Nassauische Allgemeine Zeitung.
W-. SSS. Mittwoch öcn 21. September 1SS3.
Bestellungen auf das vierte Quartal der Nassauischen Allgemeinen Zeitung werden baldigst erbeten.
Dit,,Nassauisch- Slilfltmtint Z-»unq" mit dem delletriNisiden B'ii-sa" „Der Wanderer" erschein', Snnntai,» «u#flenomm#n, 'âalich und betraut der PrännEmionS^-'iS für Wiesbaden UNH , nSch de« Neuen PogreMNUb ilütltNepr au- für den «anje» Umfans, des £i i.rn* und TariS'scheu Perwaltunffâbesirks mit Inbiffnff des s»a«n,schubs ' 'ch, 'ii: die übr,s,eii rünoer des dki isch.öslerreichiscken PSfldtreiNS, mit für das Ausland ' ich jt tr. — Inserate werden die »irrfpattie Kctitlcile oder deren .'Raum mit 3 tr. berechn, i. — ÄeNeUunue» beliebe man in der Buchs» ndlung von VB. Friedrich, V«»gg«tft u, answärie bei den uächü,,elegenen Postamiern, zu machen.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
Art. 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren , die bau BegleUscheinvcrfahie» unterliegen, wird eine Verkehrserleickterung dadurch gegenseitig gewährt > werden, daß beim unmittelbaren lieber gange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen contrahirenden Staates in das Gebiet des andern die Vcrschlnßab- uahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die AWpacknug der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.
Art. 8
Die contrahirendrn Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter wo es die Verhältnisse gestatten, je an einem Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebcrtrittc der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig statt- finden können.
Art. 9.
Innere Abgaben, welche in dem einen der contra- Hirenden Staaten, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Communen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der contrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Art. 3 angeschlossenen Anlage I. aus dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen ciugehen, unb von welchen zollordnungsmäßig dargetban wird, daß ||ie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei cs für Rechnung des StaateS oder für Rechnung von Communen und Cor- porationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem der contra hirenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder auf anberweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländische» oder inländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den andern Staat zollfrei ekugehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt.
Art. 10.
Die contrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Contravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, so wie durchs die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollcartel enthält die Anlage Hl.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstreckcn, wo die Gebiete der contrahirenden Theile mit fremden Staaten zusammeutreffe», werden Maßregeln zur gegenseitigen Unterstützung beim UeberwachungSdienste verabredet werden.
Art. 11.
Stapel« und UmschlagSrechte sind in den Staaten der contrahirenden Theile unzulässig und cs darf, vorbehaltlich schifffahrts- und gesuudhcitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein- oder um? zuladen.
Art. 12.
Die contrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe, zulassen.
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes ^nn jcder Staat seinen eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf ""er der contrahirenden Staaten den Schiffen dritter
Staaten durch Ucbercinknnft gewährt, wird derselbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugesteht. Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren See- bäfen des einen Staates soll den. Schiffen des anderen Staates gestattet sein.
Die Staatsangehörigkeit der Sänfte jedes der con- trahirenden Staaten ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Landungsfähigkeil der Schiffe des einen StaateS sollen die nach der Gesetz- gebnug ihrer Heimatb gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der Schiffsmaße, bei Feststellung von Schifffahrts - und Hafenabgaben im anderen Staate genügen.
Art. 13.
Von Schiffen des einen der contrahirenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufe», sollen, wenn nicht der Aufent halt »»nöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie - unb Strandgütern, welche i» das Schiff eines der couträhirenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe- nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
Att. 14.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der contrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zuge. lassen werden, wie .Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staakes.
Art. 15.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brücken- öffnungen, die Häfen und Landungsplätze, der Bezeich nung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Looisen- wesens, der Krahne und Waageanstalte», der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigteil verwaltet werden, den Angehörigen des anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen StaateS gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuch- tigungS - und Seelotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlagccapitals nicht übersteigen.
Weggelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der contrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträge» und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Weggelder für einen die Landeögreuze überschreitenden Verkehr dürfen aus den erwähnten Straßen nach Ver- Hältluß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in Art. 16 und 17 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder auS dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat höhere als biejmigen Eisenbahnfrachlsätze erheben lassen, welche» auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder abgcladcnen Güter verhältnißmäßig unterliegen.
(Schluß folgt.)
D i e ei ß n d chrichte ii.
Der Lehrer Becker zu Rockenthal ist aus dem Schuldienste entlassen worSelt.
Verl »glittst, betreffend die ordentliche » Ä s s l s c » der HofgerichtS- bezi' ke D i l l e n b »r g mib Wies ba d en im vierten Quaitale des Jahres 1853.
Der Unterzeichnete verfügt hierdurch in Gemäßheit der Artikel 7, 8 unb 11 des StrafproceßgesetzeS;
daß die ordentlichen Assise» im vierten Quartale 1853 a) im HofgerichtSbezirke Dillenburg. Montag den 7. November unb
b) im HofgerichtSbezirke Wiesbaden, Montag ben 14. November
Vormittags 9 Ubr eröffnet werden sollen, und cr- nennt zugleich den Herzoglichen Hof- unb Appella« tionsgerichlS - Dircctor Herrn Ebhardt zu Dillenburg zum Präsidenten bei Aisise» des dortigen Hof-- gcrichtsbezirks, und den Herzoglichen Hof- und Ap- pellationsgerichtsralh Herrn v. Bierbrauer zu dessen Stellvertreter, sowie den Herzoglichen Hof- unb Appeüationsgerichtsrath Herrn Trepka zum Präsidenten der Assise» deS Hofgerichtsbezirks Wiesbaden unb den Herzoglichen Haf- unb Appellatious- gerichtSralb Herrn Jeckeln zu dessen Stellve.tretet, und überläßt es bau Herzoglichen Generalstaats« Prokurator Herrn Her gen b ah n , diese Verfügung öffentlich bekannt zu machen.
Wiesbaden den 17. September 1853.
Der Präsident des Herzog!. Nass. CassationShofS
(LS.) (gez ) Müsset. ,
Für richtige Ausfertigung: der Secretär des Cassationshofs (gez.) Assessor Hofmann.
Verkündigt.
Wiesbaden, den 19. September 1853.
Ter GeneralstaatSprocurator Herge » hah n.
Uichtanillicher Theil.
Detttschland.
* Wiesbaden, 21. Sept. Nach dem so eben veröffentlichten Programni über die Feier der Grundsteinlegung zu dem Dau der neuen evangelischen Kirche werden sich die Theilnehuiendeu in der alten Kirche versammeln. Dort wird die Feier mit Absiiignng eines Liedes eröffnet, worauf Pfarrer Eibach eine Rede hält und ein Schlußgcsang stattstndet. Hierauf setzt sich der Zug aus der alten Kirche in Bewegung durch die Kirchgasse, Friedrichstraße, Marktstraße nach beut Bauplatz, dessen Thor bis zur Ankunft des Zuges geschlossen bleibt. Den Zug eröffnet die Musik, dieser folgen die Werkleute, die Schuljugend, die städtischen Behörden, die Staatsbehörden, die Jungfrauen mit ben Einlagen zum Grundstein, der Kirchenvorstand und die Geistlichkeit, die Frauen und die Männer der Gemeinde.
Sobald der Zug auf bem Bauplatz angelangt ist, soll Se. Hoheit der Herzog, höchstwelcher die Grundsteinlegung in eigener -Person vornehmen und zu diesem Behuf aus bem Residenzschloß Biebrich in bem hiesigen PalaiS cintreffe» wird, durch eine Deputation davon in Kenntniß gesetzt und aus dem Schloß nach der Baustätte feierlich geleitet werden. Nach dem Eintreffen Se. Hoheit des Herzogs beginnt die Feier auf dem Bauplatz mit einem Gemeindegesang, worauf Pfarrer Steuding ein Gebet spricht. Nach eiuenr Chorgesang hält Kirckeurath S ch u l tz eine Rede, worauf Geh. Kirchenratb Dr. Wilhelmi die Weihe vornimmt und die Grundsteinlegung, von Seite Sr. Hoh. des Herzogs durch Führung der Hammerschl^rge, erfolgt. Vor Einfügung des Grundsteines werden die betreffende über diese Feier ausgefertigte Urkunde, eine auf dieselbe Bezug nehmende Denkmünze und sonstige den kommenden Geschlechtern ein Bild unserer Zeit gebende Gegenstände hinterlegt. Die Feier schließt ein Wechselgesang der Gemeinde und des ChorS und der Segen.
Wiesbaden, 19. Septbr. Herr Präsident Magdeburg zu Wicker hat die auf ihn gefallene Wahl zum