Nassauische Allgemeine Zeitung.
W' // Freitag den 17. Febroar 1834.
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ter. Hirscher über den Kirchenstreit
(Zortsetzuiiq.)
^Daß der gegenwärtige Kirckenstreik weit mehr, als ein bloßer -Streit um ein Mehr oder Weniger von girclku , daß cr ein Streit u m den Glauben sei, wird and) aus Folgendem' erhellen. Die Regierungen Prell est das Rccbt an, außer den Lehrern und Wor« Müden jener Lyceen und Gymnasien, an denen die fünfti?en Geistlichen i «terrichtet »'erden sollen und welche von ihnen ernannt werden, auch die Vorsteher der mit diu Lehranstalten zu verbindenden niederen Seminarien, d. i. der zu errichtenden Erziehungsan- staltcn zu setzen, und diesen Anstalten ihre Statuten zu geben. Die Regierungen spielen das Recht an, bei der Organisation des höheren Convictes, in welchen die künftigen Geistlichcu- während ihres theologischen StudiencursuS cinzutreken haben, so wie bei der Auf- fteünng der Vorstände dieses Hauses wesentlich mitzu- wirlen, deßglerchen bei Besetzung der theologischen Lehrstellen die erste und letzte Stimme zu haben. Die Regierungen sprechen weiter das Recht an, den Tischtitel, ohne welchen Niemand ordinirt werden darf, zu ertheilen, und so selbst die Ordinatsertheilung von sich abhängig zu machen. Eben so sprechen die Regierungen ein sogenanntes StaatSpatronat, und damit das Recht an, zu sämmiiichen kMblstchen KirchensteÜen zu ernennen, oder wo ein Patronatsrecht besteht, den vom Patron Vorgestellten zu bestätigen, mithin sämmtliche katholische Kirchenstellen (direct oder indirect) zu besetzen. Die Regierungen sprechen ferner das Recht an, bei der Verwendung des Kirchenvermögens die Initiative zu laden, und damit Alle, die eine Hilfe aus diesem Vermögen ansprechen, in Abhängigkeit zu halten, ja sie sprechen selbst das Recht an, geistliches Einkommen zu geben oder zu sperren. Die Regierungen endlich, indem sie es mit dem Verleihungsreckt brr Kircheupn und u in ihrer Hand haben, Alle, wie sie wollen, zu belohnen oder nnbelohnt zu haben, sprechen auch eine wesentliche Mitwirkung bei der Bestrafung der Geistlichen am Nun frage ick, giebt es einen tieferen Eingriff in das innerste Wesen und Leben der katholischen Kirche, als der eben genannte? — wenn jetzt eine Regierung ans Männern besteht, welche dem Pantheismus huldigen, oder dem Rationalismus, oder einer modischen Aufklärerei, oder welche ehrliche auf» richtige Protestanten sind, werden sie den Willen haben, Priester von treu katholischem Glauben und rein katholischer Gesinnung zu bilden, Priester dieses Glaubens und dieser Gesinnung auf einflußreichere Stellen zu setzen? Werden sie solche überhaupt gerne befördern und irgendwie belohnen ? Oder werden sie vielmehr an den Bildungsanstalten ihre Geistesrichtung pflegen, die Lehrstellen mit Männern ihrer Gesinnung besetzen, die besten Bencficien den Ver- wandten ihres Geistes übertragen, und überall solche berücksichtigen — belohnen, ehren, gegen angebliche Verfolgung "in Schutz nehmen, welche sich als sogenannte freisinnige Katholiken , oder als Verwandte des Protestantismus erwiesen haben und erweisen ? — Niemand wird es ihnen übel nehmen, wenn sie das thun; cs wäre Jnconsegueuz, und eine übermenschliche Selbstver- lâugnvnK wenn sie es nicht thäten. Wenn sie es nun aber thun, von welchem Einfluß muß das auf die katbo- li che Predigt, auf den kalholpchen Eult, und daS katholische Leben sein? Der w herangewachfine, in solcher Gesinnung gehegte und geehrte Purster wird eben predigen, was er glaubt, wird folglich katholisch nicht predigen, weil er nicht katholisch glaubt. Eben so wird er im Cult da<stellen und im Leben der Gläubigen befördern , was seiner subjectiven Ansicht zusagt. Ein Pfleger specifisch katholischen Lebens wird er also nicht sein, denn das liegt nün einmal nicht in ihm: das ist seine Ansicht und Richtung nicht. Und nun sage man, da es sich bei dem gegenwärtigen Kirckenstreit datum handelt, Wer — ob die Regierung oder der Bischof die Priester der katholischen Kirche zu erziehen, aufzu- stellen, auSzusenden, auf ihre Seelsorge-Posten zu setzen, zu befördern, zu überwachen, zu belohnen und zu strafen habe — ob es nicht eine Frage des Glaubens, sondern blos eine Frage über ein Mehr oder Weniger der Gerechtsame des Bischofs sei, was den Gegenstand des Streites ausmacht? — In der That, wenn eine Regierung die Absicht hätte,-den katbolischen Glauben und die katholische Kirche erst abzuschwächen und allmählig zu indifferencireu, und letztlich mit der prote- statischen Eonfession zu verschmelzen (ich sage nicht, eine der betreffenden Regierungen habe diese Absicht oder habe sie gehabt, ich sage nur, falls die eine oder
andere diese Absicht hätte), wie könnte sie es anders anfangen, oder welches Recht brauchte sie weiter, als das Recht, die Geistlichkeit zu bilden, anzustellen und zu beherrschen? — Nun aber gerade dieses Recht spricht sie an, und eben dieses Recht hat sie seit Deren- nien geübt. Ob daher die Bekämpfung dieses Rechtes nicht eine Angelegenheit des Glaubens und ein Streit für den Glauben sei? —Die badische Regierung hat (um nur einen speciellen Fall zu berühren) an der theologischen Facultät zu Freiburg seiner Zeit zwei Lehrer angestellt, welche später von der katholischen Kirche abgefallen sind. War etwa der katholische Glaube bei ihren Vorträgen nicht betheiligt? War ihr Lehrwort auf die Geistlichkeit, und durch diese auf das Volk ohne glaubengefährdenden Einfluß? —
Aber, sagt man, die Regierungen haben die Rechte, welche izt von den Bischöfin angefochten werden, von jeher geübt, die Vorfahren der gegenwärtigen Bischöfe waren zufrieden; warum nun aus einmal diese SciMcrhebung? Es handelt sich, sagt man, eigentlich um nichts, als nm's Herrschen, und die Mutter deS ganzen gegenwärtigen Kampfes ist die Herrsch- suckt. — Prüfen wir diese Rede! Es ist Herrschsucht, wenn man um jeden Preis herrschen will, seine Gewalt mithin unbedenklich auch über die Grenze seines Rechtes auSdchnt. Allein wo dehnen die Bischöfe ihre Gewalt über die Grenzen ihres Rechtes aus? In der ganzen Welt gilt der Satz, daß man überall ein Recht besitzt, wo man eine Pflicht hat. Haben die Bischöfe nun aber nicht die Pflicht, den ihnen von dem Herrn gewordenen Auftrag zu erfüllen, d. h. haben sie nicht die Pflicht und Sendung, das Evangelium allen Völkern zu verkünden, selbst also zu predigen und Prediger auszusenden? — Haben sie nicht die Pflicht, den Völkern Priester zu sein, folglich die hl. Sacra- mente zu spenden, namentlich zu opfern und Sünden zu vergeben oder zu behalten? Dieses also selbst zu thun, und durch ihre Purster jchun zu laffen? — Und haben sie nicht die Pflicht, die Völker zum Gehorsam gegen die göttlichen Gebote an zu halten, und Alles vorzukehren, was hierfür, nothwendig oder ersprieslich ist? Also hierfür theils unmittelbar zu sorgen theils durch ihre Vertreter und Hirten sorgen zu lassen? — Und in Folge der eben genannten vom Herrn ihnen ausdrücklich auserlcgten Pflichten haben sie nicht die weitere Pflicht, jene vom Herrn verordnete organische Einigung unter sich fistzuhalten, welche die Bedingung ihrer Kraft und durchgreifenden Wirksamkeit, der Träger der kirchlichen Unfehlbarkeit, und das Medium ist, wodurch sich ein die Schranken der Nationalität überschreitendes und den ganzen Erdkreis umschließendes und verein igend eö Reich Gottes auf Erden durft eilt? Und haben sie also nicht die Pflicht, mit ihrem vom Herrn gesetzten sichtbaren Oberhaupte und Einhellspünkte in steter freier Verbindung zu stehen, eben so unter einander, und mit ihren Gemeinden? — Haben die Bischöfe aber die eben genannten Pflichten, so haben sic auch die entsprechenden Rechte. Und cs ist nicht Herrschsucht, sondern Rechts- übung, wenn sie, und nur sie die Lehrer, Priester und steten der Kirche auowählen, bilden, prüfen, aus- nchmen, weihcn, auSsendcn, überwachen rc. Sie sind dem Herrn für die Erfüllung der ihnen gewordenen Mission und Stellung verantwortlich: Sie haben also auch, wie die Pflicht so das Recht, dieser Mission wirklich uachzukommen und die eiusprechende Stellung einzunehmen. Noch nie hat man einen Vater, einen Vorsteher, einen Diener, wenn er seine Pflicht that, der Herrschsucht bezüchtigt: mit Ausnahme etwa der Frei- schaarenzeit, wo man die Fürsten, die den Aufruhr nie» verhielten, Bluthunde und Tyrannen, und die Soldaten, welche den Fahneneid hielten, verächtliche und verthierte Lanzknechte und Söldlinge genannt hat.
Aber wie kommen die Bischöfe dazu, die Herausgabe des Kirchenvermögens zu verlangen, und die Verwaltung und Verwendung deffelben zu fordern? Ist nicht das wenigstens Herrsch- und Habsucht? — Die Sache ist sehr einfach: Jeder Mensch hat, wenn er volljährig ist, das Recht sein Eigenthum zu verwalten und zu verwenden, und hat die Pflicht, es so zu thun, wie cs vor Gott Recht ist. Nur wenn er noch nicht volljährig ist, ober wenn er sich in der Folge als habituellen Verschwender erweist, wird er bevormundet. So wird eS sich denn wohl auch mit der Kirche verhalten. Die Kirchengüler sind das Ei
genthum der Kirche. Warum soll diese also die Verwaltung und Verwendung ihres Eigenthums nicht haben? Da sie achtzehnhundert Jahre alt ist, wird sie wohl doch volljährig sein! Und da sie so viel zusam- mengebracht und trotz der Stürme und Gewaltthaten der Zeit so viel bewahrt hat, daß im Anfang dieses Jahrhunderts den erschöpften Kaffen der Fürsten mit ihren Mitteln aufgeholfen werden konnte, so wird sie auch nicht als Verschwenderin oder als verwallungs- unfähig erklärt werden können. Warum will man ihr also die Verwaltung und Verwendung ihres Eigenthums versagen? Nehme man hinzu den Willen der Stifter der Kirchengüter. Ich wäre begierig, unter den Tausenden von Stiftungsurkun- den auch nur Eine zu sehen, welche ihre der Kirche geschenkten Güter unter die Verwaltung des Staates stellte, und nicht vielmehr deren Verwaltung (in der Regel) der Kirche übergäbe, als welcher sie geschenkt wurden. Wenn es daher überall als unverbrüchliche Norm gilt, den Willen der Schenkgeber und Testatoren, so viel und lang es physisch und moralisch möglich ist, heilig zu halten, warum denn eine Ausnahme machen bloß bei den der Kirche gewordenen Schenkungen und Vermächtnissen? Es gibt Fälle, wo die Verwaltung der der Kirche geschenkten Güter nicht der Kirche überwiesen, sondern z. B. der Familie des Schenkgebers Vorbehalten ist, aber wie kommt der Staat zu einem Verwaltungsrecht? — Warum übrigens der Staat das Kirchcngut an sich genommen hat, ist leicht begreiflich. Wer das Geld bat, hat auch die Macht. Mit dem Gelde der Kirche haben die Regierungen auch die Macht über die Kirche. Mit dem Gelde in der Hand können sie jene Anstalten, Personen und Zwecke begünstigen und fördern, welche ihrer subjectiven Ansicht vom Zwecke der Kirche zusagen, gleichviel, ob sie der wahren Wohlfahrt der Kirche entsprechen oder nicht. Ja, ich habe schon oben nachgewiejen, wie nahe eS liege, und wie natürlich eS sei, daß Männer der Regierung in Folge ihrer Bildungsgesckickte oder in Folge ihrer akatholischen Consesfion eine Gesinnung haben, welche dem Katholicismus nichts weniger als hold ist. Mit dem Geld der katholischen Kirche in der Hand werden diese Männer nun wohl aus sich selbst herausgehen, und (AlleS rein objectiv ansckauend) das Leben und Wirken der katholischen Kirche aufrichtig, angelegentlich und nach dem Geiste der Kirche schützen und pflegen? — Es ist nicht denkbar, und wird, wäre es auch denkbar, in der Wirklichkeit nicht geschehen. Wenn die Bischöfe daher das Geld und Gut der Kirche in ihre eigene Verwaltung nehmen wollen, so ist das wahrlich keine Herrsch- oder Habsucht, sondern die Frucht ihrer Ueberzeugung, daß sie Gott und den Stiftern der Kirchengüler und der Kirche für die Erhaltung und Verwendung dieser Güter verantwortlich seien. Und in der That, Wer kann sie dieser Verantwortlichkeit entbinden? Wer kann sie folglich der Herausforderung des Kirchengutes entheben, oder sie, wenn und so lange sie daS Kirchenvermögen in fremden, leichtlich sogar gegnerischen Händen sehen, beruhigen? — Ich füge bei, daß die christliche Kirche gleich bei ihrem Ursprung ihr eigenes selbstverwaltetes Vermögen hatte, wie Joh. 12, 6. Avg. 4, 34—37, 51, 1. 2. 6, 1 — 6 zu ersehen ist. Und so war es durch alle Jahrhunderte herab. — Die Regierungen haben im vorigen Jahr einen Schritt, welcher beruhigen soll, gethan , indem sie erklärten, es dürfe kein Kirchengut ohne Zustimmung der Kirchenbehörde verausgabt werden. Allein hiernach wäre cs der Staat, welcher über daS Wofür, Was und Wieviel der Verausgabungen erfennete, und seine Beschlüsse vorlegte, der Kirche da- gegen bliebe nicht einmal die Ju it ia l iv e bei den Anträgen auf Verwendung der Kirchengüter, ja sogar nicht einmal da« Recht, nur überhaupt selbst Anträge zu stellen, vielmehr wäre sie auf das bloße Zustimmungsrecht beschränkt. Daß sich die Bischöfe mit einem solchen Rechte nickt entfernt beruhigen könnnen, und dan da- mit ihrer Stellung und Verantwortung durchaus nicht Rechnung getragen ist, leuchtet von selbst ein, um so mehr, wenn man erwägt, welches Uebergewicht überall der Antragsteller, zumal wenn er physische Macht besitzt, über den bloß ZustimmungSberechligtc» hat.
Indem ich über den Vorwurf der Herrschsucht, welchen man der Kirche macht, rede, kann ich übrigens die Bemerkung nicht unterdrücken, daß es eine Klaffe von Leuten im Staate gibt (ich glaube, man nennt sie Bürokraten) welche meinen, cs könne in der Welt nichts stehen und geben, wenn sie es nicht regieren. Nach ihrer Ansicht ist das StaatSwohl und ihr Regiment identisch. Daß diese nun selbst von arger Herrschsucht geplagt seien, fällt