Nassauische Allgemeine Zeitung.
43. Montag den 20. Februar 1854.
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Dr. H irscher über den âixchenstre».
(Schluß.)
I» dem weiteren Verlauf seiner Schrift sagt Dr. Hirscher pag. 23: „ES ist eine altübliche Rede, daß die katholische Kirche einen Staat im Staate bilden wolle. Aber dem eben Gesagten zu Folge hat wenigstens letzterer von ersterem nichts, als Unterstützung und Kräftigung zu gewärtigen. Uebrigens führt die Rede vom Staat im Staate leicht zu Mißverständnissen, als ob Staat und Kirche ihre Thätigkeit auf demselben Gebiete und mit denselben Mitteln zu üben hätten. Weit richtiger würde man das Ver-, Hältniß beider bezeichnen, wenn man sagte, die Kirche sei nicht ein Staat im Staate, wohl aber der Geist im Leibe. Denn in der That ist es so."
Pag. 24 fährt Dr. Hirscher fort: „Endlich beklagt man sich bei dem gegenwärtigen Conflict über das t h a t s ä ch l i ch e Vorgehen der Bischöfe. Man nennt es Verletzung der Landüsgesetze und Auflehnung gegen die weltliche Obrigkeit Ja man entblödet sich nicht, die Bischöfe und ih>:e treugesinnten Geistlichen die schwarzen Freischärler zu nennen. Die Billigstdenkendeu unter den Gegnern sagen, die Kirche habe Bitten, Vorstellungen, Klagen, Beschwerden; wo diese unbeachtet bleiben, tra ure sie, aber weiter gehe sie nicht, und nie verletze sie das bürgerliche Gesetz, auch wo dieses unberechtigt wäre. Ihr komme es vielmehr zu, in solchem Falle das schöne Beispiel der UnrechtS- erduldung zu geben. — Was ist hierauf zu erwidern ? Darüber sind wir einverstanden, d aß alle Versuche friedlicher Verständigung erschöpft sein müßen, ehe ein fac- tisches Vorgehen überhaupt gere chtfertigt sein kann. Waren die friedlichen Versuche irrt vorliegenden Falle nun wirklich alle erschöpft? Die Bischöfe haben es nachgewicsen. Auch darf zuversichtli ch an das Bewußtsein der Gegner selbst appellirt wer! 'ep, ob sie je daran gedacht haben, auf gütlichem Wege zu geben, was von dey Bischöfen angesprocheu worden. Liegt ja die ofst- cielle Erklärung aller Welt vor Aug^n, daß mehr, als was unterm 1. März v. I. zugest anden worden, nie und nimmer werde bewilligt werden. — Nachdem nun eine gütliche Gewährung der bischö flichen Forderungen, namentlich ein Eingehen auf ihr ki rchenrechtliches Princip nicht mehr zu erhoffen war, sollten die Bischöfe dulden, oder durften sie in der Ansichnahme ihrer Rechte factisch vorfahren? — Es hängt die Beantwortung dieser Frage einfach davon ab, ob die Bischöfe den Satz: Man muß Gott mehr gehorchen, als den Menschen, für sich geltend machen durften, d. h. ob wirklich ihr Gehorsam gegen Gott mit dem Gehorsam gegen das bürgerliche Gesetz im Widerspruche war, ihnen folglich nun die Wahl blieb, entweder Gott oder dem Landesgesetze ungehorsam zu sein. War Der Wider- spruch wirklich, und hatten die Staaten Gesetze und Verordnungen erlassen, welche dem Willen und der Anordnung Gottes entgegen waren, so kann kein Zweifel sein, daß die Bischöfe den der Anordnung Gottes zuwiderlaufenden Staatsgesetzen sich von dem Augenblicke an nicht mehr unterwerfen konnten, da sie die Unverträglichkeit beider klar und unzweifelhaft erkannt hatten. Kann nun darüber, daß die Bischöfe die Unverträglichkeit mehrerer die katholische Kirche betreffender Staatsgesetze mit der göttlichen von Christus getroffenen kirchlichen Verfassung klar und unzweifelhaft erkannt haben, ein Zweifel sein? Man sehe auf das zurück, was im Eingang dieser Schrift über die drin- genden Gefahren gesagt worden ist, welche die bisher in Geltung gewesenen Landesgesetze für den katholischen Glauben haben, und man fasse ins Auge, in welchem offenen Widerspruch diese Landesgesetze mit der von Christus seiner Kirche gegebenen Organisation und darin mit dem katholischen Dogma stehen, und man wird einsehen, warum die Bischöfe ihre Pflichten gegen Gott mit der Anerkennung und Befolgung mehrerer die katho- lische Kirche betreffenden Landesgesetze unvereinbarlich finden mußten, und warum sie hiernach Gott mehr als den Menschen gehorsamen zu müßen erklärten. Könnte über die Pflicht der Bischöfe , endlich factisch vorzugehen, und sonach über die Berechtigung zu solchem Vorschreiten noch ein Zweifel sein, so müßte die feierliche Zustimmung des Oberhauptes der Kirche, und die völlig freie Acclamatio» des nahezu gesammten Epis- copatcs von Europa die Ueberzeugung schaffen, daß eS sich hier um objective und unau sge g eb ene Pflichten handle.
Sind die Bischöfe daher, und ihre treugesinnten
Geistlichen Revolutionäre? Sind sie die schwarzen Freischärler? — Man sagt, „sie stehen auf demselben Princip, wie alle Revolution, d. h. auf dem eigenmächtigen Greifen nach Rechten, welche man sich vorenthalten glaubt." — Der Unterschied aber ist, daß die Rechte der Revolutionäre auf subjec- tiven Ansichten, über deren Geltung sie selbst ab- sprechen, basirt sind, während die von den Bischöfen geforderte Kirchenfreiheit kein subjectiver selbstgemachter Anspruch, sondern eine objectiv gegebene, vonGott verordnete Einrichtung ist. Das der.Unterschied aus formalem Standpuncte. Was aber den Unterschied in materiellem Betrachte betrifft, so sage ich: Wahrlich, vor solchen Revolutionären, die aus reiner Gewissenhaftigkeit mit Zaudern einen so peinlichen Kampf beginnen und führen, haben sich die Staaten nicht zu fürchten. Gewissenstreue Männer sind überall und zu allen Zeiten die Stützen der Staaten. Sie sind die wahren Vertreter des Rechtes und der Gerechtigkeit, weil sie gegen das Unrecht in die Schranken treten, von wo immer dasselbe komme. Sie. stehen mit unbefugten Gesetzen im Kampf, eben weil sie gewissenhaft sind. Wären sie es nicht, so suchten und nähmen sie Ehre bei den Menschen, und stießen nicht an. — Die Bischöfe und ihre treugesinnten Geistlichen mit den „Rothen" in Parallele stellen, heißt dumm oder boßhaft übersehen, daß sie Vertheidiger der Staatsordnung und Prediger der Ehrfurcht und des Gehorsams gegen die Regenten und gegen das bürgerliche Gesetz sind, lediglich Uebergriffe des Staates in ein fremdes Gebiet abwehrend. Aber so geht es: Wo man keine Gründe hat, bekleckst man den Gegner mit gehässigen Namen. — Es gibt viele Fälle, wo Staaten sich gegen Einrichtungen oder Verfügungen von Nachbarstaaten erheben und wehren, weil dieselben als unbefugte Beschädigungen erscheinen. Aber die abwehrenden Staaten sind darum keine Rothen; sie wollen weder Blitt umtx-^eeM der Rechte des Nachbarstaates; sie wollen nur das Zurückziehen des ihnen widerfahrenden Unrechts.
In Betreff des Vorwurfs, daß der Herr Erzbischof von Freiburg durch factisches Vorgehen die Landesverfassung verletzt habe, möge noch die Bemerkung erlaubt fein, daß, wenn dem so wäre, wohl die Verfassung mit sich selbst im Widerspruch sein müßte. Denn, da die Landesverfassung „Gewissensfreiheit" gewährleistet, und damit der katholischen Kirche die Üebung der Kirchengewalt nach Maßgabe ihres kirchlichen Dogma's znsichert, so kann eine Uebung dieser Gewalt nach der Ordnung der katholischen Kirche eine Verletzung der Landesverfassung nicht sein.
Inzwischen darf man sehr wohl annehmen, daß die Regenten und Regierungen, welche kirchenbevormundende Gesetze und Verordnungen erließen, völlig in ihrem Rechte zu sein glaubten, weil sie nun einmal von den in der protestantischen Kirche geltenden Grundsätzen ausgingen; aber die katholische Kirche kann darum von der Forderung, nach ihren Grundsätzen behandelt zu werden , um so weniger abgehe», als sie in der oberrheinischen Kirchenprovinz keine blos tolerirte, sondern eine von Rechtswegen bestehende ist.
Man darf deßgleichen voraussetzen, daß die Regenten und Regierungen, welche die kirchenbevormundenden Gesetze und Verordnungen erließen, indem sie einerseits der Staatshoheit Rechnung trugen, der katholischen Kirche nach ihrer Anschauungsweise wohlzuthun ^vermeinten, indem sie das, was sie als den zeitgemäßen Fortschritt ansahen, in dieser Kirche zu befördern suchten. Aber was dieses Staatsregiment in der katholischen Kirche für Früchte getragen habe, könnte sehr anschaulich, ja erschreckend schon blos aus den Acten der bischöflichen Ordinariate nachgewiesen werden. Und wenn noch die Frage wäre, ob die durch Christus , oder ob die vom „modernen" Staat der katholischen Kirche ge. gebene Verfassung die rechte sei, so könnte das am augen- scheinlichsten aus den Früchten nachgewiesen werden, die als geschriebene und nichtgeschriebene Acten vor uns liegen. In der That haben diese Früchte endlich auch den Duldsamsten überzeugen müssen, daß die bisherige Herrschst der Staatsgewalt über die Kirche nicht fer» nèr bestehen dürfe. Lasse man einmal die Kirche fünfzig Jahre lang sich selbst regieren, wie sie fünfzig Jahre lang vom Staat ist regiert worden: dann möge sich im Glauben und der Sittlichkeit des CleruS und der Laien zeigen, welcher Verfassungszustand der bessere gewesen. Ich kann nicht bezweifeln, daß die Staatsregierungen nach fünfzig Jahren im Hinblick auf den Stand der öffentlichen Sittlichkeit Christo die Ehre geben werden
darum, daß er seine Kirche nicht dem Staate einverleibt, sondern selbstständig in die Welt hingestellt hat."
Wenn jeweils eine Zeitströmung ihren höchsten Punct erreicht hat, folgt ein Rückschlag. So war der Unglaube und die Ungebundenheit der Sitten in Folge einer theils destruirenden, theils pur negativen Aufklärung auf's Höchste gestiegen, da trat plötzlich ein mächtiger Umschwung ein: man erblickte den Abgrund, vor welchem man stand; die gesellschaftliche Ordnung drohte auseinander zu gehen; Schreiberei und Soldatenthum boten keinen Halt mehr, und es wurde begriffen, daß bürgerliche und häusliche Wohlfahrt eine völlig andere, d. h. daß sie die alte, leider abgekommene Grundlage haben müsse — man kehrte zum Christenthum zurück, man erwachte zum kirchlichen Leben, und, wie mit einem Zauberschlag hervorgerufen, traten nah und fern Tausende mit wahrer Begeisterung auf für Wiederherstellung der Wirksamkeit der christlichen Kirche als der Bedingung der Wiederkehr des Glaubens und sittlichen Lebens in der Welt. Die Schritte, welche der oberrheinische EpiS- copat für Erlangung seiner ungehemmten Wirksamkeit gethan hat, stehen nicht als vereinzeltes oder zufälliges Beginnen da: sie sind nichts anderes, als eben auch ein Erzeugniß der großen zum schreienden Bedürfniß gewordenen religiössittlichen Reaction, welche zur Zeit durch die Welt geht. Wer hat nun aber diese Reaction hervorgerufen? Von Wem ist diese große Bewegung der Geister zurück zu Christus und Christenthum? Sie ist vjon Gott. Sie ist das Werk des Erbarmens Gottes über uns. Warum also diesem Werke widerstreben?
Dentschland
* Wiesbaden, 18. Febr. (Assisenverbandlung gegen Weigand Büttner von Unterwestern im Königreich Baiern, wegen Diebstahls.) Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schuldig befunden, und von dem Assisenhofe zu einer CorrectionShausstrafe von Einem Jahre unter Niederschlagung der Kosten vèrur- theilt.
Weigand Büttner, Dienstknecht, 19 Jahr alt, von Unterwestern im Königreich Baieru, war angeklagt, am 21. November v. I. in das Haus seines frühern Dienstherrn Joh. Jung von Kahlbach eingestiegen zu sein und aus einer von ihm geöffneten Stube seinem ehemaligen Mitknecht Kleidungsstücke, im Werthe von 7 fl. 30 kr., gestohlen zu haben. Der Angeklagte ist geständig, behauptet jedoch, nicht nach einem vorgefaßten Entschluß gehandelt zu haben, er habe bloß in der Scheune schlafen wollen, und da sei ihm erst der Gedanke gekommen, sich die Kleidungsstücke seines frühern Mitknechts anzueignen.
(Assisenverhandlung gegen Philipp Karb von Königstein, wegen Veruntreuung int Dienste.) Phil. Karb von Niederrod, wohnhaft in Königstein, 73 Jahr alt, Rechner des Kirchenfonds der dortigen katholischen Gemeinde, war angeklagt, von den für diesen Fonds angenommenen Geldern einen Betrag von 351 fl. 53 kr. unterschlagen, ferner einen Capitalbetrag von 33 fl., welchen Nic. Elfenheimer zu Altenhain, und einen solchen von 50 fl., welchen Beruh. Klopp von Hornau schuldete und eingezahlt hatte, sich zugeeignel und zur Verdeckung des dadurch entstandenen Cassenabganges in den seit Abtragung derselben gestellten Rechnungen nicht in der Einnahme aufgeführt zu haben. Der Angeklagte wurde von den Geschworenen für schuldig befunden und von dem Assisenhofe zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Niederschlagung der Kosten verurtheilt.
* Wiesbaden, 20. Febr. (Assisenverhandlung.) Ueber die Anklage gegen Dorothea Catharine Wißner von Cleeberg, wegen Kindesmords, wird bei verschlossenen Thüren verhandelt.
L Niederzeuzheim, 17. Febr. „Die hiesige Ein- wohnerschaft wurde gestern Abend um 7 Uhr durch ein zweites und bedeutenderes Brandunglück in kurzer Zeit in Schrecken versetzt. Die Betroffenen hatten kaum das Abendessen genossen, als ein Nachbar durch die ungewöhnliche Helle aufmerksam gemacht, augenblicklich auch sah, wie die Flammen bereits aus einer nahen Scheune aufloderten. Bevor Hülfe zur Brandstätte kam, hatte das Feuer das Dach auf der Scheune und einem an- gebauten Stalle bereits dermaßen ergriffen, daß an eine Rettung dieser Gebäude nicht zu denken war und man allgemein befürchtete, daß die angrenzenden Gebäude ein Raub der Flammen werden würden. Doch der Himmel hat ein größeres Unglück unter Mithülse der schnell herbeigeeilten Nachbarorte von uns weggewendet. Es sind zwei gefüllte Scheunen mit Stallungen abgebrannt und kein Menschenleben ist verloren gegangen.