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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^ SSS Donnerstag den 22. September «833.

Bestellungen auf das vierte Quartal der Nassauischen Allgemeinen Zeitung werden baldigst erbeten.

Die,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntag« ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreiâ für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Tburn- und Taris'schen BerwaltungsbezirkS mit Znbtgriff des Postausschlag« 2 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Postoereins, wie für daS Ausland 2 fl. 24 tr. Inserate werden die vierspaltig Ketitjeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nâchstgeltgenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Schluß.)

Art. 17.

Die coiitrahireildcn Theile werden dahin wirke», daß die Waarenbeförderung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen- verbiudnngen zwischen den an einem Orte zusammen-, treffenden Bahnen und durch Ucbersührung der Trans­portmittel von einer Lahn auf die andere möglichst er­leichtert werde.

Sie werden ferner, wo an ihren -Grenzen unmittel­bare Schicnenverbindungen vorhanden sind nud ein Uebergang der Transportmittel stanfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen cingehen und in deuselchen Wagen nach einem Orte im Innern be­fördert werden, an welchem sich fin zur Abfertigung be­fugtes Zöll- oder Steueramt befindet, von der Declara- tion, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Ucbergabe der Ladun^överzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingänge angcmeldct sind.

Waaren, welche in vorschrissmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der contrahi- renden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durchgesührt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollo­verschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Ucbergabe der LaduiigS- verzcichnisse und Frachtbriefe zum Durchgänge angc meldet und von den betheiligten Eisenbahnverwaltungen, die zur Ermittelung und Erhebung der gebührenden Durchgangsabgaben erforderlichen Einrichtungen ge­troffen Mr. .2

Die Verwirklichung derbevorstehpuden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Effen- bahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungs- amte im Innern oder am Änsgangsamte verpflichtet seien.

Art. 18.

Die contrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichmäßiger Grund­sätze die Gewerbmäßigkett befördert und der Bcfugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel raum gegeben werde.

Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des andern Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehen­den eigenen Unterthanen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabricanten und Gewerbbetrci- bende, welche blos für das von ihnen betriebene Ge­schäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Be­rechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben crwo ben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbtrejbcnden oder Kauf­leute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Ab» gäbe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absätze eigener Erzeugnisse oder Fabricate in jedem der beiden Staaten die Unterthanen deS anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.

Die Unterthanen des einen der contrahirenden Theile, welche das Frachtfuhrgewcbc, die See- oder Flnßschiff- fahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andere» Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.

Art. 19.

Die contrahirenden Staaten werden noch im Laufe deS Jahres 1853 über eine allgemeine MüuzconveNtio» in Unterhandlung treten.

Schon jetzt haben sie sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm geprägten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegteu

Werth verringern wird, ohne einen Zeitraum von min­destens vier Wochen zur' Einlösung derselben zum bis herigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und denselben we­nigstens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich be­kannt gemacht und zur Kenntniß deS anderen Theiles gebracht zu haben. Nur beim UcHergänge zum Vier- zehnthaler- oder Vier und zwanzig und ein halb GnU denfuße oder zum metrischen Münzsvstcme bleibt cs dem betreffenden Staate vor behalten , das WeUhvcrhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Mün­zen einlösen, oder in seinem Gebiete in Umlauf las­sen will.

£ie( contrahircuden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Beziehung ans Münze oder Papier- geld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, wie Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die eigene» Münzen oder das eigene Papiergeld belegen. Das un­ter ihnen abgeschlossene Münzcarlel ist in der Anlage IV. enthalten.

Art. 20.

Jeder der contrahirenden Theile wird seine Con- suln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht hö­here Gebühren, wie dem eigenen Angehörigen, zu ge­währen.

Art. 21.

Die contrahirenden Theie gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellcn Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftöbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbe­wachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gcwähteN^ist.

Ueber die Rechnungsführung und Statistik in bei­den Zollgebieten wollen die contrahirenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheile».

Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung stattfinden.

Art. 22.

In denjenigen einzelnen Landestheilen der contrahi­renden Staaten, welche von deren Zollgebiete ausge- schlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den Art. 1 bis 9 des gegenwär­tigen Vertrages keine Anwendung.

Art. 23.

Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Commis- sarieu der contrahirenden Staaten zusammentreten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erforder­lichen Vereinbarungen und VoUzugövorschriftcn fest­zustellen.

Art. 24.

Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind .als integrirende Theile desselben

Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1865 festgcstcUt.

Es werden im Jahre 1860 Commissarien der con- trahirenden Staaten zusammeutrete», um über die Zoll einigung zwischen den beiden contrahirenden Theilen und den ihrem Zvllvcrbande alsdann angehörigen Staaten oder, falls eine solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über wcitergehende, als die am' 1. Januar 1854 eintretenden und durch die im Art. 3 erwähnten commlssarischen Verhandlungen nachträglich festzustellendcn Verkehrserleichlerungen und über mög­lichste Annäherung und Gleichstellung der beiderseitigen Zolltarife zu unterhandeln.

Art. 26. ,

Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten Vorbehalten, welche am 1. Januar 1854 oder später zum Zollvereine mit Preußen gehören werden.

Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zukunft mit Oesterreich zoUverbündetcn italienischen Staaten frei.

Art. .27. .

Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und eS sollen

die Ratificationsnrkuudeu im Laufe des künftigen Mo­nats in Berlin ausgewechselt werden.

So geschehe» Berlin, den Neunzehnten Februar Eintausend acht hundert und drei und fünfzig.

Gw) Otto von Manteuffel- von Bruck.

(L S.) (L 8.)

Friedrich von Pommer Esche.

(L. 8.)

(Oie Anlagen des vbenslebcrwen Vertrages theilen wir in einer Beilage mit.)

Deuilchrattd.

* Wiesbaden, 20. Sept. Se. Hoheit der Herzog hat bem Herrn Laro» Eugen v. Kinsky- Tettan in Wiesbaden, welcher Höchstdemselben seine Gedichte zu widmen und in einer Privataudienz über­reichen zu dürfen die Ehre hatte, als Anerkennung den Titel als Hofrath zu verleihe» geruht.

D Frankfurt, 20. Sept. Unt.r vorstehender Bezeichnung bringt dieKasseler Zeitung" folgendes: Die Gefahr, daß durch ein längeres Hinziehen der orientalischen Verwickelung unter den europäischen Mäch­ten selbst noch zum völligen Bruche führende Uneinig­keiten zum Vorschein kommen könnten, wird nunmehr als völlig beseitigt betrachtet. Ein solches Verdienst um den europäischen Frieden ist nur der ebenso besonnene» als energischen Haltung Oesterreichs zuzuschreibe». Dies wird, wie man aus guten Quellen erfährt, am meiste» in Frankreich anerkannt. Der französische Kaiser soll bei verschiedenen Gelegenheiten sich über die Loyalität und den würdevollen Ernst, den die österreichische Po­litik in der orientalischen Frage an den Tag gelegt, mit unumwundener Deifälligkeit ausgesprochen haben, sowie denn überhaupt die Wiener Verhandlungen Veranlassung geworden wären, die politischen Beziehungen zwischen Oesterreich und Frankreich viel intimer als bisher zu gestalten und dem alten seit Ludwig XIV. zum Prin­cipe gewordenen Vorurtheil, welches in der Eifersucht Frankreichs gegen Oesterreich den Grundstein des euro­päischen Gleichgewichts zu finden glaubte, wesentlichen Abbrncb zu thun.

Man meldet aus Schloß Heubach: Am 19. Septbr., um 1 Uhr Mittags, ist die erlauchte Gemah­lin Don Mignel's von Braganza von einem gesunden und starken Prinzen entbunden worden. Der hohe Va­ter zeigte unmittelbar darauf unter den üblichen Förm­lichkeiten den Neugeborenen den vornehmen Portugiesen, welche aus Lissabon gekommen waren, um diesem fro­hen Ereigniße bcizuwohnen.

Speyer, 18. Septbr. Heute wurde die prote­stantische Generalsynode eröffnet. Consistorial- rath Dr. Ebrard hielt in dem vorausgegangenen Got­tesdienst eine ausgezeichnete Rede, worin er die beiden Parteien mit begeisterten Worten zur Eintracht mahnte. Bei den Anöschußwahlen hat die lichtfreundliche Partei eine entschiedene Niederlage erlitten. Es gehören 23 Mitglieder der gläubigen Richtung an, die übrigen 19 eine unter den obwaltenden Umständen sehr bedcu- tenee Minorität sindLichtfreunde."

Baden, 20. September. Nach einem zweiten län­ger» Aufenthalt in dieser Saison hat J. k. Hoh. die Prinzessin von Preußen gestern unsere. Stadt wieder verlassen.

Tübingen, 19. Sept. Die erste allgemeine B e r s a m in lnng der deutschen Aerzte und lliatnrfor- scher eröffnete heute Morgen um 10 Uhr im Festsaale der Aula Hr. Prof. Bruns, welcher nach der üb­lichen BewiÜkomMng vor Allem den schuldigen Dank für die Liberalität Sr. Maj. des Königs aussprach, durch welche allein es möglich gemacht worden sei, die geeigneten Vorkehrungen für die Abhaltnng der Ver­sammlung zu treffen. Obermedicinalrath v. Jäger aus Stuttgart theilte im Namen der kaiserlich Leopol- dinischen Akademie der Naturforscher mit, daß der rus­sische Fürst Demidoff einen Preis von 200 Thalern für drei wissenschaftliche Arbeiten ausgesetzt und weiter, daß Se. Maj. der König eine Summe von 20 LouiSb'or für wissenschaftliche Reisezwecke bewiligt habe. Prof. Quenstedt von Tübingen sprach hierauf über die zoologischen Verhältnisse Schwabens. Auf einem höher» und allgemeinern Standpunkt bewegte sich der darauf folgende Vortrag von Schultz auS Deidesheim über