Nassauische Allgemeine Zeitung.
N' 46. Donnerstag den 23. /cbniar 1884.
Dif „Waffauifrfit allgemeine Zeitung" mit dem 6eUetriflifd>en Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntag« ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreiâ für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des thuen» und LariS'fchen Verwaltungsbezirk« mit Inbegriff de« Postaufschlag« 2 st., für die übrigen Länder de« deutsch-österreichischen Postverein«, wie für da« Ausland 2 fl. 2* kr. — Inserate werden die vierspaltige Peüt, eile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auewért» bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
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3um badischen ÄirchenKreit.
* Hirscher sagt am Schluß seiner Sckrift ^ „Zur Oricutirung über den derzeitigen Kirtdensireit", daß dieser Streit nur durch Unterhandlungen mit Rom geschlichtet werden könne, und daß ein erfreulicher Erfolg nur zu erwarte» sei, wenn die Regierung hochherzig das Prinzip der Hoheit des Staates über die Kirche aufgehe. Ohne das, sagt Hirscher, ist eine Vereinbarung von vornherein unmöglich. Die A. A. Z. halt diese Bereinharnng für unmöglich, indem die Regierung aus einen solchen 'Verzicht umsoweniger eiugehen könne, als bisher noch kein Staat in Europa das Aufsichtsrecht über die Kirche unbedingt aufgegcben hat. Sie sieht das Wesen einer Vereinbarung überhaupt nur darin, wenn die streitenden Theile durch heiderseitiges Nachgeben in entgegensteheudcu Ansprüchen in der Mitte Zusammentreffen, nicht aber dann, wenn die eine Partei auf allen ihren Forderungen beharrt und kein Jota nachge cn will. Die A. A. Z. erinnert daran, baß der badische Clerus sich nicht sehr folgsam dem Vorfahren des Erzbischores angeschlossen. Hienach habe die clericale Partei wirklich keinen Grund, auf die Erfolge ihres Vorschreitens stolz zu sein, und auf allen ihren Ansprüchen steif und fest zu beharren. Die Falle, in welchen sich der badische Clerus renitent bewiesen, sind, so schmerzlich auch vereinzelte Fälle vermerkt werden mußten, doch nur Ausnahmen. Indessen wollen wie nicht über Ansichten rechten, cs vielmehr mit Anerkennung hervorbeben, daß das genannte Blatt sich bestrebt, ein möglichst unparteiisches Resume über den Stand des Kirchenstreites zu geben, was aus dem nachstehen, den Schluß des Artikels sich ergeben dürfte. Sie sagt: „Aber auch die Regierung ist nichts weniger als siegreich aus diesem Kampf hervorgegaugen; sie steht vielmehr noch immer auf demselben Punkt, auf welchem sie vor Erlassung der Verordnung vom 7. Nov. v. I. .gcÜMden ist Es siegt daher eine alsbaldige gütliche Beilegung des Streites nicht minder in ihrem Interesse als im Interesse der Gegenpartei. Nun soll aber der Vereinbarung der Umstand im Wege stehen, daß die Excommunieation vom Erzbischof nicht aus freien Stücken, sondern nur auf Gesuch der Excommunicirten znrück- genommen werden will, daß jedoch diese zu einem Gesuch, um Zurücknahme sich nicht verstehen können, weil sie als Organe der Regierung bloß ihre Pflicht gethan haben. Wenn man auch letzteres als richtig zugeben muß, so vermag man doch nicht einzuseben, warum die Excommnni.irten nicht um Zurücknahme der Excommu- nication bitten wollen. Abgesehen davon, daß, wenn sie nicht darum bitten, die Kirchenbehörde gar nicht weiß, ob ihnen eine Zurücknahme auch nur erwünscht ist; so bringt cs der hierarchische GeschäflsorganiSmus Mit sich, daß ein Ausspruch, ein Erkenntniß, selbst das unbilligste und ungerechteste, nicht von Amtswegen, sondern nur auf Ansuchen des Betheiligten im Wege des Rechts- oder Guadenrecurses aufgehoben oder za- rückgeuommcu wird. Das ist der Geschäftsgang bei den geistlichen wie bei den weltlichen Stellen. Die Regierung macht eS daher nicht anders als der Erzbischof. Die Geistlichen, welche den Befehlen deS Erz- bischofes gehorchten, haben auch nur als Organe und Untergebene deS Erzbischofs gehandelt und ihre Pflicht gethan. Man könnte also auch sagen, diese Geistlichen hätten nicht bestraft werden sollen. Und gleichwohl werden von der Regierung die gegen die Geistlichen ersann ten Strafen, die noch zudem nicht immer ganz richtig zugemessen sein dürften, nicht von Amtswegen, sondern nur auf Ansuchen der Bcthciligten aufgehoben und ermäßigt. Wie kann man also dem Erzbl M zumuthen die Excommunication ohne Zuthun und B.tte der Ex Commmiicnten zurückzuuehmen? Wenn dieselben Katholiken sein und bleiben wollen, so werden sie sich becie len um Zurücknahme der Excommunication zu bitten, und dadurch beizutragen, daß der von jedem Vaker- landsfreund sehuliast herbeigewünschte Frieden so bald als möglich geschlossen werde." Höchst beachlenswerth ist noch sollende Stelle: „Nach der Ansicht vieler Katholiken ist übrigens eine befriedigende Beilegung des Kir- cheustreils und eine würdige Behandlung der katholischen Angelegenheiten nur dann möglich, wenn der katholische Ob.rkwAcnrcsth aufgehoben und ein besonderes Ministerium des katholischen Cnltus, welches mit dem Staatsoberhaupt unmittelbar verkehrt, errichtet wird. Die Katholiken, welche mehr als zwei Drittheile der Bevölkerung Badens au »machen, und deren Anstalten keilte Unterstützung durch den Staat bedürfen, können dieß mit Recht ansprecheu. Und es dürfte diesem Be
gehren um so mehr zu entsprechen sein, als einzig und allein der Loyalität und Intelligenz der Mehrzahl der katholischen Geistlichkeit und deS katholischen Volkes zu verdaukeu ist, daß die Ruhe und Ordnung im Land Baden nicht gestört würde."
Nach dem „Schwäbischen Mercur" ist das Vorhaben der badischen Regierung — wenn sie eS je gehabt habe — durch die Senkung eines Bevollmächtigten nach Nom birect mit dem Papste zu unterhandeln, ganz aufgegeben und zwar in Folge der neuesten Aeußerungen deS PipsteS über die kirchlich-katholischen Verhältnisse in Baden. — Wie die Entscheidung deS Papstes aus- fallen werde und mußte, konnte der badischen Regierung unzweifelhaft sein, sie mußte so und nicht anders lauten, nicht weil der Papst „Partei", sondern weil die badische Regierung bei ihrem besinnten Vorgehen im Uureckt ist. Der Ausweg der Unterhandlungen mit Rom war die Brücke zu einem ehrenvollen Rückzüge, und diese Brücke hätte nunmehr die badische Regierung abgebrochen. Miitlerweile ist die Angelegenheit in ein Stadium getreten, welches in der officwjcn Presse unrichtiger Weise als ein Zustand der „Waffenruhe" be- zeichnet wird, denn man stellt, wie wir leider wahrnehmen müssen, das Verlangen, daß auf der einen Seite die Waffen ruhen, während auf der andern jeglicher Waffe Gebrauch erlaubt und in gesteigerter Heftigkeit im Schwang bliebe; (im badischen Oberrheinkreise kamen, um vorübergehend Einiges auszuführen, neuerdings zahlreiche Verhaftungen und Untersuchungen wegen der vom bochwürdigsten Herrn Erzbischöfe ungeordneten Predigten vor. Auch scheint man ernstlich mit der Eintreibung der verhängten Geldstrafen vorschreiken zu wollen. Dem Herrn Generalvicar Buchegger, welchem die seit den Monaten fällige Besoldung eingehal- ten wurde, steht die Liquidation seiner Forderung bevor, jedoch nur, um die gegen denselben verhängten Geldstrafen, wie bei d.m Eanzle.directer Blukerl, zu mi- lismn), so daß wir vielmehr der Ansicht sind, daß der um Waffenruh und Friedensschluß angegangeite Heil. Stuhl es ist, der keine Geneigtheit zeigt, auf der Basis eines so gestalteten Waffenstillstandes die Unlerhandlungen führen zu lassen.
9eittld)hHi6.
* Wiesbaden, 21. gebt. Sitzung der 11. Kammer. (Fortsetzung und Schluß.)
F ü r Annadme des Commijsiousantrags erbebt sich Keim: die Pro positiv» der Regierung enthalte einen großen Theil von dem, was er im vorigen Jahre vertreten und vertheidigt habe *), jedoch nicht Alles, denn
*) Für vicjenigen, welchen die vorjährigen Verhand'ungen der U Kammer nicht zur Hand sind, setzen wir die damals von dem Herrn Äbg. Keim über den fraglichen Gegenstand geäußerten Ansichten hleroer:
.Außer mathematischen Dingen gibt eS wenige, worüber man nicht zweierlei Meinung fein sann. Dieses gilt auch von der vorliegenden Frage. Schon im Jahre 1818 bestanden da über verswievene Meinungen. Damals war ich gegen Mit- Allerer der Oprosiiion der Ansicht, raß die Staatsriener in den Gemeindeverbaud gehörten und dieser Ansicht bin ich noch. Die StaalSvrener nehmen Theil an allen Gemeineevortbeilen und müssen deßhalb auch die basten dazu tragen. Wenn sie davon b»freit wurden, so mußten andere für sie zahlen und diese Zncomequtn; wäre größer, als die von der Reg.-Com. Heivorg hobt ne, vielmehr erscheint mir cs ganz contcqucnl, sie in 6 m G.meindcverbanv zu belassen und nur von densemgen Pasten frei,»geben, welche sie mit ter SifüUuug ihrer Berufs- pstichten in Conflicte bringen. Meiner Ansiwt nach sollen sic liecht zu Genikiu,earbiit zugrzogcn weiden, weil sie, indem sie dem Staate ii neu, doch auch der Geiuclnrc neuen, und Niemand an zwei Orten arb.iten kann. Sie sollen aber zu den Gemeinde'Neallasten zugezogen werden, weil sie die $ot theile der Gemeinde gcmeßcn. Dasselbe Verhältniß besteht auch in andern Staaien. In Preußen sind zwar die Staatsdiener nicht tos mein emitgUeder , zahlen auch nicht Gemeindesteuer, allein sie müssen zu den Vasten der Gemeinden beitragen , z. B. zur Unterhaltung der Schulen, der Vicinalwegt:e. Die <?acht ist also dieselbe und auf ten Namen kommt nichts an. Ich stimme deßhulv für den Autlaz."
, its ist gesagt worden, daß die gleichzeitigen Pflichten deS Beamten gegen den Staat uni die Gemeind, störend auf ihre Stellung etngewirkt hatten u. d ich möchte deßhalb fragen , ob die Staatödiener sich feit rem i. Januar 1.-49 unfähiger gezeigt und ihre Bcruföpsttchten nicht so gut erfüllt haben als Nühcr. Rücksichiltch ter N.chter möchte ich fragen, ob sie als bloße StaatSdiener unpartctifcher in Processen ter Gemeinten gegen vcn Sraat urtheilen wurden; sollen sie recht unparteiisch sei», so dur cn rie Richter nicht eureitig G.melnvebürgcr, und ebenwohl niu,t blos Siaatsbnrgcr, ionrern sie müssen beide zugleich fein. Es i i f.rn.r gesagt worden, die Domieilverhält- inffe kamen bei Verarmung von Relikten der Staalsri.ncr selten zur Sprache, weil durch Pensionen für dieselben gesorgt werde. Wenn aber das Alter der Pensiottssähigen überschritten ist, und die Steileren arbeitsunfähig geworren sind, so müssen sie doch von einer Gemeinde übernommen werden. Es fragt
er habe Theilnahme der StaatSdiener an allen Lasten gewünscht, die ihnen gleich jedem andern Bürger persönliche Vortbeile bringen. Jedoch habe er keinen Antrag dicserbalb gestellt, weil derselbe doch nur theilweise Anklang gefunden haben würde und er keine unnöthigen Verhandlungen verschulden wolle. Er sei also für die Regierungsproposition, obgleich seine Wünsche nicht ganz dadurch erreicht würden, weil er sich jetzt nicht in der Lage befinde, etwas anderes an die Stelle zu setzen; denn er fei der Ansicht, wenn man das Gewünschte nicht ganz erreichen kann, müsse man das Nächstbeste nehmen. — Vogler: die Stadt Wiesbaden verdiene am wenigsten Rücksicht, weil sie die meisten StaatSdiener habe und diese auch ohne Gemeindesteuer lieber behalten, als an andere Orte des Landes gehen lassen würde. Durch die Regierungsvorlage sei daS Princip, wonach die StaatSdiener keine besondere Kaste mehr bilden, ge- wabrt. — Metzler ist ans denselben Gründen, wie im vorigen Jahre (Verhandl. der II. Kammer v. 1853. S. 153) für die Regierungsvorlage, weil die jetzige Modifikation des §. 69 koch ebenfalls dahin gehe, daß das Interesse des Staats mit dem der Gemeinde nicht in Conflict komme durch die StaatSdiener und diese keinen Tbeil daran zu nehmen brauchen. Seit d. I. 1816 seien die StaatSdiener nicht zu den Gemeindesteuern zugezogen gewesen, ohne daß sich Jemand dagegen beschwert habe: und da auch deren Besoldungen mit Rücksicht hierauf regulirt seien, so spreche die Billigkeit und Gerechtigkeit für den Regicrungsvorschlag. Ucbrigens könne der StaatSdiener ohne Colllsiouen in seinem Verhältniß zu Staat und Gemeinde nicht herum- kominen, als indem er auf gewisse Rechte als Gemeind- bürget verzichte: dieß habe man anerkannt, aber übersehen, daß derselbe, wenn er in der Gemeinde verbleiben solle, auch alle Rechte haben müsse. — Halbey bemerkt unter Bezugnabme auf sein vorjähriges Special- voium (Verhandl. der II. Kammer S. 157): das Ver- Pällniß einzelner Städte und Orte könne nicht maßgebend sein bei der Frage, ob es rathsam sei, gesetzliche Bestimmungen zu eclassen. Was insbesondere noch die niedern Diener betreffe, so seien dieselben bisher durch ihre Anstellung in die Gemeinderechte getreten, statt daß sie jetzt vor der Verehelichung das Bürgerrecht erwerben müssen: das sei nur zum Vortheile der Gemeinden.
Bei der hierauf erfolgten namentlichen Abstimmung wird die Regierungsvorlage mit 12 Stimmen (Metzler, Heydenreich, Rau, Halbey, Gödecke, Vogler, Keim, RuUmann, Ulrich, Schäfer, Schellenberg, Wirth) gegen 1 0 (König, Lang, Eigner, Schneider, Schlachter, Schrobt, Sebastian, Münch, Knapp, Dombois) an ge- n o in m e n.
Der II. Theil der heutigen Tagesordnung bildet die Abstimmung über die D i f fe re n z p u n k te der der I. und II. Kammer bezüglich des Gemeindegesetzes. Nachdem Abg. Hal bey den CommissionS- bericht Borgetragen, wird eine weitere Discussion von den RegierungS-CoMmisiären als nach der Geschäftsordnung unzulässig beanstandet, die entgegengesetzte Ansicht aber hält der Kammerpräsident Wirth, von R a u unterstützt, aufrecht. So gern wir diesen Schutz der Redefrcihcll billigen, so sehr müssen wir bedauern, daß sich die Abgeordneten Knapp und König dadurch für berechtigt hielten, bei vielen Paragraphen lediglich die vorjährige Discussion über dieselben Gegenstände zu wiederholen, was die Reg.-Com. Schepp und Werren mehrfach zu Verweisung auf die Seite der vorjährigen SitzungSprotocolle veranlaßte, wo sowohl die eben gehörten Ein würfe als die Gründe dagegen bereits gedruckt stärken. Uebrigens erhielten die Commissionsantläge, welche theils auf Annahme der Beschlüsse der I. Kammer, tbeil« auf Beibehaltung der in der II. Kammer gefaßten Beschlüsse gingen, mit einer
sich also von welcher? Dasselbe gilt, wenn ein StaatSdiener seines Dienstes entsetzt wird und verarmt. Es lic. en Fälle oor. In welchen zwei Städte sich um die Ehre gestritten, die gleiteten eines entlassenen StaaisviencrS nicht zu besitzen. Man bat ferner gesagt, dir Gehalte feien nicht der Art, daß sie die Steuer heiaolen könnten. Allein die Beweisführung ist unhaltbar ; vor 180* bezavlien z. B. die Geistlichen keine Steuer, ktttinächst wurden sie zur Steucrzadlung ungezogen und zwar von Rechtswegen. Ihre Bewlrungen wurden nicht anders regulirt. Ebenso ist durch die Zehntadlösung daS Einkommcn eines Theils derselben verringert worden und die Versammlung hat sich doch nicht dafür ausgesprochen, sie darum von der Steucrzadlung zu befreien. Nur hinsichtlich der persönlichen Leistungen ist zu bedenken , ob sie die e neben ihren Berufs- p'ichien erfüllen können. Dieses ist nicht der Fall, deßhalb sind sie von den persönlichen Leistuugen zu befreien und damit ist feoer An aß zu einem Eenflict gehoben." (Siehe SitzungS- protocoll der II. Kammer vom 22. Juni 1853. S. 153 u. 154.)