Nassauische Allgemeine Zeitung.
M S8. Donnerstag de« 2. Mvar 1834.
Die Naffauiscke ANftemeine Zeitunk" mit dem beNeirisiischen Beiblatt „Der Nganderer" erscheint, ©onntaqS angenommen, tqgltd) und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulariv nunmehr ar<6 für den ganzen umfang des Thurn- und TariS'sâen VerwaltungSbeztrkS mit ZnbigrtN des PoNauischiagS 2 fl., iür die übrigen Länder des deulsch-bNerrci»is»en PoNvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. — Inserate werden die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellttngen beliebe man in der Buchhandlung von W. ssr i ed r i Ä, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämter», zu machen.
i beßten Hoffnungen zu Grabe tragen, und wir hätten nur noch die deutschen Interessen zu vertreten und zu verhandeln. Allein auch auf diesem Felde läßt sich noch Gutes erzielen, und wir werden daher auch alsdann nicht nachlassen, nach Kräften wirksam zu sein.
** Die pariser T'Corrcspondenzen des „Lloyd,, haben theils durch ihre ohne allen Rückhalt zur Schau getragene Parteistellung für die Regierung LouiS Napo- lcou's, theils durch die gute Information des Bericht- erstalterS über die Absichten des französischen Cabinets Aussehen erregt, und die Bedeutung, die man ihnen besiegen geneigt war, ist noch daurch erhöht worden, daß sie, wie neulich in der Neuen Preußischen Zeitung gelegentlich ein pariser Correspond-nt bemerkte, von einem österreichischen Beamten, Hrn. Debra uz her- tübren. Eben um des Gewichtes willen, das von dieser Eigenschaft des Korrespondenten auf den Character und die Tragweite seiner Berichte übertragen wird, dürfte es nicht überflüssig sein, zu bemerken, daß Debrauz nicht österreichischer Consul, sondern Eonfulats - Kanzler in Paris ist. Der österreichische General-Consul in Paris ist seit Jahren Rothschild, und sowohl die intime Verbindung, welche Debrauz in seiner Stellung mit dem Hause Rothschild fortwährend unterhält, als das Vertrauen, welches er bei einem oder dem andern franz. Staatsmanne genießen mag, geben einen genügenden Schlüssel für den offieiösen Anstrich und die Information seiner pariser Briefe im „Lloyd". Trotzdem, daß Debrauz österreichischen Consula'sbeamtcr ist, würde man also meines Erachtens sehr Unrecht thun, wenn man dem Verdachte Raum gäbe, daß seiner AuffassungS- wcise Inspiration deS österreichischen CabineteS, und dem thatsächlichen Theile seiner Rapporte Kundgebungen der österreichischen Regierung zu Grunde liegen. In diesem Sinne hat auch neulich die officiöse „O^tnri Corr." den Character und die Bedeutung dieser Corre- spondenzen zu bezeichnen Anlaß genommen, und man kann versichert sein, daß die „Ocßerr. Corr." diesfalls nicht ohne genaue Kenntniß der einschlägigen Verhältnisse vorgegangen sei.
Deutkchland
Wiesbaden, 1. Febr. Der den Kammern vor- geiegte Gesetzentwurf über die Wiedervereinigung der Rechtspflege und Verwaltung in der unteren Instanz lautet:
Wir Adolph von GotteS Gnaden Her - z og zu Nassau re. haben unter Aufhebung des Gesetzes vom 4. April 1849, die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz und die Organisation der Verwaltungsstellen betreffend, mit Zustimmung unserer Landstäude beschlossen und verordnen wie folgt:
§. 1. Die Besorgung der Geschäfte der Justiz in der unteren Instanz und der Verwaltung wird in jedem Jnstizamlsbezirk einem Amt übertragen, mit Ausnahme des Amtsbezirks Wiesbaden, in welchem das dermaligc Justiz- und Verwaltungsamt bestehen bleibt.
8. 2. Bei jedem Amt werden angesteUt: 1) ein Amtmann; 2) je nach Bedürfniß ein oder zwei. Secrc- täre; 3) die erforderliche Anzahl Aeccssisten; 4) ein AmtSdiener.
8. 3. Dem Amtmann steht gegen die ihm unter« gebenen Diener und Localbehöidcu eine Disciplin«» strafbcfugniß bis zu 15 fl. zu. Wegen Verletzung des amtlichen Ansehens kann das Amt Ordnungsstrafen bis zu 10 fl. oder 5 Tagen Amlsgcfängniß ansetzen. Der Recurs gegen die nach diesem Paragraphen erkannten Strafen gebt an die Landesregierung.
8. 4. Das Amt kann Strafgebote und Verbote innerhalb der bestehenden Gesetze bis zum Betrage von 15 fl. oder bis zu entsprechendem Arrest zur Anfrecht- Haltung von solchen Maßregeln erlassen, welche für das Amt oder einzelne Orte desselben zur Abwendung positiver Nachtheile für die öffentliche Sicherheit, für das Leben, Gesundheit und Eigenthum derselben crsordcr- i y sind.
§. 5. Als Gehalt wird festgesetzt: 1) für den Amtmann 1200 bis 2000 fl.; 2) für den Secretär 800 bis 1200 fl.; 3) für den Aeccssist 200 bis 700 fl. ;
4) für den Amtsdiener 300 bis 350 fl. Der Amtmann bezieht für ein Dienstpferd, das er zu halten verbunden ist, eine jährliche Vergütung von 175 fl. und ein fcstzusctzcndes Aversum für Canzlciaufwaud- Für Reisen im Amtsbezirk außerhalb der Gemarkung des Amtssitzes erhalten: 1) a» Diäten: der Amtmann 3 fl.; der Secretär. und Aceessist 2 fl. Beträgt der Zeitaufwand für die Reise und das Geschäft weniger als 5
Jeitungsschau.
Die Sendung des Grafen. Orloff. — Die Pariser Corr, des Lloyv.
** Die Sendung des Grafen Orloff nach Wien, schreibt man der „Fr. Postz.", scheint noch nicht in ihrer vollen Wichtigkeit gewürdigt zu werden und dennoch ist durch dieselbe eine neue Wendung in der orientalischen Frage eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt beharrte Rußland auf dem Satze, daß cs sich nur mit der Türkei im Streite und Kriege befinde und daher auch nur mit dieser Macht zu unterhandeln und Frieden zu schließen habe. Die übrigen europäischen Groß, machte haben sich zu einer Conferenz vereinigt und dadurch, sowie durch die Ausgleichungsvorschläge erklärt, daß der russisch - türkische Streit eine europäische Frage enthalte, die gleichzeitig und unter Theilnahme der vier Mächte geordnet werden müsse. Indem nun Graf Orloff mit ausgedehnten Vollmachten seines Kaisers in Wien erscheint, um sich über die Ausgleichungsvorschläge der vier Mächte zu erklären, erst mit der Kaiser von Rußland die europäische Qualität seines Streites mit der Türkei an Und nähert sich daher der Anschauungsweise der übrigen Großmächte. Man will zwar wissen, daß Graf Orloff der Ueberbringer neuer Ausgleichungsvorschläge fei, und sich daher nicht auf die Vorschläge der vier Mächte vom 13. Januar einlassen werde, allein dies ändert nichts an der Thatsache, daß Rußland an der gemeinschaftlichen Regulirung der Verhältnisse der Türkei durch die fünf Großmächte Theil nehmen will. Dieser Schritt ist in unseren Augen ein entscheidender, indem der Krieg zwischen Rußland und der Türkei dadurch zur Nkbenfrage wird. Letztere erledigt sich mit der ersteren von selbst. Allerdings kommt es darauf an, welche Borschläge Graf Orloff zur bleibenden Fest- stellung der Verhältnisse der Türkei zu machen befehligt ist, und ob es möglich ist, auf der von Rußland ge- wählteu Grundlage die Hauptfrage zu erledigen. Hierüber kann man sich nicht aussprechen, so lange man jene Vorschläge nicht kennt; der von Rußland gethaut Schritt zur Ausgleichung berechtigt aber zur Hoffnung, daß der Kaiser von Rußland nichts Unbilliges und Unausführ- bares verlangen werde. Eine einläßliche Prüfung der russischen Vorschläge durch die Wiener Couferenz steht daher zu erwarten. So wenig als der Kaiser von Rußland aus dem Einlaufen der Vereinigten Flotten in das schwarze Meer einen casus belli gemacht hat, eben so wenig werden die vier Mächte, oder doch die zwei Westmächte aus der Nichtannahme der Wiener Unterhand- lungSbasis durch Rußland einen solchen ableiten. Dieses läßt sich mit um so größerer Gewißheit erwarten, wenn, was wir bezweifeln, Graf Orloff den Befehl haben sollte, sich von Wien über Berlin nach Paris und London zu begeben. Dadurch ist der Weg der Unterhandlung, der zum Ziele führen kann, betreten und von der Abreise der Gesandten Rußlands von Paris und London kann vor der Hand wohl keine Rede sein. Diese Aussicht muß von Einfluß auf die Antwort Englands und Frankreichs auf die russische Anfrage wegen des Einlaufens der vereinigten Flotten in das schwarze Meer sein. Zwar bemüht sich die KriegSparlhci in England, das Verfahren deS Kaisers von Rußland in dem Lichte darzustellen, als sei es ihm nur um Zeitgewinn zu thun, um inzwischen die türkische Streitmacht zu vernichten und die Pforte zur Eingehung eines Separatfriedens zu zwingen. Einem solchen Gedanken vermögen wir aber keinen Raum zu geben, weil der Kaiser, wollte er hinterlistig verfahren, nicht nur die Westmächte, sondern auch Oesterreich und Preußen gegen sich haben müßte. Alsdann wäre der Bruch des von dem Kaiser Nikolaus gegebenen Wortes, die Integrität und Selbstständigkeit der Pforte nicht anzutasteu, vorhanden, und auch Dcuisch- land müßte sich gegen ihn erklären. Abgesehen von der Über jeden Zweifel erhabenen Großh.rzigkeit und Ehrenhaftigkeit des Kaisers von Rußland, müßte derselbe durch das eigene Interesse seines Reiches abgehalten werden, einen solchen verderblichen Weg einzuschlagen. Ueber Alles dieß müssen wir binnen wenigen Tagen Gewißheit erhalten. Die Thronrede der Königin Victoria wird uns den mit Sehnsucht erwarteten Aufschluß ertheilen. Enthält diese Rede keine Kriegserklärung ge- gen Rußland, sondern nur den Ausdruck der Befürch- tungen und Erwartungen (die Thronrede enthält in der That nur den Ausdruck von Befürchtungen und Erwartungen, aber keine Kriegserklärung), so ist unsere Ansicht die richtige, und wir können hoffen, die große Frage des Tages noch vor dem Einiritt des Frühjahrs ^ ledigt zu sehen. Im andernFalle müßten wir unsere
Stunden, so hat das Amtöpersonal die Hälfte biejV Diäten und wenn die Reise außerhalb des Amtsbezirks stattstndet einen Diätenzusatz von 1 fl. zu beziehen; 2) Als Vergütung für Transportkosten, wenn die Entfernung vom Amtssitz mehr als eine Stunde beträgt, der Secretär und Aceessist 1 fl. 30 kr. 3) Als Vergütung für Quartierkosten der Amtmann, Secretär und Acccs- fist 1 fl. 30 kr.
8- 6. Einem jeden Amt wird ein gewählter Amts- bczirksrath beigeordnet, der aus vier Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Bezirksratbs werden auf sechs Jahre nach den Bestimmungen des Edicts vom 25. November 1851 von den für die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer gewählten Wahlmännern gewählt. Zu die- scu treten die dem Amtsbezirk angehörigen höchstbesteuer^ teil Grundbesitzer und Gewerbetreibenden, welche in die nach §. 8 und 14 des Edicts vom 25. November 1851 ausgestellten Wählerlisten zur ersten Kammer ausgenommen sind, sofern sie nicht als Wahlmänner gewählt sind, hinzu; doch ist diese Berechtigung davon abhängig, daß zur Zeit der Wahl der zur Zeit der Veröffentlichung der Liste zu zahlende Steuerbeitrag sich nicht vermindert hat.
8- 7. Jeder Gewählte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen sind und können die Wahl ablehnen, solche Staatsbürger, welche daS sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie diejenigen; welche die Stelle eines Bezirksrathsmitgliedes schon sechs Jahre bekleidet haben. Werden andere Ablebnuiigsgründe vorgebrackt, so entscheidet über deren Erheblichkeit bet Bezirksrath, gegen dessen Beschluß ein Rccurs an die Landesregierung und nicht weiter zulässig ist. Dasselbe gilt von den Gründen, welche für den Austritt aus dem bereits angctrctenen Dienst geltend gemacht werden. Verweigerung der Annahme der auf einen Staatsbürger gefallenen Wahl oder unzeitiger Austritt aus dem Amte ohne genügende Entfchuldigungsgründe ziehen die Suspension der activen und passiven Wahlberechtigung Jüt Bczirksrathswahlen auf die Dauer von sechs Jahren nach sich. Die Staatsdiener sind zur Annahme bet Wahl nur mit Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde berechtigt.
8. 8. Die Mitglieder des Bezirksraths erhalten als Vergütung für Auslagen Einen Gulden Taggeld ; die am Amtssitz wohnenden die Hälfte. Reisekosten werden nicht vergütet.
§ 9. Zum Geschäftskreis des Bezirksraths gehören : 1) die Genehmigung der Veränderungen in der Begrenzung der Geincindegemarkngen und die Begutachtung der Frage, ob eine Gemeinde aufgelöst, neu gebildet, oder mit anderen vereinigt werden soll; 2) die Genehmigung zu Abänderungen in den außerordentli- Gemeindeeinnahmen, namentlich zur Einführung einet neuen oder Aufhebung einer bestehenden Abgabe, sowiS die Genehmigung zu Abänderungen im AllMendgenuffe; 3) die Genehmigung der VeräußermigeN von Gemein- deliegenschaften. der Capitalaufnahmen der Gemeinden, der Verwendung des GrundstockverMögens zu laufenden Bedürfnissen, sowie der Waldausstockungcn und außerordentlichen Ho'lzhiebe, soweit bei diesen Angelegenheiten die Gemeindebehörde» einer höheren Geiiehmignng bedürfen; 4) bie Entscheidung über Beschwerden wegen verweigerter Bürgeraufuahmc; 5) die Genehmigung des Betrags des Bürgeraufnabmegeldes; 6) die Entscheidung der Frage, ob eine Gemeinde im öffentlichen Interesse eine ihr von dem Amt angesonnene, von ihr aber abgelehnte Ausgabe zu machen habe, insofern die Verpflichtung' zur Ausgabe nicht in ihrem ganzen Umfange gesetzlich bestimmt ist; 7) Die Entscheidung von 'Streitigkeiten zwischen mehreren Ge^ meinben über die Frage, ob Ausgaben, für welche keine privatrechtliche Verbindlichkeit besteht, im öffentlichen Interesse von der einen oder anderen Gemeinde, oder von mehreren gemeiiischaftlich und in welchem Verhältniß zu tragen seien; besteht der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Aemtcr, so hat die Landesregierung nach Anhörung des Gutachtens der beiden betreffenden Bczirksrälhe zu entscheiden; 8)' die Entscheidung über die für jedes Jahr von den Gemeinden anszufübrcnden Vicinalwegbautcn und über die verhältnißmäßige Hcran- z ehung der einzelnen Gemeinden zu deren Kosten. Die allgemeine Richtung her Verbindungswege verschiedener Gemeinden hat der BezirkSrath nach Anhörung des Gutachtens der Baubehörde zir bestimmen. * Bei Haupt- vetbindungswegen, die mehrere Aemter berühren, haben sich die einzelnen Bezirks räth« über Richtung und Anlage unter 'Zuziehung der betreffenden Techniker zu ver. ständigen. Bei Streitigkeiten bleibt der Landesregierung'