Nassauische Allgemeine Zeitung.
W' S«S Dienstag den 8. November 1S38.
Die,,Naffau>scht Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumeraiionSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiid nunmehr auch für den ganzen Umfang des Lburn- und TariS'fchen BerwaltungSbezirkS mit Jnblgriff des PostanffchlagS 2 fl., für die übrigen Länder »8 deutsch.bsterreichifchen Postverein«, wie für daS Ausland 2 st. 24 fr. — Inserate werden die »ierspaltig Pctitzeilc oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaste 42, anSwärtS bei ven nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Verordnung
(Das Verfahren in den Untersuchungen, welche bei den Criminalgerichten geführt werden, betreffend.)
Da sich das Bedürfniß ergeben hat, die auf den Gang der Voruntersuchung und die Amtsverrichtungen des Staatsanwalts bezüglichen Vorschriften des Straf- proceßgesetzes vom 14. April 1849 in einigen Punkten näher zu bestimmen, so wird Höchster Entschließung gemäß Nachstehendes hiermit verordnet:
8. 1.
Die Justizämter haben von jeder Anzeige eines zur Competenz des Afstsenhofs gehörenden Verbrechens mit der nächsten, nach deren E in l an au n g abgehenden Po st durch ein den wesentlichen Inhalt der Anzeige enthaltendes Schreiben, oder auch Abschrift des die Anzeige enthaltenden Aktenstückes, (Berichts oder Protokolls), mit Beifügung geeigneter Bemerk- ungen dem Staatsanwalt Mittheilung zu machen, und demnächst die Jnfvrmativ-Verhandlungen an denselben zur Einsicht und Uebermittelung an das Herzogliche Kriminalgericht zu übersenden, die etwa verhafteten Personen aber unmittelbar dem Kriminalgericht vorführen zu lassen, um solche in das Kriminalgericht auf- zunehmen.
In den Transportscheinen muß ausdrücklich bemerkt werden, daß die Jnformativacten an den Staatsanwalt abgegeben worden seien.
In Beschlag genommene Ueberkührungsstücke sind ebenfalls an den Staatsanwalt zu senden, andere Depositen aber, wie namentlich die dem Verhafteten gehörigen Gegenstände, werden an das Kriminalgericht unmittelbar gesendet.
Die Jiiformativverhandluitgen haben sich, wenn das Herzogliche Justizamt nicht etwa eine Anzeige für geradezu unbegründet und zur Einleitung einer Untersuchung überhaupt nicht geeignet erachtet, — in welchem Falle ihm die Beschlußfassung, der Anzeige keine Folge zu geben zusteht, die Anzeige mit dem amtlichen Beschluß übrigens sofort dem Staatsanwalt zur Einsicht mitzutheilen ist —, nicht auf Vernehmung des Beschädigten oder Denuncianten zu beschränken. Sie haben sich vielmehr auf die nächsten, zur Feststellung des Thatbestandes und Ermittelung von Anzeigen des Thäters vorzunehmenden Nntersuchuugsbandlungen, namentlich außer gerichtlichem Augenschein, wo dazu Veranlassung gegeben ist, auf Vernehmung einiger der zu erfragenden Zeugen, und je nach Umständen Veranstaltung und Nachforschungen znm Zwecke weiterer Ent- dccknngen zu erstrecken. Sie sind bei vorliegenden Verhaftungen längstens am dritten Tage nach deren Vollzug, und in solchen Fällen, in denen kein Angefchuldig- ter verhaftet ist, der Regel nach binnen zehn Tagen an den Staatsanwalt abzugeben.
8. 2.
Der Staatsanwalt hat der Regel nach und zwar namentlich alsdann, wenn ein Augeschuldigter ver- hastet ist, innerhalb vier und zwanzig Stunden die erhaltenen Acten mit den Ueberführungsstücken an das Herzogliche Kriminalgericht abzugeben, wobei es demselben'überlassen ist, nach seinem Ermessen für zweckmäßig erachtete Anträge über das weiter einzuhaltcude Verfahren gleichzeitig, sei es mündlich oder schriftlich, an das Herzogliche Kriminalgericht zu stellen.
§. 3.
Wenn ein Kriminalgericht in Folge einer anhängigen Untersuchung eine Untersuchung gegen eine andere Person einleitet, so hat dasselbe von seinem Beschluß unter Mittheilung der Acten dem Staatsanwalt unverzüglich Nachricht'zu geben. Auch hat M Crimmalge- richt von den von ihm im Laufe einer Untersuchung erfolgten Verhaftungen unverzüglich dem Staatsanwalt Kenntniß zu geben.
Das Kriminalgericht hat ebenso den Beschluß der Entlassung eines Verhafteten dem Staatsanwalt sofort mitzutheilen und erst dann zu vollziehen, nachdem derselbe zugestimmt, oder nachdem in Fällen, in denen der- selbe sich zur sofortigen Mittheilung seiner Ansicht außer Stande erklärt hat, von dem Zeitpunkt der Mittheilung des Beschlusses an vier und zwanzig Stunden abgelaufen sind, ohne daß gegen die Ausführung des Beschlusses Einsprache erhoben worden ist. Bei zeitig erfolgter Einsprache aber sind die Arten sofort an de» Criminalsenat des Herzoglichen Hof- und Appellations- gerichts cinzusendcn und ist bis auf dessen Entscheidung Die Entlassung auszusetzcn.
8. 4.
Das Kriminalgericht kann mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren in einer Sache einstellen, wenn der Thatbestand eines Verbrechens nicht festgestellt wird, oder Spuren des Thäters nicht ermittelt werden, welche ein Verfahren gegen eine bestimmte Person zur Folge hatten.
Der Untersuchungsrichter gibt die Acten mit seinem Beschluß, das Verfahren einzustellen, br. m. an den Staatsanwalt ab. Ist dieser damit einverstanden, so bemerkt er dieses unter den Beschluß und gibt die Acten an den Untersuchungsrichter zurück. Ist er anderer Ansicht, so legt der Staatsanwalt die Acten dem Criminal- seuai zur Beschlußfassung vor.
Ueber die Rückgabe der Depositen in solchen Sachen verfügt unter derselben Modifikation der Untersuchungsrichter mit Zustimmung des Staatsanwalts.
Wenn der Staatsanwalt es für sachgemäß hält, vor Abgabe der Acten an den Criminalsenat den Untersuchungsrichter von seiner abweichenden Ansicht in Kenntniß zu setzen, um von diesem eine Abänderung seines Beschlusses zu erwirken , so kann er auch dieses Verfahren einhalten.
In den Fällen jedoch, wo die Untersuchung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet war, sind, wie bisher, die Acten dem Criminalsenat des Hof- und Appellationsgerichts zur Beschlußfassung vorzulegen.
Auch kann das Kriminalgericht mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Acten solcher Untersuchungen, in welchen es, sei es schon bei dem Empfang der Infor- mativverhandlnugen oder nach später erhobener weiterer Aufklärung, seine Kompetenz zur Fortführung der Untersuchung nicht gegründet findet, an das Justizamt zur Fortsetzung der Untersuchung zurückgeben, wobei es übrigens dem Justizamt überlassen bleibt, im Falle gegen- theiliger Ansicht die Acten dem Criminalsenat des Her- zoglicken Hof. und Appellationsgerichts zur Entscheidung der Competenzfrage vorzulegen.
Wiesbaden, den 4. November 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Abtheilung der Justiz.
Lex.
vdt. Grimm.
VeKanntmachung.
(Patent auf eine neue Einrichtung von EmailUröfen.)
Höchster Entschließung zufolge ist den Johann Wilhelm Buderus Söhnen zur Löhnberger Hütte, Herzoglichen Justizamts Weilburg, auf eine durch Beschreibung bestimmte Erfindung einer neuen Einrichtung der Email- liröfen, mit Ausschluß aller schon bekannten Theile ein Patent auf fünf Jahre in der Art ertheilt worden, daß binnen dieser Zeit innerhalb des Herzogthums diese Erfindung ohne Uebereinkunft mit den Patentträgern von Dritten nicht angewendet werden darf.
Zur Beachtung wird dieses andurch öffentlich bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 24. October 1853.
Herzogliche Miaisterialabthcilung des Innern.
Faber.
vdt. (Stimmel.
Vekanntmachuntl
(Patent auf eine verbesserte Einrichtung an den Sctznia- schinen zur Aufbereitung der Steinkohlen und anderer Mineralien.)
Dem Maschinenfabricanten J. Weyland zu St. Ingbert in der Bairischen Pfalz ist auf eine durch Zeichnung und Beschreibung bestimmte Erfindung einer verbesserten Einrichtung an den Setzmaschinen zur Aufbereitung der Steinkohlen und anderer Mineralien ein Patent auf fünf Jahre in der Art ertheilt worden, daß binnen dieser Zeit innerhalb des Herzogthums diese Erfindung ohne Uebereinkunft mit dem Patentträger von Dritten nicht angewendet werben darf.
Es wird dieses hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 26. October 1853.
Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern.
Faber.
vdt. Grimmel.
Vienstuachricht.
Joseph Bernhardt von Frankfurt ist nach bestandener PrüflUig unter die Candidaten der katholischen Theologie ausgenommen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
T Wiesbaden, 5 Novbr. Eine auffallende Erscheinung ist die Verschiedenheit der Fruchtpreise in unserm Herzogthum, welches doch seit dem 1. August d. I. gleiches Maß hat. Nach dem heutigen Intelligenz- blatt kostete in der letzten Woche ein Malter Waizen: in Herborn 16 fl. 40 kr., in Diez 12 fl. 58 kr., in Idstein 15 ft, in St. Goarsbausen 15 fl. 33 kr., in Weilburg 12 fl. 40 fr. und in Wiesbaden 16 fl. 10 fr. Aehulicke Verschiedenheiten bestehen bei Korn u. Gerste. Sollte aber die Ursache in mangelhaften Aufzeichnungen liegen, so ist cs gewiß an der Zeit, eine bessere Ordnung einzuführen, da sonst die PrciSmittheilungen für das Publicum nickt den mindesten Werth hätten. (Diese PreiSverschiebenheit rührt wohl daher, daß dje nach der am 13. August veröffentlichten Scala vorzv- nehmende Reducirung der alten Maße auf daS neue Maß noch nicht startgefunden bat, daß vielmehr einzelnen Aemtern unseres Wissens hiezu auf erfolgtes Ansuches ein Ausstand ertheilt worden ist.)
Frankfurt, 7. Nov. (F. I.) Der k. preuß. Oberst V. Twardowsky ist dem königl preuß. General, Grafen v. Walbersee, als zweiter Bevollmächtigter Preußens in der Buudesmilitârcommission betgegeben worden. So hätte denn Preußen jetzt gleick'Oestcrreich zwei Militär- bevollmächtigte. Diejenigen Oesterreichs sind der k. k. G. M. v. Schmerling, Präsidirender der Bundesmilitärcommission und Obercommandant der Stadt, und Oberst v. Rzckowsky. Oberst von Twardowsky kam vor einigen Jahren als f. preuß. Major in der Adjutantur hierher.
Darmstadt, 5. Nov. Der (von uns bereits erwähnte) Plan der hiesigen Bank, in New-Jork eine Filialbank zu errichten , wird nächstens in's Leben treten. Schon am 1. Januar 1854 eröffnet die Bank ihre Commandile in New-Iork, als deren Directoren zwei deutsche Kaufleute bezeichnet werden, die schon seit Jahren in America die ersten deutschen Importgeschäfte vertreten, sich des besten Credits erfreuen und mit den Verhältnissen Americas und Deutschlands vollkommen vertraut sind, die Herren Bauer und Markusa. Die zu errichtende Commandite wird unter der Firma „Bauer und Comp." bestehen und vorerst mit einem Baarfoubs von 200,000 Dollars oder 1 Mill. Franken ausgestatlet werden. Insbesondere soll sie den Auswanderern zu gute kommen, die durch sie der bisherigen mit dem Gcldumwcchseln verbundenen ansehnlichen Verluste sich entheben können, da die Darmstädter Bank und ihre Commanditen in Deutschland den Auswanderern Bons geben, welche von der Newyorker Commandite ausbezahlt werden.
Von der Bergstraße, 5. Nov. Die Weinlese ist so gut wie vorüber. Ueber daS Gewächs oa* riren die Meinungen. Man will behaupten, der rothe Wein würde, nickt an Geist, aber an Süße, den vorjährigen übertreffen. Daß der weiße, nach Trauben und Most zu urtheilen, geringer sei, darüber scheint man für jetzt einverstanden, besonders da, wo man bei starkem Nebel gelesen und eingebracht hat. Da bekanntlich in Frankreich der Wein sehr aufgeschlagen ist, ja an mehreren Stellen bis zum Vierfachen früherer Preise, so denkt man auch in der Folge höherer Preise, als jetzt bezahlt werden, zu erzielen.
WorniS, 6. Octobcr. (M. I.) Diesen Morgen hat eine Zusammenkunft des Verwaltungsrathes unserer hessischen Ludwigsbahn und des Ausschusses deS Ver- waltungsrathcs der pfälzischen Eisenbahn dahier Statt zum Zwecke, wie wir hören, der Verständigung über den Betrieb der diese beiden Bahnen und damit unsere Stadt mit Ludwigshafen verbindenden Eisenbahn, sowie über das gegenseitige Verhältniß jener beiden größeren Bahnen zu einander. Nach erfolgter Einigung über die verschiedenen zu regulirenden Punkte soll der deßfallsige Vertrag von beiden Theilen sofort unterzeichnet worden sein. Wenn jene Verbindungsbahn bis jetzt noch nicht vollendet worden, — die hessische Bahnstrecke auf hessischem Gebiete ist bereits seit geraumer Zeit fertig, — so lag der Grund in dem Mangel an Eisenbahnschienen für die Strecke von Bobenheim bis zur hessischen Grenze, beiläufig */4 Wegstunde. Diese Schienen werden nun morgen i» Ludwigshafen eintreffen, und da dieselben auf der noch unvollendeten Strecke in drei bis vier Tagen gelegt sein können, so wird die Vexhiudungs- bahn in den Anfangs tagen der nächsten Woche wohl gänzlich vollendet und die Fahrt von Mainz über hier