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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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^': SSS. Donnerstag den 8. December 1893«

DikRaffauifcho ANqem»ine Z«inu>«^ mit dem beU^triftifrbrn BeiblattDe> Wanberer" erscheint, so.nnraqf aue^enommen, läßlich und beträgt der PrânumeraiionSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen ^oflregulatib nunmehr auch 4« Mu qaiw Nmia»,> de« rvqiu- und PaxiS'schen Beswalttin^SdettrkS mit gnbiqr.irf des Postaufschlan« 2 fl für die Ubiern Länder des deutsch.österreichischeii PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 fr. Anftrale werden die »ierfpaltig $etitj«ile oder deren Rsum mit S fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W, Friedrich, danggaffe 42, auSwârlS bei den nâchstgelegenen Zollämtern, zu machen.

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Deutschland

- Limbneg, 6. Dec. In der Nr. 286 der Nassauischen Zeirung bespricht ein Artikel ans Wies- bâden die gegen den Bischof von Limburg cingcleitkte und auf dessen in Limburg domicilirende Räthe auS- gedehule Untersuchung wegen Erpressung zum Nachtheile des Neudorser Pfarrfouds in einer Weise, welche theils ungenau, theils unrichtig ist. Wir erwarten von der Redaction des genannten Blattes, daß sie auch der nachstehenden Erwiderung die Aufnahme nicht versagen werde.

ES ist n n g e ii a u und unrichtig, daß der Mei- ster'sche CaplanfondS in U e b e r o in st im m u n g mit der bischöfl. Behörde der dasigen Pfarrei unter der Be­dingung incorporirt worden sei, daß der Pfarrer für die Lesung der gestifteten Messen ohne weitere Vergü­tung zu sorgen habe. Der Sachverhalt ist der, daß die bliebest Behörde die Jncorporation der Stiftung, welche ausdrücklich zur Haltung eines Caplans gemacht worden ist, der herzoglichen Landesregierung im Jahre 1830 als eine ihr angemes­sen erscheinende Maßregel zur Gedankeneröffnung vor­trug und sich ausdrücklich die erforderliche kirchliche Verfügung v o r b e hi el t, diese aber nicht traf, weil die herzogliche Landesregie­rung die angeregte Jncorporation benutzte, um dem Pfarrer , resp. Caplan, von Neudorf die unentgeltliche Abhaltung eines Gottesdienstes in Schlangenbad für die Kurgäste aufzuerlegen, den nach der bis dahin von der Regierung selbst geäußerten Ansicht der herzogliche DomäueufiScus zu hvuoriren gehabt hätte.

Es ist ungenau und unrichtig, daß die von der Herzogs. Landesregierung, ohne daß sie durch irgend ein Gesetz zu solcher Disposition die Competenz gehabt hätte, selbstständig verfügte Jncorporation der Meiste?- scheu Capianeistiftung von der bischöfl. Behörde, auch in ihrer jetzigen Zusammensetzung, ausdrücklich stets an­erkannt worden sei. Der Sachverhalt ist, daß in frü­heren Jahren ein bei den Ordinariatsacten vorfindlicher, blos vom Referenten ausgegangener, vom Colle­gium a b c r v er w o r fen er JucorporationsdecretS- entwurs aus Versehen als Beschluß betrachtet und daß in älteren Verfügungen dieser bloße Entwurf als wirkliche Urkunde citirt worden ist; daß aber Kirfel Versehen schon, wie jeden Augenblick dargethan werden kann, vor sechs Iahten als solches erkannt und vor anderthalb Jahren auch der Herzogs. Mwisterialabtheilung des Innern evident, nämlich durch Vorlage des fraglichen Entwurfs, nackgowiesen worden ist. BcmerkenSwerth dürfte auch sein, daß selbst die von der Regierung ausgegangene Jncorporationsdecretur nicht von einer Zustimmung der geistlichen Behörde, sondern nur von einem Be- nehmen mit derfelben spricht.

Es ist unrichtig und in sich widersprechend, daß dem Pfarrer von Oleuborf seit der von der Regierung ver- fflgten (aber von der kirchlichen Behörde nach dem An­geführten in der Weise, wie sie geschehen, weder vorher noch nachher sanctionirten) Jncorporation obgelegen habe, die Messen der Meister'schen Stiftung ohne besondere Vergütung zu lesen. Der Sachverhalt ist der, daß die Regierung dem Pfarrer die im Meister'schen Testamente bestimmten Obliegen bei ton , namentlich die Hal­tung eines Caplans, unverändert überwies und als Entschädigung dafür die gejammten Re- veunen des Meister'schen Stiftungscapitals n 8000 fl. dem PfarrfoNdS, J|o dem Pfarrer, hingab. Das war ja eben die Bedeutung der Regierungs-Jncorporation. Demgemäß bezog also der Pfarrer von Neudorf die ssimmktichcn Zinsen der Meister'schen Caplanci als Theil der Pfarrbesolvung, wie der Artikel ja selbst angibt; und zwar auch dann, wenn die Caplansstelle wegen Puestermangöls unbesetzt bleiben mußte , was mit ge^ ringer Unteldrechung seit mehr als 20 Jahren der Fall war. Ja, der Pfarrer bezog sogar für die Haltung des Gottesdienstes in Schlangenbad eine besondere Remu­neration von jährlich achtzig Gulden ans dem katb.o- lischest EentrnlkirchenfonbS , obschon er nach der Regie- rnugS-JneoiPoration diesen Gottesdienst umsonst hätte halten müssen. Der hoch stselig c Herzog 26 i b Krim w ar es, welcher durch höchste Entjchließniig jene Rewialcrân .als recht uLd billig erklärte. Lag yiemi nickt zugleich One Mißbilligung gegen jene Re- gicrungs-Velfügnug, welchL kurzer Hand .einer Stiftung OlblssMuWreii .ganz fremdartiger -Statur und in einer »rnderen 'Pfarrti aüflastbt^, für die bis dahin der Päch ttr drS KnLhaW zu sorgen gehäbt hatte'??

Es ist ungenau und unrichtig, daß der Pfarr- verwalter von Neudorf während der Vacanz der Pfarrei die auf der Meister'schen Stiftung haftenden Meß-Ob­liegenheiten ohne besonderes Honorar zu besorgenun­zweifelhaft" verbunden war. Der Sachverhalt ist der, daß selbst und gerade nach der RegierungS - Jncorpora­tion neben dem Pfarrverwalter noch ein Caplan anzu- stellen, beziehungsweise der Pfarrfonds unzweifelhaft ver- bunden war, neben dem Pfar rverwalter noch einen eigenen Caplan zu besolden. Das ist der Kern der Sache. Dieser Hauptpunkt ist aber in dem gedachten.Artikel ganz mit Stillschweigen über­gangen. Der Pfarrverwalter hatte gerade nach der Regierungs-Jncorporation das Recht, die Un­terstützung eines Caplans zu verlangen, dem unter An- dcrm auch das unentgeltliche Lesen von zwei gestifteten Wochenmesfcn zu Gunsten des Pfarrverwalters nach der im Bisthum Limburg bestehenden allgemeinen Vorschrift obgclegen hätte. Wenn nun die bischöfliche Behörde, statt einen eigenen Geistlichen als Caplan nach Neudorf zu schicken und ihm eine Tagegebühr von 1 fl. 12 kr. zuzuweisen (wie dies nunmehr vor einigen Monaten ohne allen Widerspruch de S Mini­st e r i u m s wirklich geschehen ist), dem Pfarrverwalter auch die Functionen des Caplans übertragen und zu dem Behufe die besondere Vollmacht zur Lesung zweier Messen an Einem (Sonn ) Tage verliehen hat: war dann der Pfarrverwalterunzweifelhaft verbunden", die Functionen des Caplans unentgeltlich zu verrichten, ins­besondere jene Messen ohne besonderes Honorar zu lesen, die er blos deßwegen las und lesen mußte, weil ihm wegen Priestermangels kein eigener Caplan beige- geben werden konnte? Die bischöfliche Behörde hat diese Frage verneint; sie ist bisher in allen Fällen glei­cher Art verneint worden; sie muß wohl auch von Je- dem mit Recht verneint werden; sie wird gewiß auch von dem Verfasser des Artikels auS Wiesbaden ver­neint, sobald er die Sache nach ihrem wahren Verhalte beurtheilt. Denn daß derselbe das allgezogene Inter­esse des katholischen CentralkirchenfoiidS als so maßge­bend betreten wolle, daß er glaubte, diesem Fonds zum Vortheile müsse der Pfarrverwalter uueutgcltlich auch noch die Stelle eines Caplaus versehen, das kön­nen wir unmöglich aniiehmeii. Jedenfalls wird uns der Verfasser des Artikels zuaeben, daß wenn ein Pfarrer von Neudorf am 1. des MonatS stürbe, dessen Erben schuldig seien, bis zum letzten des Monats (während welcher Zeit bekanntlich dieselben gesetzlich die Pfarr- eiukünste zu beziehen hätten) neben dem Pfarrverwalter auch einen Caplan zu halten, weil ja die RegierungS- Jncorporation eS so bedingt. Sollte er sich nun an den Beweis wagen wollen, daß mit dem darauf folgen­den Tage das Rccktsverhätniß ficb deßhalb ändere, weil alsdann statt dex Erben der katholische Centralkir- chensonds gesetzlich in den Bezug der nach Bestrei­tung der Kosten für d i e D ie nftv ers e hu n g üb er s ch ieß e n d cn Jntercalargefälle tritt? Das Wa­gestück wäre jedenfalls kühn sehr kühn!

Es ist ebensowenig richtig, daß die Regierung das Ordinariat um Aeußerung darüber ersucht habe,ob eS für billig erachtet werde, dem Pfarrverwalter eine weitere Remuneration mit Rücksicht au f die durch d a S Lesen der gestifteten Messen vermehrte Arbeit zu Theil werden zu lassen". Das Ordinariat hatte ja gerade wegen dieser vermehrten Arbeit dem Pfarrverwalter als Suppleanten des CaplanS eine weitere Remuneration von dreimal 30 kr. zugcstandcn und deren Auszahlung von der Regierung verlangt, und diese das Ordinariats - Ersuchen als unbegründet abgcwiesen. Wenn die Regierung dabei erflehte, daß wenn andere Gründe die Bewilligung eines Zusatzes zu der PfarrverwalterS-Besoldung als billig motivirten, das -Ordinariat einen Antrag hierwegen stellen möge: so ist das offenbar etwas ganz anders, j a gerade das Gegentheil von dem, was |ber Wiesbadner- Artikel dem Ministerium zufchreibt. Richtig ist aber gUerdingS, daß das Ordinariat erwiederte, solchean­dere" Gründe nicht zu tenneii.

Unrichtig ist es, daß das Ordinariat die For­derung der beiden Pfarrverwalter j i ch habe cediren lassen. Die (Session fand an den A. Corden'schen Ssistniigsfonds Statt, mit welchem das Ordinariat nicht das Geringste zu thun hat. Die Verwaltung die- sts Fonds'steht vielmehr dem Domcapitel ausschließlich, die V e rw e nd u ug deSselben zu d e n si i itun g s - mäßig fest gestellten Zwecken dem Bischof und Dosncapitel ^bit^sim zu. Wenn die meisten Mitglie­der des Ordinariates auch zugleich Domherren sind;

so berechtigt das nicht dazu, Domcapitel und Ordinariat juristisch als Eine Person hinziistellen. UebrigenS kommt auf diesen Punkt wohl sehr wenig an.

Unrichtig ist es, daß Vas Ordinariat den Richtcrausspruch dadutch abgeschnitten habe, daß cs dem Kirchenvorstande aufgegeben, sich auf die Klage nicht zu erklären, Und daß dieses natürlich ein Contumacial Erkenntniß zur Folge gehabt habe. Nach §. 4 der Proceß-Ordnung hatte das Justizamt, wel- chcM der ganze Sachbestand klar und deut­lich vorgetragtii worden war, schon vor der Mittheilung des LibelleS an den Beklagten zu prüfen; ob die Klage nicht offenbar rechtlich unbegründet sei (wofür der Artikel aus Wiesbaden dieselbe apodiktisch erklärt.) Wenn der Kirchenvorstand sich auf die Klage nicht erklärte, so that er nicht mehr und nicht weniger; als waS von jedem rechtlichen Beklagten verlangt wird, der von der Richtigkeit der eingeklagtcn Förderung über­zeugt ist.

Nach so vielen Ungenauigkeiten und Unrichligkeiteü ist es woblthnenb, in den beiden letzten Sätzen das Sachverbältniß richtiger gewürdigt zu finden, wenn man von der Behauptung absieht, daß den weltlichen Kirchen­vorstehern ,/kirchliche Censuren" angedtöht seien, während ihnen das Ordinariat nur die Enthebung vom Dienstö in Aussicht gestellt hat. Ja, es ist richtig, das Ordinariat hat allerdings den ihm untergebenen Dienern streng untersagt, auf die Weisungen des Miliistcrinms eiiizu« gehen. Aber für Eins hat das Ordinariat dies erst d a ii n gethan , nachdem das Ministerium, (was der Wiesbadener Artikel auffallender Weise nicht mittheilt) die dem Ordinariate allerwenigstens doch eben so sehr als der Staatsbehörde untergebenen Kirchendiener mit erheblichen Geldstrafen bedroht hatte, um durch die­selben das Recht ihres Bischofs (einemPfarr- vcrwaiter zugleich die Functionen des Caplans a u s Kosten des unzweifelhaft verpflichteten kirchlichen Fonds zu übertragen) bei der Justiz­behörde bekämpfen zu lassen; und zum Andern hat das Ordinariat die weltlichen Kirchenvorsteher, welche allein vom Miiiisteriiim durch Geldstrafen zur Prozeße Führung genöthigt werden wollten, eist fit r ben Fa 1 k mit D i e n st e n t l as s u ng bedrohe r, wenn sie cs unterlassen würden, dem M l n i st c r i n m g c z i e m e u fr bic Gründe vorzutragcn, aus welchen sie zu der anbefohlenenProzeß-Erhebung ge­setzlich und k irch en rechtl ich weder befugt n och verpflichtet seien; und wenn sie weiterhin es nicht vvrzieheii würden, falls das Ministerium bei seinem Befehle verbleibe, lieber frei­willig aus dem K i r ch e n v or st a n d c a u é $ it * treten, a l s aus Furcht vor den a n g e d r v h - tcn Geldstrafen ihrer vorgesetzten geistlichen Obrig­keit eine ganz unzulässige Opposition zu machen. Wir wollen mit dem Einsender des Artikels ans Wiesbaden nicht darüber streiten, ob die Ministerialbedrohniig der Kirchenvorsteher mit zehn Gulden Strafe für jeden for­mell und materiell berechtigt gewesen fei ; dagegen wird aber auch er seiner Seits darüber keine Conti ovcrsc er­heben wollen, ob das Ordinariat Recht gehabt habe, dem Gewichte der Regierungsdrohung mit Geldbußen in abgedrungener Selbstvertheidigung seines Rechtes und seiner Autorität das Gewicht der Drohung mit Ent­lassung aus dem Kirchenvorstandt entgegenzustclleii eine Maßregel, welche übrigens den Betroffenen keiner­lei materiellen Nachtheil bringen konnte.

Die Justizbehörden sind veranlaßt worden, die Sache ihrer Cognition zu unterstellen: warten wir den Spruch derselben mit Ruhe ab. Jenseits kann dieses um f» mehr geschehen, als der Cruninalsenat des Herzoglichen Hof- und Appellations-Gerichtes zu Wiesbaden ötkläkk hat, daß Anzeigen einer Erpressung vvrlägeU, Diesseits wird es ebenfalls geschehen können, weibman sich seines guten Rechtes selbst nach den LanbesgesetzeN und âbge- sehen vom kirchlichen Skandpunkte für versichert halten darf, und einstweilen die Genugthuung gehabt hat, daß die Herzogliche Ministerialabtheiliing be5 JnNetn vom Civilgeuchte bereits zweimal als nicht zur Sache legi» timirt mit ihren Anträgen abgewiesen worden ist; wo­nach auch auf die Insinuation , daß die Klagcveranlas- jung des Corden'schen Fonds dem Mnisteriumver­heimlicht worden sei", das rechte Licht fallen dürfte.

Für die Richtigkeit der in diöscr Eittgegnung behaup­teten Thatsachen wird der Einsender vor dem PublicuM sofort mit seinem Ramen einstchen, sobald der Verfasser dcö Artikels aus Wiesbaden seinen Namen ebenfalls veröffentlichen wird.

Mttinz. 7. December. Da der Rhein ganz rein