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Nassauische Allgemeine Zeitung.

tV-. SS». Montag den 19. September I8)j.

Neues Abonnement.

Auf das mit dem 1. October 1853 beginnende neue Quartal der Maffauischen Allgemeinen Zeitung" und des mit derNassauischen Allgemeinen Zeitung" vereinigten im Anhang derselben erscheinendenKreisbluttes für bad KreisUmt Wiesbaden" laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich, Mittwoch und Sonnabend in Verbindung mit demKreisblatt für den Kreis Wiesbaden" und beträgt der Pränumerationspreis für dieselbe und dasKreisblatt für den Kreis Wies­baden" zusammen wie früher für Wiesbaden und für den ganzen Umfang des Thurn- und Taxisschen Vcrwaltungsgebietes mit Inbegriff des Post^ aufschlages 2 fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr.

Durch den amtlichen Theil derNassauischen Allgemeinen Zeitung" gelangen Kundmachungen der Negierung am frühesten zur Kenntniß des Publicums. DieNassauische Allgemeine Zeitung" ist ferner von sämmtlichen Behörden des Landes zur Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen und Erlassen gewählt. Die Assisen- und Lan'dtagSverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande, sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverläßigc Korrespondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstsge Postverkehr cs ermöglicht, die Nachrichten auS Norddeutsch- land, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegegend erscheinenden Blättern zu bringen.

DasKreisblatt" enthält die Verfügungen des Herzoglichen Kreisamtes Wiesbaden, des Herzoglichen PoliceicommissariateS, Auszüge aus den Civilstandsregistern der Stadt Wiesbaden, Preise der Lebensmittel rc.

DerWanderer" enthält eine mit Sorgfalt gewählte Unterhaltungslectüre, umfassende Theater- und Eoncertberichte rc.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffent­lichung von Privat-Anzeigen aller Art.' Jayserate werden die vierspaltige Petitzeile oder deren Naum mit 3 kr. berechnet.

Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der Buchhandlung des Hrn. Wilh. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegeneu Postämtern zu machen, $E5r* Die vor dem 1. October 1853 neu eintretenden Abonnenten erhalten die Nummern des laufenden Monates vom Tage der Bestellung an gratis.

Amtlicher Theil.-

(Fortsetzung.)

Anlage zu Artikel 12 des Vertrages.

Vlcbereinkmtjt zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würt­temberg, Baden, Kurbessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvercine ge­hörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,

- ' wegen

Besteuerung d e s Rübenzuckers.

Im Zusammenhänge mit dem heutigen, die Fort­dauer und Erweiterung deS Zoll- und Handelsvereins betreffenden Vertrage ist zwischen den beteiligten Ne­gierungen folgende Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden.

Art. 1.

Der im Umfange des Zollvereins ans Rüben ver­fertigte Zucker soll mit einer überall gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs- und Dnrchgangszöüc der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmt­lichen Vereinsstaaten Statt.

Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine wei­tere Abgabe von dem Rübenzucker, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der Kommunen er- hoben werden.

Art. 2.

Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:

a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangszoll vom ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um der inländischen Fabrication einen angemes­senen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Con- currenz des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der Con- sumenten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen jedoch

b) ber Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom vereinsländischen Rüben­zucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Be­völkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Bruttoeinnahme gewähren, welche dem Ertrage jenes Zolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der drei Jahre 18*74, gleichkommt.

Art. 3.

Demgemäß soll die Steuer vom inländischen Rüben­zucker von dem mit dem 1. Septbr. 1853 beginnenden BetriebSjahre an mit sechs Silbergroschen oder einund­zwanzig Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben und demnächst jedes­mal nach Ablauf von zwei BetriebSjahre», unter den im Nachfolgenden angegebenen Voraussetzungen, um einen halben Silbergroschen oder einen und dreivier- theil Kreuzer erhöhet werden.

1) In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird

a. diejenige Summe festgestellt, welche sich ergibt, wenn der Betrag von 6,0762 Silbergroschen mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung deS Zoll­vereins vervielfältigt wird. Als jeweilige Bevöl­kerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung deS

Jahres 1855, in jedem der späteren Jahre der Durchschnitt aus der Bevölkerungszahl der beiden Vorjahre angesehen. Das Ergebniß der regel­mäßigen Bevölkerungsausnahme mit einer Ver­mehrung um ein halbes Procent stellt die Bevöl- kerung des Jahres, welches auf die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung um ein und ein Halbes Procent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und mit einer Vermehrung um zwei und ein halbes Procent der Bevölkerung des Jahres dar, in wel­chem die neue Aufnahme stattfindet.

Zugleich wird

b. der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzucker- steuer und Eingangsabgaben von ausländischem Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonificatio» für ausgeführten raffinirten Zucker aufgekommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die zwölf Mo­nate vom 1. April 1854 bis zum 31. März 1855, in jedem der späteren Jahre für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. Älprsch des vorletzten bis zum 31. März des laufenden Jahres.

2) Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1 b) jene Summe (1 a) so bleibt der jeweilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten zwei BetriebSjahre unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als jene Summe, so erfolgt die Erhöhung des alsdann bestehenden Steuersatzes.

Sollten die contrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup verein­barten Zollsatzes, oder über die Erhebung der Rüben- zuckersteuer nach einem anderen Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Znckerbereitung verwendeten rohen Rüben, Übereinkommen, so werde» sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehende» Verabredungen verständigen.

' Art. 4.

In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli derjenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des nämlichen Jahres beginnenden -zweijährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist.

Gleichzeitig mit diesem Steuersätze werden auch die Eingangszollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche aus der Reihe der übrigen, mit dem Ka­lenderjahre laufenden Sätze deS Zolltarifs ausscheiden.

Art. 5.

Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaft­lich und wird vom 1. Januar 1854 ab nach den näm­lichen -Grundsätzen unter den Vereiusstaaten getheilt, welche im Art. 22 des im Eingänge erwähnten Ver­trages für die Vertheilung der Eiugangsabgaben ver­abredet sind.

Art. 6.

Alle durch die Zollvereinverträge oder in Folge derselben getroffenen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereinercgierungcii rücksichtlich der Zoll- abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Controle der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipulationen wegen An­stellung der Vereins-Bevollmächtigten und Stations­Controleurs und wegen der jährlichen Generalconferenzen gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem unter heu Vereinsregierungen abgeschlossenen Zollcartel vom 11. Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rüben- juckersteuer volle Anwendung finden.

Art. 7.

Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1 September 1853.

Mit demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kur- Hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thürin­gischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen 'Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen der Be­steuerung des Nunkelrübenzuckers, vom 8. Mai 1841, welcher Braunschweig durch Art. 11 des Zollvcreinigungs- Vertrages vom 19. October 1841 beigetreten ist, außer Kraft.

So geschehe» Berlin, den 4. April 1853.

(gez.) von Pommer-Esche. Philipsborn- Delbrück. Meixner, v. S ch i m p f f. Klenze- v. Sigel. Hack. Duysing. v. Biegeleben, Thon. v. Thielau. Liebe. Marschall

v. Bieberstein. Coester.

(Fortsetzung folgt.)

- Vekunntmuchuttg.

(Die Legitimation der Reifenden durch Paßkarten 6ett.)

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 12. Februar 1851, die Legitimation der Reisenden durch Paß- karten betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, daß der wegen Einführung von Paßkarten zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen dem Her- zogthum Nassau und mehreren anderen deutschen Staa­ten bestehenden Uebereinkunft, nunmehr auch das Groß- Herzogtum Oldenburg beigetreten ist, und mithin die Vorschriften der gedachten Verordnung auch auf daL Staatsgebiet dieser Regierung Anwendung finden.

Wiesbaden, den 9. September 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

Nekunntmachuttg.

(Patent auf eine neue Aufbereitungsmethode von Erzen und Steinkohlen.)

Dem Hüttenverwalter Nicolaus Schmidt zu Gof« fontaine bei Saarbrücken in Rhciupreußen ist auf eine durch Zeichnung und Beschreibung dargestellte Erfindung einer neuen Aufbereitungsmethode von Erzen und Stein­kohlen ein Patent auf zehn Jahre in der Art ertheilt worden, daß während dieser Zeit innerhalb des Herzog- thums diese Erfindung ohne Uebereinkunft mit dem Pa­tentträger von Dritten nicht angcwendet werden darf.

Wiesbaden, den 24. August 1853.

Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern.

Faber.

vdt. Schmidt.

(Verordnungsblatt Nr. 25 vom 15 Sept. 1853.)

Dienkuachrichten

Die Pfarrei Nordenstadt ist dem Decan Ebertz zu Wehen, das Pfarrvicariat zu Diedenbergen dem Candidaten Carl Kurtz dermalen zu Nordenstadt über­tragen und der nach Nordenstadt designirt gewesene Vicar Ullrich an seiner bisherigen Stelle zu Heringen belassen worden.

Die Lehrerin Alberti zu Hattenheim ist in den Ruhestand versetzt und mit Versetzung der dadurch zur Erledigung gekommenen Stelle der Anna Be­ni ne von Oestrich beauftragt worden.