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Nassauische Allgemeine Zeitung

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Mittwoch öen 1. Februar

1834.

Dik,,Nassaoischk Allgemeine Zeitnng" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntagâ ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulariv nunmehr arch für den ganzen Umfang des tburn» und TariS'schen Verwaltungsbezirks Mit Jnbtgriff des Postausschlags 2 st., für die übrigen cänder des deutsch-österreichischen PostoereinS, rote für das Ausland 2 st. 24 tr. Anseraie werden die vieispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung den W. Friedrich, Langgasse 42, auSwärt« bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

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Die Haltung brr protestantische« Presse in dem badischen Kirchenstreite.

Wenn ein gebildeter und gläubiger Protestant alle die Blätter seiner Confessio» durckmustcrn sollte, welche von dem Memel bis zu dem Rhein, von den Alpen bis zur Nordsee Chorus gegen den Hochwürdig­sten Herrn Erzbischof von Freiburg .gemacht haben; wenn er von ihren Argumenten, von ihrem Ton u. s. w. Kenntniß nähme gewiß, er würde sich einer bitter schmerzlichen Empfindung nicht erwehren können, und eine heiße Sckamröthe müßte ihm in's Gesicht stei­gen. Welche Masse von Geistlosigkeit, von Oberfläch­lichkeit und von groben Widersprüche»; Und welche Rohheit der Gesinnung, welcher tiefe Haß, nicht nur gegen die katholische Kirche und die Rechte derselben, sondern gegen Recht und Religion überhaupt, strömt täglich von hundert und abermal hunderten dieser Or­gane in das deutsche Volk aus! Es ist dies freilich eine alte Erscheinung, woran der gläubige Protestant sich gewöhnt hat und gegen deren Schmerzen er abge­stumpft ist. Aber verhehlen kann er sich doch nicht, daß die gejammten protestantischen Zeitungen, mit nur sehr wenigen bereits früher erwähnten Ausnahmen, doch weiter nichts sind, als die Presse des Unglaubens und der Volkssouveränetät, und daß der Haß, womit sie gegen das Reckt der katholischen Kirche auftritt, zu­letzt doch nur der Haß gegen Christenthum und gegen historisches Recht überhaupt ist. Das protestantische Christenthum ist der protestantischen Presse ebenso ver­haßt, wie die katholische Kirche; und wenn die prote­stantische Presse mit größerer Einstimmigkeit und leiden­schaftlicher Heftigkeit gegen die katholische Kirche und die rechtlichen Bedingungen ihrer Existenz wüthet, so kommt dies einfach daher) weil sie mit richtigem Instinkte voraus sieht, daß die katholiscke Kirche ein gefährlicherer und konsequenterer Feind des Unglaubens ist. Alle diese hundert und abermal hundert protestantische Zeitungen vertheidigen nicht etwa die Lehre und das System Lu- ther's oder Calvin's gegen die Ansprüche der katholi­schen Kirche, o nein, es ist der Unglaube überhaupt,- den sie gegen den Glauben; es ist der Subjectivismus, der Pantheismus, den sie vor der objectiven geoffen­barten Wahrheit retten wollen. Es ist die Despotie der Volksmajorität, des omnipotenten Staates, die sie gegen wohlerworbene Rechte überhaupt als Panier hin- pstanzen. Die wenigen protestantischen Blätter, die noch an dem Christenthume hängen, deren Zahl aber so gering ist, daß sie fast verschwinden in der Masse der nichtchristlichcu protestantischen Blätter, sind daher auch in einer schlimmen, ganz unhaltbaren Doppelsiel- lung. Einerseits fühlen sie recht gut, daß der von der badischen Bureaukratie ausgegangene und von der pro­testantischen Presse unterstützte Angriff gegen das Chri­stenthum und gegen die Idee deS Rechts überhaupt gerichtet ist, und nickt bGß gegen die katholische Kircke. Sie svmpathisireu daher mit den katholischen Blättern und möchten gern mit ihnen Front gegen die protestan­tische Presse machen. Da sie aber doch auch nicht ka­tholisch sein wollen, so sind sie andererseits in ihren Argumenten genirt. Sie müssen eine Mittelstellung einuebmen, halb für, halb gegen das Christenthum ; halb für das Recht, halh für den omnipotenten Staat; und da eine solche Mittelstellung logisch, sittlich und gläubig unhaltbar und unmöglich ist, so sind sie in der pein­lichsten Verlegenheit und fallen aus einer Inkonsequenz in die andere. Sagen sie etwas gegen das Reckt der katholischen Kirche, so nimmt die protestantische Presse sie beim Wort und zieht die Consequeuzen daraus, die dann nothwendig gegen Kirche und Recht ausfallen müssen. Und sagen sie etwas für das Recht der katho­lischen Kirche, so nehmen wir katholische Blätter unserer­seits sie beim Worte und zeigen, daß sie conscqncnter- weise die ganze Lehre und das ganze System der katho­lischen Kircke anerkennen und dem Protestantismus , so wie dem absoluten Staate überhaupt, absagen. Auf der einen Seite liegt Pantheismus und absoluter Staat; auf der anderen Seite Christenthuin und Freiheit und Recht. Und daß ein Drittes, welches beide Elemente in sich vereine, nicht möglich ist, zu dieser Ueberzeugung, sollte man denken, müßte ihre eigene Haltung, und der vergebliche Versuch, zwischen Ja und Nein einen festen Standpunct zu gewinnen, diese Blätter, die so verloren aus dem Ocean der protestantischen Tagespresse schwim­men, doch überzeugen. Könnte man einen Blick in das innerste Herz derselben werfen, wer weiß, was man jetzt schon darin entdecken würde. Aber Hochmuth , Men- schenfurcht, Trägheit und GcwohnhettSsüude u. s. w.

sie hängen sich mit bleierner Schwere an die Seele, welche sonst so gerne die Flügel entfalten möchte zum Aufschwünge in das Reich GotteS und seine heilige sKircke. Die D. VH., der wir diesen Artikel enineh- imen, fährt fort:

Aber auch die große Masse der ungläubigen prote­stantischen Tagesblätter kann man, was den Kirchen- streit in Baden anbetrifft, in konsequente und inkonse­quente eintheile». (konsequent z. B. ist dieNational- Zeitung", welche in ihrer bewußten Ungläubigkeit öfters I unverholen durchblicken läßt, daß, wenn einmal gcoffeu- I hartes Christenthum und eine Kirche außerhalb des Staates sein solle, die katholische Kirche die einzig mög­liche Conscquknz dieser, ihrer Ansicht nach, falschen und überlebten Auffassung sei. Sie verschmäht das halb bewußte, halb unbewußte Kokettsten rationalistischer und deistischer Blätter mit einem persönlichen Gotte, einer Kirche mit Recht und Unrecht, mit Gutem und Bösem. Sie kennt nur die endlose pantheistische Entwickelung und das Organ derselben, den absoluten Staat. Den Versuch, eine Mittelstellung einzunshmen, zweien Herren zu dienet!, die nun einmal sich nickt mit einander ver­tragen, verachtet sie als Bornirtheit und als Willens­schwäche. Sie hat für alles Respect, was ein System ist; und sie thut der katholischen Kirche die Ehre an, sie als ein System anzuerkenneii, während sie eine un­sägliche Verachtung sowohl gegen rationalistischen als gläubigen Protestantismus hegt. Die Zeiten sind jetzt nicht danach angethan, daß sie recht ungeschminkt und mit vollem Uebermuthe diese ihre Lehre predigen tonnte; man liest cs nur zwischen den Zeilen heraus.

Andere Blätter sind wenig icns in rechtlicher Be­ziehung, in Beziehung auf den badischen Kirchenstreit, konsequent. Sie lassen sich auf die Deutung der Rechts- verträge der Kirche mit dem Staate gar nicht ein; sie geben zu, daß solche Verträge vielleicht existiren und daß ihr. Jupalt auch für die Fordcrwuâ des Hoch­würdigsten Erzbischofs von Freiburg sprechen können. Aber sie erklären überhaupt jeden Vertrag mit dem Staate von vorn herein für null und nichtig. Was der Staat zugesteht, es geschieht nur immer unter der stillschweigenden Bedingung, daß er es wieder zurück­nehmen kann; der Staat allein hat die gesetzgebende Macht, und diese Macht erstreckt sich über alles. So lange der Staat durch ein Gesetz der Kirche Rechte zusteht, so lange hat sie Rechte; sobald der Staat durch ein Gesetz dieses Recht wieder aufhebt, hört das Recht auf. Gegen den Willen des Staates irgend ein Recht prätendiren und cs fest galten wollen, ist weiter nichts als Hochvcrrath. Die badische Regierung repräseutirt , den Staat. Die badische Regierung hat unzweifelhaft ihren Willen erklärt, über das was die Organe der ! Kirche thun und lassen dürfen. Und wenn der hoch- würdigste Erzbischof und sein Clerus in irgend einer Weise von diesem Willen abweickt und sich dein Be­fehle, dem Willen, dem absoluten Gesetze deS Staates nicht fügen will, so ist er Aufrührer und Hockverräther wie eben Hacker und Struve oder vielmehr noch eher und gewisser, denn cs bleibt zweifelhaft, ob nicht Hecker und Struve in einer gewissen Periode den omnipoten- ten Staat repräscntirten. Diese Blätter, wozu z. L. dasFrankfurter Journal", dieDeutsche Allgemeine Zeitung" u. s. w. zu gehören scheinen (von den badi­schen Blättern versteht es sich von selbst), sie sind we­nigstens in Bezug auf die Recktsidee (lucus a non lucendo) bei dem badischen Kiichenstreit confbquent.

Aber völlig inconsequent dagegen ist die große Zahl derjenigen Blätter, wclcke einerseits zugeben, daß gül­tige Beiträge zwischen Staat und Kirche existiren kön­nen und daß jelcke auch wirklich zwischen der katholischen Kirche und dcm badischen Staate vorhanden sind, und welche dock anderseits wieder dem hochwürdigsten Erz­bischöfe das Recht bestreiten, sich dieses wohlerworbenen Bertragsrechtes zu bedienen und danach zu handeln, so­bald die Staatsregierung cs ihm verbietet. Man sollte eS nicht für möglich halten, daß ein so offen auf der Hand liegender logischer Widerspruch sich in die Oeffcntlickkctt herauswagen könnte. Und doch sind eS hunderte von protestantischen Blättern, welche sich tagtäglich in diesem heuchlerischen Widersprüche heiumtummelu, die fast in der nämlichen Zeile ja und nein, schwarz und weiß, sage», die mit wahrer Seiltänzergesckicklichkcit von einem Slandpuncte auf den andern Standpunct voltigiren. Am stärksten in diesen Saite rnortales ist aber von al­len Blättern die BerlinerZeit" gewesen. Geschwin­digkeit ist keine Hexerei, sagte ein bekannter Taschen­spieler; aber die Geschwindigkeit derZeit", milder sie bald den Vertrag uns in die Hand gibt, bald denselben

wieder verschwinden läßt, so daß wir nur die StaatS' omnipotenz in Händen haben, sie ist wirklich Staunen erregend und kommt der Hexerei sehr nahe.

Deutschland.

* Wiesbaden, 1. Februar. In der heutigen Sitzung der ersten Kammer, welche in Abwesenheit des Präsidenten, Grafen Walderdorff, unter der Leitung des von Sr. Hoheit dem Herzog bis zur Rückkehr des Vicepräsidenten Freiherrn von Bock- Hermsdorff zum Bicepräsidenten ernannten Abge­ordneten^ M ö l l e r stattfand, wurde der Austritt des Abgeorductc» Lossen der Kammer bekannt gegeben und die Anzeige gemacht, daß der Hochwürdigste Bi­schof zu Limburg den Geistl. Rath und Domherrn Diehl zu seinem Stellvertreter ernannt habe. Hierauf wurden der Kammer der Entwurf eines neuen Jagdge­setzes, der Entwurf eines Gesetzes, die Aufhebung des Gesetzes vom 4. April 1849, die Trennung der Rechts­pflege von der Verwaltung in der unteren Instanz und die Organisation der Verwaltungsstellen betr., und der Entwurf eines Gesetzes über bis Auflösung des Ge- nuindrvcrbandcs von Niederfischbach vorgelegt. Nachdem das Präsidium sein Bedauern über den Austritt des in der Kammer so lange thätig gewesenen Abg. Lossen ausgesprochen, ward zur Wahl der Ausschuffe geschritten. Zur Ergänzung deS PetitionSaussckuffcS wurde gewählt der Adg. Wilhelmi; in den Ausschuß für das Jagdgesetz wurden gewählt die Abgeordneten Bertram,' Krauß, Müller; in den Ausschuß für das Gesetz über Organisation der Verwaltungsbe­hörden dieAbgg. Bellinger, v. Eck, Trombetta, Müller und Marburg; in den Ausschuß für das Gesetz über Auflösung deS Gemeindeverbandes in Nie­derfischbach, die Abgg. Möller, Wilhelmi und H ö cb st.

t* Wiesbaden, 1. Februar. Sitzung der II. K a m m c r. Ncg.èmmis. Faber übergibt einen Gesetzentwurf über Auflösung der Gemeinde Fischbach. Die Wahl eines Ausschusses soll in der nächsten Sitzung stattfiunden. Die auf der Tagesordnung stehende Wahl eines Ausschusses für den Gesetzentwurf über Aus­hebung der Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der untern Instanz fällt auf die Abgeordneten Braun, Eigner, Lang, Reichmann, Schellenberg. In den Aus­schuß für die Gesetzvorlage über Wiederherstellung der durch das Gesetz vom 15. Juli 1848 aufgehobenen Jagdberechtigungen wurden gewählt die Abg. Eigner, Knapp, König, Sebastian, Ulrich.

Der Entwurf des neuen Jagdgesetzes, welcher den Kammern bei ihrem Wiederzusammcntreten vorgelegt wurde, lautet: W ir Adolph von Gottes Gna­den Herzog zu Nassau rc. haben in Erwägung, daß die Wiederherstellung der durch daS Gesetz vom 15. Juli 1848 aufgehobenen, bis dahin in anerkannter recht­licher Wirksamkeit bestandenen Jagdberechtigungen, unter den auS Rücksicht auf den dermaligen Zustand der Forst- und Feldcultur erforderlichen Beschränkungen, als ein Act der Gerechtigkeit erscheint, die gemachten Erfahrun­gen auch über die nachtheiligen Folgen bei dem Fort­bestehen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungew über das Jagdrecht und dessen Ausübung keinen Zwei­fel lassen, mit Zustimmung Unserer Landstände, unter Aufhebung des Gesetzes vom 15. Juli 1848, die Aus­übung der Jagden betreffend, bcschlosien und verordnen

wie folgt:

§. 1. Die vor der Publication des Gesetzes vom 15. 3uü 1848 bestandenen Jagdberechtigungen werde», insoweit sie durch daS gegenwärtige Gesetz keine Abän­derung erleiden, in demselben Umsang, wie sie zur Zeit der Publication dieses Gesetzes bestanden haben, wieder

bcrgcjMlt.

2. Die bestellenden in Folge des Gesetzes vom 15, ^uli 1848 abgeschlossenen Beiträge, namentlich auch die Jagbverpachtuugen, erlöschen mit der Publication deS gegenwärtigen Gesetzes, ohne daß ein oder der andere Theil dieserhalb eine Entschädigung beanspruchen kann. DaS praenumerando bezahlte Jagbpachtgelb wird dem Pächter pro rata der Zeit von der Publication dieses Gesetzes an bis zum Ablauf deS betreffenden Pachtiah- rcs zurückbezahlt.

§. 3. Der Jazdbcrechtigte hat für die Beschädigungen Ersatz zu leisten, welche an den Erzeugnissen deS Fel­des und an den Waldculturen durch schwarz-, Edel», Damm- und Rehwild verursacht werden. Die Bestim­mung des zu leistenden Schadensersatzes bleibt freier Vereinbarung überlassen. Wo diese zu keinem Resultate