Einzelbild herunterladen
 

Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 93/.

Samstag äcn 1. Oktober

1833.

Bestellungen auf das vierte Quartal der Nassauischen Allgemeinen Zeitung werden baldigst erbeten.

Die,.Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntag« ausgenommen. täglich und beträgt der PränumerationSprciS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariS'schen Verwaltungsbezirk« mit Inbegriff de« Postaufschlag« 2 ff., für die übrigen Länder de« deutsch.»,fferreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 st. 24 fr. Inserate werden die »ierffaltig Petitjeile »der deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, au-wärt« bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Vekanntmachunts.

(Den Abschluß eines Vertrags zwischen Preußen und an­dern Staaten des deutschen Bundes, namentlich auch dem Herzogthum Nassau, einerseits und den Vereinigten Staa­ten von Nordamerika andererseits, wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher betreffend.)

Nachdem zwischen der Krone Preußen, für sich und in Vollmacht mehrerer anderer Staaten des deutsche» SuHbe^, namentlich auch des Herzogthums Nassau, ei­nerseits und den Vereinigten Staaten von Nordamerika andererseits ein Vertrag wegen der in gewissen Fallen zu gewahrenden Auslieferung der vor der Justiz flüch­tigen Verbrecher unterm 16. Juni 1852 abgeschlossen und ein Additionalartikel zu demselben unter dem 16. November 1852 vereinbart worden , auch die Natisica tion dieses Vertrags nebst Additionalartikel erfolgt ist, und die Auswechselung der Natisicationsurkunden un- thm 30. Mai d. J. stattgefunden hat, so wird der er- »bâhntc Vertrag nebst Additivnalartikel Höchster Ent­schließung zufolge nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 17.September 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

Vertrag zwischen Preußen und anderen Staaten des deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten von Nordamerika andererseits wegen der in gewissen Fäl­len zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher.

Da es Behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur'Verhütung von Verbrechen innerhalb des Ge­bietes und der Gerichtsbarkeit der contrahirenden Theile zweckmäßig befunden worden ist, daß Individuen, welche gewisse schwere Verbrechen begehen und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter Umständen gegenseitig aüS- geliefert werden, anch daß die betreffenden Verbrechen namentlich anfgczählt werden; und da die Gesetze und Vcrfassnüg Preußens und der anderen deutschen Staa­ten, welche diesen Vertrag contrahiren, ihnen nicht ge­statten, ihre eigenen Unterthanen einer auswärtigen Ju­risdiction zu überliefern, also die Negierung der Ver­einigten Staaten mit Rücksicht darauf, daß der Vertrag unter strenger Reciprocität geschlossen wird, gleicherweise von jeder Verpflichtung frei sein soll, Bürger der Ver- efnigtkn Staaten anszuliefern: so haben einerseits Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich, als im Namen Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein , Seiner Königlichen Hoheit des Groß­herzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha, Seiner Hoheit des Herzogs von Braunschweig, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Dessau, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg, Seiner Hoheit des Herzogs von Nassau, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarz- burg-Nudolstadt, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg - Sondershausen, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Regentin von Waldeck, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer Linie, Seiner Durchlaucht deS Fürsten von Reuß jüngerer Linie, Seiner Durch­laucht des Fürsten von Lippe, Seiner Durchlaucht des Landgrafen von Hessen Homburg, sowie der freien Stadt Frankfurt, und andererseits die Vereinigten Staaten von Nordamerika, beschlossen, über diesen Gegenstand zu ver­handeln, und zu diesem Behufe ihre respectiven Bevoll­mächtigten ernannt, um eine Uebereinkunft zu verhandeln und abzuschließen, nämlich:

Seine Majestät der König von Preußen in Seinem eigenen Namen sowohl, als Namens der anderen, oben aufgezählten deutschen Souveräne und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Minister-Residen- ten bei der Regierung der Vereinigten Staaten, Fried-

rieb Carl Joseph von Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika den Staats- secretär Daniel Webster,

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer respectiven Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart und unter­zeichnet haben:

Artikel 1.

Man ist dahin übereingekomMen, daß Preußen riebst den anderen Staaten des deutschen Bundes, die in di-se Uebereinkunft mit eingcschlossen sind oder die derselben später bdtreteu mögen, und dir Vereinigten Staaten, auf gegenseitige Requisitionen, welche respeckipe sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten oder Behörden erlassen, alle Individuen der Justiz auslieferu sollen , welche be­schuldigt, das Verbrechen des Mordes, oder eines An­griffs in mörderischer Absicht, oder des SceranbeS, oder der Brandstiftung, oder des Raubes, oder der Fälschung, oder des Ansgebens falscher Dokumente, oder der Ver­fertigung oder Verbreitung falschen Geldes, sei eS gemünztes oder Papiergeld, oder des Defects oder der Unterschlagung öffentlicher Gelder, innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der beiden Theile begangen zu ha ben in dem Gebiete des andern Theils eine Zu­flucht suchen oder dort aufgefunden werden: mit der Beschränkung jedoch, daß dies nur auf solche Beweise für die Strafbarkeit geschehen soll, welche nach den Ge­setzen des Orts, wo der Flüchtling oder das so beschul- digte Individuum aufgefunden wird, dessen Verhaftung und Stellung vor Gericht -rechtfertigen würden, wenn das Verbrechen oder Vergehen dort begangen wäre; und die respectiven Richter und andere Behörden der beiden Regierungen sollen Macht, Befugniß und Auto­rität haben, auf eidlich erhärtete Angabe einen Befehl zur Verhaftung des Flüchtlings oder so beschuldigten Individuums zu erlassen, damit er vor die gedachten Richter oder anderen Behörden zu dem Zwecke gestellt werde, daß der Beweis für der Strafbarkeit gehört und in Erwägung gezogen werde; und wenn bei dieser Ver­nehmung der Beweis für ausreichend zur Aufrecht- Haltung der Beschuldigung erkannt wird, so soll Pflicht des prüfenden Richters oder der Behörde sein, selbigen für die betreffende executive Behörde festzustellen, damit ein Befehl zur Auslieferung eines solchen Flüchtlings erlassen werden könne. Die Kosten einer solchen Ver­haftung und Auslieferung sollen von dem Theil getra­gen und erstattet werden, welcher die Requisition erläßt und den Flüchtling in Empfang nimmt.

Artikel 2.

Die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sollen auf jeden anderen Staat des deutscheu Bundes Anwendung finden, der später feinen Beitritt zu derselben erklärt.

Artikel 3.

Keiner der contrahirenden Theile soll gehalten sein, in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Uebereinkunft seine eigenen Bürger oder Unterthanen auszuliefern.

Artikel 4.

Wenn ein Individuum, das eines der in dieser Uebereinkunft aufgezählten Verbrechen angeklagt ist, ein neues Verbrechen in dem Gebiete des Staates be­gangen haben sollte, wo er eine ^Zuflucht gesucht hat oder aufgefunden wird, so soll ein solches Individuum nicht eher in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Ueber« einkunft ausgeliefert werden, als bis dasselbe vor Ge­richt gestellt worden sein und die auf ein solches neues Verbrechen gesetzte Strafe erlitten haben oder freige­sprochen worden sein wird.

Artikel 5.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll bis zum 1. Januar 1858 in Kraft bleiben , und wenn kein Theil dem andern sechs Monate vorher Mittheilung von sei­ner Absicht macht, dieselbe dann aufzuheben, so soll sie ferner in Kraft bleiben bis zu dem Ablauf von zwölf Monaten, nachdem einer der hohen contrahirenden Theile dem andern von einer solchen Absicht Kenntniß gegeben; wobei jeder der hohen contrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern eine solche Mittheilung zu jeder Zeit nach dem Ablauf des gedachten ersten Ja­nuar 1858 zugeheu zu lassen.

Artikel 6.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt wer­den von der Preußischen Regierung und von dem Prä­sidenten unter und mit der Genehmigung und Zustim­mung des Senates der Vereinigten Staaten und die Ratificationen sollen zu Washington innerhalb sechs Mo­

naten von dem heutigen Datum, oder wo möglich frü. her, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben wir, die respectiven Be­vollmächtigten, diese Uebereinkunft unterzeichnet und hier­unter unsere Siegel beigedrückt.

In dreifacher Ausfertigung geschehen zu Washington, den ^sechzehnten Juni 1852, im 76sten Jahre der Un­abhängigkeit der Vereinigten Staaten.

(gez.) Fr. von Gerolt.

(L S.) (gez.) Dan. Webster.

(L S.)

Additional Artikel zu dem am 16. Juni 1852 zu Washington zwischen Preußen und anderen Staaten des deutschen Bundes einerseits und Mi Vereinigten Staaten von Nord- amerikw andererseits, abgeschlossenen Vertrag wegen der in gewissen Fällen gegenseitig zu gewähren­den Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Ver­brecher.

Da es nicht thunlich sein möchte, daß die Ratifica­tionen des am 16. Juni 1852 zu Washington unter­zeichneten Vertrages zwischen Preußen und anderen Staa­ten des deutschen Bundes einerseits, und den Vereinig- ten Staaten andererseits, wegen der in gewissen Fäl­len zu gewährenden gegenseitige» Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, innerhalb der im ge­nannten Vertrage verabredeten Frist auSgewechselt wer­den , und da beide Theile wünschen, daß derselbe zur vollständigen Ausführung gelange, so hat zu dem Ende Seine Majestät der König von Preußen in Seinem ei­genen Namen sowohl, als Namens der anderen in dem vorgenannten Vertrage erwähnten Deutschen Souveräne, Allerhöchst ihren Minister-Residenten bei der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Carl Joseph von Gerolt. und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord-America seinerseits den Staats-Secretâr der Vereinigten Staaten, Edward Everett, mit der nöthi­gen Vollmacht versehen, welche den folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben:

Die Ratificationen deS am 16. Juni 1852 abge­schlossenen Vertrages wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Ju- st-z flüchtige» Verbrecher sollen zu Washington innerhalb eines Jahres von dem Datum dieser Uebereinkunft an gerechnet, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

Der gegenwärtige Additional - Artikel soll dieselbe Kraft und Wirkung haben, als ob er Wort für Wort in vorgenannten Vertrag vom 16. Juni 1852 mit ausgenommen worden wäre und soll in der in dem selben vorgeschriebencn Weise genehmigt und ratificirt werden.

Zu Urkund dessen haben wir, die respectiven Be­vollmächtigten , diese Uebereinkunft gezeichnet und unsere Siegel hier beigedrückt.

Geschehen zu Washington, den sechzehnten Novem­ber Eintausend acht hundert zwei und fünfzig und im sieben und siebenzigsten Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten.

(gez.) Fr. von Gerolt.

(L. 8.)

(gez.) Edward Everett.

(L. 8.)

(Vkrvrvnnngsblatt Nr. 28 vom 26. Sept. 1853.)

Nichtamtlicher Theil.

VentschlattS

* Wiesbaden, 1. Oct. Die hiesige Fremden­liste vom 27. v. M. zählt 25,350, die 50. und letzte Kurliste von Ems 5124, die 31. und letzte Kurliste von Schwalbach 2423, jene von Schlan­genbad 1058 Nlkmmern.

Mainz, 29. Sept. Der Prozeß gegen die Herren Dr- Müller-M elchi orS und Buchdrucker Jörg von hier, welcher vor längerer Zeit Vorkommen sollte, aber vertagt worden war, wird nunmehr Donnerstag den 13. October d. I. vor dem hiesigen Bezirksgericht zur Verhandlung kommen.

Frankfurt, 27. Sept. Dem Chef des' hiesigen Bethmann'schen Bankhauses, Hrn. Moritz v. Beth-