Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Jh S » V Donnerstag den 27. Mtober 1SS&
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint^ Sonntag- ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Tburne und TariS'fchen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postausschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutscheösterreichischen PostvereinS, wie füt das Ausland 2 fl. 24 kr. — Inserate werden die virispaltiß Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in dèr Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auKwärtS bei den nâchstgelegencn Postämtern, zu machen.
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Amtlicher Theil.
Verordnung.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau rc. rc. Nachdem Wir Uns bewogen finden, die Rückzahlung des in Folge des Gesetzes vom 12. December 1848 aufgenommenen Anlehens, sobald es nach den Bedingungen des Aulehenvertrages geschehen kann, feintreten zu lassen, verordnen hiernach mit Zustimmung Unserer Landstände:
8. 1.
DaS in Gemäßheit des Gesetzes vom 12. December 1848 aufgcnvmmcne,. zu Fünf Procent verzinsliche Anlchen von Einer Million zweimalbuudert tausend Gulden soll so bald als thunlich nach dem mit dem 1. Februar 1854 eintretenden Zeitpuncte der Rückzahlbarkeit gänzlich abgetragen werden.
8- 2.
Die Mittel zur Abtragung sollen, insoweit nicht andere disponibele Fonds dazu vorhanden sind, durch ein aufzunehmendcs neues verzinsliches Anlchen in dem von der vollziehenden Behörde demnächst noch zu er- nrittelnden Betrage aufgebracht werden.
8. 3.
Das M Gemäßheit des vorstehenden Paragraphen neu aüfzunehmende Capital ist als Staatsschuld anerkannt. Die zur Verzinsung und Tilgung desselben erforderlichen Beträge sind ans den paratesten Einkünften des Staates zu entnehmen und zur mehren Sicherheit der Darleiher kann ein entsprechender Betrag an StaatS- revenüen als specielles Unterpfand eingesetzt werden.
§. 4.
Das zum Zwecke der Abtragung jenes älteren füns- Procentigen Anlehens aufzunehmende neue Anlchen soll nach einem von der vollziehenden Behörde festzusctzen- den Tilgungsplane innerhalb einer Periode von läng- stens zwei und vierzig Jahren, welche spätestens fünf Jahre nach der Capitalaufnahme zu laufen beginnt, successiv wieder getilgt werden. ö
8. 5.
v- Mit der Vollziehung ist Unser Staatsministerium, Abtheilung der Fiitänzen, beauftragt.
So gegeben Biebrich, 22. October 1853.
(L.S.) Adolph.
Wittgenstein. Lex. Faber. Hadeln. Vollpracht:
VeKanntmachung
(Die «weitere Einstellung der Erhebung des Eingangszol- M für Getreide, .Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mr'ch- lenfabricate betreffend.)
Nachdem von den Regierungen der Zollvereinsstaaten beschlossen worden ist, daß die Einstellung der Ec- Hebung des Eingangszolles für Getreide, Hüljenfrüchte, Mehl und andere Mehlfabricate, nämlich:, geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestampfte und geschälte Hirse, welche für die Zeit vom 15. September d. Js. bis zum Ende dieses Jahres bereits erfolgt ist (Verordnungsblatt Nr. 25 vom 15. September 1853), bis Ende September künftigen Jahres ausgedehnt werde, jo wird dieses in Folge Höchster Entschließung hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht.
Wiesbaden, den 21. October 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
Verordnung
(DaS Schlachten zu junger Kälber betreffend.)
Nachdem sich ergeben hat, daß die Verordnung der Herzoglichen Landesregierung vom 30. März 1816, das Schlachten zu leichter Kälber betreffend, nicht ausreicht, um das Schlachten solcher Kälber zu verhüten, deren Fleisch wegen mangelnder #eife gesundheitsschädlich ist, so wird hiermit verordnet:
DaS Schlachten von Kaibern unter dem Alter von vierzehn Tagen ist bei Vermeidung einer Strafe von Einem Gulden dreißig Kreuzer bis zu fünf Gulden, von welcher dem Denuncianten ein Dritthcil zuzüerkennen ist, verboten.
Die Herzoglichen KreiSämtcr haben die den Vollzüg dieser Verordnung sichernden Vorkehrungen zu treffen, namentlich die Bürgermeister Und sZleischbeschauer gèeig- uct zu instruiren.
Wiesbaden, den 7. October 1853. Herzogliche Müiisterialabtheilung des Innern.
Faber.
vdt. Horst ch'a ft n.
Dtcnst »tachrichte h
Se in e Hoheit der Herzog haben die Kreis- amtsaccessistcn Bingel von LaNgeuschwalbach ah das Jüstizamt zu Nastätten und Bücher von Hachenburg an das Justizamt zu Nassau, den HofgcrichtSaccessisten Magdeburg von Dillenburg an das Justizamt zu Nen- ricrod, die JustizamiSacressistc Dippel von Hadamar an das JustiraMt zu Idstein und Göbel von Limburg an das Justizamt zu Hadamar zu versetzen, und den entlasse!,en Arcessisten Brinkmann von Weilburg zuM Cttunnalgcrichtsaccessisten zu Wiesbaden zu cruen- nèn geruht.
H ö ch st d i d s e l b e n haben die Justizamtsaccesststen v. Mo re li hoffen von Idstein an das Kreisamt zu Langenschwalbach und Menges von Nastätten an das Kreisamt zü Idstein, ben Criminalgerichtsaccessisten B öi n g von Wiesbaden an das Kreisamt zu Hachenburg und den Kreisamtsaccessisten Schenck von Wies- baden an das Kreisamt zu Hadamar zu versetzen, so- dann den Rechtscandidaten Lade von Wiesbaden zum Kreisamtsaccessisten daselbst zu ernennen und denselben dem Polizeicommissär für die Stadt Wiesbaden bcizu- geben geruht.
Seine Hoheit der Herzog haben die Revisionsdiurnisten Theodor Reisner, Jakob Wagner, Friedrich Dienstbuch und Peter Preußer, sowie den Zeugwart Reuber zu Probatoren bei der Rechnungskammer zu ernennen geruht.
(Verordnungsblatt Nr. 30 vom 24. October 1853.)
Nichtamtlicher Theil.
Die VerfassungsaugeleHenheit des Fürstenthums Lippe ist endlich in die schon länger erwartete Krisis cinge- treten. Das Regierungsblatt vom 22. d. bringt das nachstehende „Fürstliche Edict". Von Gottes Gnaden Wir, Paul Friedrich Emil Leopold ic. Nachdem mehrere Hindernisse den Pollzug Unsers Edicts vom 15. März d. I. in Betreff der von Uns beschlossenen Einberufung eines Landtags nach den Wahlvorschriften des VerfassungSgesetzes vom 6. Juli 1836 verzögert hatten. so haben wir nach Beseitigung dieser Anstände bitter dem heutigen Datum die erforderlichen Verfügungen zur Vornahme der Deputirte n-Wahlen an Unsere Regierungen ergehen lasten und werden alsbald nach der Uns zugekommenen Anzeige von dem Erfolge der Wahlen zur Eröffnung des Landtags schreiten. Än diese Verkündigung reihen wir noch folgende Erklärung. Wenn wir unerschütterlich auf den in der oben erwähnten Verordnuüg ausgesprochenen Grundsatz Wehen müssen, allen in Folge der revolutionären Bewegung im I. 1848 ^gelassenen Ver - sä ssungsa bänder nn gen d ie A n e rke nu ng zu versagen, und nur zur Verhütung größerer Verwirrung der thatsächlich bestehenden Zustände mit den zur Beseitigung der bestehenden revolutionären Nachwirkung geeigneten Maßregeln nicht eher einznschreiten für zweckmäßig erachteten, bis Wir durch die Wiederherstellung des frühern Rechtszustandes Uns des Bei- raths getreuer Stände versichern konnten, so werden Unsere Unterthanen hierin den sprechenden Beweis fin den, daß Wir die Vortheile einer wohlorgani- sirtèn landständischeU Vertretung für Uns wie für das Land nicht verkennen und diese Institution. in ihrem gesetzlichen Wirkungskreise aufrecht zu erhalten, dem Gebote des Rechts wie der Staatsklughcit gemäß achten. Wir dürften erwarten, daß Unser hierin bewiesenes treues FesthalteÜ an dem Geiste der Väterlichkeit, wie solcher seit Jahrhunderten in Unserm Regentenhause die aufrichtige Anerkennung der Bewohner dieses Landes gefunden hat, auch jetzt von Unsern getreuen Unterthanen derselben Anerkennung sich erfreuen werde. In diesem Geiste und dem Bcwnßtfein ebenso strenger Pflichterfüllung gegen Unsere Unterthanen wie gegen Unsere Deutschen Bundesgenossen können Wir Uns in Unsern Regenteuhandinngen so wenig von den schwankenden Ansichten der öffentlichen Meinung, noch selbst von dem anmaßlicheü Versuche, Unsere landesherrliche Berechtigung in das Gebiet eines Rechtsstreits zu ziehen, bestimmen und von dem Vollzüge Unserer bereits eingeschlage- Maaßregeln abhalten lassen. Wenngleich die Klarheit der bmidcsrechtlichen Bestimmungen Uns jeder Rechtfertigungspflicht wegen Unserer in dem Edict vom 15. März d. J. verkündeten landesherrlichen Anordnungen enthebt, so haben Wir doch kein Bedenken gefunden, Unseren
hohen Bundesgenossen vollständige Erläuterung über die in Folge der Revolution ans den Fugen bet rechtlichen Ordnung gètieièiCn Zvstäisde Unseres Fürstenthnms zu- kommen zu taffes Wir werden auch nicht im mindesten hindern, daß diese der Oeffentlichkeit zugänglich werden. Dem verständigen Sinne getreuer Unterthanen wird diese Kenntnißnahme dann unzweifelhaft die Beruhigung gewähren, daß Wir bei dem festen Entschluß, jedes schädliche Uebcrbleibscl des RevolutionSzustaudes mit Muth und Kraft zu beseitigen, dennoch von der Bahn des Rechts im Mindesten nickt abweicken werden- Von den landständischèn Deputirten, bet richtigen Erkenntniß ihrer Bestimmung, der gemessenen Richtung ihrer Thätigkeit wird es dann abhängen, allen gerechten Erwarknngèn der Wiederznrücksührnng der staatlichen Zustände in die Schranken des Rechts und der gesetzlichen Ordnung die Erfüllung zu sichern. Leopold, Fürst zur Lippe. Dr. L. H. Fischer.
Deutschlattd.
Aus dem unteren Nheingau, 24. Oct. 3« der Gemarkung Lorch und den daranstoßenden Gemeinden soll noch in dieser Woche die Weinlese beginnen. Der Quantität nach wird der diesjährige HcrbK ein geringer, der Qualität nach aber ein guter zu nennen sein. Der Wein wird dem 1843er an Güte nicht nachstehen. Bleibt die Witterung noch einige Zeit günstig, so wird derselbe auch in dem oberen Rbcingau ein guter werden, dort ist der Herbst auch der Quantität nach ein viel besserer als in dem unteren Rheingau,
Sämmtliche Kreisämter des Herzogthums haben von dem Ministerium, Abtheilung des Jimeru, die Weisung erhalten das Verbot des Ankaufs der Kartoffeln zum Branntw einbren nen in den Gemeinden alsbald bekannt machen zu lassen «nd zur Vollziehung desselben die geeigneten Vorkehrungen zu treffen und den Bürgermeistern die genaue Ueber» wachung zu empfehlen. Bei den Branntweinbrennern haben die Krcisbeamten dieser Weisung zufolge sofort eine Aufnahme der Kartoffelvorräthe durch die Bürgermeister vornehmcu zu lassen, weil für das Branntwein- brennen nur der Ankauf von Kartoffeln verboten ist, dagegen der Verbrauch hierzu der Kartoffeln, welche die Brenner jetzt schon besitzen, gestattet bleibt. Die Ausfuhr darf nur mit ausdrücklicher Erlaubniß deS Herzoglichen Krcisamtes geschehen und diese nur bei unzweifelhaftem Nachweise ertheilt werden, daß die Kartoffeln zur Na Wutz verwendet werden sollen. 1) Dieser Nachweis ist nicht vorhanden, wenn die Kartoffeln zum Weiterverkauf f was bei dem Ankauf bedeutender Quantitäten der Regel nach anzunehmen sein wird, aus« geführt werden sollen. Der an einzelnen Grenzorten herkömmliche Verkauf von kleineren Quantitäten zuM täglichen Gebrauch soll nicht gestört werden.
Frankfurt, 23. Oct. Die letzten Ucberreste der deutschen Flotte, nämlich Schiffskanonen, Kugeln und verschiedene andere Schiffsmaterialien, sollten auf Anordnung der Bundesbehörden nach der Bundcsfestung Mainz gebracht und daselbst bewahrt werden. Der Transport ist der Vermittlung eines Frankfnrlcr Spediteurs übertragen. Diesem wird aber jetzt, wie der „N. C." meldet, von dem Eigenthümer der Plätze, wo jene Gegenstände noch lagern, deren Auslieferung verweigert auf Grund einer nachträglichen Lagergebuhren- Forderung im Betrage von etwa 2000 Gulden, deren Deckung vor der Verabfolgung beansprucht wird.
Aus Frankfurt wird dem R. C. geschrieben : Der Diskonto hat zwar auf dem hiesigen Platze eine außergewöhnliche Höke cireid't. Es ist Dieß aber keineswegs eine Folge von Geldmangel, sondern lediglich dadurch verursacht, daß unsere Bau ko aus er ihre Waffen für alle Wechselfälle complcttirt und überhaupt die größern Geschäftshäuser sich mit zureichenden Reserven vorgesehen haben. Es ist Dieß eine rühmliche Vorsicht, welche der bewährten Solidität unseres Platzes vollkommen entspricht und die um so mehr anerkannt werden muß, da den Inhabern der müßig liegenden Baar- summen belangreiche Zinsen entgehen. Es ist dadurch die Unterstellung entkräftet, als sei bet Diskonto hier nur künstlich hinaufgeschraubt worden. Man befürchtet zwar keinen allgemeinen Conflict in Folge der russisch- türkischen Wirren, will aber für jede Eventualität einer finanziellen Krists gerüstet sein.
* Darmstadt, 24. ©et Bei der vorgestern gebal- teucn monatlichen Sitzung des VerwaltungSrathes der hiesigen Bank für Handel und Industrie wurde auf den Antrag des VerwaltungSrathes Herrn Moritz v. Haber die Errichtung einer Bankfiliale zu Mainz