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I Nassauische Allgemeine Zeitung.

W-, SSO /reilaff öen 30. September 1833.

Bestellungen auf das vierte Quartal der Nassauischen Allgemeinen Zeitung werden baldigst erbeten.

DieNaffamschr All«emeine Zeit»»«" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntaq« ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Tdurn. und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff deS Postaufschlag« 2 fl., für die übrigen Länder deS deuksch.österreichifchen PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 fr. Inserate werden die vierspaliig Petitieile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auSlbättS bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

(Die Anlage einer Eisenbahn zwischen W iesbaden und Nied e rl a h n ste in betreffend.)

Nachdem Seine Hoheit der Herzog der Actiengesellschaft, welche sich mit Höchster Genehmigung auf den Grund der vorgelegten Statuten unter der Benennung :

Wieöbader Eisenbahn-Gesellschaft" zu dem Bau und zu dem Betrieb einer Eisenbahn von Wiesbaden nach Niederlahnstein ge­bildet bat, auf unterthânigstes Nachsnchen unter dem 23. Juni dieses Jahres die landesherrliche Concession zum Bau und zu dem Betrieb einer Eisenbahn zwischen Wiesbaden und Niederlahnstciu gnädigst verliehen und zugleich das Gesetz vom 25/26. August 1812, die Hin- wegnahme von Privateigenthum zu öffentlichen Anlagen betreffend, und die darauf bezüglichen späteren Berord- nungen sauf diese Eisenbahnanlage für anwendbar er« klärt haben, so werden nunmehr die nachstehenden Hauptbestimmungen dieser Concession mit dem Be­merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Höchsten Orts genehmigten Statuten in dem allgemeinen Jntelligenzblatt werden abgedruckt werden:

1) Die Gesellschaft ist gehalten, innerhalb den zu die­sem Behufe von der Herzoglichen Miiiisterialab- theiluug des Innern zu bestimmenden Fristen, so­wohl vollständige Pläne über die Eisenbahnanlage mit allen dazu gehörigen Beiwerken zur Geneh­migung vorzultgen, als auch die Erwerbung des für die ganze Bahn ^erforderlichen Grnndcigcn- thums zu bewirken und in Vollziehung zu setzen.

Rücksichtlich der speciellen Direction, welche der Bahn gegeben werden soll, fsowie rücksichtlich der Stationsanlagen und der Herstellung'der Lahnbrücke bei Niederlahnstein, wird die nähere Bestimmung Vorbehalte».

Bei der Ausführung des Baues darf von den genehmigten Bauplänen ohne zuvor erwirkte Ge­nehmigung nicht abgewichen werden.

2) Der Bau dieser Eisenbahn ist binnen drei Jahren vom Tage der Erthcilung der Concession an ge­rechnet dergestalt vollständig zum Gebrauch zu vollenden, daß dieselbe von da in Betrieb zu setzen ist.

Sollte dieser Termin nicht eingehakten werden, so kann die Concession für erloschen erklärt wer­den, in welchem Falle bezüglich des bis dahin von der Gesellschaft erworbenen Grundeigenthums, so­wie bezüglich der von ihr ausgeführten Bauten und des etwa erworbenen Betriebsmaterials die für den Fall des Ablaufs der Concessionszeit unter pos. 18 näher bezeichneten Befugnisse vorbehalten bleiben.

3) Weder die ganze Bahn, noch eine einzelne Strecke derselben, darf eher zum Gebrauche des Publicums eröffnet werden, als bis nach vorgängiger Prüfung der anzuwendenden Maschinen, Wagen und der Construction der Bahn durch ein/ zu bestellende technische Commission die Erlaubniß hierzu ertheilt worden ist.

Ohne eine solche vorgängige Prüfung darf auch späterhin keine neue Maschine in Gebrauch gesetzt, oder eine wesentliche Abänderung in der Construc­tion der Bahn vorgenommen werden.

4) Die Gesellschaft ist verbunden, die durch die An­lage der Bahn erforderlich werdenden Brücken, Durchlässe, Canäle, Dämme, Wege und Ueber- gänge und dergleichen, zur Erhaltung des Wasser­laufs und zur Herstellung der nothwendigen Com- munication diesseits und jenseits der Eisenbahn nach den deöfallsigen Bestimmungen der Herzogli­chen Ministerialabtheilung des Innern auf ihre . alleinigen Kosten anzulegen und stets in vollkom- menem, brauchbarem, ihrem Zwecke entsprechendem Zustande zu erhalten.

Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihr hinsichtlich der Bahn selbst, der Maschinen, der Beiwerke der Bahn und der für den Betrieb der Bahn erforderlichen Anstalten und Einrichtungen ob.

Um die Ueberzeugung von der Erfüllung dieser

Verbindlichkeiten zu erhalten, wird von Zeit zu Zeit, oder so oft sich eine besondere Veranlassung hierzu ergibt, der Zustand der sämmtlichen hier benannten Gegenstände untersucht und die Derbes- serung der erkannten Mängel auf Kosten der Ge­sellschaft, wenn sie dieses nicht sogleich selbst be­wirkt, angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist weiter verpflichtet, den Lein­pfad und die bestehenden Uferffauteu, soweit die­selben durch den Eisenbahnbau berührt und un­brauchbar gemacht werden, auf ihre Kosten in ei­ner dem Bedürfnisse der Schifffahrt und des Ufer- schutzeS entsprechenden Weise herznstellcn.

5) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich denjenigen An­ordnungen zu unterwerfen, welche zur Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Verwaltung der Eisenbahn und die Gestion der Gesellschaft, sowie zur Ausübung der Polizei in Bezug auf den Ge­brauch und den Schutz der Bahn erlassen werden. In Bezug auf die Ausübung dieses Oberaus- sichtSrechts und der Bahnpolizei ist der Verwal- tungsrath der Gesellschaft der Herzoglichen Mini- sterialabtbeilung des Innern als der für den Ei­senbahnbetrieb in dem Herzogthum bestellten oberen AufsichtS- und Disciplinarbehördc untergeordnet.

Die Gesellschaft oder deren Verwaltungsrath ist demgemäß verpflichtet, den Verfügungen und Auflagen der Herzoglichen Ministerialabtheilung deS Innern in Beziehung auf die Ausübung deS Ober- aufsichtsrechts und der Bahnpolizei, in gleicher Weise, wie alle andere dieser Abtheilung unterge­ordneten Behörden und Beamten, zu entsprechen und derselben weiter auch alle von ihr etwa ver­langt werdende Auskunft über die Verwaltung der Eisenbahn zu ertheilen, sowie namentlich auchEin- sicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu ge statten.

6) Es dürfen ohne vorherige Genehmigung keine Der- äußerungen, Destructionen, wesentliche Veränderun­gen in der Construction oder Direction der Bahn vorgenommen, auch keine Seitenbahnen angelegt, oder der Betrieb etwaiger auf einem anderen Staatsgebiet angelegten Bahnen mit dem Betrieb dieser Eisenbahn vereinigt werden. Die Gesell­schaft ist dagegen verpflichtet, nach Bestimmung der Herzoglichen Regierung den Anschluß anderer Bah­nen an ihre Bahn zu gestatten.

7) Die zur Erhaltung, zum Betrieb und zum Schutz der Bahn erforderliche Anzahl tauglicher Personen muß von der Gesellschaft auf ihre Kosten angestellt und unterhalten werden.

Bei Anstellung des Unterpersonals sind zu solchen Dienststellen qualificirta Angehörige des Herzogthums insoweit zu berücksichtigen, daß zwei Drittheile sämmtlicher dieser Unterbcdiensteten aus Nassauern besteht. Zu der Anstellung des Be­triebsdirectors, sofern ein solcher ernannt wird, so-- wie der die Polizei in den Bahnhöfen und aus der Bahn handhabenden Bahnbeamten ist die Ge­nehmigung der Herzoglichen Ministerialabtheilung des Innern erforderlich.

8) Die Handhabung der auf den Gebrauch und den Schutz der Bahn bezüglichen polizeilichen Vorschriften nach einem, nach vorgängiger Verneh­mung der Gesellschaft von der Herzoglichen Mini­sterialabtheilung des Innern zu erlassenden Regle­ment wird der Gesellschaft überlassen und zur Pflicht gemacht. Das von derselben zu diesem Zwecke bestellte Personal ist zur eidlichen Verpflich­tung vor der zuständigen Behörde zu sistiren.

Würde die Gesellschaft obiger Verbindlichkeit nicht, oder nicht genügend nachkommen, so ist es der Herzoglichen Ministerialabtheilung dcs Innern Vorbehalte», das nach Ihrem Ermessen erforder­liche Personal auf Kosten der Gesellschaft anzu­stellen.

9) Die für den Dienst und die innere Ordnung auf der Bahn sammt Zubehörungen und deren Betrieb, sowohl für die dabei angestellten und sonst be­schäftigten, als auch für die, die Bahn benutzen­den Personen zu ertheilenden Dienstinstrnctionen und Verhaltungsvorschriften sind der Herzoglichen Ministerialabtheilung des Innern zur Genehmigung vorzulegen.

Abänderungen dieser Anweisungen und Vor­schriften .bedürfen ebenfalls dieser Genehmigung.

Sollte die Ministerialabtheilung des In ern im öffentlichen Interesse und insbesondere zur Ab­stellung begründeter Beschwerden des Publikums die Abänderung einzelner Bestimmungen jener An­weisungen und Vorschriften für nothwendig erach­ten, so ist die Gesellschaft verpflichtet, den hierauf gerichteten Anforderungen Folge zu leisten.

10) Der Fahrplan, sowie der Tarif, sowohl für die Personen, als die Güterbeförderung ist der Mini­sterialabtheilung deS Innern zur Genehmigung vorzulegen.

Eine Erhöhung der Tarife darf nicht ohne de­ren Genehmigung geschehen. Um die hiernach festgesetzten Tarifsätze hat die Gesellschaft alle Per­sonen und Sachen und zwar nach der Reihenfolge der Anmeldung, zu befördern, Deren Transport aus - der Bahn durch das Bahnreglemcut, oder sonst polizeilich nicht für unzulässig erklärt ist.

11) Der Transport des von der Herzoglichen Ministe­rialabtheilung des Innern für die Eisenbahn zu bestellenden Commissärs, der Herzoglichen Kreis- beanttkii innerhalb ihrer Bezirke, sowie deS Polizei- «nd GenSdarmeriepersonals im Dienste muß auf der Bahn uneutgeldlich geschehen.

12) Das Verhältniß der Gesellschaft zu der Postver- waltung in dem Herzogthum wird nach Maßgabe der deöfallsigen gesetzlichen Bestimmungen, sowie in Gemäßheit des hierüber mit der Postadministration unter Dem 15. September 1851 abgeschlossenen Vertrags auf eine für die Gesellschaft möglichst günstige Weise geordnet werden.

13) Sollte der Herzogliche Fiscus wegen der Anlage oder des Gebrauchs der Bahn, wegen deren Bei­werken oder der sonstigen Anlagen durch die Hand­lungen der Gesellschaft oder deren Beamten, nicht aber durch die Concession selbst, in irgend einen civilrechtlichcn Anspruch, es sei von wem es wolle, genommen werden, so ist die Gesellschaft verbun­den, den Herzoglichen. FiScuö überall und vollstän­dig zu vertreten und ihn in jeder Beziehung, auch hinsichtlich entstehender Kosten, schadlos zu halten. Die Gesellschaft und deren bestellte Verwalter haben in allen wegen oder in Folge der Anlage und Verwaltung der Eisenbahn und des Traus­portbetriebs auf derselben entstehenden Rechtsstreit tigkeiten, wegen welcher jene von dem Herzoglichen Fiscus oder von Landesangehörigen vor Gericht belangt werden möchten, die gewöhnlichen Gerichte als zuständig anzuerkennen und vor denselben Recht zu nehmen.

14) Die Gesellschaft darf den Gebrauch der Bahn zu dem Zwecke, wozu sie coiicessionirt ist, niemals ab­sichtlich oder durch Vernachlässigung einstellen. Da­gegen muß sie sich in dringenden Fällen, wo der Schutz des Staates es erfordert, die Anordnung der Unterbrechung des Betriebs gefallen lassen, ohne deshalb einen Entschädigungsanspruch an den Her­zoglichen Fiscus, oder die im Auftrag der Herzog­lichen Regierung handelnden Behörden oder Per­sonen erheben zu dürfen.

15) Eine Abänderung der bestätigten Statuten der Ge­sellschaft, eine Erhöhung des Aktiencapitals, die Aufnahme von Passivcapitalien, im Falle dadurch zugleich das Aktiencapital überschritten wird, sowie eine Verminderung des statutenmäßigen Betrags des Reservefonds kann nur mit Genehmigung der Herzoglichen Regierung geschehen.

IG) Der Gesellschaft wird eine temporäre Befreiung von allen die Eisenbahn und den Eisenbahnbetrieb treffenden Grund-, und Gewerbesteuern auf die Dauer von fünf und zwanzig Jahren zugestanden.

17) Für den Transport der Materialien zum Bau her Bahn wird der Gesellschaft Befreiung von Zahlung der Chaussee-, Pflaster- und Brückengelder, sowie der Wasserzölle und Schleußengelder, desgleichen für die zum Zwecke des Bahnbaus aufzunehmenden Urkunden Befreiung von Zahlung der Stempel- abgabe», sowie der ConfirmationStaxen zugestanden.

18) Die Concession wird auf die Dauer von vier und achtzig Jahren ertheilt.

Wird nach Ablauf dieser Zeit die Concession nicht erneuert oder setzt die Gesellschaft vor oder