs April in den Gewächshäusern stattfindende große Pflanzen« Ausstellung wird dieser Tage begonnen. Die Aus­führung der auf mehrere Tausend Gulden veranschlag­ten, im sogenannten AlhambraStyl auSzuführenden, zur Ausschmückung des SaaleS dienenden Malereien ist dem DecorattonSmaler Wagner zu Wiesbaden über­tragen.

O Limburg 23. Febr. Bei der heute hier vorge- nommenen Wahl eines Vertreters der höchstbesteuerten Gewerbetreibenden für die erste Kammer erhielt Hr. Gourde, Huttenbesitzer in Dillenburg, die meiste» Stimmen der anwesenden Wahlmänner.

£ Limburg, 23. Febr. Heute fand hier unter Norsitz des Herrn KreisamtmannS Becker die Wahl­versammlung der höchstbesteuerten Sewerbtreibenben statt, welche an die Stelle deS ansgetretenen Herrn Ober­bergraths Lossen einen andern Abgeordneten in die 1. Kammer wählen sollte. Vormittags brachte man in dem Wahllocale fast zwei Stunden damit zu, die er­schienenen Wahlmânner zu zählen und endlich ihre Zahl auf 67 festzustellen. Nach der im Verordnungsblatt vom 8. Februar L I. veröffentlichten Liste beträgt die Zahl der wahlberechtigten Gewcrbtreibenden 104, und nach dem Wahlgesetz ist eine Wahl nur gültig, wenn % der Wrhlberechtigten (also diesmal 70) daran Tbeil genommen haben. Es wurde daher die Wahl auf den Nachmittag ausgesetzt, wo sich denn noch Ein Wahl­mann mehr, als Morgens, vorfand. Obgleich demnach noch zwei Wablmänner an den gesetzlichen % fehlten, so schritt man doch zur Wahl, wobei man auf daS AuS- kuuftömittel verfiel, drei eben im Auslande befindliche Wablmänner als nicht auf der Wählerliste vorhanden zu betrachten. DaS Resultat war, daß Herr Walzwerkbt» sitzer Gourde auS Dillenburg 41 Stimmen erhielt. Für denselben stimmten unter anderen Herr Finanzprä­sident Bollpracht auS Wiesbaden, Herr Kurhaus- Pächter Du »sing und Herr Baumann, Pächter deS Hotel Düringer daselbst. Wir glauben, daß die Wahl des Herrn Gourde den Bestimmungen deS Wahlgesetzes nicht entspricht und daher eben so für un­gültig erklärt werden wird, wie vor 2 Jahren die Wahl des Herrn Ruß aus Wiesbaden, bet welcher unseres Wissens nur Ein Wahlmann an den gesetzlichen 7, ge­fehlt hat.

Mainz, 22. Februar. Nach dem soeben vollende­ten Scrutinium der Wahl zweiter Klasse für unsere» neuen Stabtrath hat abermals derEintracht-zettel" (Candidaten der Regierung) vollständig gesiegt, und zwar mit beträchtlicher Majorität (303 bis 197 Stim­men). Morgen wählt nun noch die erste Klaffe ihre 10 Candidaten, womit dann die Wahl vollendet ist.

*AuS Baden, 22. Febr. Nach der Bad. Lan- deSzeitung, wird sich der großh. badische Generalmajor Graf von Leiningen Erlaucht fd)on_ im Laufe der näch­sten Tage in einer besondern Mission nach Rom bege­ben, um daselbst wegen Ausgleichung der kirchlichen