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Nassauische Allgemeine Zeitung.

TV1; 903, Dienstag den 30. August 1833.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch ür den ganzen Umfang des Tburn- und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff deS PostaufschlagS 2 fl., für die übrigen Länder deS deutfch.österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden die vierspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung

(Die Einführung eines neuen Maßes und Gewichts betr.)

Die Anwendung -er gesetzlichen Bestimmungen über Beschaffenheit, Abgleichung und Stempelung der Maße, Gewichte und Waagen hat verschiedene Zweifel erregt, zu deren Beseitigung wir auf Antrag der Maß- und Gewichtscommission , unter Bezugnahme auf das Ver­ordnungsblatt Nr. 2 vom 8. Januar und Nr. 18 vom 21. Mai d. I. Folgendes verfügen:

1) Maßstäbe von fünf Werkfuß Länge oder halbe Werkruthen sind zu Messungen zulässig, daher auch zu stempeln.

Für die Beschaffenheit, Prüfung und Stempelung derselben gelten die für die Werkruthe gegebenen Vorschriften, mit Herabsetzung der Fehlergrenze auf eine Linie.

Die Gebühren für daS Aichen derselben werden zu 6 Kreuzer festgesetzt.

Auch sind die Maßstäbe von 9 Fuß Länge, wie sie zum Ausmessen des Klafterholzes gebraucht, zu stempeln.

Bezüglich der Beschaffenheit, Fehlergrenzen, Prü­fung und Stempelung derselben, sowie der dafür zu entrichtenden Gebühren sind die für die Werk­ruthen gegebenen Bestimmungen maßgebend.

2) Da halbe Feldruthen bei Feldmessungen ii. s. w. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und Ge­nauigkeit gewähren, so wird der Gebrauch und zu gleich auch das Aichen derselben untersagt.

3) Die Fruchtmaße dürfen auch aus starkem Zink- oder Kupferblech verfertigt werden.

Das Aichen und Stempeln derselben ist nach den für die blechenen Fluchtmaße gegebenen Vor­schriften zu vollziehen.

4) Hölzerne Feuchtmaße von einem Zehntel-Malter und darunter können ohne vorstehenden Ring am Boden dargestestellt werden. Die Stempelung derselben ist in der Art vorzunehmen, daß der Stempel theils auf die Zarge, theils auf den Bo­den trifft.

5) Bei sämmtlichen Fruchtmaßen müssen die inneren und äußeren Bodenflächen eben sein.

6) Die in pos. 2 der Verordnung vom 13. Mai d. I. für gleichweite (cylindrische) Gläser enthal­tenen Bestimmungen für die Gläser von jeder Form anwendbar.

7) Der Gebrauch der s. g. Champagner-Flaschen zum Verkauf von Bier u. s. w. ist nur dann gestattet, wenn dieselben zu 1'/, Schoppen nach Vorschrift der Verordnung vom 13. Mai d. I. geaicht sind.

8) Bei steinernen Krügen sind die Aichstriche nach §. 31, wie bei den Flaschen einzuschlcifen.

Es gelten hierbei folgende Vorschriften:

a) Bei Krügen, welche eine Maß oder mehr ent­halten : der Aichstrich muß wenigstens % Zoll und darf höchstens 1% Zoll vom oberen Rande entfernt sein.

b) Bei Halb-Maßkrügen: der Aichstrich muß we­nigstens 7i Zoll' und darf höchstens 1 Zoll vom oberen Rande entfernt sein.

c) Bei Schoppenkrügen: der Aichstrich muß we­nigstens 2 Linien und darf höchstens 6 Linien vom oberen Rande abstehen.

Außer dem cinzuschleifenden Aichstrich ist nach Vorschrift der Instruction ein zusammengelöthe- ter Ring an dem Ohr anzubringen, aufwelchen vor dem Zusammcnlöthcn der Stempel gcjchla- gen wird.

9) Plockgewichte von % Pfund dürfen geaicht werden, insofern sie die der vorgeschriebenen Pyramide ent­sprechende Form und Größe haben.

Die Aichgebühren sind, wie für die übrigen Un­terabtheilungen des Pfundes zu 3 Kreuzer zu be­rechne«.

10) Messingene Einsatzgewichte, welche mit ihren Unter­abtheilungen im Ganzen % Pfund oder */4 Pfund wiegen, sind zu aichen.

11) Da bei messingenen Einsatzgewichten die Stempe­lung auf der äußeren Bodcnfläche viel schwieriger ist, als auf der inneren, so wird es gestattet, die Stempelung auf der inneren Bodenfläche anzu­bringen.

Die Gewichtstheile unter einem Loth sind blos mit dem Löwenstempel zu versehen, bei den übri

gen Einsatztheilen ist auch der Buchstabe der Aich- stelle, sowie die Zahl der Lothe aufzuschlagen. Auf dem Deckel sind die Buchstaben H. N., der Buch­stabe der Aichstelle und die das Gewicht des voll- ständigen Einsatzgewichtes angehende Bezeichnung aufzuschlagen.

12) Die Gebühren für das Abgleichen und Stempeln der messingenen Einsatzgewichte sind, unter Aufhe­bung der darauf bezüglichen Bestimmungen des Tarifs pos. 1 4 Nr. VI, von allen Einsatzge- wichten, welche nach der Verkündigung dieser Ver­ordnung zum Aichen abgelicfert werden, wie folgt zu berechnen:

a) Einsatzgewichte von 1 Pfund mit seinen Halbi- rungen 27 Kreuzer;

b) Einsatzgewicht von 7i Pfund mit seinen Halbi- rungen 24 Kreuzer ;

c) Einsatzgewicht von/4 Pfund mit seinen Halbi« rungcn' 21 Kreuzer;

für jedes einzelne Stück eines Einsatzgewichtes 3 Kreuzer.

13) Nach 8. 56 der Instruction bedürfen gleicharmige oder Schalwaagen keines Stempels, indem sie auf Verlangen jeden Augenblick geprüft werden können, allein von selbst versteht es sich, daß auch diese Waagen stets richtig sein müssen, und daß jede Unrichtigkeit derselben straffällig erscheint. Kauf­leute oder Gewerbtreibende nur, welche ihre Waa­gen nach Vorschrift des Gesetzes einrichten und aichen lassen, übertragen hierdurch, vorausgesetzt, daß an der Waage nach deren Aichung nichts ver­ändert wird, die Verantwortlichkeit für deren Rich­tigkeit auf die Aichstelle; solche dagegen, welche ihre Waagen nicht aichen laffen, oder welche Waagen führen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Aichen sich nicht eignen, sind selbst dafür verant­wortlich, daß ihre Waagen stets richtig sind un- verfallen, wenn solche unrichtig befunden werden, z. B. wenn die Hebelarme unrichtig lang sind, oder wenn eine Seite überwichtig oder nur durch Anhängsel gleichwichtig ist, in dieselben Strafen, welche für die Anwendung falscher Maße, Gewichte und Waagen angedroht sind.

14) Schnellwaagen mit Eintheilung unter 25 Pfund dürfen nach §. 9 der Instruction bekanntlich von Kaufleuten, Bäckern, Metzgern rc. nicht gebraucht werden und war deren Stempeln deshalb bisher (nach §. 5 der Verordnung vom 13. Mai d. Js.) verboten.

Da dieselben jedoch beim Hausirhandel, sowie im Privatgebrauch mancherlei Bequemlichkeit bieten, so wird gestattet, daß dieselben von Privaten und beim Hausirhandel mit Eintheilungen unter 25 Pfund gebraucht werden; die zum Hausirhandel bestimmten müssen wie die mit Eintheilungen über 25 Pfund geprüft und gestempelt werden.

Der nothwendigen Controle halber wird weiter bemerkt, daß der Besitzer eines festen Verkaufslo- cals (Kaufleute, Bäcker, Metzger u. s. w.) auch schon dann straffällig erscheint, wenn eine Schncll- waage mit Eintheilung unter 25 Pfund in seinem Verkaufslocale angetroffen wird. Mechaniker, Ei­senhändler rc., welche mit Schnellwaagen handeln, haben, um nicht straffällig zu erscheinen, die zum Verkauf bestimmten Schnellwaage,i in besonderen Verpackungen oder in Nebenlocalen aufzubewahren.

15) Da es der Gebrauch der größeren Schneüwaagcn mit Eintheilungen über 25 Pfund bisweilen erheischt, daß sie weder Ketten noch Schalen, sondern nu eiserne Bügel haben, oder auch nur lange Ketten, ohne Schalen, so soll deren Gebrauch nach ge­schehener Aichung gestattet sein.

Beim Aichen derselben gelten die Bestimmungen in dem §. 59, mit Ausnahme der pos. 7. So­dann wird vorgeschrieben, daß die Bügel ober Ket­ten so angebracht und zugeschweißt sind, daß sie nicht nach Willkühr an- und abgehängt werden können.

Beim Aichen ist darauf zu achten, daß die äu­ßeren Enden der Bügel oder Kelten gestempelt werden.

16) Für das Aichen der Schncllwaagcn, welche unter 25 Pfund nicht getheilt sind, werden die Gebühren so berechnet, daß jedes durch die Theilung angege­bene Pfund in Rechnung kommt, deß also die 25 nicht eingekeilte Pfund an der ganzen Pfundzahl in Abzug kommen.

17) Zum Messen der Holzkohlen, Steinkohlen und des

Kalkes dient bekanntlich die Bütte und deren Un­terabtheilungen. Da nun für die Zehntelbütte die quadratische Form der Grundfläche als zweckent­sprechender befunden worden ist, so wird hierdurch unter Aufhebung der in §. 73 hierauf bezüglichen Bestimmungen verfügt, daß die Zehntelbütte von 2 Cnbikfuß folgende Dimensionen haben müsse:

Länge l' 4 2'" Breite r~ 1' 4" 1"' Tiefe 1'

Die Bestimmungen über Beschaffenheit und Stem­pelung derselben, sowie über die Aichgebühren blei­ben ungeändert.

18) Die Bestimmungen des §. 17 der Instruction zur Einführung des Gesetzes über das allgemeine Maß und Gewicht werden bis auf Weiteres suspendirt und treten die folgenden an deren Stelle.

Zur Controle, ob die im öffentlichen Verkehr gebrauchten Maße, Waagen und Gewichte den ge­setzlichen Vorschriften entsprechen, find Visitationen durch die Herzoglichen Kreisämter und Ortspolizei­behörden, so oft es erforderlich erscheint und un« vermuthet in öffentlichen Verkehrs- und Wirths- lvcalen, in Mühlen, bei Hausirern und auf Märk­ten zu veranstalten.

Wiesbaden, den 12. August 1853.

Herzogliche Miuisterialabtheilung des Innern. F a b e r.

vdt. Grimmel.

(Verordnungsblatt Nr. 23 vom 27. August 1853.}

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland

* Wiesbaden, 29. Aug. (Assisenverhandlung gegen Peter Wollstädter von Wicker, wegen aus- zeichneten Diebstahls und gegen die Wittwe des Peter Schalk von ebenda, wegen Begünstigung dieses Dieb, stahls und Meineides.) Die beiden Angeklagten wur­den von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Assisenhofe, Ersterer zu 6 Monaten und Letz, tere zu 2 Monaten Correctionshaus, sowie in die 44 fl. 4 kr. betragenden Untersuchungskosten verurtheilt.

(Assisenverhandlung gegen Jacob Fried chen von Laufenfelten wegen ausgezeichneten Diebstahls.) Jacob Friedchen ist angeklagt, in der Nacht vom 25. aus den 26. April l. J. in die Scheuer des Heinrich Diels in Eisighofen eingestiegen zu sein und dort einen kupfer­nen Kessel im Werth von 12 fl. gestohlen zu haben. Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für nicht schuldig befunden und von dem Assisenhofe frcigesprochem

* Wiesbaden, 30. August. (Assisenverhandlung gegen Andreas Mohr, wegen ausgezeichneten Dieb- stahls) Andreas Mohr, 31 Jahr alt aus Münster, ist angeklagt, in der Nacht vom 19. auf den 20. April l. J. auf den Speicher des von Sebastian Bühl zu Münster (Amts Höchst) bewohnten Hauses eingestieger und Brod, Käse, Garn, Wäsche, Kleidungsstücke, ferne: (in Verbindung mit einem nicht ermittelten Gehilfen^ aus der Waschküche des den Oekonomen Mai gehört gen Hofes Rebstock bei Frankfurt nach gewaltsamer Eo Öffnung -es Fensters 24 Bettücher, 26 Mannshemden 17 Frauenhcmden, 48 Kinderhemden, 12 Servietten 11 Tischtücher den Besitzern, so wie auch ander« dem Gesinde angehörige Wäsche gestohlen zu haben Am Gesims des erbrochenen Fensters fanden fick Blntspuren, die entnehmen ließen, daß sich der Thäte: bei Erbrechung des Fensters verwundet habe. Mohr hatte bei seiner Verhaftung eine frisch geheilte Schnitt- wunde an der rechten Hand. Der Angeklagte war ms einem Begleiter am Tag vor dem Diebstahl im Reb stock gewesen, beide hatten dort auf ihre Bitten Linsen- suppe zu essen bekommen, ein Umstand, welcher in Folg« der Erhebung des Thatbestandes nicht unwichtig: die Ueberführung erscheint. Ferner wurden vom Thor bei Hofcs Fnßspunn zweier Männer wahrgenommen und an Morgen des 24. der Angeklagte und dessen Begleiter mi! weißen Päcken auf der Schulter gesehen. Der Angeklagte ha! den schlechtesten Ruf, beim Militär wurde er wegen Insubordination und Diebstahls mit Correctionshaus- strafe belegt. Zwei gegen ihn wegen Raubes und Dieb­stahls eingeleitete Untersuchungen führten zu keinem Re­sultate.

Die Verhandlung leitet Assisenprâsident Trepka, als Staatsanwalt fungirt Staatsprocurator R e i ch in a u n, als Vertheidiger Prokurator A. Wilhelmi.

Dillenburg, 26. Aug. Folgende Fälle wer-