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Dir,, Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonnrag» ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSprei» für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch ir den ganzen Umfang deS Tburne und Lari»'schen PerwaltungSbezirk» mit Inbegriff des Postaufschllag» 2 fl-, für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Poffverern», wie für das Ausland 2 ff. 24 kr. — Inserate werden die »terspattig Vetitzeiie oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auSwäriS bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Die zwischen Nassau und mehreren andern deutschen Regierungen wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines andern contrahinnden Staates abgeschlossene Uebereinkunft belreffenv.)
Nachdem durch Höchste Entschließung die Herzogliche Regierung dem am 11. Juli d. I. zu Eisenach zwischen den Regierungen von Preußen, Sachsen, Hannover, Kuchessen, Großherzogthum Hessen, Sachsen - Weimar. Mecklenburg-Scdwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen Sachsen-Altenburg, Sachsen» Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau-Eöthen, Anhall- Beruburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son- dershauscn, Schaumburg-Lippe, Lippe, Reuß älterer und Reuß jüngere Linie, sowie den freien Städten Frankfurt und Bremen wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines andern con- trahirenden Staates abgeschlossenen Vertrage beigetreten ist, so werden die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit dem Bemerken, daß demselben weiter auch die Regierungen des Kaiserthum Oesterreich, des Königreichs Württemberg, deS FürstenthumS Waldeck und die freie Stadt Lübeck beigetreten sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
8. 1.
„Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung 'benöthigt sind diese nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann.
§• 2.
Ein Ersatz der hierbei (§. 1.) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Soffen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden. $
Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere Vorbehalten. Die contrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
8. 4.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft. Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bisher über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der contra- hirenden ^Regierungen bestanden haben. Die Dauer der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der contrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Regierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Contrahenten ,u übergebende Erklärung bewirkt."
Sämmtliche Behörden haben sich hiernach zu be- messen.
Wiesbaden, den 18. November 1853.
Herzoglich Nassauisches StaatSministerium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
VienAnachrichten
Seine Hoheit der Herzog haben dieKriegS- schüler, Sergeanten. Flach zum Unterlieutenant im vierten Bataillon, S e e b o l d zum Unterlieutenant im dritten Bataillon und von Nauendorf zum aggre- girten Unterlieutenant im vierten Bataillon gnädigst ernannt.
Seine Hoheit der Herzog haben die Rechtscandidaten Ebel zu Wiesbaden und Götz zu Eltville, sowie den Kreisamtsaccessisten Bauer zu Idstein zu AmtSprocuratoren, den ersten mit dem Wohnsitze zu RüdeSheim, den zweiten mit dem Wohnsitze zu Eltville und den dritten mit dem Wohnsitze zu Königstein gnädigst ernannt.
Nichtamtlicher Theil.
Der Kirchen- Conflict in Baden.
* Der Conflict, in welchem sich das badische Ministerium mit dem Erzbischof von Freiburg befindet, hat eine Thatsache zu Tage gefördert und constalirt, die noch wenig in allen bisherigen Besprechungen hervorgehoben wurde. Dieser obgleich an sich traurige Conflict gab nämlich der badischen Regierung die Gelegenheit, sich von der Treue und Ergebenheit ihres BeamlenstandeS zu überzeugen. Nur zwei höhere Staatsbeamten sollen erklärt haben, daß die Aufforderung, die Verordnung vom 7. November auszuführen gegen ihr Gewissen sei und daß sie die Staatsregierung bitten müßten, im Falle auf dem Begehren bestanden würbe, sie ihrer Stellen zn entheben. Rücksichtlich des einen dieser Staatsdiener wurde sogar die Richtigkeit dieses Factums geläugnet, es kann also mit Recht behauptet werden, daß der badische Beamtenstand in diesem gegebenen Fall auSnahmloS feinen Gehorsam gegen die Regierung und seine Pflichttreue bethätigt habe. Wir können diese Erscheinung nur als eine freudige begrüßen. Es gehört zu dem gesunden Organismus eines jeden Staates, daß alle Zweige der Verwaltung ein Geist durchwehe, und daß der Regierung nicht von einer Seite Schwierigkeiten bereitet werden, welche vor- zugsweise berufen ist, sie in jeder Beziehung auf daS aufrichtigste und kräftigste zu unterstützen.
Wir haben es stets beklagt und als Lahmheit und Mangel an Energie bezeichnet, wenn eine Regierung sich mit einer Art auf die Bureaustunden beschränkter Neutralität der Beamten begnügt und sonst um die Ge- finnungs» und Handlungsweise derselben nicht bekümmert, wir fanden es tadelnswertb, wenn Fälle vorkommen könnten, daß Beamten der Regierung Widerstand leisten, straflos sich ats Autorität als Staat im Staat geriren und unangefochten bleiben, wenn nur gewisse bureaukratische Formen von ihnen beobachtet werden und den Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgrund abgeben; wir haben es nie gebilligt, wenn die Beamten von der Ansicht auSgingen, sie seien StaatSdiener, unablösbare Bestandtheile deS Staatsbudgets, College« des Landesherren und nicht Diener des LandeSfürsten. Louis Napoleon hat mit seinem richtigen Blick erkannt, wie unumgänglich nothwendig eS sei, ergebene und gesin- nungstreüe Beamten zu besitzen. Die umfassendsten Purificalioueu haben stattgefunden und es ist in Frankreich jetzt soviel erreicht, dass der VerwaltungSorganis- muS wie ein ganzes, wie daS Getriebe eines großen, von einer mächtigen Schnellkraft regierten Räderwerkes dasteht. In Frankreich, wo der Satz sich nicht durchführen läßt, daß die Regierung über den Parteien stehe, steht diese wenigstens mit ihren Organen und Untergebenen als eine einige große Partei da.
Die badische Regierung kann sich eines gleich günstigen Zustandes der innern Verwaltungsverhältnisie rühmen, und kann dieß um so höher anschlagen, ats sie nicht zu allen Zeiten so glücklich war, in ihrem Be- amtenstand die zuverlässigen und mächtigen Stützen des Thrones zu finden.
Das Andenken an den bei finsterer Nacht auf einem Protzkaften durch den einsamen Hardwald flüchtenden edlen Großherzog Leopold ist noch zu lebhaft, um nicht die Frage stellen zu können, wo sich damals die jetzt mit Löwenmuth kämpfenden Verfechter des Thrones, der Hoheitsrechte und des monarchischen Principes befunden haben mögen? und welch' zahlloses Unglück ver. hütet worden wäre, wenn man gegen die offenen Ausrührer Hecker, Struve und Genossen die gegenwärtige beharrliche Energie gegen die katholischen Geistlichen an. gewendet hätte. Bei dem Ansehen, welches der Beam» tenstand in Baden genoß, bei dem moralischen Einfluß den er besaß, hätte es in jenen Jahren deS Dramssals gar nicht so weit kommen können, wenn jeder Beamte seine Schuldigkeit gethan hätte. Ihre Zahl beträgt schon so viel, daß wäre ihre Mannhaftigkeit und Wahrhaftigkeit gleich ansehnlich gewesen, diese allein hingereicht hätte, den Freischärlern die Spitze zu bieten. Wir muthen denselben nicht zu, daß sie persönlich hätten
kämpfen sollen, erwähnen jedoch nur ihres numerischen Uebergewichtes, um zu zeigen, daß eine so große Anzahl von Beamten über das ganze Land vertheilt und bis auf dem kleinsten Orte postirt, sicher im Stande gewesen wäre, die Bewegung im Keime zu vereiteln oder zu unterdrücken, wenn sie damals gleich ergeben, zur Regierung gestanden hätten, wenn sie diese nicht als etwas wandelbares angesehen, die factisch und momentan aufgetauchte Regierungsgewalt nicht als zu eRedJt bestehend betrachtet und entgegen dem vom Erzbischof zu Freiburg aufgestellten Grundsatz dieser auch in unerlaubten Dingen nicht. Folge geleistet hätten. Jetzt ist dieß glücklicherweise anders und wir wünschen, daß es für immer so bleibe, denn wir müßten sonst annehmen, daß diese jetzt wo es sich um einen Conflict mit der katholischen, von dem Liberalismus und der Demokratie (wir erwähnen nur dieser beiden Antagonisten) stets bekämpften Kirche handelt, so glänzend bethätigte Gesinnungstreue nur eine Consequenz des früheren Abfalles sei undtheil- weise nur daher rühre, daß der zeitweilige Gegner ber Regierung zugleich auch der Gegenstand ihrer Feindschaft und Abneigung ist.
Die N. P. Z. vom 23. d. schreibt: Natürlich hat sich das Interesse aller Parteien und Richtungen auch bei uns in energischer Weise auf den großen Conflict gerichtet, welcher heute in Baden die katholische Kirche dem Staate gegenüber gestellt hat. Alle Blätter verfolgen mit Aufmerksamkeit die Entwickelung eines Kampfes, der uns an traurige Zerwürfnisse, welche innerhalb unseres eigenen Vaterlandes stattgehabt haben, nur zu sehr erinnert. Die Geldsammlungen der Katholiken in Preußen geben diesem Interesse einen neuen Ausdruck, und es ist keinem Zweifel unterworfen, daß auch die preußische Regierung mit derjenigen Theilnahme, die dieser Conflict schon wegen seiner Berührung des preup fischen Gebietes — zum Sprengel des Erzbischofs von Freiburg gegoren auch die Hohenzollernschen Lande — verdient, dem Verlaufe desselben folgt und dieß auch ebenso wenig der großherzoglichen Regierung als der katholischen Kirche gegenüber verbirgt. So hat sie denn, wenn auch die von mehreren Zeitungen gebrachte Nachricht unwahr ist, daß „Preußen eine ernste Note an die großh. badische Regierung gerichtet habe", doch in der That bereits ihre „guten Dienste" für diese Angelegenheit angeboten, und sie darf hoffen, die Motive, welche sie zu diesem Anerbieten bestimmten, um so eher richtig gewürdigt zu sehen, als ihre Stellung in Deutsch- land, die ihr einen so hervorragenoen Platz unter den evangelischen Staaten einräumt, ebenso sehr, wie die Weise, in der sie die rechtlichen Verhältnisse der katholischen Kirche in Preußen geordnet hat, dazu beitragen, ihrem Anerbieten Erfolg zu versprechen. Diese Dienste, welche von dem Gedanken auSgehen, daß eine Herstellung deS Friedens zwischen zwei durch ihre Natur auf die Ordnung und die Erhaltung hingewiesenen Mächten einé Nothwendigkeit ist, wird sich natürlich von jedem Eingehen in die principiellen Fragen fern halten und die Erledigung und Beantwortung derselben den natürlichen Instanzen an« heimstellcu. Es liegt darin eben der Gewinn der Erfahrung, welche uns ernst der Kölner Kirch cn- streit gebracht hat, daß wir mir dem gebührenden Mißtrauen alle Bestrebungen betrachten, die mit polizeilichen Kräften und Mitteln Richtungen und Organisationen leiten und begränzen wollen, die dem geistigen Gebiete üngehöven. Aus diesem Grunde wird die preußische Regierung ebenfalls, was die Parteinahme unserer öffentlichen Blätter in dem badischen Conflicte anbetrifft, sich, wie heute die officicüe „Preuß. Corr." mitlheilt, unparteiisch verhalten.
Die officiclle „Preuß. Corresp." vom 1. December schreibt: „Begreiflicherweise hat der im Großherzog- thum Baden ausgebrochene Conflitt zwischen der Regierung und dem Häupte der katholischen Landeskirche auch in der preußischen Presse lebhaften Widerhall her» vorgerufen, und cs wird keinem aufmerksamen Beobachter entgangen sein, daß in derselben beide streitenden Parteien ihre Widersacher wie ihre Vertheidiger gefunden haben. Schon diese unbestreitbare Tvatsnche sollte genügen, um eS aller Welt einleuchtend zu machen, bä| die preußische Regierung sich von jeder Eiumischung fern hält und den MeinnngSkampf frei gewähren läßt, soweit er sich innerhalb der durch die Preßgesetzgebung vorgeschriebenen Grenzen hält. Um so überraschender finden wir es daher, daß sich daS Gerücht Bahn gebrochen hat, als seien die diesseitigen Behörden mit Droh- und ZwangSmaßregeln gegen diejenigen inländischen Blätter eingeschritten, w^che die Sache der katholischen Kirche deS Großherzogthums Baden unter-