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Nassauische Allgemeine Zeitung.

A> 49. Samstag den 18. Februar 1SS4.

DieNsff-uisch» BUqemkme Zrimng" mit Dem bellerriKischrn BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, tägliä und beträgt der Pränumers!ion«pr»>« für Wietbaden und , nach dem neuen Hdstre-ulaliv nunmehr auch ür den ganten Umfang de« Ldurn» und ZariSWn jfermaltungsbeurt# mit 3nbegriff deS postauffc&lag« 2 fl., für dir ibngen Länder de« deutsch-öfterreichitchrn Posiverrin«, wir für »a« Ausland 2 fl. 24 fr. Inserate werben bie oterfpaftige yetitieile ober oeren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, ganggaffe 42, auswärts bei ben nâdiflggjtgenen Postämtern, zu machen.

Dr. Hirscher über den Kirchenstreit.

(Fortsetzung statt Schluß.)

WaS sodann die Behauptung betrifft , daß die Re­gie,nagen die Rechte, welche itzt von den Bischöfe» als die ihrigen reclamirt werden, von jeher geübt haben, und daß die Vorfahren der gegenwärtigen Bischöfe (die doch wohl auch ihre Rechte und Pflichten gekannt haben) damit zufrieden gewesen seien, so muß ich erwi­dern: Im Anfang dieses Jahrhunderts war eine arge Zeit. Man sah Alles aus seinen Fugen gehen. Huu dert und tausendjähriger Besitzstand schützten nicht mehr. Alte Dynastien -wurden weggeworren, neue eingesetzt; Fürstenthümer und Herrschaften verschwanden, andere entstanden; Verfassungen wurden abgeschafft, und Kör­perschaften aufgelöst Alles ohne Frage nach Recht, Alles einfach nach dem Dictat der Gewalt. Ja man gewohnte sich allmählich daran, daß eS kein Recht gebe, vielmehr Recht sei, was die Gewalt gebiete und ordne. Auch die katbolische Kirche wurde ein Gegenstand der GewaltSÜbuW. Die Bislhümer, Domstifle und Klö­ster wurden ihrer Güter beraubt, (wie man eS nannte) sâcularisirt, letzter ganz aufgelöst, erstere in einem halb- aufgelösten Zustande belassen und auf eine künftige Re­organisation verwiesen. Die Bischöfe gingen nach enl- ander mit Tod ab, und Generalvicanate führten die nöthigsten laufenden geistticheu Regierungsgejchâfte fort. Das Oberhaupt der K rche war gefangen, die bischöf­liche Bicariale ihrerseits ohne Zusammenhang unter ein­ander, ohne Schutz und Kraft, weil vereinzelt, und ver­waist. Damals war es, als die protestantischen Re­gierungen am Oberrbeiu und Neckar in ihrer protestan­tischen Anschauungsweise von der Macht deS Staates über die Kirche und in der Omnipotenz ihrer Souver- ainitäl ihre Äird4noberberrlid)feit auch auf die katholische Kirche ausdehnten, und jene Episcopalrechte an sich nahmen, von denen itzt gesagt wird, man habe sie von jeher besessen. Dasvon Jeher" balirt sich genau von der Zeit der allgemeinen Auflösung der bisherigen Rechtszustände in Deutschland. Dabei will jedoch nicht verschwiegen werden, daß bereits ein Paar Decenulen früher eine große katholische Macht in Deutschland ihr Verhältniß zur katholischen Kirche nach dem Princip des Protestantismus festg.steUt hatte. Gewiß hat dieflr Vorgang die süddeutschen Regierungen in ibrem Vor geben (wenn es dessen bedurft hatte) ermulbigt und beruhigt, weil eS scheinen konnte, es veruage sich dasselbe ganz wobl mit dem Katholicismus. Aber cs verträgt sich nicht; die obgedachte kaiboliiche Macht bat das in neuer Zeit selbst anerkannt, und ihr Verhältniß zur katholischen Kirche auf der Grundlage der üudjenfici» beit neu geordnet. Anß» rdem aber ist immer noch ein wesentlicher Unterschieb , ob eine katholische oder eine protestantische Regierung das genannte Princip gegen die katholische Kirche gelteich mache.

. Wenn weiter gesagt wird, die Vorfahren der gegen­wärtigen Bischöfe seien mit ihrem Rechlsbesitze zufrie­den gewesen, so ist das eine Unwahrheit. Man sehe in den Registraturen der Ministerien, der katboli- scheu Ministerial-Lcetionen, der Oberkircheuräthe , der Ständekammern,.der General Vicariate und Ordinariate nach, und man wird eine Masse von Billen, Gegcnvor- stelluttgen, zuruckgewiestuen Anträge» und Ansprüchen Beschwerden und Protestationen finden, welche bei den Regierungen von Seite der Kircheubehöideu eingereicht worden. Wenn übrigens die kirchlichen Rechte nicht noch in weit größerem Umfang, und mit viel stärkerem Nachdrucke geltend gemacht worden sind, jo läßt sich das leicht erklären. Elumal schon ist es der Kliche na­türlich, zu bitten, zu hoffen und zu dulden. Und so hat sie denn auch i» der That fünfzig Jahre lang ge­beten, gehofft und geduldet. Weiter gewöhnte sich die W>lt aUmihtig und mehr und mehr an die Allmacht deS Staate., und diese Angewöhnung übte unvermeid­lich ihren Einfluß auch auf die Vertreter der Kirche. Und dann war, zumal bei der unkirchlichen Richtung und religiösen Erschlaffung des ZettgfisUs, für die Ver­treter der Kirche gar keine Aussicht auf Hilfe. Die Zurückweisung selbst im Kleinen machte endlich völlig muthtos. Wie sollte man das Größere gewinne»? Von einer Zufriedenheit aber der früheren Bischöfe und ihrer Senate kann so wenig die R.de fein, daß >m Ge­gentheil die lang genährte und gesteigerte aber gemalt sam zurückgediängte Unzufliedenheit in dem derzeitigen Kirchencouflwt nur erst zu ihrem endlichen Ausbruche gekommen ist.

Sei es, sa^t man, daß man hübet den kirchlichen Achten theilwelse zu nahe getreten: man hat den Bi­

schöfen auf ihre Reklamationen neulich viele und sehr bedeutende Rechte eingeräumt, d. h. den Kreis ihrer Befugnisse wesentlich erweitert: über diese Grenzen bin« aus kann und wird der Staal nimmermehr gehen." Ich antworte: Als man über die Rechte, welche den Bischöfen zugestanden werden wollen, verhandelte, hat man Vertreter der Bischöfe gar nicht beigezo­gen, gleichsam als wären die Bischöfe auf dem Gebiete, auf welchem die Verhandlungen gepflogen wurden, nichts weiter als Unterthanen, und als wäre eS der Regierung unwürdig. mit Unterthanen zu verhan­deln. Und nun, was hat man den Bischöfen gege­ben? Man hat ihnen, äußerlich besehen, Man­ches und NeunciiSwertheS zugestanden, aber man hat ihnen, wenn man der Sache auf den Grund schaut, Nichts gegeben, d. h. man hat das Princip der Oberherrlichkeit des Staates über die Kirche festgehalten, und damit die Freiheit und Selbstständigkeit der Kirche verneint. Ist aber die Freiheit und Selbstständigkeit der Kirche ver­neint, was helfen ihr einzelne Zugeständnisse? Sie ist darum doch nicht mehr, als eine Anstalt deS Staa­tes und ihre Rechte sind bloße Concessionen, die so lang und so weit gelten, als der Staat will. In der Thal sind die den Bischöfen eingeräumten Be­fugnisse auch ausdrücklich für widerruflich erklärt. Es liegt wenig daran, wenn ein Wild in einem Parke ein- geschlossen ist, ob der Park etwas größer oder etwas kieiner sei. Und wenn ein Vogel an einem gaben ge­halten wird, ist es im Wesentlichen gleichgiltig, ob der Faden etwas länger oder kürzer ist die Freiheit der Bewegung und deS Fluges ist weg. Nun hat aber Christus seine Kirche (wie wir oben gesehen haben)auf sich selbst gestellt, und unabhängig von weltli­cher Macht gegründet. Die Kirche ist ihrer Stiftung nach frei. So lang daher der Staat seine Hoheits- ansprüche über die Kirche nicht aufgibt, jo lange hat die Kirche in der Weseuhert nichts erhal­ten. Sie ist dem Vogel gleich, berufen zwar und be­stimmt zum freien Aufschwung und Fluge dem H>m> mel zu, aber, ihrer Natur entgegeli, an einem Faden gebunden, der ihren Flug und Schwung hemmt. Die Kirche kann in Lehre, Cult, Wandel und Verfassung nicht ein Dictat erhalten auberswoher, als von sich selb st.

Reinl Der Staal hat keine Hoheitsrechte über die Kirche. Wohl aber hat er unb» zweifelte Rechte in seinem Verhältnisse zur Kiche. Und wollten letztere geordnet und fest bestimmt werden, so war uichls elnzuwepderi. Kirche und Staat blieben (jeder Theil i» seiner Sphäre) unbehindert; wo sich aber die beiden Sphäre» der Thäligkeit berühren, trat gegenseitige Ver­ständigung ein. Diese Verständigung mußte auch in her Thai um_ so leichter zu Sland gebracht werden köu- ueu, als eS sich (tiefer aufgefaßt) nicht so fast um eine Al'gräiizuttg von Rechtssphären, alS um Regelung deS Z rr s a m menwirkenS f ü r e t n e n gemeinsamen Zweck handelte. In Wahrheit sind ja Kirche und Staat beide von Gott verordnet, sonach im großen Weithaushall befreundete, zum Zu- s a m m e «wirke u bestimmte Kräfte. Gewinnt man daher nur erst diese richtige Auffassung, und wird der Anspruch auf Herrschaft der einen über die andern auf- gegeben, so kann die gegenseitige Verständigung keinen großen Schwierigkeiten unterliegen: will ja dann kein Taetl die Macht um der Ma ch! willen, sondern der öffentlichen (beiben Gewalten gleich theuren) Wohlfahrt wegen. Was die Ausgleichung un­möglich macht, ist der Anspruch auf Herrschaft des einen Theils über den ander». Was dagegen die Ausgleichung leicht macht, ist der Standpunct der Vereinigung U"d das Zujamm,nstehen für Clues u..d dasselbe für die allpmge die geistige und leibliche Wohl- s a h r t d e s V o l k e S.

Aber b ie Kirche kann Uebergriffe ma­chen: die Staatsregierung muß sich sicher stellen." O, di-ses Mißlraurn! Immer die Unterstellung, als bube der Staat an der Kirche einen Gegner, vor dem er auf der Hut sein müsse. Das ,,jus cavendi drückt di se mißtrauende, diese vorsorgliche wachende und wehrende SleUuttg deS Staates gegen die Kirche sehr charakteristisch aus. Indeß der Argwohn ist in jeder Familie eine schwere Plage. Zu welchen unnatürlichen unb erdrückenden Ueberwachungen und Gonholen führt er z. B. die Gatten ! Was aber der Argwohn in der ßbej das ist das Staatsmißliauen in der Verbindung des Staats unb der Kirche. Will man seinen Scharf« sinn anwenden, was ist nicht Alles denkbar! was kann

ein Bischof .nicht Alles beginnen! Und so bringt eS das Staatswohl mit sich, an allen Enden und Ecken Vorsehung zu treffen. Allein sind denn die Bischöfe keine Christen, haben sie keinen Glauben, kein Gewissen, keine Liebe zu Volk und. Volkswohlfahrt, keinen Sinn für Frieden, keine Treue gegen den Fürsten, also, daß man gegen sie auf der Hut sein muß, wie gegen einen Feind? Mich dünkt, wenn alle die Vorsichtsmaß­regeln, Cautelen, Hemmnisse rc., welche von RegierungS- mânnern der geistlichen Regierung gegenüber für noih- wendig erachtet werden, wirklich am PlatzL wären, so wären sie u n n ü tz, denn sie würden Den, welcher sie nothwendig machte, doch nicht binden. Mich dünkt ferner, einer Macht, dergleichen die Staatsgewalt ist, sei Vertrauen würdiger, als Argwohn; und weiter, das Vertrauen, welches die Staatsgewalt gegen den Bischof aussprichl und factisch zu Tag legt, sei für die- sen weil bindender, als alle Fesseln, welche man seiner Wirksamkeit sonst anlegen mag. (Schluß folgt.)

Dtiitfdilaiib.

* Wiesbaden, 17. Febr. Sr. M. der König von Preußen haben in einem Allerhöchsten Hand­schreiben, d. d. Potsdam den 30. November 1853, und II. MM. der Kaiser von Oesterreich und die Könige von Lasern und der Niederlande durch ihre betreffenden Gesandtschaften dem Frhrn. D. v o n Schütz für die Uebersenduug von Exemplaren seiner Geschichte des Herzogtbums Nassau" Ihren Dank und besondere Auelkennung in verbindlicher Weise zu erken­nen gegeben.

* Wiesbaden, 17. Febr. (Assisenverhandlung gegen Jacob Schmuck von MoSbach, wegen Brand­stiftung). Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Asfisenhofe zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren und Bezahlung der UutcrsuchnngSkosten verurtdeilt. .

* Wiesbaden, 18. Fehr. Gegenstand der heuti- gen Assisenverhandlung sind die Anklagen gegen Weigand Büttner von Unterwestern im Königreich Bayern, wegen Diebstahls und gegen den gewesenen Gemeinde- rechner Philipp Karb von Königstein, wegen Verun­treuung im Dienste.

/ Dom Lande, rechts der Lahn, 15. Februar. Der den Kammern vorgelegte Jagdgesetz.Entwurf hat bei dem bei weitem größeren Theil der Gesammtmasse unserer Gegend einen nicht ungünstigen Eindruck her« vorgerufen. Wir glauben uns jedoch ben §. 1 deS Entwurfs so deuten zu können, daß die Wiederberstel- lung der Jagdberechtigungen, wie solche vor der Publi­cation, des gegenwärtigen Gesetzes bestanden, auch die Wiederherstellung des früheren Status quo hinsichtlich der Pachtungen mit sich bringt und begrüßen in diesem F-'lle die zu hoffende Publication des projectirten Ge- srtzeS als einen wahren Act der Gerechtigkeit. Die Meinung Ihres Hrn. Correspoudenten aus den Sck'öf- fengrunde man solle auch diesmal wieder die För­ster unter die Zahl der Missethäter rechnen und sie zu Jagdpachtungtn nicht zulässig erklären theilen wir jedoch keineswegs und sind vielmehr der Ansicht, daß gerade der jagdberechtigte Förster die Vorgänge in fei» nein Bezilke am besten kennen lernt. Die Praxis hat hier, wie bei Entziehung der Pfandgelder, bereits schon entschieden.

We lburg 17 Febr. Am vorigen Sonntag hatten wir Gelegenheit die Leistungen unseres bürger­lichen Musikchors zu bewundern. Von demselben wurde eine Abendunterhaltung veranstaltet, die um sv genuß­reicher wurde als auch unsere schönen Sängerinnen durch ihre gütige Mitwirkung dasselbe unterstützten. Am Mittwoch veranstaltete der Herr Baron v. Dun­gern Hub dessen Gemahlin , die Gräfin Reichenbach, einen Ball mit Bankett, wozu sämmtliche Angestellten geladen waren und wobei eine Pracht entfaltet und ein Aufwand gemacht wurde, der fürstlich genannt werden darf. Sie febm allo, wir leben herrlich und in Freuden.

Aus der Pfalz, 16. Febr. In mehreren Orten, wie Geinsdeim, Rodt, Hardt und MuSbach wurden auf richterliche Requisition bet Schullehrern daselbst vor einigen Tagen deren Weinkeller unter Siegel gelegt, eben so in Lobloch der Keller deS Redacteurs derPfäl­zer Zeitung", Dr. Jäger. Die in diesen Kellern ent« balteuen Weine sollen nach Gall's Methodeverbessert" worden sein.

Mannheim, 15. Febr. Preußischer Seit- ist mit unsern hiesigen Holzbändiern ein Vertrag über Lieferung von Palliiadeu für Koblenz und andere preußische Festun- gen abgeschlossen worden.