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Nassauische Allgemeine Zeitung.

jV' 218. Freitag -cll 16. September 1833.

Die Raffauischt Allgrmrink Zeitung" mit bem beliesst flifdieit BeiblattDer Wanderer" erfckemt, Sonntags ausgenommen, »âglick und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaliv nunme-r auch Lr den ganzen Umfang deS Tburn. und TariS'schen VerwallungSbcjirkS mit Inbegriff des Poffauffchiag« 2 fL, für die übrigen Sander deff deutfch-österreichischen PoffvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 fr. Jnftrate werden die vierspalti- Petitieilc oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung »rn W. Friedri ch, Sangqaffe 42, auswärts bei den näckstgelegenen Postämtern, $u machen.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.)

Art. 22.

In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Ge­meinschaft fallenden Abgaben ist Folgendes verabredet worden.

Sowohl bei den EingangSabgaben, als auch bei den Ausgangs - nnd DurchgangSabgaben wird der nach Abzug

a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, b) der auf dem Gründe besonderer gemeinschaft­licher Verabredungen erfolgten Sleucrvergntun- gen und Ermäßigungen

verbleibende Bruttoertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt.

1) Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Bruttoertrages, welcher dem Verhältniß der dem Vereine angchörcnden Bevölkerung des König­reichs Hannover und des HerzogthumS Oldenburg zur Gffammtbevölkerung des Vereins entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Be­trages vermehrt worden, den Antheil des König­reichs Hannover und des HerzogthumS Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen contra- hirenden Staaten an dem Bruttoerträge.

Der hiernach dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil an dem Bruttoerträge der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten an dem Bruttoerträge der Rübenzuckerstcuer zugestandenen gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den Be­trag von zwanzig Silbergroschcn für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre übersteigen.

Die gemeinschaftlichen Vcrwaltungskosteu werden auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen contrahi- renden Staaten andererseits nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angchorenden Bevölkerung ver­theilt und es wird der von jeder dieser beiden Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil der­selben am Bruttoertrag in Abzug gebracht.

Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Nettoerträge der Eingangs­abgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörcuden Bevölkerung vertheilt.

2) Der Bruttoertrag der Aus- und Dnrchgangsabga- ben wird

a) soweit diese Abgaben bei Hcbestellen in den öst­lichen Provinzen des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz), im Königreich Sachsen, im Ge­biete des Thüringischen Zoll- und Handclsvercins und im Herzogthum Braunschweig mit Ausschluß der Kreis-DireclionSbezirkc Holzminden und Gan­dersheim, sowie des Amtes Thedinghausen, ein- gehe», zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungssuße vertheilt, dagegen

b) soweit dieselben bei den Hebestcllen in den west­lichen Provinzen des Königreichs Preußen, den Königreichen Bayern, Hannover und Württem­berg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfür­stenthum und dem Großherzogthum Hessen, den KreiSdircctionsbezirkcn Holzminden und Gandes- hcim, sowie dem Amte Thedinghausen des Her­zogthumS Braunschweig, den Herzogthümern Ol­denburg und Nassau und der freien Stadt Frank­furt ciiigèhen, in der Weise vercheilt, daß derje­nige Theil des Bruttoertrages, welcher dem Ver­hältniß der dem Vereine angehörenden Bevölke­rung des Königreichs Hannover und des Herzog- thums Oldenburg zur Gcsammtbevölkernng der vorgenannten Vereinstheile entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfache» Betrages vermehrt worden , den Antheil des Königreichs Hannover und des HerzogthumS Oldenburg, der ul'rige Theil den Antheil der anderen betreffenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung ihrer vorgenann- ren Landestheile zur Vertheilung kommen.

2) Bei der nach den Sätzen 1 und 2 stattsiadenden Vertheilung der Ein-, Ans- -und Dnrchgangsab- gaben wird

a) die Bevölkerung des Fürstentb'ims Schaumburg- Lippe und der Hannover - Braunschweigischen Communionbesitzungen in die Bevölkerung des Königreichs Hannover,

b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der con- trahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antbeile an den gemeinschaftlichen Zoürevenüen zu leistenden Zahlung dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen StaaleS einge­rechnet, welcher diese Zahlung leistet.

3) Der Stand der Bevölkerung iit den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben^ von den VereinS- gliedern einander gegenseitig Mitgethrilt werden.

4) Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten ist wegen des Antheils derselben an den gemein­schaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen.

Art. 23.

Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtnng, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatscasse derjenigen^ Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsicht­lich der Maßgaben, unter welchen solche Vergünstig- ungen zu bewilligen sind, bewendet es bei der darüber im Zollvereine bereits stehenden Verabredung.

Art. 24.

Dem auf Forderung freier und natürlicher Bewe­gung des allgemeinen Verkehrs gerichtetUi Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Be­rücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher be­günstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbezie­hungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ih­rer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Art. 25.

Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souvcraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Ge­schäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

Ebensowenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welcke in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder- einzelne Privatberechtigte für eingczogcne Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände ans Freipässe ohne Abgabeneutrich- tung ein-, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen cs wie mit den übrigen Zoll­registern zu halte» ist, »otirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wäre», kommen bei der dem- nächstigen Revenüenausglcichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangcn sind, in Abrechnung.

Art. 26.

Das BegnadigungS- und StrasvcrwandlungSrccht bleibt jedem der contrahircndcn Staaten in seinem Ge­biete Vorbehalte». Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitge­theilt werden.

Art. 27.

Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Local- und Bezirköstellen für die Zollerhebung und Auf­sicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen ange ordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmt­lichen Gliedern deS Gesammtvercins innerhalb ihres Ge­bietes überlasten.

Art. 28.

Die Leitung deS Dienstes der Local- und Bezirks­behörden , sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg einer gemeinschaftlichen

Zolldireciion übertragen, welche dem Königlich Hanno vcr'schcn Finanzministerium nnd dem Großherzoglich Ol denburgischen Staatsministerium untergeordnet ist. Dr Bildung dieser Dircction und die Einrichtung ihres Ge­schäftsganges bleibt den Regierungen von Hannover und Oldenburg überlasten; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtige» Ver­trag und die gemeinschafilicheu Zollgcsetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreis der übrigen im Verein be­stehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu ver­abredende Instruction bezeichnet werden.

Art. 29.

Die von den ZollerhebungSbehördcn nach Ablauf ei­nes jeden Vierteljahres anfzustcUcnden Ouartalsextracte und die nach dem Jahres- und Bücherschluffe aufziistel- lenden Finalabschlüffe über die resp, in Laufe deS Vier­teljahres und während deS Rechnungsjahres fällig ge­wordenen Zolleinnahmen werden von den Zoüdircctio- neu nach vorangegangencr Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, und diese an das in Berlin beste­hende Ccntralbüreaii deS Zollvereins cingcsendet, zu welchem Hannover einen Beamte» zu ernennen die Be- fugniß hal.

Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Centralbüreau von drei zu drei Monaten die provisori­sche Abreä niing zwischen den vereinigten Staaten ge­fertigt, dieselbe den Centralfinanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die et­waige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen ben ihnen verhältnißmäßig an der Gesammteinnabme zuständigen Revcnücnautheil durch Hcrauszahlnng von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme stattgefnnden hat, anszttgleiche».

(Fortsetzuzig folgt.)

D i e u st »l a ch r i ch t e ii.

SeineHoheitder Herzog haben dem Prie­ster Peter Kessel, Director an der St. Leonhards­kirche zu Frankfurt a./M., die nachgesuchie Erlaubniß das ihm von Sr. k. k. Maj. dem Kaiser von Oester­reich verliehene Ritterkreuz deS Franz - Joseph - Ordens auzunehmen und zu tragen gnädigst ertheilt.

Seine Hoheit der Herzog haben die Ju- stizamts-Sccretäre Weber von Usingen an das Jik- stizamt zu Hadamar »nb Rath von Hadamar an das Justizamt zu Usingen, den Justizamts-Accessisteu Seitz von Usingen als Accessiftc» an das Hof- und Appechr- tionögericht zu Dillenburg, die Justizautts - Accessisten D o in b o i s von Braubach an das Justizamt zu Ha­damar, Stahl von Königstein an das Justizamt zu Braubach, Krah von Hadamar an das Justizamt zu Königstein und He im ach von Eltville an das Justiz­amt zu Idstein, sodann dcn^Kreisamts-Accessistcn Vog­ler zu Idstein an das streisamt zu Höchst zu »ersehen und den Nechtspracticanten Daniel Rath zu Weilburg zum Amtsprocurator mit Bestimmung des Wohnsitzes zu Wcilbnrg, zu ernennen geruht.

Seine Hoheit der Herzog haben den De- canatsverwaltcr Schröder zu Rückerod zum Decan gnädigst zu ernennen und dem Pfarrvicar Mourean zu Diedenbergen das Pfarrvicariat zu Selters zu über­tragen geruht.

Der Präsentation des Steucrcrhcbers Augnst Hil­lesheim zu Caub zum Postexpeditor daselbst ist die landesherrliche höchste Bestätigung ertheilt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Dcutschlattd.

* ^Wiesbaden, 16. Septbr. Dem Vernehmen nach hat S e. H o h e i t der H e r z o g einen von dem Banrath Boos entworfenen Plan zur Errichtung einer Trinkhalle genehmigt. Die Trinkhalle, ein bedeckter Gang mit eisernen durchbrochenen durch Bögen ver» bundene» Pfeilern und einem auf diesen ruhenden platten Dache aus gleichem Metall, soll am Koch- brunnen beginnen, rechts und links in die Tannus­straße auözwcigem, und soll nicht nur die ganze Länge derselben einnehmen, sondern auch in gerader Linie bis an die Mitte der alten Colonnade verlängert, mit dieser und sodann durch Seitenflügel mit dem Cur- saal, so wie mit der gegenüberliegenden neuen Colonz nade in Verbindung gesetzt und der ganze Bau durch einen Gang, der die beiden Colonnaden mit einander verbindet, geschlossen werden. An den Stellen, wo der bedeckte Gang von Straßen durchschnitten wird, sollen Pavillons mit gläsernen Kuppeln, und ein solcher