Nassauische Allgemeine Zeitung.
^ S Mittwoch Le« 11. Iomiar 1854.
Die,,Naffamsck>e?[ltßemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Präuumerativnsprc>ö für WieSbaren und , nach dem neuen PostregulariS nunmehr auch f lr ren ganzen Umfang des Tburn- und TariS'schen BerisaltungSbestrkS mit Inbegriff des PostauffchiagS 2 fl., für die übrigen Hader des deulsch-bsterreichifchen PostvereinS, wie für das Ausland 2 R. 24 tr. — Inserate werden die viersxaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Frredri ch, ffanggaffe 42, auswärts bei den nâchstgelegeneu Postämtern, zu machen.
V. Aotteâ über den badischeii Kirchen- eonfliet.
(Schluß.)
Zwischen der Kölnischen und der Freiburger Sache findet, wenn man in das Einzelne eingcht, der Unterschied statt, daß in der Kölnischen Sache bezüglich der gemischten Eben, welche damals den Hauptpunkt des Streites bildeten, wenigstens von Seiten der k. preußischen Regierung behauptet werden konnte, der Erzbischof habe einem bestimmt gegebenen Versprechen zuwider gehandelt (was jedoch K- v. Notteck ^ausdrücklich in Abrede stellt). In der Freiburger Sache, welche sich zur Zeit hauptsächlich um das Besetzungsrccht der Pfarreien und Prüfung der Candidaten ohne Zuziehung eines landesherrlichen Commissärs bewegt, konnte dem Erzbischof nur vorgehalten werden, daß er sich bisher dem von bet Regierung eingehaltcnen Verfahren stillschweigend gefügt habe. Daß aber aus der langjährigen Duldung eines Unrechts — vorausgesetzt, daß wirklich ein solches vorhanden ist — dem Ausübenden kein Recht erwachsen könne, auch fernerhin Unrecht zu thun, wird auch beut nicht juristisch gebildeten Verstände nicht schwer fallen, einzusehen, und es ist ganz überflüssig auf das Hinzuweisen, was bezüglich der Freiburger Sache über die Erlassung der Bullen Provida solersque und ad Dominici gregis custodiam, die Grundlagen jder Verfassung der oberrheinischen Kirchenprovinz, und über die Abfassung der drei Jahre hernach von den Regierungen der zur oberrheinischen Kirchenprovinz vereinigten Staaten verkündeten Verordnung vom 30. Jan. 1830, durch das sogleich auf die Nachricht von diesem einseitigen Vorschreiten der Regierungen ergangene päpstliche Breve „Petvénerat non ila pridenr' und noch anderweitig bekannt geworden ist. In Bezug auf das Einschreiten der k. preußischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln erklärte sich K. m Rotteck dahin, daß dadurch zugleich die ganze katholische Kirche angetastet und gekränkt worden sei. Dieselbe Ansicht ist bei einem großen Theil der Katholiken auch in der Freiburger Sache dadurch entstanden, daß die ihrem Erzbischof gehorsamen katholischen Geistlichen in Baden unter das gegen die gemeine politische Wühlerei gerichtete provisorische Gesetz gestellt worden sind/ während doch wohl die Regierung ohne einige Schwierigkeit, und ohne sich das geringste zu vergeben, ja sogar mit weit größerer Zweckmäßigkeit die billige Rücksicht auf die Gefühle der Katholischen Bevölkerung hätte eintreten lassen können, mindestens durch ein besonderes provisorisches Gesetz das anzuordnen, was ihr für den vorliegenden besondern Fall nöthig erscheinen mochte, in welchem notorisch die als streng konservativ und monarchisch gesinnt erprobten Katholiken die positiven Rechte ihrer Kirche vertheidigen zu müssen glauben. Dazu kommt noch, daß die Behandlung der einzelnen Fälle in Baden hauptsächlich dem subjektiven Belieben der Beamten überlassen worden ist, und daß dadurch sich bereits eine solche Ungleichheit in der praktischen Ausführung der betreffenden Verordnungen ergeben hat, daß dadurch allein schon eine große Mißstimmung hervorgerufen werden mußte. Warnend macht sodann K. V. Rotteck darauf aufmerksam, daß in der Ergreifung solcher Maßregel ein Princip aufgestellt werde, welches den Rechtszustand aller Kirchen gefährdet, und da es auch gegenseitig gebraucht werden kann, der Selbständigkeit und Ehre des evangelischen Körpers nicht minder als jener des katholischen Gefahr und Untergang drohte Sehr kräftig und treffend wies K. v. Rotteck sodann nach, daß jede der christlichen Kirchen Deutschlands verfassungsmäßig das vollkommene Recht des Bestehens hat, so wie sie war und ist, oder sich durch selbsteigende Lebcnsthätigkeit fortbildcn mag oder zu verbleiben für gut findet. Dringend ermahnt er insbesondere die einer andern Confessio» zugethane Regierung noch weit behutsamer, schonender und rücksichtsvoller, zu verfahren als eine, welche Kirchcngcnossin ist. Hierbei führt er die Worte an, welche der „edle Protestant Plank" in seiner Schrift über die gegenwärtige Lage und Verhältnisse der katholischen und protestantischen Partei in Deutschland schon (damals) vor mehr als zwanzig Jahren mcdergelegt hatte: „Die protestantischen Regierungen an welche katholische Länder gekommen sind, sollten sich nicht nur zum Gesetz, sondern zur eigentlichen StaatSmaxime machen Mit der 'besonnensten Um- fid)t alles zu beseitigen und zu verhüten was dem katholischen Volk zu einem Aergerniß Anlaß geben konnte. Leicht könnte bet so einem Volk der fast erloschene Re- ugionshaß wieder ausflammem, wenn cs auch nur eine
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scheinbare Ursache bekäme , für die seinige etwas von der unsrigen zu besorgen, ober': nur einen Scheingrund zu der Vorstellung bekäme, daß auch unser Protestantismus einen Antheil an jenem Drucke habe."
Eindringlich warnte K. v. Rotteck seine politischen Parteigenossen davor: „den Charakter der Kölner Ereignisse in einen wieder laut gewordenen Principicukampf zwischen römischer Hierarchie und deutscher Staatsrechtlichkeit zu setzen" sondern bezeichneten denselben mit ausdrücklichen Worten als einen Kampf „zwischen Kirchenfreiheit und StaatöabsolutismuS:"
Mit großer Schärfe und richtigem Tact entwickelte sodann K. v. Rotteck die charakteristischen Unterschiebe, welche sich in der Stellung b^r Staatsgewalt zur protestantischen und katholischen Kirche deßhalb ergeben müssen , weil in jener das Staatsoberhaupt zugleich Bischof oder Inhaber der Kirchengewalt ist > in dieser (b. h. in der katholischen Kirche) das katholische Kirchenrecht an sich eine positiv feststehende Gültigkeit habe, welche anznerkenucn keine Staatsregièruug rechtlich verweigern dürfe.
In der Unklarheit über diese Bedeutung und positive Gültigkeit deö katholischen Kirchenrechts im Staat liegt auch wirklich der Angelpunkt aller Conflicte zwischen der Staats- und Kirchengewalt: daher kommt es, daß jeder Theil in einem solchen Streit mit Hartnäckigkeit behauptet, daß das Recht auf seiner Seite sei. Das Recht aber, welches die Staatsrcgierung in einem solchen Streit behauptet, ist regelmäßig kein anderes, als ein von ihr selbst, nach ihren größkentheils nur büreau- kratischen Interessen, ausgestelltes, erfundenes und zu- gcschnittcues Recht, also ein wesentlich formelles Recht; das was die katholische Kirchengewalt entgegen hält, ist ein seit Jahrhunderten aus dem geschichtlichen Leben der Kirche organisch erzeugtes, mit demselben auf das engste und durch und durch verflochtenes, also ein wesentlich materielles Recht, welches der einzelne Bischof eben so wenig abändern oder aufgeben kann als darf. Entbrennt nun irgendwo — gleichviel in welchem Staat — ein solcher Kampf, so ist nach der Natur der hier angegebenen Grundverhältnisse der Verlauf und das Ergebniß desselben mit Sicherheit vorauszubestimmem Es wird nämlich der Staat anfänglich seine, in seiner äußern Machtstellung begründete (Überlegenheit entwickeln er wird seine Autorität, die Autorität seines selbstgc- schaffenen formellen Rechts, uölhigcnfallS durch Eiuschreiten mit Strafen aufrecht erhalten, oder doch zu erhalten versuchen. Aber hiermit ist selbst im glücklichsten Fall die Macht des Staats erschöpft — mehr nämlich vermag er nicht als zu strafen, und wenn der von den Staatsbehörden Bestrafte sich ruhig der ihm dictirten Strafe unterzieht, so ist alles geschehen, was die Staats- autorität verlangen und was sie erreichen kaun ; die Regierung muß sich hiermit befriedigt erklären - sie muß sich selbst vorsagen, daß sie hiermit die Autorität des Staats aufrecht erhalten habe, und nun von ihrer Seite nichts weiter zu thun sei, weil nichts weiteres möglich ist. Wenn aber die Bestraften, wie in solchen Sachen zu geschehen pflegt- die Strafe als ein Martyrium auf- fassen, wenn sie nach der Bestrafung immer wieder in demselben Geist wie vorher zu handeln fortfahren, wenn nebenbei in dem Publicum - oder koch in der Mehrheit des betreffenden Confessionötheils, einmal bie Meinung Fnß gefaßt hat, daß durch die formelle Handhabung der StagtSautorität ihr wahres historisches, materielles Recht verletzt sei, dann ist ein jeder Sieg, den die Regierung durch ihr Einschreiten mit Strafen erreicht, jeder Sieg der formellen Staatsantoriläl , für die Regierung mindestens eine Nutzlosigkeit, und dieß wird um jo klarer hervortrcten, je länger die Regierung in dem Bestreben durch Strafen ihre formelle Autorität der Kirche gegenüber aufrecht zu erhalten verharrt. Jede neue Strafe, die von den Staatsbehörden — wenn gleichwohl gerecht von dein Standpunkt des vom Staat selbst- geschaffenen formellen Rechts ans — verhängt ist, wird von dem betreffenden Religionstheil unvermeidlich als ein neues gesteigertes Unrecht, als eine neue Kränkung seines historischen und positiven, materiellen Rechls empfunden , und um so mehr wird derselbe alsbald auch allgemein als der Unterdrückte betrachtet werden. Hicr- bei darf man nicht unbeachtet lassen, daß eS sich, wie dermal im Großherzogthnm Baden, um Rechte der katholischen Kirche und ihres Bischofs handelt, welche derselben in dem von ihr behaupteten Umfang längst in den Meisten und zwar in den größten deutschen Staaten zn- gestanden worden sind, und die vorauSsichll'ch auch die großherzoglich badische Regierung der katholischen Kirche und dem Erzbischof in ihrcm Land aus die Dauer, we
nigstens im wesentlichen, gar nicht mehr vorenthalten kann, weil eine Verständigung der großherzoglichen Regierung mit beut Erzbischof über kurz oder laug doch eintreten muß, wäre eS auch nur aus dem Grund, weil die höchsten staatlichen und kirchlichen Gewalten sich gegenseitig nicht entbehren und nicht für immer in einer feindlichen Stellung und im Kampf mit einander verharren können. Hiernach wird man nicht umhin können zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß die Autorität der Regierung unmöglich dabei gewinnen kann, wenn dieselbe auf dem bisherigen Wege beharren würde.
Ausdrücklich ssprach K. v. Rotteck aus / daß er weit davon entfernt sei im geringsten zu bezweifeln, daß das königlich preußische Miiusterium bei seinem in der Kölner Sache bis dahin beobachtete» Verfahren „der aufrichtigen Meinung (gewesen) sei, es habe durch seine Maßregeln die Grenzen des der Regierung zustehenden Rechts nicht überschritten.
Das gleiche muß man auch bezüglich Les Vet« fahrens des badischen Ministeriunrs in der Freiburger Sache aussprccheu. Man kann hierbei sogar noch einen Schritt weiter gehen; als K. v. Rotteck in der Kölnischen Sache gegangen ist; man darf sogar anerkennen; daß sich daS badische Ministerium von dem Standpunkt deö von dem Staat sich selbst über die Kirche beige- legtcn, oben als büreaukratisch oder formell bezeichneten Rechts aus — welches, wie man nicht übersehen darf, das gegenwärtige badische Ministerium nickt erst selbst erschaffen, sondern bei seinem (Eintritt bereits vorgesun- ben hat — zu ben von ihm an geordneten Maßregeln allerdings befugt halten konnte: Man wird aber dagegen auch lucht bestreiten können, daß der Standpunkt auf welchen sich in solchen schwierigen, weitgreifenden unb zarten Fragen, wie sie bei Streitigkeiten einer Re» gieruug mit der katholischen Kirchengewalt aufzutauchen pflegen, ein Ministerium zu stellen hat, nicht der Standpunkt eines Gerichtshofs sein kann, und daß sonach eilt Ministerium nicht das für seine Aufgabe erkennen soll; was cs für strenges Recht erkennt, ohne Rücksicht aus die nun einmal im Land vorhandenen religiösen Gefühle und Empfindlichkeiten zur Durchführung zu bringen, namentlich wenn dieses strenge Recht nur ein formelles ist, dem nicht ohne Grund ein materiel« l es Recht entgegen gehalten werde» kann. Mag immerhin den Gerichtshöfen eines Landes der Satz: „Fiat juslilia. percat mundusu als Richtschnur bet ihren Entscheidungen gelten, so wird dagegen die oberste Regierungsstelle eines Landes nicht einem gleichen Grundsatz huldigen dürfen; sie wird vielmehr ihre Aufgabe darin finden müssen die Eintracht im Land, den so lange bestandenen confefftoneQen Frieden, die sicherste Bürgschaft aller staatlichen Ordnung und alles nationalen Wohlstands zu erhalten, und diese unschätzbaren Güter nicht einem starren Festhalten an einem behaupteten formellen Recht aufzuopfern. Hier muß sich die staatsmännische Weisheit bewähren, weil» nicht das Gesetz zu einem thönerutn Götze» werden soll, der eben bann zusammen bricht, wenn man ihm den confessionrl- len Frieden deö Landes zum Opfer gebracht hat.
Für die Aufrechthaltung des formellen Rechts hat das badische Ministerium bereits alles gethan was zu thun irgendmöglich war. Es würde daher auch das badische Wlnisterium nicht ben Vorwurf der Schwäche oder der Juconsequenz zu fürchten haben, wenn es der möglichsten Milde einen Einfluß auf seine ferneren Beschlüsse gestaltet, und eben hierdurch die endliche Bei- legung eines höchst bedauerlichen Conflicts beschleunigt, unter welchem selbst der Sieger nicht weniger als der Besiegte leidet. Durch bie schritte , welche eine Regierung in solcher Lage zur Anbahuung der Verständigung thut, kann sie nicht nur mchlS an ihrer Ehre einbüßen, sondern sie wird eben hiedurch thatsächlich beweisen, daß: sie ohne Leidenschaftlichkeit und Empfindlichkeit nur die Sache im Auge bat, unb lebiglichdas Wohl des Landes zur Richtschnur ihrer Handlungen nimmt; Die möglichste Nachgiebigkeit der Staatsregiernng — wie solche bie königlich preüßische Regierung zu ihrèm eigenen Vortheil 'nachher in der Kölner Sache auch wirklich bewiesen hat — zum Behufe der schleunigsten Beendigung deö unseligen Streits mit der Kirche, bei welchem iiie- mand gewinnt oder jubelt als jene politischen Fractio- nen -die, bewußt oder unbewußt, auf die Revolution toSstcucrn, und namentlich das Großherzogthnm Baden schon einmal in dieselbe hineingestürzt haben, war das Ziel welches K, v. Rotteck bei der Abfassung seiner Schrift vor Augen Halle: möge seine Stimme auch gegenwärtig Beachtung finden!