Nassauische Allgemeine Zeitung.
JP S»S Montag den 29. Angnst 1833.
Die,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntag« ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregolaii» nunmehr auch ür den ganzen Umfang des rvurn» und TariS'fchen BerwaltungSbezirkS mit Jnbtgriff des Postanffchlag« 2 st., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 fr. — Inserate werden die vierspalliß Petitjeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchbandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Die Frankirung der Correspondenz durch Marken betr.)
Unter Bezugnahme auf die 88- 7 und 32 der Verordnung vom 30. Juni 1852, den Vollzug des revi- dirten deutsch - österreichischen Postvereinvertrags vom 5. December 1851 betreffend, und unkt Aufhebung der Verordnung vom 30. December 1851 wird über die Anwendung von Marken zur Frankirung der Briefpostsendungen Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gc- bracht.
8. 1.
Bei den Herzoglichen Poststellen können Briefpostsendungen, Briefe, Muster- und Kreuzbandsendungen mit Ausnahme der sub § 3 erwähnten Gartungen nunmehr nach allen Ländern und somit auch nach dem Post- vereinsauslande, insoweit eine Francatur überhaupt zulässig ist, außer durch Baarz ah l u ng auch durch Fürstlich Thurn- und TaxiS'sche Marken frankirt werden.
§. 2.
Diese Marken bestehen in folgenden Sorten:
zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier
„ 3 „ „ blauem „
I „ 6 „ „ rosenrotheM „
„ 9 „ „ gelbem „
Sämmtliche Markensorten tragen die Ueberschrift „Freimarke", in den Seitenrahmen'die Inschriften „Deutsch-Oesterr. Postverein" und „Thurn und TaxiS" und in dem Mittelschilde im unteren Rahmen und in den Medaillons die Werthbezeichnung.
3.
Unzulässig ist die Frankirung durch Marken:
a) bei recommandirten Briefen;
b) bei Briefen mit Postvorschuß;
c) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden (Postanweisungen);
cQ bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur Fahrpost gehörigen Packerei-, Werth- und Geld-Sendungen, und
e) bezüglich der Bestellgebühr.
8. 4.
Die Frankirung durch Marken ist demnach künftig zulässig bei den vorbezeichneten Briefsendungen nach allen Postorten des Taxis'schen Postbezirks und des gesammten Postvereinsgebiets, sowie auch nach allen Postorten des Postvereinsauslandes — aller europäischen und außereuropäischen Länder.
§• 5.
Die Frankirung der Correspondenz nach Postorten des Taxis'schen Postbezirks mit Marken geschieht in der Weise, daß zur Deckung der einfachen Tarifsätze von 2 Kreuzer, 4 Kreuzer, 7 Kreuzer und 10 Kreuzer unter Verwendung von Marken zu 1 Kreuzer, 3 Kreuzer, 6 Kreuzer oder 9 Kreuzer je eine Marke zu 1 Kreuzer beigefügt wird.
In gleicher Weise wird die Frankirung der Corre- spondenz nach dem Postvereinsausland mit Marken da- , durch bewirkt, daß zur Deckung der aus den veröffentlichten Tarifen zu entnehmenden Portosätze (8. 9.) eine oder mehrere Marken bis zu dem Betrag des Portosatzes verwendet werden.
8-6.
Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist in der Regel durch den Absender selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreßseite des Briefs links in der oberen Ecke eine oder soviel Marken nebeneinander befestigt werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Portos erforderlich sind. Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Aufdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffs. Bei Krcuzbandscndnngen sind die Marken am oberen Rande des von oben nach unten laufenden Kreuzbandstreifens aus der Adreßseite zu befestigen.
Die mit Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung „frei" „franko" u. s. w. nicht bedürfe») können gleich unfrankirten Briefen in die Briefkasten gelegt werden.
§. 8.
Ist eine durch Marken frankirte Briefpostsendung nach einem Lande oder Orte bestimmt, für welches resp, für welchen, ausweislich des betreffenden Tarifs, verschiedene Speditionswege und Taxen bestehen, so ist auf derselben der gewählte Speditionsweg, auf welchen der
Betrag der verwendeten Marken berechnet ist, vom Aufgeber zu bezeichnen.
Eine solche nicht mit der Speditionsbezeichnung versehene, durch Marken frankirte Briefpostsendung wird jedoch, im Falle der Markenbetrag für einen der ver- schiedenen Speditionswege ausreicht, auf diesem Wege abgesendet.
8. 9.
Die für die Correspondenzen in Anwendung kommenden Portosätze und T a x b e st i m m u n g e n ergeben sich aus den Tarifen, welche bei allen Poststellen gegen Entrichtung der Druakosten zu haben sind. Außerdem werden auch sämmtliche Briefportotarife bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für das Publicum öffentlich aushängen.
8. io.
Correspondenzen, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon-einmal in Gebrauch gewesen oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung, sie wird vielmehr von der Aufgabepostanstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen Mahregeln, der vorgesetzten Behörde eingeliefert.
Die Fälschung der Marken und die Beihülfe dazu, sowie die Verwendung unächter oder gefälschter Marken unterliegt den nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafen.
8. 11.
Wenn bei Correspondenzen, welche nach Orten des Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postbezirks oder eines anderen Postvereinsgebiets bestimmt sind, der Werth der verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht erreicht, so ist der fehlende Betrag und zwar, wenn der Brief oder die Mustersendung nach einem Postorte bestimmt ist, für welchen die Postvereinstaxe in Anwendung kommt, mit dem in §. 8 der Eingangs erwähnten Verordnung 30. Juni 1852 bezeichneten Zuschlag von 3 Kreuzer per Loth von dem Adressaten bei der Empfangnahme der betreffenden Briefpostsendung als Ergänzungsporto nachzuzahlen.
Bei allen Briefen nach Postorten innerhalb des Herzogtums, sowie nach Postorten innerhalb der übrigen Staaten des Taxis'schen Postbezirks ist dagegen nur der fehlende Portobetrag, ohne Zuschlag, nachzuzahlen.
Bei Kreuzbandsendungen nach den vorerwähnten Orten wird in einem derartigen Falle für das nnfran- kirt gebliebene Gewicht das Briefporto beziehungsweise auch das vorerwähnte Zuschlagporto ermittelt, der Werth der verwendeten Marken abgezogen und der auf den nächst höheren Groschenbetrag abgerundete Rest vom Empfänger nacherhoben.
8. 12.
Dergleichen Seitens des Absenders mit Marken von nicht genügendem Betrage versehene Correspon- denzen nach den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen deutschen und nach den nicht- dculschen Ländern (Postvercinsausland) werden als un- frankirt behandelt, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß solche ungeuügcud fraukirtc Corre- spondenzen, welche nach Ländern oder Orten bestimmt sind, bezüglich deren Zwangsfrancatur besteht, gar nicht zur Absendung kommen, weil dieselben vom Ausland zurückgeschickt werden würden. Welche Länder resp. Orte hierbei in Betracht kommen, läßt sich aus dem Tarife für die Correspondenz nach und aus dem Post- vereinSauslande entnehmen.
8. 13.
Verweigert der Empfänger einer gemäß pos. 11 oder 12 mit Porto belegten Briefpostsendung die Zahlung dieses Portos, oder ist eine solche Sendung aus einem andern Grunde unbestellbar, so wird dieselbe an den Aufgabeort zurückbcfördcrt, wo der Absender verbunden ist, den betreffenden Betrag an die Postcasse zu erstatten.
8. 14.
Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen und es ist Niemanden gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wieder- verkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen.
Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrage zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt.
8. 15.
Zur Frankirung von Correspondenzen, welche bei Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Poststellen aufgegeben werden, können nur Tburn- und TaxiS'sche Freimarken verwendet werden. Ebenso können die in Kreuzern ausgestellten Thurn- und Taxis'schen Marken nur bei den Poststellen derjenigen zum Fürstlich Thurn- und Taxis'che» PostverwaltungSbezirks gehörigen Staaten, welche int 24%= Gulden - Fuß rechnen und in gleicher Weise die auf Silbergroscheu lautenden Marken nur in den Theilen, des genannten Postbezirks, in welchen die 14-Thalerwâhrung besteht, sowie bei den Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Poststellen in den Hansestädten zum Frankiren verwendet werden, widrigenfalls die Francatur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene Correspondenz als unfrankirt be- handelt wird.
Wiesbaden, den 13. August 1853. Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern. Faber.
vdt. Horstmann. (Verordnungsblatt Nr. 23 vom 27. August 1853.)
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
* Wiesbaden, 27. August. (Assisenverhaudlung gegen Valentin Jckstadt und Genossen wegen Meineides und Verleitung zum Meineide.) Sämmtliche Angeklagten wurden von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Asfisenhofe Valentin Jckstadt zu 8 Jahren Zuchthaus, Joseph Jckstadt zu 5 Jahren . Zuchthaus, Michael Jckstadt zu 4 Jahren Zuchthaus, Johann Bender, Johann Trautmann und Lorenz Schindl ing zu 3 Monaten Correctionshaus, Jacob Wetz zu 2% Jahren Zuchthaus, Anton Mühl zu 2 Jahren Zuchthaus, Adam E H 1 zu 4 Jahren Zuchthaus und die Ehefrau des Letzteren zu 2 Jahren Zuchthaus, sowie in die Kosten verurtheilt.
* Wiesbaden, 29. Aug. (Afsisenverhandlung gegen Peter W o l l st ä d t e r von Wicker, wegen aus- zeichneten Diebstahls und gegen die Wittwe des Peter Schalk von ebenda, wegen Meineides.) Peter Wollstädter, 26 Jahr alt, ist angeklagt, in der Nacht vom , 3. auf den 4. April l. J. mittelst Einbruchs in den ; Stall des Franz Gödeckcr in Wicker fünf Malter Kar- i toffeln im Werth von 15 fl. und drei Säcke gestohlen ; zu haben. Die Anklage gegen die Wittwe des Peter . Schalk geht dahin, daß sie die entwendeten Kartof- ( fein, wissend daß sie gestohlen waren, aufbewahrt, und j bei ihrer am Tage nach dem Diebstahl erfolgten eidlichen Vernehmung ausgesagt habe, ihr fei’ von dem , Diebstahl nichts bekannt.
Die Verhandlung leitet Assisenvicepräsident Forst, als Staatsanwalt fungirt Staatsprocurator - Substitut j Flach, als Vertheidiger der Angeklagten die Procura- j toren Cramer, Lang und Hecser.
* Wiesbaden, 28. August. Die gestern ausge- , gebene Kurliste zählt 20,442 Kurfremde. Seit dem
24. d. sind 664 Personen hier angelangt. In EmS ' waren bis zum 23. d. 4803 , in Schwalbach bis zum 25. 2236, in Schlangenbad bis zu demselben Tag 954, in Soden bis zum 28. 2100 Badegäste eingetroffen. (
Frankfurt, 27. August. Der zum königl. preuß. , Miuisterresidcnten bei der freien Stadt Frankfurt und - dem herzogl. nassauischen Hofe ernannte königliche Kam- t merherr und Legationsrath Graf v. Perponcher- t S edlnitzky ist nebst Gemahlin von Berlin hier eine getroffen, um die Geschäfte beider Missionen zu über- [ nehmen und seine Creditive sowohl hier als in Wies- baden zu überreichen. Derselbe wird seinen dauernden Wohnsitz in Frankfurt nehmen. — Bei der Abwesenheit einer ( größern Zahl Bundestagsgesandter ist in diesem Augen- blicke der Herzogl. nass. Frhr. v. Dungern für das t Präsidium substituirt. — Dr. Karl Andree, der seit- „ herige Redacteur des „Bremer Handelsblattes", weilt, auf einer Reise nach Italien begriffen, in unserer Stadt. Im November wird er in Bremen zurück sein und seine n Wirksamkeit wiederum namentlich dem Anschlusse dieser >, Hansestadt an den deutschen Zollverein widmen. ,,
Speyer 25. Aug. (Ptt. Z.) Durch allerhöchste ,, Entschließung vom 12. l. M. wurde die Eröffnung der Generalsynode für die Pfalz auf Sonntag den 18. September d. J. festgesetzt.
Se. Maj. der König hat die Concession zur Erbauung der Zweigbahn von Homburg nach Zweibrücken ertheilt. ,,