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Nassauische Allgemeine Zeitung.

W' S«S Dienstag den 8. November 1S38.

Die,,Naffau>scht Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumeraiionSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiid nunmehr auch für den ganzen Umfang des Lburn- und TariS'fchen BerwaltungSbezirkS mit Jnblgriff des PostanffchlagS 2 fl., für die übrigen Länder »8 deutsch.bsterreichifchen Postverein«, wie für daS Ausland 2 st. 24 fr. Inserate werden die »ierspaltig Pctitzeilc oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaste 42, anSwärtS bei ven nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung

(Das Verfahren in den Untersuchungen, welche bei den Criminalgerichten geführt werden, betreffend.)

Da sich das Bedürfniß ergeben hat, die auf den Gang der Voruntersuchung und die Amtsverrichtungen des Staatsanwalts bezüglichen Vorschriften des Straf- proceßgesetzes vom 14. April 1849 in einigen Punkten näher zu bestimmen, so wird Höchster Entschließung ge­mäß Nachstehendes hiermit verordnet:

8. 1.

Die Justizämter haben von jeder Anzeige eines zur Competenz des Afstsenhofs gehörenden Verbrechens mit der nächsten, nach deren E in l an au n g abgehenden Po st durch ein den wesentlichen Inhalt der Anzeige enthaltendes Schreiben, oder auch Abschrift des die Anzeige enthaltenden Aktenstückes, (Berichts oder Protokolls), mit Beifügung geeigneter Bemerk- ungen dem Staatsanwalt Mittheilung zu machen, und demnächst die Jnfvrmativ-Verhandlungen an denselben zur Einsicht und Uebermittelung an das Herzogliche Kriminalgericht zu übersenden, die etwa verhafteten Personen aber unmittelbar dem Kriminalgericht vor­führen zu lassen, um solche in das Kriminalgericht auf- zunehmen.

In den Transportscheinen muß ausdrücklich bemerkt werden, daß die Jnformativacten an den Staatsanwalt abgegeben worden seien.

In Beschlag genommene Ueberkührungsstücke sind ebenfalls an den Staatsanwalt zu senden, andere De­positen aber, wie namentlich die dem Verhafteten ge­hörigen Gegenstände, werden an das Kriminalgericht unmittelbar gesendet.

Die Jiiformativverhandluitgen haben sich, wenn das Herzogliche Justizamt nicht etwa eine Anzeige für ge­radezu unbegründet und zur Einleitung einer Unter­suchung überhaupt nicht geeignet erachtet, in welchem Falle ihm die Beschlußfassung, der Anzeige keine Folge zu geben zusteht, die Anzeige mit dem amtlichen Be­schluß übrigens sofort dem Staatsanwalt zur Einsicht mitzutheilen ist, nicht auf Vernehmung des Be­schädigten oder Denuncianten zu beschränken. Sie haben sich vielmehr auf die nächsten, zur Feststellung des Thatbestandes und Ermittelung von Anzeigen des Thäters vorzunehmenden Nntersuchuugsbandlungen, na­mentlich außer gerichtlichem Augenschein, wo dazu Ver­anlassung gegeben ist, auf Vernehmung einiger der zu erfragenden Zeugen, und je nach Umständen Veranstal­tung und Nachforschungen znm Zwecke weiterer Ent- dccknngen zu erstrecken. Sie sind bei vorliegenden Ver­haftungen längstens am dritten Tage nach deren Voll­zug, und in solchen Fällen, in denen kein Angefchuldig- ter verhaftet ist, der Regel nach binnen zehn Tagen an den Staatsanwalt abzugeben.

8. 2.

Der Staatsanwalt hat der Regel nach und zwar namentlich alsdann, wenn ein Augeschuldigter ver- hastet ist, innerhalb vier und zwanzig Stunden die er­haltenen Acten mit den Ueberführungsstücken an das Herzogliche Kriminalgericht abzugeben, wobei es dem­selben'überlassen ist, nach seinem Ermessen für zweck­mäßig erachtete Anträge über das weiter einzuhaltcude Verfahren gleichzeitig, sei es mündlich oder schriftlich, an das Herzogliche Kriminalgericht zu stellen.

§. 3.

Wenn ein Kriminalgericht in Folge einer anhängi­gen Untersuchung eine Untersuchung gegen eine andere Person einleitet, so hat dasselbe von seinem Beschluß unter Mittheilung der Acten dem Staatsanwalt unver­züglich Nachricht'zu geben. Auch hat M Crimmalge- richt von den von ihm im Laufe einer Untersuchung er­folgten Verhaftungen unverzüglich dem Staatsanwalt Kenntniß zu geben.

Das Kriminalgericht hat ebenso den Beschluß der Entlassung eines Verhafteten dem Staatsanwalt sofort mitzutheilen und erst dann zu vollziehen, nachdem der­selbe zugestimmt, oder nachdem in Fällen, in denen der- selbe sich zur sofortigen Mittheilung seiner Ansicht außer Stande erklärt hat, von dem Zeitpunkt der Mittheilung des Beschlusses an vier und zwanzig Stunden abge­laufen sind, ohne daß gegen die Ausführung des Be­schlusses Einsprache erhoben worden ist. Bei zeitig er­folgter Einsprache aber sind die Arten sofort an de» Criminalsenat des Herzoglichen Hof- und Appellations- gerichts cinzusendcn und ist bis auf dessen Entscheidung Die Entlassung auszusetzcn.

8. 4.

Das Kriminalgericht kann mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren in einer Sache einstellen, wenn der Thatbestand eines Verbrechens nicht festgestellt wird, oder Spuren des Thäters nicht ermittelt werden, welche ein Verfahren gegen eine bestimmte Person zur Folge hatten.

Der Untersuchungsrichter gibt die Acten mit seinem Beschluß, das Verfahren einzustellen, br. m. an den Staatsanwalt ab. Ist dieser damit einverstanden, so bemerkt er dieses unter den Beschluß und gibt die Acten an den Untersuchungsrichter zurück. Ist er anderer An­sicht, so legt der Staatsanwalt die Acten dem Criminal- seuai zur Beschlußfassung vor.

Ueber die Rückgabe der Depositen in solchen Sachen verfügt unter derselben Modifikation der Untersuchungs­richter mit Zustimmung des Staatsanwalts.

Wenn der Staatsanwalt es für sachgemäß hält, vor Abgabe der Acten an den Criminalsenat den Unter­suchungsrichter von seiner abweichenden Ansicht in Kennt­niß zu setzen, um von diesem eine Abänderung seines Beschlusses zu erwirken , so kann er auch dieses Ver­fahren einhalten.

In den Fällen jedoch, wo die Untersuchung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet war, sind, wie bisher, die Acten dem Criminalsenat des Hof- und Appellationsgerichts zur Beschlußfassung vorzulegen.

Auch kann das Kriminalgericht mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Acten solcher Untersuchungen, in welchen es, sei es schon bei dem Empfang der Infor- mativverhandlnugen oder nach später erhobener weiterer Aufklärung, seine Kompetenz zur Fortführung der Un­tersuchung nicht gegründet findet, an das Justizamt zur Fortsetzung der Untersuchung zurückgeben, wobei es üb­rigens dem Justizamt überlassen bleibt, im Falle gegen- theiliger Ansicht die Acten dem Criminalsenat des Her- zoglicken Hof. und Appellationsgerichts zur Entscheidung der Competenzfrage vorzulegen.

Wiesbaden, den 4. November 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Abtheilung der Justiz.

Lex.

vdt. Grimm.

VeKanntmachung.

(Patent auf eine neue Einrichtung von EmailUröfen.)

Höchster Entschließung zufolge ist den Johann Wil­helm Buderus Söhnen zur Löhnberger Hütte, Herzog­lichen Justizamts Weilburg, auf eine durch Beschreibung bestimmte Erfindung einer neuen Einrichtung der Email- liröfen, mit Ausschluß aller schon bekannten Theile ein Patent auf fünf Jahre in der Art ertheilt worden, daß binnen dieser Zeit innerhalb des Herzogthums diese Er­findung ohne Uebereinkunft mit den Patentträgern von Dritten nicht angewendet werden darf.

Zur Beachtung wird dieses andurch öffentlich bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 24. October 1853.

Herzogliche Miaisterialabthcilung des Innern.

Faber.

vdt. (Stimmel.

Vekanntmachuntl

(Patent auf eine verbesserte Einrichtung an den Sctznia- schinen zur Aufbereitung der Steinkohlen und anderer Mi­neralien.)

Dem Maschinenfabricanten J. Weyland zu St. Ing­bert in der Bairischen Pfalz ist auf eine durch Zeich­nung und Beschreibung bestimmte Erfindung einer ver­besserten Einrichtung an den Setzmaschinen zur Aufbe­reitung der Steinkohlen und anderer Mineralien ein Patent auf fünf Jahre in der Art ertheilt worden, daß binnen dieser Zeit innerhalb des Herzogthums diese Er­findung ohne Uebereinkunft mit dem Patentträger von Dritten nicht angewendet werben darf.

Es wird dieses hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 26. October 1853.

Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern.

Faber.

vdt. Grimmel.

Vienstuachricht.

Joseph Bernhardt von Frankfurt ist nach bestan­dener PrüflUig unter die Candidaten der katholischen Theologie ausgenommen worden.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

T Wiesbaden, 5 Novbr. Eine auffallende Er­scheinung ist die Verschiedenheit der Fruchtpreise in un­serm Herzogthum, welches doch seit dem 1. August d. I. gleiches Maß hat. Nach dem heutigen Intelligenz- blatt kostete in der letzten Woche ein Malter Waizen: in Herborn 16 fl. 40 kr., in Diez 12 fl. 58 kr., in Idstein 15 ft, in St. Goarsbausen 15 fl. 33 kr., in Weilburg 12 fl. 40 fr. und in Wiesbaden 16 fl. 10 fr. Aehulicke Verschiedenheiten bestehen bei Korn u. Gerste. Sollte aber die Ursache in mangelhaften Aufzeichnun­gen liegen, so ist cs gewiß an der Zeit, eine bessere Ordnung einzuführen, da sonst die PrciSmittheilungen für das Publicum nickt den mindesten Werth hätten. (Diese PreiSverschiebenheit rührt wohl daher, daß dje nach der am 13. August veröffentlichten Scala vorzv- nehmende Reducirung der alten Maße auf daS neue Maß noch nicht startgefunden bat, daß vielmehr ein­zelnen Aemtern unseres Wissens hiezu auf erfolgtes Ansuches ein Ausstand ertheilt worden ist.)

Frankfurt, 7. Nov. (F. I.) Der k. preuß. Oberst V. Twardowsky ist dem königl preuß. General, Grafen v. Walbersee, als zweiter Bevollmächtigter Preußens in der Buudesmilitârcommission betgegeben worden. So hätte denn Preußen jetzt gleick'Oestcrreich zwei Militär- bevollmächtigte. Diejenigen Oesterreichs sind der k. k. G. M. v. Schmerling, Präsidirender der Bundesmilitär­commission und Obercommandant der Stadt, und Oberst v. Rzckowsky. Oberst von Twardowsky kam vor eini­gen Jahren als f. preuß. Major in der Adjutantur hierher.

Darmstadt, 5. Nov. Der (von uns bereits er­wähnte) Plan der hiesigen Bank, in New-Jork eine Filialbank zu errichten , wird nächstens in's Leben treten. Schon am 1. Januar 1854 eröffnet die Bank ihre Commandile in New-Iork, als deren Directoren zwei deutsche Kaufleute bezeichnet werden, die schon seit Jahren in America die ersten deutschen Importgeschäfte vertreten, sich des besten Credits erfreuen und mit den Verhältnissen Americas und Deutschlands vollkommen vertraut sind, die Herren Bauer und Markusa. Die zu errichtende Commandite wird unter der Firma Bauer und Comp." bestehen und vorerst mit einem Baarfoubs von 200,000 Dollars oder 1 Mill. Fran­ken ausgestatlet werden. Insbesondere soll sie den Aus­wanderern zu gute kommen, die durch sie der bisherigen mit dem Gcldumwcchseln verbundenen ansehnlichen Ver­luste sich entheben können, da die Darmstädter Bank und ihre Commanditen in Deutschland den Auswande­rern Bons geben, welche von der Newyorker Comman­dite ausbezahlt werden.

Von der Bergstraße, 5. Nov. Die Wein­lese ist so gut wie vorüber. Ueber daS Gewächs oa* riren die Meinungen. Man will behaupten, der rothe Wein würde, nickt an Geist, aber an Süße, den vor­jährigen übertreffen. Daß der weiße, nach Trauben und Most zu urtheilen, geringer sei, darüber scheint man für jetzt einverstanden, besonders da, wo man bei starkem Nebel gelesen und eingebracht hat. Da bekanntlich in Frankreich der Wein sehr aufgeschlagen ist, ja an meh­reren Stellen bis zum Vierfachen früherer Preise, so denkt man auch in der Folge höherer Preise, als jetzt bezahlt werden, zu erzielen.

WorniS, 6. Octobcr. (M. I.) Diesen Morgen hat eine Zusammenkunft des Verwaltungsrathes unserer hessischen Ludwigsbahn und des Ausschusses deS Ver- waltungsrathcs der pfälzischen Eisenbahn dahier Statt zum Zwecke, wie wir hören, der Verständigung über den Betrieb der diese beiden Bahnen und damit unsere Stadt mit Ludwigshafen verbindenden Eisenbahn, sowie über das gegenseitige Verhältniß jener beiden größeren Bahnen zu einander. Nach erfolgter Einigung über die verschiedenen zu regulirenden Punkte soll der deßfallsige Vertrag von beiden Theilen sofort unterzeichnet worden sein. Wenn jene Verbindungsbahn bis jetzt noch nicht vollendet worden, die hessische Bahnstrecke auf hes­sischem Gebiete ist bereits seit geraumer Zeit fertig, so lag der Grund in dem Mangel an Eisenbahnschie­nen für die Strecke von Bobenheim bis zur hessischen Grenze, beiläufig */4 Wegstunde. Diese Schienen wer­den nun morgen i» Ludwigshafen eintreffen, und da dieselben auf der noch unvollendeten Strecke in drei bis vier Tagen gelegt sein können, so wird die Vexhiudungs- bahn in den Anfangs tagen der nächsten Woche wohl gänzlich vollendet und die Fahrt von Mainz über hier