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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Dienstag den 13. September

1833.

_ AllaeMkink ZtNnnk" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch . "" des Thurn- und TariS'schen BerwaltungSbezirkS mit Inbegriff deS Postaufschlag« 2 fl für die übrigen Länder des drutfch.Ssterreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 ff. 24 kr. Inserate werden die vierspaltig

Ptlit!kileodcr"dcren Raum mit 3 lr. berechnet. - Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Dekanntmachung

(Die Handels- und Zollverhältnisse betreffend.)

Nachdem der zwischen dem Herzogthume Nassau, den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurs fürstenthume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll - undj Handelsvereine gehöri­gen Staaten, dem Herzogthume Braunschweig, dem Großherzogthume Oldenburg und der freien Stadt Frank­furt wegen Erneuerung und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins unter dem 4. April d. Js. zu Berlin abgeschlossene Vertrag von den sämmtlichen contrahireu- den Theilen ratificirt worden ist, so wird derselbe nebst dem dazu gehörigen Vertrage wegen Besteuerung des Runkelrübenzuckers, sowie der zwischen Oesterreich und Preußen unter dem 29. Februar d. Js. abgeschlossene Handels- und Zollvertrag, welchem in Folge der Er­neuerung der Zollverträge sämmtliche hieran betheiligte deutsche Staaten und die mit Oesterreich zollverbünde­ten italienischen Herzogthümer Parma und Modena bei- getreten sind, mit dessen Beilagen nachstehend zur all­gemeinen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 23. August 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

Vertrag

zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würt­temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hes­sen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll-und Handelsvereines betreffend.

Nachdèmchtr Negierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,

in Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai, 19. October, und 13. November 1841 beruhende Zoll- und Han­delsverein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran beteiligten Staaten herbeigeführt hat, und welche von einer weiteren Ausdehnung des gegenseitig freien Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ih­ren Staaten und die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen und zugleich für die Beförderung der allgemeinen Han­dels- und Verkehrsfreiheit in Deutschland zu erwarten stehen,

in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des gedachten Zoll- und Handelsvereines sicher zu stellen, als auch den Steuerverein, auf Grund deS zwischen den Regierungen von Preußen und Han­nover am 7. September 1851 abgeschlossenen Vertra­ges, welchem Oldenburg durch Vertrag vom 1. März 1852 beigetreten ist, mit diesem Vereine zu vereinigen:

so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchst Ihren General - Director der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche,

Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath A l e x a n - der Max Philipsborn, und

Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedr. Rudolph Delbrück;

Seine Majestät der König von Bayern:

Allerhöchst Ihren Ministerialrath Carl Meixner; Seine Majestät der König von Sachsen: Allerhöchst Ihren Zoll- und Steuer-Director Bruno von Schimpfs;

Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchst Ihren General-Director der indirccten Steuern und Zölle Dr. Otto K l e n z e;

Seine Majestät der König von Würt­temberg:

Allerhöchst Ihren Director im Finanz-Ministerium ^arl Friedrich von Sigel;

Seine Königliche Hoheit der Regent von Baden:

Höchst Ihren Ministerialrath Joseph Hack;

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:

Höchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wil­helm D uysi ng;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:

Höchst Ihren Ministerialrath Maximilian von B i e g e l e b e n;

Die bei dem Thüringischen Zoll- und H a n d e l s v e r e i n e b e t h e i l i g t e n S o u v e r a i n e, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preu­ßen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen:

Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog von Sachsen-Weimar-Eise nach,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen- Meiningen,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen- Altenburg,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen- Coburg-Gotha,

Seine Durchlaucht d e r Fürst von Schwarz­burg-Rudolstadt,

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarz - b u r g - S o n d e r s h a u s e n,

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, und

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:

den Großherzoglich Sächsischen Geh. Staatsralh Gustav Thon;

Seine Hoheit der Herzog von Braun­schweig und Lüneburg:

Höchst Ihren Finanz-Director Wilhelm Erd- mann Florian v. Thielau;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:

Höchst Ihren Geschäftsträger am Königl. Preußi­schen Hofe Legationsrath Dr. Friedrich August Liebe;

Seine Hoheit der Herzog von Nassau:

Höchst Ihren Domänenrath Ernst Freiherrn Marschall von Bieberstein;

der Senat der freien Stadt Frankfurt:

den Schöffen und Senator Coester;

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen wor­den ist.

Art. 1.

Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthum Ba­den, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handclsver- eine verbundenen Staaten, den Herzogtümern Braun­schweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis zum letzten December 1865, fortgesetzt.

Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs­Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai uud 10. December 1835, vom 2. Jan. 1836 und vom 8. Mai, 19. October und 13. Novem­ber 1841 auch ferner in Kraft.

Art. 2.

Der zwischen dem Königreiche Hannover, dem Her- zogthumc Oldenburg und den ihnen angeschlossenen Ge­bieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 1. Januar 1854 an, mit dem zwischen den übrigen con- trahirenden Staaten im Art. 1 erneuerten Zoll- und Handelsvereine verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der im Art. 1 erwähnten Vertrags- Periode einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handels­system verbundenen, und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden.

Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Art. 1 genannten Zollvereinigungs - Verträgen gegen­seitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas Anderes besonderes verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Olden­burg zustehen und obliegen nnd zwar sowohl in dem Verhältniß beider Staaten zu einander, als auch in dem Verhältniß eines jeden derselben zu den übrigen contrahirenden Staaten. Zur Feststellung der erwähn­ten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener

Verträge mit diesen besonderen Verabredungen in Nach­stehendem ausgenommen.

Art. 3.

In den Gesammtverein sind insbesondere auch die­jenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher ent­weder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des anderen der contrahirten Staaten beigetreten sind, un­ter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen be­ruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.

Art. 4.

Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläu­fig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten,' welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.

Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der Verxinsglieder be­willigt werben.

Art. 5.

In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs­und Durchgangsabgaben bestehen, dabei jedoch diejeni­gen Modificationen zulässig sein, welche, ohne dem ge­meinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigen­thümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus localen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife na­mentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs - und Ausgangsabgaben bei einzelnen, weniger für den größe­ren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungsfätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschens- werth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.

Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und die Organi­sation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in den­selben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf glei­chen Fuß gebracht werden.

Art. 6.

Veränderungen in. der Zollgesetzgebung, mit Ein- schluß des Zolltarifs und der Zollordnung, sowie Zu­sätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gcsammtvereins bewirkt werden, wo die Einführung der Gesetze erfolgt.

Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen. (Forts, folgt.)

Dienstnachrichten.

Lehrer Chun zu Brandoberndorf ist in den Ruhe­stand versetzt, Lehrer Bender zu Westerfeld zum ersten Lehrer in Brandoberndorf, der zweite Lehrer Greb von da zum Lehrer in Westerfeld, Lehrer Diehl von Erbcnheim zum zweiten Lehrer in Brandoberndorf, Lehr- gehülfe Siebel von Rennerod zum zweiten Lehrer in Erbenheim ernannt und Schulkandidat Bender von Westerfeld mit Versehung der Lehrgehülfenstelle zu Ren­nerod beauftragt worden. Lehrgehülfe Fischer zu Kö­nigstein ist zum Lehrer daselbst ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland

* Wiesbaden, 12. Sept. Dem Vernehmen nach wird Se. Hoheit der Herzog auf eine Einladung Sr. Maj. deS Kaisers von Oesterreich sich in den nächsten Tagen in das Lager von Olmütz begeben.

* Wiesbaden, 12. Septbr. (Assisenverhandlung gegen Carl Reuter von Heddernheim wegen ausge­zeichneten Diebstahls.) Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Assisen- hofe zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Niederschlagung der Untersuchungskosten verurtheilt.

* Wiesbaden, 12. Sept. (Assisenverhandlung gegen Ludwig Schwarz von Coblenz wegen gualift-