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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Wr SSS Montag den 19. December 1853.

Neues Abonnement.

Auf das mit dem 1. Januar 1854 beginnende neue Quartal derNassauischen Allgemeinen Zeitung" laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein. DieNassauische Allgemeine Zeitung" vertritt Lie c ons ervative n Interessen in Staar und Kirche. Sie wird diesen Standpunkt auch fernerhin mit Ent­schiedenheit ststhalten. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande, sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverläßige Correspondenten, während der für Wiesbaden sich stets günstiger gestaltende Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien, Wien, Berlin und aus dem Orient früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegegend erscheinenden Blättern zu bringen. Die Assisen- und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Durch den amtlichen Theil derNassauischen Allgemeinen Zeitung" gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publicums. DieNassauische Allgemeine Zeitung" ist ferner von sämmtlichen Behörden des Landes zur Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen und Erlassen gewählt.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffent­lichung von Privat-Anzeigen aller Art. Inserate werden die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.

Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der Wilhelm Friedrich 'schen Buchhandlung, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern zu machen. $6$ Die vor dem 1. Januar 1854 neu eintretenden Abonnenten erhalten die Nummern des laufenden Monates vom Tage der Bestellung an gratis.

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Die,,Nassauische Allgemnne Zeltuna" mit dem belletristischen BeiblattOer Wanderer^ erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und betragt der Pranumeranonsprels kür Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulanv ^nunmehr auch ür den ganzen Umfang des Tvurn- und Taris^sche'n Berwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postausschlags 2 st., tür die übrigen Kauber deS deutsch-österreichischen PostvereinS , wie für daS Ausland 2 fl. 24 kr.

Amtlicher Theil.

Dekannimachung.

(Den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Ueber­nahme der AuSzuweisenden abgeschlossenen Vertrag bett.)

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 9. December 1851, den zwischen Nassau und mehreren an­deren deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Ver­pflichtung zur Uebernahme der AuSzuweisenden abge- schlossenen Vertrag betreffend, wird hiermit zur allge­meinen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch die freie Stadt Hamburg dem unter dem 15. Juli 1851 zu Gotha abgeschlossenen Vertrage beigetreten ist.

Wiesbaden, den 1. December 1853.

Herzoglich Nassauisches StaatSministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

Bekanntmachung.

(Die Entrichtung deS Briefbestellgelves durch Marken betreffend.)

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 13. August l. I, die Frankirung der Korrespondenz durch Marken betreffend, wird zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß vom 1. Januar 1854 an das Bestellgeld für durch Marken frankirte gewöhnliche (nicht recom- mandirte) Briefpostsendungen nach denjenigen Ortendes KurfürstenthumS Hessen, des GroßherzogthumS Hessen, des GroßherzogthumS Sachsen-Weimar-Eisenach (daS Amt Allstädt ausgenommen), des Herzogtbums Sachsen- Coburg-Gotha, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, der Oberherrschaften der Fürstentbümer Schwarzburg- Sondershausen und Schwarzburg Rudolstadt, der Für­stenthümer Reuß älterer und jüngerer Linie, der Für­stenthümer Lippe-Detmold und Schaumbnrg'Lippe, des Laudgrafthums Hessen - Homburg und nach der freien Stadt Frankfurt a. M., an welchen sich Postanstaltcn befinden, mit 1 Kreuzer für jede Briefpostseudung eben­falls durch Marken entrichtet werden kann.

Die Entrichtung des Bestellgeldes für Correspon« denzen nach anderen Postorten und nach Landorten durch Marken kann dagegen auch fernerhin nicht stattfinden.

Auf den Adressen der betreffenden Briespostsendun- gtn ist unter die für daS Bestellgeld bestimmte Marke deutlich und in die Augen fallend das WortBe­stellgeld" zu schreiben.

Wiesbaden, den 6. December 1853.

Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern. Faber.

vdt. Grimmel.

(Verordnungsblatt Nr. 35 vom 17. Dec. 1853.)

Viensinachrichten.

Seine Hoheit der Herzog haben dem Ober- steuerrath Herget die Leitung der Geschäfte bei der ZoUdirectiou zu'übertragen, den Ministerialsecretär Ol- fenius zum Assessor bei der Ministerialabtheilung der Finanzen, den Revisor Freitag zum Mssor bei der ZoUblrection und den Probator Lex zum Buchhalter bei der StaatScasseudircclion zu befördern, den Proba- tor Riehl von der Mmisterialabtheiluitg der Finanzen an die StaatSeassendirection, den Probator Ebert von der Staatscassendirectioü sowie den Canzlisten Stahl von dem Kriegsdepartemeut an die Ministcrialabthei- lung der Finanzen zu versetzen und den Diurnisten Krekel zum Canzlisten bei bei Ministerialabtheilung der Finanzen zu ernennen geruht.

Höchstdieselben haben den Recepturaccessisteu Franz I. von Runkel zum Probator bei der Rech- nungskammer, die Recepturacccssisten Kühn zu Ren­nerod und Housseaume zu Herborn zu Receplur-

Secretären gnädigst ernannt, den Receptursecretär Müller von Idstein nach Runkel, die Reeepturacccs- fisten Franz II. von Höchst nach Idstein, Schwab von Bleidenstadt nach Diez. Ulrich von Montabaur nach Bleidenstadt gnädigst versetzt und die Recepturge- bülfen Friedrich Deubel von Hachenburg und Albert Ackermann von Usingen zu Recepturaccessisteu, er- fieren zu Wallau und letzteren zu Usingen, sowie den Sergeanten Leicher zum Assistenten bei dem Haupt- steueramte zu Biebrich gnädigst ernannt.

Seine Hoheit der Herzog haben den Justiz- amtsaccessistcn Keutue r von Nastätten nach Braubach zu versetzen geruht.

Carl Götz von Frankfurta.M., Wilhelm Müller von Weilburg, Adolph Eyring von Wiesbaden, Otto EndreS von Weyer, Ludwig Wenzel von Löhnberg, Adolph B e st von Weilburg, Carl Brunn von Höch­stenbach und Gustav Hegmann von Idstein sind in Folge der im Herbste dieses Jahres statlgefundenen Concursprüfung in den theologischen Wissenschaften in die Zahl der geprüften Candidaten der evangelischen Theologie ausgenommen worden.

Der mit Verschung der Lebrvcarsteüe zu Rodenberg beauftragte Lehrvicar Grün ist zum Lehrvicar daselbst ernannt worden.

Todesfälle.

Am 23. November ist der Bergmeistereiacccssist v. Schütz zu Diez und am 5. December der Kreisba^- meister Rock zu Wiesbaden mit Tod abgegangen.

Nichtamtlicher Theil.

Der neue österreichische Zolltarif.

Der neue Zolltarif, die gereifte Frucht der handels­politischen Bestrebungen Oesterreichs, ist erschienen. Er war nothwendig, um einerseits den Grundsatz deS Schutz­zolles, der an die Stelle der früheren Prohibitivsystems trat, die erforderliche Geltung zu verschaffen, anderer­seits aber, um die Konsequenzen des mit Preußen und beziehungsweise mit dem Zollverein abgeschlossenen Zvll- und Handelsvertrages den materiellen Interessen des Kaiserstaates recht nutzbar und förderlich zu gestalten. Ein wohl erwogenes und bis in die kleinsten Beziehn», gen sorgsam ausgearbeitetes Werk, tritt derselbe nun­mehr in'S Leben und wird bei seiner praktische» Anwe» dung, wir sind davon fest überzeugt, der Erfüllung fei« ner jener Besorgnisse Raum geben, welche von man­cher Seite verlautbar wurden, derselbe wird vielmehr dazu dienen, die Wohlfahrt der Gesammtheit zu ver- bürge», ohne irgend einer einzelnen strebsamen Kraft Abbruch zu thun, ohne bereits in Lebensfülle und dauer­hafter Festigkeit bestehende Zweige der industriellen Thä­tigkeit zu gefährde». Die im Eingang des Tarifs ent- Hallene Vorerinnerung enthält folgende wesentliche Lc- stimmungen.

Nach dem Systeme, welches dem Tarif zum Grunde liegt, sind alle Waaren, welche im Verkehr vorzukommen pflegen, in 22 Classen eingethcilt, jede Classe umfaßt eine oder mehrere Abtheilungen , jede Abtheilung eine oder mehrere Tarifposten. Jede Waare muß in der Regel Behufs der ZollamtShandtungen unter ihrer tarif­mäßigen, die unter jener Benennung erklärt werden, unter welcher sie im Tarif in einer besonderen Tarif, post aufgcsübrt wird, und eS ist nicht gestattet, statt derselben andere oder allgemeinere Namen zu gebrauchen. So z. B. darf Nanking nicht als solcher, oder bloß als Baumwollwaare, sondern muß alS Baumwollwaare mit­telfeine, erklärt werden AuS verschiedenen Stoffen zu­sammengesetzte Waaren , die nicht zu den kurzen Waa­ren gehören, oder nicht sonst im Tarif besonders' belegt sind, sowie Gemenge, deren Bestand oder Gemengtheile unter verschiedene Tarifposten gehören, sind dort, wo der Tarif nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf

daS gegenseitige Gcwichtsverhältniß der einzelnen Be­standtheile als Waaren derjenigen Tarifpost zu erklä­ren, welcher der höher belegte Bestandtheil angehört.

Die Menge muß für jede gesondert erklärte Waare auch gesondert, und zwar genau nach dem Verzollungs­maßstabe, welchen der Tarif für die Art des Verkehrs, dem die Waare unterzogen werden soll, verzeichnet, an­gegeben werden. So z. B. sind Baumwollwaare», feine, in der Einfuhr nach dem Rein-, in der Ausfuhr und Durchfuhr nach dem Rohgewichte, und in allen drei Fällen nach dem Gentner zu erklären. Der Derzollungs- maßstab ist in der Regel das Gewicht, und insbeson­dere der Zollcentner 50 Kilogramm = % Ouin- tale metrico 89% oder genauer 89,284 Wiener Pfund. Ausnahmen sind im Tarif ausdrücklich ange­führt. Es ist übrigens gestattet, die Waare im lom­bardisch -venetianischen Königreiche nach dem metrischen und in den übrigen Theilen deS Zollgebiets, jedoch hier nur in dem Falle, wenn das Gewicht Einen Wiener Gentner nicht übersteigt, nach dem Wiener Gewicht zu erklären. In einem solchem Falle ist daS angewendete Gewicht in der Erklärung ausdrücklich anzugeben, und die Rcducüon findet nach der im Anhänge enthaltenen Reductionstabelle statt. Fehlt diese Angabe, so wird angenommen, daß die Waare nach dem Zollgewicht er­klärt sei.

Unter dem Gewicht, nach welchem der Zoll ei»zu- heben ist, wird i» der Einfuhr theils das Reingewicht (netto) theils das Rohgewicht (sporco) und in der AuS- und Durchfuhr stets das Rohgewicht verstanden. In der Einfuhr findet die Verzollung nach dem Netto­gewicht nur bei jenen Waaren statt, wo eine Vergütung für Tara ausdrücklich festgesetzt ist. Das Rohgewicht wird in der Regel durch specielle Abwägung erhoben, werden hierbei einige Ausnahmen bewilligt. Das Rein­gewicht wird in der Regel nicht wirklich erhoben, son­dern dadurch berechnet, daß man von dem Rohgewicht die im Tarif enthaltene, nach der Art der Verpackung bemessene und in Pcrcenten des Rohgewichts ausge­drückte Tara bezieht. So z. B. wird das Nettogewicht eines Ballen Kaffee im Rohgewicht von 300 Psd. durch Abzug der tarifmäßigen Tara von 3 Percent mit 391 Pfd. berechnet.

Bei der Wichtigkeit, welche durch die Einführung der gesetzlichen Taraabzüge das Behältniß, in welches die Waare verpackt ist, für die Zollbemessung gewinnt, ist es nothwendig , daß dieses Behältniß genau nach jener Benennung, welche ihm mit Rücksicht auf die im Tarife Behufs der Bestimmung der Taraabzüge festge­setzten Benennungen zukommt, als das erklärt werde, als welches eS sich darstellt, z. B. als Koffer, als Kanne als Flasche.

Eine Waarenerklârung wird als unrichtig angesehen, wenn in derselben statt der entsprechenden tarifmäßigen Benennung der vordandcnen Waare eine andere, oder statt der Unterart, unter welche die Waare gehört, eine andere Unterart, oder endlich wenn die vorhandene Menge oder das Behältniß, in welches die Waare ver- packt ist, nicht wahrheitsgetreu angegeben ist, z. B. wenn statt der wirklich vorhandenen Gartengewächse Obst, wenn statt der wirklichen Menge von 3 Ghir. nur 2 Ctnr. oder wenn statt der vorhandenen Ballen^ Fässer erklärt werden. In wie ferne und in welclwm Maße eine Unrichtigkeit in der Waarenerklärung strafbar ist, bestimmt das Strafgesetz über Gefälltsüberkrelungcn.

Die im Tarife angegebenen Zollsätze sind in der gesetzlichen Reichswährung aus gedrückt, in welcher daher auch die entfallenden Zölle zu entrichten sind. Als diese Reichswährung ist gegenwärtig der Coiiventionsgiilden nach dem Fuße von 20 fl. auf die Kölner Mark anzu­nehmen ; im lombardisch-vcnrt. Königreiche gilt der Gul­den 3 Lire aust. Der Kreuzer 5 Centesimi. Die Zölle sind im lomb.-venet. Königreiche in klingender Münze zu entrichteu, in den übrigen Theilen des oster-