Nassauische Allgemeine Zeitung.
5. Dienstag dcu 10. Januar 1S54.
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V. Notteck über den badischen Äirchen- eonflict.
* Die „A. A. Z." hat nunmehr Erörterungen über den badischen Kirchenstreit die Spalten ihres Blattes geöffnet. Die erste dieser Auseinandersetzungen spricht sich entschieden zu Gunsten des Freiburger Erzbischofs aus, sie entnimmt jedoch ihre Beweissätze ausschließlich den Aussprüchen eines Mannes, dem Unbefangenheit und objective Unparteilichkeit wohl Niemand absprechen wird. Sie erinnert nämlich an die vor vierzehn Jahren von einem der gefeiertsten Koryphäen des constitu- tionellen Staatsrechts, K. v. Rotteck, bei Gelegenheit deS damaligen Streits zwischen der Krone Preußen und dem Erzbischof von Köln, Frhrn. v. Droste Vischering, an die deutsche Nation — (unter dem Titel: die Kölnische Sache, betrachtet vom Standpunkt des allgemeinen Rechts, zweite Auflage, Speyer, Landau und Grünstadt, F. C. NeidhardS Buchhandlung, 1839) erlassene Ansprache. Diese längst verschollene Flugschrift behandelt die wesentlichen Streitpunkte, welche auch gegenwärtig wieder bei dem Streit zwischen der großherzogl. badischen Staatsregierung und dem erzbischöflichen Stuhl zu Freiburg zur Sprache gekommen sind, mit einer solchen Wärme und Eindringlichkeit, daß sie wohl verdient von allen denjenigen beachtet zu werden, welche in dem dermaligen Streit entweder berufen sind, ein Wort der Entscheidung mitzusprechen, oder die sich berufen fühlen, als die Wortführer der einen oder der anderen Seite aufzutreten. Das was aber dem Ausspruch v Rottecks, an welchen wir hier erinnern, seinen besondern Werth für den gegenwärtigen Zeitpunkt verleiht, ist die innere, bleibende, von der Individualität der Kölnischen Sache völlig unabhängige Wahrheit, die seiner Anschauungs. weisender Conflicte zwischen Staat und Kirche zu Grund liegt, so daß man, in allen principiellen Fragen, die er zur Sprache gebracht bat, nur an die Stelle des Namens von Preußen und des Erzbischofs von Köln den Namen von Baden und deS Erzbischofs von Freiburg zu setzen braucht, um sich zu überzeugen, daß fast jedes Wort noch heutzutage seine volle Geltung hat; ja man wird, sowie man diese Veränderung vornimmt, Mühe Haben, sich zu überzeugen, daß diese Schrift nicht ausdrücklich für den dermaligen Conflict und mit besonderer Beziehung auf denselben geschrieben sei. Gewiß hat aber auch der Name K. v. Rottecks bei vielen, namentlich bei denjenigen, welche „Freisinnigkeit" und „Fortschritt" als die Devisen ihrer Fahne führen, einen guten, wohlverdienten Klang, und wenn seine politischen Freunde »nd überhaupt die Anhänger seiner politischen Richtung sein Andenken ehren wollen, so werden sie dies gewiß in keiner schöneren Weise thun können, als wenn sie sich die inhaltsschweren Worte des Friedens zu Herzen nehmen, welche ihr größter Meister gleichsam als ein politisches Vermächtniß nicht sehr lange vor seinem Hinscheiden gesprochen hat, und die jetzt noch als warnende Stimme ernster Mahnung über sein Grab herübertönen.
Nach K. V. Rottecks eigener Angabe lag die Ver. atuanung zur Veröffentlichung dieses Aussatzes darin, in der badischen Kammer (Sitzung v. 5. Marz 1839) eine Verhinderung erfahren hatte, als er, aus Anlaß der hannoverischen Verfassungsfrage, einige SBorte über die Kölnische Sache sagen wollte. Die Re- gierungscommisfion und mit ihr der streng ministerielle Theil der Kammer fürchtete wegen Bethuligung einer großen Macht das Mißfallen der Diplomatie auf sich zu ziehen. Andere besorgten, es möge der Vortrag etwa dem Interesse des Protestantismus 'zu nahe treten, oder jenes des Katholicismus demselben entgegenftellen, woraus dann etwa bei dem aufgeregten Eifer einiger protestan- tlscher Mitglieder eine leidenschaftliche Erwiderung oder «in gehässiger konfessioneller Streit entstehen könne.' Endlich gab es noch eine dritte Classe von Gegnern dieses Wortes, bestehend aus solchen, welche, obschon der katholischen Kirche beizählend, eS dennoch fast für eine Ehrensache halten sich lau gegen die . Satzungen dieser Kirche, ungebunden von ihren die GeistcSfreibcit lähmenden Satzungen und zumal dem Clerus abgeneigt zu zeigen und (nach K. v. Rottecks eigenen Worten)
„in der seltsamen Meinung befangen sind, daß katho- lilch gesinnt sein und aufgeklärt fein, ein Widerspruch, ^^'ch ^otestantisch gesinnt und vorurtheilSfrei sein,
So sah sich K. v. Rotteck gedrungen seine Betrachtungen über die Kölnische Sache
„vom Standpunkt des badischen, also deutschen Volksvertreters aus,"
gggé^' ■" ■“ - '- ^ ^i^^i»^^^^^ dem Druck zu übergebe». Welches betrübende Gefühl würde wohl hiebei K. V. Rotteck ergriffen haben, wenn er damals hätte ahnen können, daß einstmals ein Augenblick kommen werde, wo der kirchliche Streit für den badischen Volksvertreter nicht mehr eine bloß allgemeine deutsche, sondern eine überdieß speciell badische Sache sein werde, und daß dereinst vielleicht eine Regiclungs- commission in der Lage sein werde, in derselben Kammer, in welcher sie sich im Jahr 1839 der Besprechung kirchlicher Wirren in Deutschland widersetzte die Besprechung solcher im eigenen Land entstandener Wirrest selbst zu beantragen!
Die Art und Weise aber wie K. v. Rotteck, dieser anerkannt von aller mittelalterlich hierarchischen, dem Obskurantismus dienstbaren Richtung freie Geschichis- schreiber und Lehrer des Vernunft- und Staatsrechts, beU Principienstreit über die Gränzen der Staatsgewalt und der Kirchengcwalt — der 1839 in Preußen gerade so geführt wurde, wie er jetzt in Baden entbrannt ist — auffaßte, ist folgende. Er sah in diesem Streit (und mit vollem Recht) keinen dogmatischen oder hierarchischen Streit, sondern bloß eine Rechtsfrage, und zwar eine für die katholische wie für die protestantische Con- fession gleich wichtige Rechtsfrage; einen Streit der weder von dem einen noch von dem andern confessionel- len Standpunkt, sondern nur von dem Standpunkt des gemeinschaftlichen Rechts und des gemeinichast- lichen wahren Interesse beider Confessionen aus behandelt und beurtheilt, und einer rein verständigen, ruhigen von conscssioneller Parteiung freien Betrachtung unterstellt werden müsse. Er sah in einem solchen Streite zwischen Thron und Altar
«einen Streit der, wenn nicht bei Zeiten eine wohlthätige Vermittlung heilend eingreift, für die Ordnung und Ruhe, für den Frieden der Gemüther und für den öffentlichen Rechtszustand Deutschlands leicht unendlich bedrohender werden könne, als alle demagogischen Umtriebe."
K. v. Rotteck unterscheidet sich selbst sehr scharf von ultramontanen Katholiken, und bezeichnet seine Richtung ausdrücklich als jene
„welche der unsterbliche Kaiser Joseph II. in Oesterreich angebahnt, doch freilich, durch die Ungunst der Verhältnisse gehindert, nicht biS zum Ziele geführt habe.«
Er erklärt es gerade als die Pflicht dicser Classe der Katholiken, sowie aller wohlgesinnten, denen es um die Erhaltung der Eintracht und deS Friedens zu thun ist, herauszutreten aus der Passivität, und laut ihre Gefühle zu verkünden, weil nichts den Regierungen verderblicher sein kann, als die Unkunde oder die Selbsttäuschung über jene Gefühle. Wer wird nicht mit K. v. Rotteck übereinstimmen, wenn er auSruft:
„Laut also und unumwunden, und, wie ich glaube, im Sinne von vielen Tausenden, möge der Schmerz darüber ausgeruftn werden, daß in dem unglücklichen Deutschland, worin seit der längsten Zeit von ernsterem Religionsstreit kaum die Rede war, derselbe fast künstlich herauf- beschworen, sich wieder zu erneuern droht — daß von zwei voll- und gleichberechtigten Kirchen die eint besorgen soll: ihre rechtliche Freiheit geschmälert zu sehen durch eine der andern Kirche angehörige Staatsgewalt!«
Eine augenfällige Uebereinstimmung zeigt die Köl» nische mit der Freiburger Sache, wenn man die An- schuldigungkn vergleicht, welche damals von Seiten der k. preußischen Regierung und ihren Parteigängern gegen den Erzbischof von Köln, und jetzt von Seiten der großh. badischen Regierung und den auf ihrer Seite stehenden öffentlichen Organen gegen den Erzbischof von Freiburg vorgebracht werden. In einem wie in dem andern Fall ist von hartnäckigem, grundsätzlichen Ungehorsam gegen die Gesetze des Landes und von entschieden feindlichem Auftreten gegen die Regierung einerseits, und auf der andern Seite von gezwungenem Einschreiten der Regierung und dessen Beschränkung auf die Nothwehr die Rede. Nur der Unterschied findet statt, daß man in der Kölner Sache sich gar nicht ent- blödete, den Erzbischof fälschlich eines Zusammengehens mit der politischen Umsturzpartei anzuschnldigcn, während man bei der gegenwärtigen Freiburger Sache sich darauf beschränkt, eine Analogie der revolutionären Um- triebe anzuziehen, und das Verfahren des Erzbischofs mit der politischen Agitation eines Struve u. s. w. in eine Linie zu stellen. Auch findet zwischen der Kölner und Freiburger Sache noch der Unterschied statt, daß die k. preußische Regierung zuerst und hauptsächlich mit ihren Maßregeln gegen die Person deS Erzbischofs einschritt, während in Baden statt dessen den Clerus, der nicht mit dem Placet des großh. SpecialcommissärS versehenen erzbischöflichen Verfügungen Gehorsam leistet,
unter das gegen die gemeine politische Wühlerei erlassene provisorische Wühlergesetz stellte. Es scheint, daß die großh. badische Regierung hierdurch das Aufsehen, welches seinerzeit die Verhaftung des Erzbischofs von Köln erregt hatte, zu Umgehen gesucht hat, und dieses Bestreben ist jedenfalls dankenswerth; ob aber ihre Maßregeln für das Land eine weniger empfindliche Wirkung gehabt haben, ob namentlich der katholische Cultus im Lande dadurch weniger gestört wurde, und ob insbesondere die religiösen Gefühle der an dem unseligen Kir- chenstreit offenbar ganz unschuldigen katholischen Bevölkerung durch die von der großh. Regierung gegen den nieder» Clerus ergriffenen Maßregel» weniger verletzt worden sind, als durch ein Einschreiten gegen die Per- son eines einzelnen Prälaten hätte geschehen können, soll hier nicht geprüft werden. Darin stimmen aber die Kölner und die Freiburger èachè vollkommen mit. einander überein, daß selbst die sich angegriffen fühlenden StaatSregierUngen und die Feinde der kirchlichen Richtung der beiden Erzbischöfe ihrem eulenhaften per. sönlichen Character die vollste Anerkennung nicht ver- wcigern können. Buchstäblich läßt sich auf den Erzbischof von Freiburg anwenden, was K. v. Rotteck über die Persönlichkeit des Erzbischofs von Köln sagte:
„Der Erzbischof erscheint ehrwürdig wegen der Charakterfestigkeit und unerschütterlichen Slandhaftigkeit tie er bewiesen, in einer Zeit, deren leidet vorherrschender Charakter die Schwäche, die Wankelmüthigkeit und die Servilität ist, und worin man überall Abtrünnige von früher luut ausgerufenen Glaubensbekenntnissen unv sich alle» Launen der Gunst und Ungunst spendenden Geivalt will, fahrig Folgende findet, aber höchst selten einen Mann von Entschiedenheit des Willens und von einer Gott mehr als den Menschen gehorchenden, d. h. seine aufrichtige Ueberzeugung nimmer dem Machtgebot opfernden Gesinnung. Der Erzbischof hat, 'wie nicht zu verkennen ist, in all seinem Thun und Lassen den Eingebungen feinet innern Ueberzeugung und seines Gewissens gefolgt, ist fi<H selbst unv seinen früher bekannten Grundsätzen treu geblieben, In stetS aufrechter Stellung und ohne Wanken. Ein solcher Charakter, wir wiederholen eS, ist ehrwürdig, vorausgesetzt, daß — wie hier wohl offenbar der Fall ist — dir Ueberzeugung oder die Gewissensforderüng eine solche ist, die man wohl für unrichtig oder falsch, nicht aber für unvernünftig oder den Rechtspflichien entgegenlaufend erklären kann. Auch kannte ja die Regierung als sie den Freiherr« zum Erzbischof erkannte oder wählen ließ, dessen Charakter und Richtung aus seinem frühern Wirken ganz genau, und erschien daher alS solcher Rich, tung nicht abgeneigt .... Wer aber ein Princip int allgemeinen gebilligt oder irgend adoptirt hat, muß natürlich auch die Consequenzen davon sich gefallen lassen, oder er hat wenigstens, wenn eine oder die andere ihm nicht gefällt, niemanden als sich selbst die Schuld davon daß sie eintrat zuzuschreiben . . . . Was der Welt übet den Erzbischof vorliegt, zeugt für die Achlungswürdigkeit seines Charakters."
Ferner ist K. v. Rotteck unparteiisch und gerecht genug, den historischen Rechtsboden, auf welchem das Episkopat steht, und auf welchem es sich ungehindert zu bewegen ein erworbenes Recht hat, vollständig anzü- erkcnnen.
„DaS nâmlich," sagt K. v. Rotteck weiter, „kann nicht geläugnet werden, daß derjenige, welcher sich vertragsmäßig und gegen Lohn verpflichtet hat die Lehre einer bestimmten Kirche in Candidaten ihres Priesterthüms vor- zutragcn, das Recht nicht hat, eine davon abweichende oder ihr Widerstreitende vor denselben aufzustellen, und daß es einen Richter oder eine Autorität geben müsse, welche über die Csnformität seiner Lehre mit jener der Kirche entscheide."
Nachdem nun K. V- Rotteck weitet gezeigt hat, daß dieß nicht eine protestantische Regierung, überhaupt keine Regierung zu thun berufen und berechtigt sei, und nach, dem er dieses Entscheidungsrecht der katholischen Kirche selbst vindicirt hat, welche aber nach seiner Ansicht einer Auffrischung durch Einsührung einer auch Laien znlafsen- den SyOodal'Berfaffung bedürfe, so erkannte er positiv an, daß nach der jetzt zu Recht bestehenden katholischen Kirchenverfassung der Bischof der alleinige Herr ist, und knüpfte hieran ganz consequent und deül positiven geltenden Recht gemäß die Folgerung:
„Solange jedoch det Bischof allein Herr ist, kann man ihm daS Recht nicht streitig machen, die Örthödorie dadurch zu wahren, daß er, falls er die vom Staat an. gestellten Lehrer für nicht orthodox erkennt, wenigstens ist seinem Scminarium solche anstelle, welche eS sind, oder auch überhaupt den Candidaten zur Pflicht mache die dog-