Nassauische Allgemeine Zeitung.
^ 306. Donnerstag Sen 29. December 1SS3.
Bestellungen auf die Nassauische Allgemeine Zeitung für das 1. Quartal k. I. werden baldigst erbeten.
Die,,Nassauische Mllßtmeine Zeiluu," mit dem bellerriftifdirn Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonniaqa ausgenommen, tägit* unt betragt der PrânumerationSprclS für Wttâbadeu und , nach dem neuen Poffreftulariv nunmehr auch Nr den ganzen Umfang des Tdurn- und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Znbigriff deS PoNanfschlag« 2 fl., für die übrigen Kânder des deulsch.österreichischen Postnerein«, wie für daS Ausland 2 ff. 24 tr. — Inserate werden die merfScltige Petitjcile obit deren Raum mit 3 tr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung nun W. Friedrich, Kanggaffe 42, auSwärt« bei den nâchstgelegencn Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Den Vertrag wegen Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.)
Höchster Entschließung zufolge wird der Vertrag wegen Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins d. d. Berlin, den 3. September 1853, nachdem derselbe von sämmtlichen hohen con- trahirenden Theilen genehmigt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 16. December 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würt- temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen , den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsver. eine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits,
die Fortdauer des Anschlusses des Fürsteuthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen
Staaten deS Zollvereins betreffend.
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 11. December 1841 über den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont au daS Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins , haben die contrahi- renden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Anschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen zum Zwecke der Verlängerung jenes Vertrages Unterhandlungen eröffnen lassen, und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der Königwon Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. December 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai, 19. Octobcr und 13. November 1541 , endlich vom 4. April 1853 bestehenden Zoll- und Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Würtemberg, des GroßherzogthumS Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzog- thums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Han- bclsvcrein bildenden Staaten — namentlich des Groß- herzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen- Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg- Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie, — deS Herzogthums Braunschweig, deS GroßherzogthumS Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt.
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberfinauzrath Friedrich Leopold Henning und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Max Philipsborn,
und andererseits
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
Höchst Ihren Geheimen Rath Carl Wilhelm von Stockhausen
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen wor- den ist.
Artikel 1.
Der wegen des Beitritts Seiner Durchlaucht des Fürsten Waldeck und Pyrmont mit dem Fürstenthume Pyrmont zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 11. December 1841 abgeschlossene Vertrag soll bis zum letzten December 1865, jedoch mit nachfolgenden Veränderungen, verlängert werden.
Artikel 2.
Seine Durchlaucht des Fürst zu Waldeck und Pyrmont übernehmen auch ferner die Verbindlichkeit, im Fürstenthume Pyrmont den im Jnlande bereiteten Rübenzucker derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in den übrigen Staaten des Zollvereins besteht. Zu dem Ende sollen wegen Anwendung der dicscrhalb im Zollvereine bestehenden gesetzlichen und administrativen Be
stimmungen und Einrichtungen im Fürstenthume Pyrmont und wegen deren etwaiger künftiger Abänderung dieselben Verabredungen maßgebend sein, welche in den Artikeln 2. und 3. des Vertrages vom 11. December 1841, den Anschluß des Fürstenthnms Pyrmont an das Zollsystems Preußens und der übrigen Staaten deS Zollvereins betreffend, und in dem dazu gehörigen Separatartikel 2. in Bezug auf die Zölle getroffen worden find. In Folge dessen wird zwischen dem Königreiche Preußen und den mit ihm zum Zollvereine verbundenen Staaten und dem Fürstenthume Pyrmont ferner eine Gemeinschaft der Rübenzuckersteuer stattfinden und der Ertrag dieser Steuer nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 3.
Soweit sich Nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Ergänzungen und nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarung als im Bedürfnisse liegend zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondere Uebereinkunft getroffen worden.
Artikel 4.
Die Einrichtung der Zoll- und Rübenzucker-Steuer- Verwaltung im Fürstenthume Pyrmont soll, soweit sie eine Abänderung bedarf, in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden AuSführungScommissarien angeordnet werden.
Artikel 5.
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen Ablauf gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen beteiligten Regierungen vorgelegt und sollen die Ratifikationsurkunden mit möglichster Beschleunigung spätestens binnen vier Wochen, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untrrsiegelt. "^^i'fr'1*?^^^
So geschehen Berlin, den 3. September 1852.
(gez.) Friedrich Leopold Alexander Max Henning. PhilipSboru.
(L. 8.) (L. 8.)
Carl Wilhelm von Stockhausen. (L. 8.)
(Verordnungsblatt Nr. 36 vom 24. December 1853.)
Dienstnachrichten. *)
Seine Hoheit der Herzog haben den Kreis- amtmann von Langen zu Limburg zum Justizamt- mann zu Königstein, den Justizamtsverwalter Becker zu Königstein zum Kreisamtmann zu Limburg und den Hofgerichtsaccessisten Seitz zu Dillenburg zum Amts- procurator mit dem Wohnsitze in Weilburg zu ernennen geruht.
Seine Hoheit der Herzog haben den Steuer- amtsassistenten Hermanni zu Rüdesheim zum Zolliu- spectvr daselbst gnädigst ernannt.
H ö ch st d i e s e l b e n haben dem Bergverwalter Wagner zu Runkel den Character als Berginspector zu ertheilen geruht.
Der mit Verse^ung der Schulvicarstelle zu Rodenberg beauftragte Schulvicar Grün ist zum Schulvicar daselbst ernannt worden.
(Verordnungsblatt Nr. 37 vom 27. Dec. 1853.)
*) Aus Versehen verspätet.
Nichtamtlicher Theil.
Zeitutttrsschnu.
General v. Radowitz. — Der Kirchenconflict in Baden. — Der „meuchlerische" Ueberfaü bei Sinope. — Sinope auf dem Landwege nach Constantinopel.
** Die „N. Pr.. Ztg." begleitet die Nachricht von dem Ableben des Generals v. Radowitz mit folgenden Worten: General v. Radowitz, ursprüglich Offizier in der Westphälischen Armee, ist ans Kurfürstlich Hessischen Diensten in die Königliche Armee übergetreten. Die diesseitigen Ranglisten erwähnen seiner zuerst im Jahre 1824, und zwar als Kapitän von der Armee zur Dienstleistung beim großen Generalstabe comman-
dirt. In demselben Jahre fand seine Einrangirung in den großen Generalstab statt. 1828 Major im großen Generalstab , 1829 Chef des Generalstabes , der General -Jnspection der Artillerie ad int. und Mitglied der Artillerie- Prüfungs Commission, 1836 Preußischer Militär - Commissarius beim Bunde und dem großen Ge- ueralstäbe arregirt, 1838 Oberst-Lieutenant, 1840 Oberst 1842 Bevollmächtigter bei der Militär-Commission des Deutschen Bundes und außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei den Höfen von Karlsruhe, Darmstadt und Wiesbaden , im Verbleib in diesen Missionen 1845 General - Major — trat der Verstorbene besonders in der letzten Zeit vor der verhängnißvollen Krisis des Staates in eine lebhafte Betheiligung an den Verhandlungen, durch welche Preußen Oesterreich zu einer Reorganisation der Deutschen Bundesverfassung zu bestimmen suchte. Nach einer kurzen Zurückgezogenheit ging der General-Major v. Radowitz als Abgeordneter nach Frankfurt a. M. und erhielt 1849 auf sein Ansuchen als General - Lieutenant den Abschied. Vielfach in den parlamentarischen Kämpfen jener Zeit thätig und auf kurze Zeit im Herbst 1850 Minister der auswärtigen Angelegenheiten, trat er erst 1852 wieder in eine bestimmte amtliche Thätigkeit zurück, als des Königs Majestät ihn durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom
3. August jenes Jahres zum General-Inspecteur deS Militär-Erziehungs- und BildungSwesens ernannt und ihm die Ober-Mstitär-Examinativns-Commiision untergeordnet hatte Wir zählten zu den politischen Gegnern des Verewigten, doch waren nicht Wenige der Unsrigen auch seine Freunde. Und waS uns sonst getrennt haben mag, wir haben niemals den gemeinsamen Mittelpunkt der Treue und Liebe gegen unsern Königlichen Herrn verloren, wie wir es auch niemals unterlassen, der reichen Begabung und der seltenen Thatkraft des Dahingeschic- deuen volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Gott hatte ihn reich begnadigt, uud er ist heimgegangen zu ver Mmide, auf die er hoffte wie wir. — Seine Majestät der König haben Allerguädigst geruht, an die Wittwe des Generals ein eigenhändiges Bcleidsscbrei- ben zu richten. General v. Radowitz hinterläßt 2 Söhne von denen der älteste gegenwärtig un 31sten Infanterie- Regiment zu Erfurt in Garnison steht.
** Ein protestantisches Kirchenblatt, das, so viel wir wissen, der rationalistischen Richtung zugethan ist, der von dem Senior Krause in Breslau redigirte „Protestant" (Nr. 49 ), sagt in einem Artikel über den badischen Kirchenstreit wörtlich Folgendes: „Die Weisheit welche vermeinte die katholische Kirche durch ein Paar Polizeimaßregelu in die Tasche stecken zu können, ist auf den Sand gefahren. Sie hat begriffen, daß das nicht so geht und sieht, daß sie inne halten muß. Das sah freilich Jeder voraus: nur leider die badischen Staatsmänner nicht.----Was gibt es Unschuldigeres, als einen katholischen Caplan, der getreu seinem Ämts- eid seines Bischofs Hirtenbrief von der Kanzel vorliest? Und was WillkührlichercS, als solche unschuldige Leute um ihres Gehorsams willen cinzustecken; in einem Lande der Religionsfreiheit und Preßfreiheit einen Hirtenbrief, der nichts Verbrecherisches enthält, überall confiSciren und alle Blätter confiSciren, die zu seinen Gunsten reden, bloß, weil man sich vorgesetzt hat, seinen Willen durchzusetzen? Und wenn schon jedes katholische Herz cs als eine liefe Schmach empfindet, wo ein Bischof so wie hier ganz unter polizeiliche Vormundschaft gestellt wird, mußte nicht unter diesen Umständen das Herz des katholischen Volkes den gefangenen Geistlichen sich zu- wcndcn? Und würde das nicht geschehen sein, seligst wo die Sache der Geistlichen viel weniger gerecht und die Sache der Regierung viel gerechter gewesen wäre, als in diesem Falle? Und ist eS nicht 'im Grunde ein gir tes Zeichen für die Religiosität des für so irreligiös verschrienen deutschen Volkes, baß cS, wo die religiösen und kirchlichen Dinge mit der Gewalt angegriffen werden, immer sich auf die Seite der ersteren stellt, mag auch noch so viel Unwahrheit und Ungerechtigkeit sich einmischen? Konnte man das nicht wissen, daß man die Gemüther des Volkes wider sich aufregen und sich selber einen schweren Stand bereiten würde?" —
** Die „Köln. Z." schlendert ihr Anathema gegen den Kaiser von Rußland. Mit der Ueberschrist „Weihnachts-Gedanken" schreibt die „Köln. Z " unter Ande- rem Folgendes: „Ehre sei Gott in der Höhe und Friede auf Erdenk" Die Worte der Engel in der geweihten Nacht tönen wie ein ewiger Segen über die Erde; aber