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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Wi « Samstag des 7. Jamar «834.

Bestellungen auf die Nastauische Allgemeine Zeitung für das 1. Quartal L I. werden baldigst erbeten. i»M»»WINIM»IIM«I^lis'N- -' ' ~ ^ ^ ^ S * : J~!-^^M*^^* -Mbriw BH 'l- ' "' - ................. - - - - inIM*

DieNassauische N^ttemeine Zeitung^' mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgeno-nniex, läg^tch int6 betragt der PrânÜè^ratlonspreiS tut '^ ^sbaden und , nach dem neuen Poftrequlariv nunmehr auch fär den ganzen Umfang deS Lbur»- und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inb.griff veS Postonfschlaq- 2 S., für die Migen Va^er deS bentf$>ihlerr^^ '»Aostlvere: nS, wie für das AnSland 2 fi. 24 fr. Inserate werden die viexlyalt-ae Ketitzeile oder deren Paum mit 3 kr. ber.echnft. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, ^ngßatfe 42, auswärts bei den nächft^elegenen Postämtern, zu machen.

Der badische ÄLechenconflict.

Der Correspondent des Lloyd aus Mitteldeutschland, dessen Ansichten über den badischen Kirchenconflict wir in No. 3 d. Dl. auszugsweise mitgetbeilt haben, wirft nun in einem zweiten Artikel die Frage auf, ob der Staat, selbst wenn ihm das volle Recht zuerkannt wird, auch die Mittel besitze, seine der Kirche gegebenen Be­fehle durchführen zu können. Er stellt die Möglichkeit dieser Durchführung geradezu in Abrede. Diese Un­möglichkeit, in welcher der Staat sich befindet, ergebe sich aus der Verschiedenheit des Gebietes, in dem sich eine Kirchensache im Gegentheile zu einer Staatssache bewegt. WM der Staat irgend Etwas im eigentlichen Kreise der Staatsangelegenheiten gebietet, so hat er immer ein Object, das sich fassen und äußerlich ergrei­fen läßt, daher, wenn das Staatsgebot nicht befolgt wird, der Zwang zum Vollzüge dem Ungehorsam aus dem Fuße folgt. Der Dieb wird gestraft, das Gestoh- jlbne ihm abgcuommen, der Schuldner zur Zahlung ver- urthcilt, und im Falle der Nichtzahlung entweder aus- gxpfäiidet oder in den Schuldthurm gebracht. In die- fein staatlichen Gebiete, sagt derselbe, ist Alles äußerlich, Alles greifbar und deßhalb Alles bezwingbar. Ist cs -uch so in der Kirche und sind kirchliche Handlungen Mch xrzwmgbar? Gesetzt, der Geistliche will nicht tau­fen, will nicht tinsegnkil, will nicht beerdigen, und wenn er dieß auf den Befehl des Staats nicht thut, welche Mittel besitzt denn der Staat, ihn dennoch zur Vor­nahme dieser Handlungen D zwingen? Diejenigen, welche den abspluten Staat vertheidigen, machen sich die Lösung sehr einfach, indem sie eben der Regierung den Rath ertheilen, sofort den Kirchenfürsten sammt allen seinen widerstrebenden Geistlichen zu verhaften. Allein ersieht man denn nicht, daß diese Verhaftung das ge­rade Gegentheil pon dem Erfolge ist, den mandurch die Verhaftung erreichen will? Durch diese Verhaftung ryird die Verrichtung der geistlichen.Handlungen unmög­lich gemacht. Hat also, und dieß ist die einzige Frage, hat also der Staat ein Mittel, ffiqe Befehle vollziehen zu können? Nein, und in diesemNein" liegt die Schwere der ganzen Lagel (Ueber die Ljnzu- lässigkeit der als Coercitivmaßregel angerathenen, .angedrohten und zum Theil angewendeten Tempora - fiensperre kann eben so wenig ein Zweifel obwal­test. Erst kürzlich hat in der Frankfurter Postzeitung ein Heidelberger Jurist, wenn wir nickt irren das Rechts­widrige dieser Vorkehrung dargethan. Würde, sagte er, in den Ländern der oberrheinischen Kirckcnprovinz im Großen und im Ganzen die Leistung des Staates an die Kirche auf Freigebigkeit, auf Staatöraison beruhen oder von der Meinung getragen, der Staat werde durch die Kirche in seinen Zwecken gefördert, oder er müsse durch sie die allgemeines! humanen Zweche fördern Hel­sen , dann würde allerdings Methode in der Ansicht liegen, daß wenn die Kirche diese Zwecke nicht mehr erfülle oder zu fördern sich weigere , oder gar dem Staate Widerstand leiste, der Augenblick gekommen sei, wo die Staatsraison die Zu/ückziehung der Unterstützung anrathe und die Freigebigkeit sich schädlich und verderb­lich beweise. Aber so ist das Verhältniß nicht! Der Staat gibt nicht aus Staatöraison und nicht aus Frei­gebigkeit, sondern aus speciellen Rechtötiteln, auf den Grund völkerrechtlicher Verträge, weil er das Vermögen der Kirche sich angeeignet hat, weil er sich damit bereicherte, upb weil ihm neben der daraus erwachsenden natürlichen Verbindlichkeit, für die dem eingezogenen Fonds obliegenden Cultuszwecke auf­zukommen, noch eine positive durch andere Staaten auf- genöthigt worden ist. Er erinnerte dabei an den Reichs- deputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 auf den bsf Titel der Statuten zum Besitze der normaligen Kirchengüter, aber auch das Recht der Kirche sich grün­det, von dem Stagte die Hergabe der CultuSbcdürfnisse !U verlangest. So wenig es einem Staate zustehen würde, einem Unterthanen den Genuß seines Veriyö- gens zu entziehen oder zu verkümmern, weil er ihn Mes ungesetzlichen Willens zeiht, so wenig stehe ihm der Kirche gegenüber ein solches Recht zu. Confißca tion, VermogenSbeschlagnahme sind nicht in der Zeit und nicht im Rechte. Man habe kein Verständniß mehr Ufr die Mqxiistc, Kläger und Richter zu sein in einer Person und sich des GläubigsrS zu eMedigcn, indem Ntnst ihm die Gelteudmqchüng seiner Forderung nn Woßlicfy macht. Der Staat köniif her Kirche gegen­

über sich nicht in Vortheil setzen, indem er ihr das verweigert, was er ihr schuldig i fi.) Hier ist die wichtig? Grenzfcheide, wo die Systeme des StaateS in ihrem Verhältnisse zur Kirche in ihrer ganzen Bedeutung hervortreten, und während hier Nord- america mit Gleichgültigkeit zusiehk, vergeben die reinen Kirchenstaaten ihre Dienste sich selbst, und werden diese Dienste jenen Staaten, die sich mit der Kirche abge- funden haben, von der Kirche erwiesen. Wo keine die­ser Formen besteht oder Zweifel obwalte!, steht der Staat mit seiner Action still, ist er an der Scheibe der Unmöglichkeit angekommen. Geistliche kann man nicht berufen, wie man Professoren beruft; vom Amtmann will sich der Landmann Nicht cinsegnen, vom GenSd'ar- men will er nicht sich, nicht sein Weib und sein Kind beerdigen lassen, und während der Bürger Beides nicht will, will er gleichzeitig in seiner Religion nicht gestört sein. Diese Peinlichkeit der Lage, über welche man mit aller Allmacht des Staates nickt Herr und Meister werden kann, fühlten auch Jene, die mit der Gründung des DcutschkatholiciSmus dem Uebel an der Wurzel abzuhelfen trachteten. Der Erfolg solcher Versuche ist bekannt, allein weniger bekannt ist, wie man das Prin­cip ohne Kirche. durch den Staat ersetzen kann. Bei Grundsätzen kommt cS nicht auf den Augenblick, nicht auf den gerade gegebenen einzelnen Fall, sondern auf die Tragweite und auf den allgemeinen Umfang des Princips an. Sicht man also einen Augenblick von der Kirche als solcher ab, welche jetzt mit dem Staate im Kampfe liegt, so lautet der von dem Staate ausge­sprochene Grundsatz dahin, daß den Körperschaften das Recht der eigenen Verwaltung ihrer innern Angelegen­heiten ki i ch t züstehe. Daß die Körperschaft jetzt die Kirche ist, erscheint völlig gleichgültige denn morgen ist cs die Gemeinde und ein anderes Mal irgend eine Handelsgesellschaft oder Innung? Nun besteht aber ge­rade der Hauptpunkt des leidigen Streites darin, daß die Kirche behauptet, das Recht der Anstellung ih­rer Diener selbst zu haben, während der Staat dieses Recht für sich in Anspruch nimmt. DaS Selbstanstell- Uiigsrccht der GefellschaflSbeamten beruht aber für jede Gesellschaft auf der Thatsache, daß die Gesellschaft am besten geeignet sei, ihre Diener auszuwählen, und daß sie, weil sie für dieselben verantwortlich sei, auch noth­wendig befugt sein müsse, sic anzustellxn. Dazu kommt, daß dieses AnstcllnngSrecht eine solche innere Angele­genheit ist, die man im gewöhnlichen Leben niemals be« streitet , daher überall jede Gesellschaft der Kunst, der Wissenschaft, des HaiidelS, der Industrie, deS Vergnü­gens ihre Diener und Beamten selbst anzustellest pflegt. Der Kirchenstreil ist also grundsätzlich von dem Falle lediglich nicht verschieden, wenn irgend eine Regierung einer Eiscnbahngcselljchaft gegenüber das Recht behaup­tet, zur Anstellung der Eisenbahnbeamlen befugt zu sein. Nicht dem Grundsätze nach besteht daher zwischen bei­den Fällen ein Unterschied, sondern nur in der Art der bisherigen Ausübllung, weil diese Anstellung sich bisher bei der Regierung und nicht bei der Kirche befand. Der Streit bewegt sich also bestimmter ausgesprochen, um die Thatsache, daß die Kirche behauptet, die Llaats-- regiernug habe der päpstlichen Negierung das Anstct- lungsrecht zugesagt, während diese Behauptung von der StaalSregicrung nicht zugegeben wird. Es ist dem­nach ein Streit zwischen zwei Regierungen über ein gegebenes oder nicht gegebenes Zugeftändniß. Ueber die Richtigkeit oder Unrichtigkeit Cer Behaup­tung liegen die Acten der Ocffeutlichkeit nicht vor, da­her ein Urtheil nicht über diese Thalfrage, sondern nur über das derselben zu Grunde liegende Princip möglich ist, und dieses besteht in dem von der Regierung be­haupteten , von der Kirche aber widersprochenen An- stelluiigsrcchte der Gesellschafts-Beamten. Da man in der ganzen Sache und in dem AnstellungSrechte insbe­sondere so oft auf Preußen Bezug nimmt, da der Erz­bischof selbst sich auf Preußen berufen hat, überdies Hohenzollern und Hechingen zur oberrheinischen Kirchcn- Pryviuz gehören, so erscheint eS in jeder Beziehung als vom höchsten Interesses die preußische Gesetzgebung in dieser so wichtigen Angelegenbell näher feinten zu ler­nen und wir halten es für nothwendig, die .panptge- setzcSstcllcn hier wiedeizugrhen, um Jedermann sein eigenes Urtheil in dieser Sgche zu erleichtern. Der Art. 15 der preußischen Versa ssuitg , a^ welchen sich guch der königl. PMß. Minister in seinem Schreiben vom 2. Decxmber d. J. für Hechingen und Hvyeuzol-

lern berufen hat, lautet wörtlich wie folgt:Die evan­gelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohk- thätMeitSzwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Ueber das Anstellungsrecht der Geistlichen insbesondere spricht sich Artikel 28 derselben Verfaffungs- urknnde wörtlich also an8 :Das Ernenhungs-, Vor­schlags:, Wahl- und Bestâ'tigungsrccht bei Besetzuna kirchlicher S/ellen ist, so we'it es dem Staafe zustchl und nickt auf dem Patronate oder besonderen Rechts- titeln beruht aufgehoben." Genau dasjenige, was diese GesctzeSstellen festsètzen ist cs, waS die Kirche auch in Baden für sich in Anspruch nimmt, daher diese Gesetze so sehr geeignet sind, sowohl' über die Thatsache glS über die Aushebung des Streites für Jedermann jene Klarheit zu geben, welche für das Urtheil in Rieser Sache so sehr nothwendig ist.

Derrtschlaud.

* Wiesbaden, 7. Januar.Ans Nassau" brachte dasMainzer Journal" folgende MitthMng: Einem allgemein verbreiteten Gerüchte zufolge solle» sämmtliche Postämter von dem Ministerium die Weisung erhalten haben, ans Requisition alle Briefe den Kreich- bcamten zur Durchsicht zu übergeben." Der betreffende Korrespondent des genannten Blattes sprach dabei aus, wie wünschenswerth cS wäre wenn dicfeS jedenfalls un­gegründete Gerücht von competenter Stelle als grund­los bezeichnet würdev Die Mittetiheinlsche Zeitung er­klärt nun in den Stand gesetzt zu sein, dieses Gerücht als eine gru nd l p sc Erfindung zu bezcichuM. Nach dem feMrnMntcn DlEM?!' drb men do rfet Angelegenheit durch ein in diesen Tagen von bc Hof- und Appeüatiousgericht zu Wiesbaden' in Sachen der Ministerial Abtheilung des Innern als Vertreterin des katholischen Centralkirchcufonds gegen daS bifchöf? liebe Domcapitel in Limburg, wegen der Nendmfci Angelegenheit ergangenes Teeret in eine nette Phasè getreten. Das Jiistizamt Eltville hat wie bekannt die vom Limburger Domcapitel cingcUagte Forderung, da der Beklagte nicht erschienen war, für liquid erkanüt. AIS darauf die Ministerial-Abtheiluug LeS Innern' die­ses Urtheil als nichtig angegriffen hat, ist dieselbe vom Justizamte mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde' abgcwiesen worden, weil solche thatsächlich nicht begründet sei. Nunmehr habe aber das Hoigerickt bic' Ministerial Ab­theilung des Innern, als Vertreterin des katholischen Centralkirchcufonds, als zur Sache legitimirt an ersannt und dem Justizamt Eltville aufgegeben, dem Limburger Domcapitcl die stiichtigkeitsklage zur Erklärung mitzu- tbeiien und, nach verhandelter Sache, zu erkennen.

Pirmasens, 3. Jan. (Pf. Ztg.) Unsere gatt56 Gegend liegt buchstäblich im Schnee begraben. Seit dem Jahre 1829 sind ähnliche Schuecmassen nicht ge­sehen worden und die Schneewehen , welche sich dazu eingestellt haben, machen den Verkehr auf den Land­straßen fast unmöglich. ' Vorderhäud soll wenigstens die Bprbindnng mit Landau wieder hergestellt werden, wo­zu alle Mittel ausgcbotcn sind. Es verlautet, daß bis jetzt 4 Menschen in dem Bezirk Pirmasens in Folgr Elementarereignisse ihr Leben verloren haben. Gestern kam ein mit 4 Pferden bespannter leichter Postschlihtezr von Landau hier an, welcher nur unter der größten Anstrengung unsere Stadt erreicht hat.

* ÄuS staben, t. Jan. wird demMainz. 3/ berichtet, man beabsichtige in Baden dadurch eine Kir­chenspaltung unter den Katholiken hervorzurufen, daß man sie zum Ungehorsame gegen ihren. Erzbischof au^ fordere, welcher in Flugblättern, die mit Wissen und Willen, ja auf Veranlassung der Regierung gebrudS würden, alsRevolutionär, RehM und Hochv'errätber" bezeichnet werde. (Warum stellt man alsdann den Erz­bischof nicht vor Gericht?) Nrcht wenige Männer und noch mehr Frauen sitzen im Gefängnisse, weil sie bef Verbreitung deS Flugblattes:Katholiken,, paßt auf" hetbeiligt seien oder wenigstens Mitwissen davon habey sollen. Dasselbe Blatt entwirft von dem Benehmen deS DomcapikularS Dr. Fidel Harz in Freiburg, weh' eher bckannüich auf die Seite der Regierung übergetrc- ten, eine Schilderung , di.e, wenn sie wahr ist und sie scheint ans bcstunternchteter Quelle zu kommen ein sehr übles Licht auf den Charakter jenes Mannes wirst. Dem Berichte desMainzer Journals" znfolofe