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Nassauische Allgemeine

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Mittwoch den 15. September

1SS3.

®it, Najfauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt ,',Der Wanderer" erscheint, Sonntagâ ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregnlaiiv nunmehr auch ür den ganzen Umfang de« Thurn- und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Jnblgriff deS PostaufschlagS 2 st., für die übrigen Länder deS deuIfch-Ssterrcichischeu PostvereinS, wie für da« Ausland 2 fl. 24 fr, Inserate werden die vierspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Lauggaffc 42, auswärts bei den nächstgelegkuen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.)

Art. 7.

Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirendeu Staaten Freiheit deS Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Art. 8.

Es hören von diesem Zeitpunkte alle Eingangs-, Ausgangs- und DurchgangSabgaben an den gemein­schaftlichen Laudesgrenzc» der schon jetzt zum Zoll­verein gehörenden Staaten und der dermalen zum Steuervereiu gehörenden Staaten auf, und eS können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits be» kindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingcfnhrt werden, mit alleinigem Vorbehalte

a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegen­stände (Spielkarten und Salz), nach Maßgabe der Artikel 9 und 10,

b) der inst Innern der contrahirendeu Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 11.

Art. 9.

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält cs bei den in den contrahirendeu Staaten bestehenden Ver­bots« oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.

Art. 10.

In Betreff des Salzes treten die Königlich Han­noversche und die Großherzoglich Oldenburgische Ne­gierung den zwischen den contrahirendeu Vereins- Regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei.

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern tu die VereinSstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung- einer der vereinten Regierungen, und zum unmittel­baren Verkaufe in ihren SalzämterN) Factoreien oder Niederlagen geschieht.

b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeich­neten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der VereinSstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.

(1 ) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Ver­träge deshalb bestehen.

c) Wenn eine Regierung von einer anderen inner« halb des Gesammtvereins aus Staats- oder Privat-Saliuen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.

Zn diesem Ende verpflichten sich die betheilig- ten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Production und des Absatzes derselben über­haupt zu beobachten hat.

f) Wenn ein VerciuSstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereins­staate seinen Salzbcdarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde , nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der beteiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erfoder- lichen Sicherheitsmaßregeln znr Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.

g) Da es nach der bestimmten Erklärung der König­lich Hannoverschen Regierung unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros, wie dies im übri­gen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rech- nung des Staates zu übernehmen und zu be­schranken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen

von Hannover und Oldenburg, um Eiuschwärzuugeu von Salz in die angrenzenden VereinSstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereiniguug weg- fallende strenge Grcuzbewachnug abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch an­dere, näher verabredete Mittel zu deren Verhin­derung Mitwirken.

Art. 11.

In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen VereinSstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Ver­brauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 8, Lit. b),- wird eS von sämmtlichen contrahirendeu Theilen als wünscheuswerth anerkannt, hierin eine Ueberein­stimmung der^ Gesetzgebung und der BesteuerungSsätze in den Veremsstaaten thunlichst hergestcllt zu feben, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbei­führung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer­einrichtungen , mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der verbeut ersten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den VereinSstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Pro­duzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen VereinSstaaten erwachsen könnten abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländisch e n Er­zeugnisse.

Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorzeschriebcne Weise dargethau wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangs­gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs­behörde deö Vereins bereits bestanden haben oder der­selben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßigzollfrcicn gehören, durch Bescheinigungen der Grenzzollämter nachgcwicscn wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sel es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Kor­porationen, erhoben werden, jedoch was das Ein­gangsgut betrifft mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus sol­chen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereiusländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.

II. Hinsichtlich der inländischen und Vereins- ländischen Erzeugnisse.

1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegen­ständen, welche nur durch einen Vereinsstaat trausi- tireu, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats noch für Rechnung von Kommunen oder Korpo­rationen erhoben werden.

2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern, oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Er­zeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Tabak, Mehl unb andere Mühlenfabrikate, desgleichen Back­waaren, Fleisch, Fleischwaarcn und Fett gelegt- werden dürfen. Auch wird man sich

b) soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll.

3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeuguiß eines an­deren Vereinsstaates unter keinem Vorwande hoher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeuguiß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grund­satzes wird Folgendes festgesetzt:

a) Vereinsstaate», welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereiusläudische Erzeuguiß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen VereinSstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, frei stehen, eine Abgabe von dem vereinS- ländische» Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben.

b) Diejenigen Staaten, in sweHen innere Steuern von einem Eonsumtiousgegenstaude bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen VereinSstaaten herrühreuden Erzeug­nissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe von den nach anderen VereinSstaaten übergehen­den Gegenständen uuerhoben, oder ganz oder theilweise znrückgcbcn lasse».

c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Con- sumtious - Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen VereinSstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Staa­ten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurück- erftatten lassen.

Welche dem dermaligcn Stande der Gesetzge­bung in den gedachten Staaten entsprechende Be­träge hiernach zur Erhebung kommen und bezieh­ungsweise zurückerstattct werden können, ist beson­ders verabredet worden. Treten späterhin irgend­wo Veränderungen in den für die inneren Er­zeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Bereiitsregierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Stcucrbcträge, welcbe, in Folge der ein getretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereius- ländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Aus­fuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grnndsätzen entsprechend bemessen seien.

(1 ) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine ge­hörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befngniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereiusländischen Erzeugnissen zu erhebe», als ein Ganzes be­trachtet.

4) Die Erhebung' der inneren Steuern von den damit betroffenen verei.isländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den andern einzuhaltenden Straßen und Contro- len betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Ver­abredung, auch, dafern bei dem Transporte ein drit­ter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.

5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, sei es durch Zu­schläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consum- hon bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen be­sonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II, 2, b gegebene Bestimmung und der unter II, 3 ausgesprochene all- gemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßig­keit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Ver- einSstaateu, eben so wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.

Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen überall nicht erhoben werden.

6) Die Regierungen der VereinSstaaten werden sich ge­genseitig,

a) waS die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen, sowie von den Ge­setzen und Verordnungen über neu cinzuführendc Steuern, ' . '