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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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JV' 9/9. Samstag den 17. September 1833.

Die,,Nassauisch« Allgemein« Ztitnng" mit d«m brllrtristischtn BriblattD«r Wanderer" erscheint, Sonntag» ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaii» nunmehr auch fir den ganzen Umfang de« Tburn- und TariS'schen SierwaltungSbezirtS mit Inbegriff des Postaufschlaft« r'fi., für die übrigen Länder deS deutsch.österreichischcn Postvereins, wie für da« Ausland 2 fl. 2« kr. Inserate werden die vierspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr.berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedri ch, Langgaffe 42, auSwärt« bei den nächstgelegenen Postâmiern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.)

Art. 30.

In Absicht des Erhebungs- und Verwaltungskosten kommen folgende Grundsätze' in Anwendung.

1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas An­deres verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei ein treten lassen, vielmehr übernimmt jede Negierung alle in ihrem Gebiete verkommenden ErhebnugS- und Verwaltungs kosten, eS mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter , Hall­ämter und Packhöfe, und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt deS dabei angestellten Per­sonals und durch die den letzteren zur bewilligen­den Pensionen, oder endlich ans irgend einem an­deren Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.

2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb deS dazu gehörigen Grenz­bezirks für die Zollerhebungs- und AufsichtS- oder Controlbehörden und Zollschutzwachen erforder­lich ist, wird man sich über Pauschsummeu ver­einigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an Zollgefällen nach der im Artikel 22 unter 1 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.

3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben mit der Zoll­erhebung verbunden ist, von den Gehalten und AmtSbedürfuißcn der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver­hältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.

4) Man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Großherzoglich Oldenburgischen Re­gierung über allgemeine Normen vereinigen, um die BesoldungSverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebung«- und Aufsichtsbehörden, ingleichen. bei den Zolldirectionen, auch in Beziehung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Olden- bürg in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.

Art. 31.

Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig daS Recht zu, den Hauptzollämteru anderer Vereins- staaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt­steuerämter mit Niederlage) Controleure beizuordnen welche von allen Geschäften derselben und der Neben- ämter in Beziehung auf das Abfertigungs verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.

Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt eS Vorbehalten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.

Art. 32.

Jedem der contrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zolldirectionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen verkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Ge­meinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. DaS Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird durch eine besondere Instruction näher bestimmt, als deren Grund­lage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Ver­waltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Be­zug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollver­waltung , und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorg­falt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die ge­meinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und inso­fern zu diesem Behufe zeitweise öder dauernd die Ab- ordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevoll­mächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsätze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der

gemeinschaftlichen Zoll Verwaltung bereitwillig zu ge­währen.

Art. 33.

Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vercinsglicdcr Statt.

Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenzbevvllmäcbtigten aus ihrer Äkitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor dem übrigen Bevollmächtigten zustetzt.

Bei dem Schlüsse einer jeden jährlichen Versamm laug wird mit Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Confcrenz zu er­warten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.

Art. 34.

Vor die Versammlung dieser Conferenzbevollmächtig- ten gehört:

a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Män­gel, welche in Beziehung auf die Ausführung des GrundvertrageS und der besonderen Uebereiukânfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereiusstaate wahrge­nommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Mi­nisterien und obersten Verwaltungsstellen geführ­ten Korrespondenz erledigt worden sind;

b) die definitive Abrechnung zwischen den VereinS- gliedern über die gemeinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den oberste» Zollbehörde» ausgestellten, durch das Ceutralbüreau vorznle- genden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;

c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregierungen zur Vcr- besserung der Verwaltung gemacht werden;

d) die Verhandlungen über Abänderung des Zollge­setzes, der Zollordnung, des Zolltarif« und der Verwaltungsorganisatiou, welche von einem der contrahirenden Staaten in Antrag gebracht wer­den, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- und Zollsystems.

Art. 35.

Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnli­chen Zeit der Versammlung der Conferenzbevollmächtig- ten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereiâstaa- ten erheischen, so werden sich die contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.

Art. 36.

Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Ge- sammlvcreins, welches sie absendet.

Das Kanzlcidienstpcrsonal und das Local wird unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Ge­biete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet.

Art. 37.

Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein im Königreiche Han­nover und im Herzogthume Oldenburg vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.

Ueber die Maßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die. Zolleinkünste des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waaren- vorräthe beeinträchtigt werden, ist eine besondere Verein­barung getroffen worden.

Art. 38.

Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zollverein ausgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kon­trahenten bereit, diesem Wunsche, soweit eS unter gehö­riger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vcreiusmitgliedcr möglich erscheint, durch deßfalls abzu- schließende Verträge Folge zu geben.

Art. 39.

Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsver­träge mit anderen Staaten dem Verkehr ihrer Ange­hörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.

Art. 40.

Alles was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und dessen Beilagen ent­haltenen Veraberedungen bezieht, soll durch gemeinschaft­liche Commissarien vorbereitet werden.

Art. 41.

In Folge der Erneuerung der Zollvereinsverträge treten die daran betheiligten deutschen Staaten, nach stattgehabter Prüfung, dem zwischen Preußen und Oester- reich abgeschlossenen Handels- und Zollvertrage vpm 19. Februar 1853, nach Maßgabe des Art. 26 de« letztgedachten Vertrages, hiermit förmlich bei, dergestalt, daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf die oben gedachten deutsche» Staate» vom 1. Januar 1854 ab Anwendung finden werden.

Art. 42.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von dem einen oder dem andern der contrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.

Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln Über­einkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der deutschen Bundesacte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Theile vorgelegt und die AuS* Wechselung der RatificationSurkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 4. April 1853. (gez.) von Pommer-Esche. PhilipSbor». Delbrück. Meißner. v. Schimpfs. Kle nze. v. Sigel. Hack. Duysing. v. Biegeleben.

Thon. v. Thiclau. Liebe. Marschall

v. Bieberstein. C o e st e r.

(Fortsetzung folgt.)

Dekannturachmtg.

(Die zollfreie Einfuhr von Gelreive, Hülsenfrüchten, Mehl unv anderen Mühlenfabricaten betreffend.)

Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten mit Rücksicht auf die gegenwärtige Theuerung übereinge- kommen sind, die Erhebung der Eingaugszölle für Ge­treide, H ü ls e nf r ü ch te, M eh l und andere Müh­le n f a b r i k a t e, nämlich: geschrotete und geschälte Körner, Graupe, GrieS und Grütze über gestampfte oder geschälte Hirse, vom 15. Sept. laufenden Jahres einschließlich an bis zum Ende dieses Jahres einzustellen, so wird dieses in Folge Höchster Entschließung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 14. September 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Wittgenstein.

vdt. Bi Smar k.

_ Dien st Nachrichten

Seine Hoheit der Herzog haben den Ober- lieutenant und Commandanten des PionierdetachementS Slam m zum Hauptmann im 3. Bataillon, sowie den Lieutenant L i n d p a i n t»e r II. zum Commandanten des Pionierdetachements gnädigst ernannt.

(Todesfall.) Am 11. September ist der Medi- cinalrath Devora zu Hadamar mit Tod abgegangen.

(Verordnungsblatt Nr. 25 vom 15. Sept. 1853.)

Nichtamtlicher Theil.

Jeitungs chau.

Die Weinzölle und der Februarvertrag. Schule und Kirche. Doppelte Elle jenseits deS OceanS.

** Die Austria bringt zwei Artikel über die deutschen Weinzölle, und wünscht namentlich, daß der süddeutsche Antrag auf der Berliner Konferenz, die Uebergangsab- gäbe von 25 Sgr. auf 10 Sgr. herabzusetzen, ange­nommen werde. Je niedriger dieser Satz nämlich, schließt die Austria, desto eher ist Aussicht auf eine Herabsetzung des Zwischenzolls auf österreichische Weine (6 Thlr.) Wenn irgend etwas seiner Zeit die Freude über den gelungenen Abschluß des Februar-VertrageS trübte, so war es das völlige Schweigen über den Zoll auf Wein, denn gerade im Austausch der Bodenpro-. ducte hatte man völlige Verkehrsfreiheit gehofft. Der Grundgedanke der Zollcinigung wird immer bleiben, daß zwei große Ländergebiete, wie Oesterreich und der Zollverein, nur durch eine 'unnatürliche Zollgrenze ge­schieden, sich mit Vortheil vereinen können, gerade deß­halb, weil das eine Gebiet in eine andere Culturzone hinein- reicht, so daß wir au der einen Küste Häringe fischen, wäh­rend an der andern, am Abhang der Alpen, die Felgen und