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Nassauische Allgemeine Zeitung.

W> SS, Dienstag den 20. September 1833.

Neues Abonnement.

Auf das mit dem 1. October 1853 beginnende neue Quartal derNassauischen Allgemeines Zeitung" und des mit derNassauischen Allgemeinen Zeitung" vereinigten im Anhang derselben erscheinendenKreisblatteS für das Kreisamt Wiesbaden" laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich, Mittwoch, und Sonnabend in Verbindung mit demKreisblatt für den Kreis Wiesbaden" und beträgt der Pränumeratiouspreis sür dieselbe und dasKreisblatt für den Kreis Wies­baden" zusammen wie früher für Wiesbaden unb für den ganzen Umfang des Thurn- und TaxiSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des P o st- chufschlages 2 ss., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr.

Durch den amtlichen Theil derNassauischen Allgemeinen Zeitung" gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß deS Publikums. DieNassauische Allgemeine Zeitung" ist ferner von sämmtlichen Behörden des Landes zur Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen und Erlassen gewählt. Die Assisen- und Laubtagöverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande, sowie von außeuher berichten zahlreiche und zuverläßige Correspoudcntcn, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutsch­land, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegegend erscheinenden Blättern zu bringen.

DasKreisblatt" enthält die Verfügungen des Herzoglichen Kreisamtes Wiesbaden, des Herzoglichen Policeicommissariates, Auszüge aus den Civilstaudsregiftern der Stadt Wiesbaden, Preise der Lebensmittel re.

DerWanderer" enthält eine mit Sorgfalt gewählte Unterhaltungslectüre, umfassende Theater- und Eoncertberichte re.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffent­lichung von Privat-Anzeigen aller Art. Inserate werden die vicrspaltige Pctitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.

Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der Buchhandlung des Hru. Wilh. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegeuen Postämtern zu machen.

Die vor dem 1. Oktober 1853 neu eintretenden Abonnenten erhalten die Nummern des laufenden Monates voni Tage der Bestellung an gratis.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.)

Handels- und ZaUvertrag

zwischen

E e i N e r M aj e st ä t d e m K ö N i g e von Preu­ßen und Seiner Majestät d c m Kaiser von Oesterreich.

Seine Majestät der König von Preußen, und

Seine Majestät der Kaiser v onOesterreich, von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen ihren Gebieten durch ausgedehnte Zollbefreiun­gen und Zollermäßignngen, durch vereinfachte und gleich­förmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, ihre Zollcinuahmen zu sichern und vle allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel, und

Allerhöchst Ihren General - Director der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche;

und

Seine Majestät der Kaiservou Oe st erreich: Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Frei­herr» Carl von Bruck,

welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den folgenden Handels­und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Art. 1.

Die contrahirenden Theile verpflichten sich, den ge­genseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keiner­lei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen stattfinden:

a) bei Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Ka­lendern;

b) aus Gesundheilspotizcirücksichten;

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außeror- deutlichen Umständen.

Art. 2.

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und DurchgangS- obgaben dürfen von keinem der beiden contrahirenden Theile dritte Staaken günstiger als der andere contrahi- rende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern contrahirenden Theile gleichzeitig einzuräumem

Ausgenommen hiervon find nur diejenigen Begünsti- gungen, welche die mit einem der contrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende und vor Abschluß des gegenwärtigen Vertra­ges mitgetheilte Verträge zugestandcn sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge znge standen werden sollten.

Art. 3.

^"trahirenden Theile wollen vom 1. Januar v 4 "" gegenseitige Verkchrserleichterungen auf Grund- " Einganges roher Naturerzeugnisse und flogen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingan­

ges gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen.

Demgemäß sind sie schon jetzt übcreingekommen, daß von den in der Anlage I, bezeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Ucbergauge aus dem freien Ver­kehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates, keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangsabgaben erhoben werden sollen.

Sie werden ferner im Jahre 1854 CoMmissarien zusammentreten lassen, um sich über weitere, dem obi­gen Gesichtspunkte entsprechende Bcrkchrserleichtcrnngcn zu einigen.

Art. 4.

Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Ver­trages in dem Gebiete des einen oder des anderen der contrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemA- nen tarifmäßigen Eingangszölle gegen den gegenwärtig Lustigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage I. vereinbarten Verkehrserleichtcrungen ohne Einfluß.

Wenn aber einer der contrahirenden Theile für eine von den in der Anlage I. genannten Waaren eine Er­mäßigung seines gegenwärtigen allgemeinen Zollta­rifs, sei cs allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, cintreten lasse» will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben und es bleibt alödann, vorbehaltlich andermeiter Verständi­gung, dem andern Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwi­schenzolls, und zwar in dem einen wie in dem andern Falle zu einem der jenseitigen Zollermäßigung entspre­chenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Be- fugniß Gebrauch macht, wird die Veränderung vier Wo­chen vor deren Eintreten veröffentlichen.

Art. 5.

1) Die contrafftrenden Theile werden bei dem un­mittelbaren Uebergange von Waaren aus dem Ge­biete des einen in das Gebiet des andern Staates Ausgangsabgaben von keinen anderen, als den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und zu keinen höheren, als den in ihren Zolltarifen gegen­wärtig für biefo Gegenstände festgesetzten Beträgen erheben lassen.

Auf Ausgangsabgaben, welche an Stelle der Turchgangszölle erhoben werden, findet die vor­stehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrages dieser AuSgangsabgaben gilt die nach­stehend unter 2. getroffene Verabredung über den Betrag der Durchgangszölle.

2) Die contrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenverkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Theilte, ohne Berührung zwischenliegrnden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, DlirchgangSabgaben nicht erheben lassen.

Sie werden ferner von Waare», welche ein aus dem AuSlande durch ihr Gebiet nach beut Gebiete des andern Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zoll­tarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangsabgabe», in allen andern Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangsabgabe», höchstens jedoch den Betrag von 3'/, Silbergrofchën oder 10 Kreuzern für den Zollzentner erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangsabgabe

im Allgemeinen oder für einzelne Grenzstrecke» oder Straßenzüge bhibt jebeni der contrahiren Theile unbenommen.

Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl ans die »ach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Art. G.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Ver­kehrs wird beiderseits Befreiung von Eingangs-, Aus­gangs- und DlirchgangSabgaben zngestaudcn:

a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrurigsgegcn- ständen), welche aus dem einen Staate auf Märkte oder Messen des ander» gebracht oder auf unge­wissen Verkauf außer dem Meß- unb Marltvcrkcht aus beut einen Staate nach dem andern versendet, daselbst aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter der Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfeu, Hallämter» u. f. w.) gelagert und binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden.

b) für Vieh, welches auf Märkte des andern Staa­tes gebracht unb unverkauft von dort zurückgeführt wird;

c) für Glocken ziim Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kammeln), unter Fest­haltung der Gewichlsmenge;

d) für Gewebe und Garne zum Wasche», Bleichen, Walken, Appretire», Bedrucke» und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackircn, Poliren und Be­malen ;

e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Ve» edluiig bestimmte, in den anderen Staat gebrachte und nach Errcichlmg jenes Zweckes unter Beobach­tung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Be­schaffenheit und die Benennung derselben unver­ändert bleibt; und zwar in den Fällen unter a, b, d und es sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegen­stände außer Zweifel ist. (Fortsetzung folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

Die ungar-ischen Hron-Lnfiguiett.

Unter dieser Ueberschrift veröffentlicht dieTeuicS- warer Ztg." folgenden mit I. bezeichneten Artikel: Am 8. September 1853, dem Tage dèr Heil. Geburt (Pa- trona hungariae) wurde eine kleine Stunde außer Alt- Orsova, unter dem Alliviiberge, auf dem romaneir-ba- nater Regimentsboden, nächst der walachische» Chaussee, durch den mit der Special-Mission, die kön. ungarischen Kron Insignien aufzu suchen, betrauten k. k. Major-Au^ ditor, Titus v. Karger, bei zwei und ein halb Schuh unter, der Erde eine eiserne Kiste entdeckt, welche die Heil. Kleinodien enthielt. Die vielfachen Untersuchungen, welche bisher gemacht wurden, um diese kostbaren In­signien zu entdecken, und die höchst sonderbaren Um­stände, welche zur Auffindung führten, wollen wir in nachstehenden Zeilen zu schildern versuchen.

* Als im Jahr 1849 die glorreichen Waffenthaten der österreichischen, in Gemeinschatt mit der kais. russ. Armee, die magyarischen Rebelleuhaufen nach allen Rich­tungen zerstäubte», flüchtete sich der höchverrätherische Agitator, die ungarischen Kron-Insignien mit sich führend, nach der Grenze der Walachei. Nachdem er aber ge­wahr wurde, daß in der walachischen Einbruchstation Vercerova ein türk. Ferikpascha mit einer nainhaften