b) Waaren , welche i» dem anderen Staate eingangs, abgabenpflichtig und dahin bestimmt find, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte,
2. von den AuSgangsämteru oder LegitimationSstel- len nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jrdeS vermeintlichen Aufenthaltes zwischen dem Ansgangsamte oder der Le- giiimationSstclle und der Grenze zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
8 . 10.
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren ge- bühreuden Abgabeuerlasse oder Erstattungen erst dann cintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auSzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Rachbarlande auSge führte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Zollregistern mittheilen, welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abge. fertigten Waaren der bemerkten Art enthalten.
8 11.
Bor Ausführung der im §. 9, unter b und im §. 10 enthaltenen Bestimmungen werden die conlra- hirenden Theile über die erforderliche Anzahl und Befugnisse der zum Waaeenübeigangc an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Aiimelde- und ErhebungSstel- len, über die d.enfelben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreiben- den AbfertigungSstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnete amtliche Begleitungen der ansgefübrtcn Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.
8. 12.
Jeder der contrahirenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangsabgabengcsetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide contrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem Andern contrahiren-. den Theile angehörigen Unterthanen , welche den Ver- dacht deS Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen.
8. 13.
Uebetretungen von Ein, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Stcucr- defrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, AuS- o^cr Durchgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der contrahirenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Confiscation deS Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld- oder Vermögens- strafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Jm letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabegesetz übertreten worden ist.
8. 14.
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangsabgabengesetze des anderen StaateS, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen von strafrichterlichen'Ermessen abhän. gige Geldstrafen anzudrohen.
§. 15.
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen cintretenden Abbüßung »»vollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberech» tigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verürtheilung anzudrohen, ist auf den Grund dieses Cartels keiner der contrahirenden Theile verpflichtet.
§. 16.
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Ein-, Aus- und Durch- gaugsabgabengesetze des anderen Staates etwa vorkom- menden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit Drohungen oder Gewaltthätigkeiten , Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
8. 17.
Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangsabgabengesetze des anderen Theiles hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der contrahirenden
Tbeile von denselben Gerichten und ln denselben Forme», wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergeltenden Wohnsitz hatte oder die Ueber- tretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingänge deS Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der ange» schuldigten Ueberirctung sind.
§. 18.
Zu den im 8. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebetre- hing begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
§. 19.
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigckgt ist.
8. 20.
Die Kosten eines »ach Maßgabe des §. 17 einge- lciteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und auf« zulegen, welche für' Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung bcr eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von je nem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten ci »gezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 2i) gedeckt wer- ben fcr.ncii, Hpr.,Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
8. 21.
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 ciugeleiteteu Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehe», find dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosteu, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem daS Verfahren stattfand.
§. 22.
Eine nach Maßgabe des §. 17 cingeleitcte Unter- fuchung ist, so lange ein rechtskräftiges Endcrkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen StaateS, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzu- stellen.
§. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchem der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe deS §. 47 eingeleiteten Verfahrens ver- urtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.
8. 24.
Die Gerichte jedes der contrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangsab- gabcngesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §.
17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aushalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zcug- nisscs, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft , oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in na« her Verbindung stehen, uöthigcnfalls anzuhalten;
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Be- fund zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbaude des letzteren anzugehören , Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4) Uebertrcler und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden,
auzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Ue« Vertreter dem Staatsverbaude des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angeboren, welcher durch Verträge verpflichtet ist,' die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
8. 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus- und Durchgangsabgabengesetzen" auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten" die in jedem der contrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.
8. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden roej^. tergehende Zugeständniße zwischen den contrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund deS Artikels 26 des ersteren bcitretcnden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung deS Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.
IV.
Münzeartel.
§. 1.
Jeder der contrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in Bezug auf die von dem andern Theile- geprägten Münzen , auf das von demselben audgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Creditpapiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Pa« ! pieigeld stattgefunden hätte.
8. 2.
Jeder der contrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in seinem Gebiete sich aufhalten» den Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten Creditpapiere des alldern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Re« quisition des letzteren au dessen Gerichte anszulieferu. Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines Staates , welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und die- sein Kartel auf Grund des Art. 26 des ersteren beige» treten ist, sp steht diesem Staate vorzugsweise das Recht ^u , die Auslieferung zu verlangen und es ist derselbe deßhalb auch von dem rcqiürirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.
8. 3.
Die im §. 2 ausgesprochene Verpflichtung soll nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder a) in Gemäßheit mies zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündigung dieses Cartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auSzuliefer», oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im letzter» Falle soll jedoch die im 8- 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.
8. 4.
Die contrahirenden Theile wollen, die Bestimmungen der 8§. 1 biS 3 auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuld- scheine und zum Umlauf bestimmten Papiere, sowie der von anderen juristischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ansgefertigten Creditpapiere , soweit auf solche nicht der §. 1 Anwendung findet, zum Gegenstände haben, oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher Unarten Papiere betreffen , in der Art ansgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich . der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden f»Q, was in den 88- 1 bis 3 vereinbart ist, 8. 5.
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetz- gebung nicht besteht, oder die strafbare Nachahmung oder Verfälschung der in diesem Kartel genannten Münzen oder Creditpapiere mit einem anderen Namen als mit „Verbrechen und Vergehen" von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es diesem Staate anheimgkstellt, bei der Bekanntmachung des Cartels, im ersteren Falle die auf jene Unterscheidung bezüglichen Worte „oder Vergehen" wegzulassen, im zweiten Falle an Stelle des Au/drucks „Verbrechen und Vergehcn," diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.
Verantwortlicher Dieoacteur: Dr. A. Joqth.
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